Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.83
ENTSCHEID
vom 2.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner ,
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
1
[…]
C_____ Beschwerdegegnerin
2
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 20. August 2014
betreffend Rechtsöffnung /
Zahlungsbefehl Nr. 14007960
Erwägungen:
Der
Beschwerdeführer A_____ hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 20. August 2014 betreffend Rechtsöffnung Beschwerde erhoben. Der Instruktionsrichter
hat mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss
verlangt. Der verlangte Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer innert der
gesetzten Frist nicht gezahlt, ebenso wenig innert der laufenden Nachfrist, die
ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt
worden ist. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.