betreffend B_____: vorsätzliche Tötung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.44
URTEIL
vom 17.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Erik
Johner, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A_____,
geb. [...] Berufungskläger
1
c/o
Strafanstalt [...] Beschuldigter
1
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
B_____,
geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
E_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
F_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
G_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 28. Februar 2013
betreffend A_____:
vorsätzliche Tötung, mehrfache Sachbeschädigung
sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
betreffend B_____:
vorsätzliche Tötung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 10. Juni 2010 wurde A_____ der vorsätzlichen Tötung von H_____,
der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Einrechnung
der ausgestandenen Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug,
verurteilt. Die Strafe erging als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts
VII Konolfingen vom 25. März 2009. Die in diesem Urteil bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 16 Monaten wurde vollziehbar erklärt und eine ambulante psychiatrische Behandlung
während dem Strafvollzug angeordnet. Im selben Urteil wurde auch B_____ der
vorsätzlichen Tötung von H_____ für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe
von 6 Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt.
Ebenso wurde I_____ der vorsätzlichen Tötung von H_____ (nachfolgend: Opfer) für
schuldig erklärt und die ihm unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr
am 20. März 2007 von der Strafvollzugskommission Basel-Stadt bedingt gewährte
Entlassung aus der Haft widerrufen. Unter Einbezug der widerrufenen und
vollziehbar erklärten Reststrafe wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6
Jahren und 6 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt.
Der vierte Angeklagte, J_____, wurde ebenfalls für schuldig befunden,
allerdings entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht wegen
vorsätzlicher Tötung sondern wegen Angriffs, wofür er zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt
wurde. A_____, B_____ und I_____ wurden ausserdem in solidarischer
Verpflichtung verurteilt, der Privatklägerin C_____, der Mutter des Opfers,
eine Genugtuung von CHF 35‘000.– und dem Privatkläger D_____, einem der Brüder
des Opfers, eine Genugtuung von CHF 5‘000.– je zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.
Mai 2009 zu bezahlen und allen fünf Privatklägern Schadenersatz im Umfang von
CHF 2‘896.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Mai 2009 zu leisten. Weitere
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wurden abgewiesen.
A_____, B_____, I_____
und J_____ appellierten gegen das Urteil des Strafgerichts vom 10. Juni 2010,
wobei A_____ im Hauptbegehren eine Reduktion des Strafmasses beantragte und das
angefochtene Urteil im Schuldspruch akzeptierte. Hingegen beantragten die
Brüder B_____ und I_____ hauptsächlich je einen Freispruch vom Vorwurf der
vorsätzlichen Tötung. Auch die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil
und zwar betreffend alle vier Beurteilten. Sie beantragte die Abänderung des
angefochtenen Urteils betreffend A_____ insofern, als dass das angeklagte Tötungsdelikt
als Mord zu qualifizieren und dementsprechend das Strafmass zu erhöhen sei.
Betreffend die Brüder B_____ und I_____ ersuchte sie je um eine Erhöhung des
Strafmasses bei Bestätigung des Schuldspruchs. J_____ zog seine Appellation im
Laufe des Verfahrens zurück, ebenso die Staatsanwaltschaft ihre ihn betreffende
Appellation, weshalb diese beiden Appellationen je als erledigt abgeschrieben
wurden.
Mit
Zwischenurteil des Appellationsgerichts vom 30. Mai 2012 wurde der Staatsanwaltschaft
Gelegenheit geboten, dem Gericht eine mit Bezug auf die Umstände der Schussabgabe
auf das Opfer am 17. Mai 2009 ergänzte Anklageschrift einzureichen, wobei
im Falle einer Anklagergänzung die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der
Hauptverhandlung zurückzuweisen sei. Nach Eingang der Anklageergänzung verurteilte
das Strafgericht mit Urteil vom 28. Februar 2013 in Abänderung seines Urteils
vom 10. Juni 2010, I_____ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Einrechnung
der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs, da
aufgrund des Zeitablaufs ein Widerruf der Reststrafe nach bedingter Entlassung
nicht mehr in Frage kam, weshalb das Strafgericht keine Gesamtstrafe mehr zu
fällen hatte. Eine über I_____ verfügte Schriftensperre wurde mit dem Urteil aufrechterhalten.
In allen übrigen Punkten bestätigte es sein Strafurteil vom 10. Juni 2010 und
stellte fest, dass dieses in Bezug auf J_____ bereits in Rechtskraft erwachsen
sei. Allen Beurteilten wurden Verfahrenskosten auferlegt und ihren amtlichen
Verteidigern sowie der Vertreterin der Privatklägerschaft ein Honorar aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
A_____ sowie die
Brüder B_____ und I_____ haben gegen das Urteil des Strafgerichts vom 28.
Februar 2013 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat
Anschlussberufungen erhoben.
A_____ (nachfolgend
Berufungskläger 1) beantragt eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe auf
5 Jahre (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts VII
Konolfingen vom 25. März 2009 und abzüglich der ausgestandenen Haft) bei einer Bestätigung
des Schuldspruchs sowie eine anteilsmässige Verteilung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten. Ausserdem beantragt er eine Reduktion der in solidarischer
Verbindung mit den Brüdern B_____ und I_____ zu erbringenden Genugtuung an die Privatklägerin
C_____ von CHF 35‘000.– auf CHF 15‘000.–, die Aufhebung der in solidarischer
Verbindung auferlegten Pflicht zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.- an den
Privatkläger D_____ sowie die Herausausgabe diverser aus seinem Besitz
stammender beschlagnahmter Gegenstände. Mit Stellungnahme zur Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft beantragt er sinngemäss deren Abweisung.
B_____ (nachfolgend:
Berufungskläger 2) beantragt mit Berufungsbegründung einschliesslich Anschlussberufungsantwort
den kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe und die Aufhebung der
Verpflichtung zur Zahlung von Genugtuungen in solidarischer Verbindung mit I_____
und dem Berufungskläger 1 an C_____ und D_____ sowie die Herausgabe diverser
beschlagnahmter Gegenstände.
I_____ zog seine
Berufung mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 zurück, weshalb das Verfahren in
Bezug auf seine Berufung mit Entscheid der Kammer des Appellationsgerichts vom
25. November 2013 als erledigt abgeschrieben wurde. Damit fiel von Gesetzes
wegen auch die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin.
Die
Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufungen ausdrücklich auf die erstinstanzlichen
Strafzumessungen. In Bestätigung der erstinstanzlichen Schuld-sprüche beantragt
sie die Verurteilung des Berufungsklägers 1 zu 14 Jahren Freiheitsstrafe,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts VII Konolfingen vom 25.
März 2009, sowie die Vollziehbarerklärung der mit diesem Urteil bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten und die Verurteilung des Berufungsklägers
2 zu 9 Jahren Freiheitsstrafe. Mit Berufungsantworten vom 26. November 2013
beantragt die Staatsanwaltschaft je die Abweisung der Berufungen der Berufungskläger
1 und 2 und hält an den mit den Anschlussberufungen gestellten Anträgen fest.
Die
Opfervertreterin beantragt mit Stellungnahme zu den Berufungen und Anschlussberufungen
die Abweisung der Berufungen der Berufungskläger 1 und 2 und die Gutheissung
der Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft, weshalb das Urteil der
Vorinstanz in diesem Sinne abzuändern, im Übrigen aber zu bestätigen sei.
An der Verhandlung
vor Appellationsgericht sind A_____ und B_____ zu ihrer Person und zur Sache
befragt worden. Ihre amtlichen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die
Opfervertreterin sind zum Vortrag gelangt, wobei alle in der Hauptsache an den
bereits schriftlich vorgetragenen Rechtsbegehren festhielten. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufungen sowie die Anschlussberufungen sind rechtzeitig angemeldet und form-
und fristgerecht erklärt worden (Art. 399, 400 Abs. 3 lit b. und 401 Abs. 1
StPO). Auf sie ist einzutreten. Zuständig ist die Kammer des
Appellationsgerichts (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht beurteilt die angefochtenen
Urteilsinhalte mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
1.2 Mit
Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2013 wurde einzig über das Strafmass
des I_____ sowie über den Widerruf der ihn betreffenden Reststrafe nach
bedingter Entlassung neu entschieden. Betreffend sämtliche anderen Belange
wurde das Urteil des Strafgerichts vom 10. Juni 2010 bestätigt. Damit ist das
Strafurteil vom 10. Juni 2010 inhaltlich integrierter Bestandteil des Strafurteils
vom 28. Februar 2013 und damit ebenfalls Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung des
Berufungsklägers 2 ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Rückweisung des
Verfahrens einzig auf die aufgrund der ergänzten Anklage neu zu beurteilenden
Inhalte des Sachverhalts zu beschränken, nicht zu beanstanden, da die Parteien
dadurch keinen Rechtsverlust erlitten haben: Alle Aspekte der Anklage waren mit
dieser Vorgehensweise Gegenstand einer umfassenden erstinstanzlichen und sind –
soweit angefochten – Gegenstand einer ebensolchen zweitinstanzlichen Beurteilung.
2.1 Die
Verteidigung beantragt die nochmalige Befragung des Zeugen K_____. Dieser habe
teils widersprüchliche Angaben gemacht und es sei auch nicht klar, ob es sich
bei K_____ um diejenige Person handle, welche in einem Bericht der Gratiszeitung
„20 Minuten“ als Zeuge zitiert worden sei.
2.2 Dieser
Beweisantrag ist abzuweisen. Zum einen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mit
einer in irgend einer Weise gegenüber früheren Aussagen aufschlussreicheren
Zeugenaussage zu rechnen, sind doch seit der Tat bereits über fünf Jahre vergangen,
was sich in Bezug auf die Gedächtnisleistung erfahrungsgemäss nicht verbessernd
auswirkt. Zum anderen handelt es sich beim fraglichen Zeitungsartikel lediglich
um eine journalistische Wiedergabe der Aussage einer Person, womit ohnehin
nicht geklärt ist, ob entsprechende Depositionen wortwörtlich in dieser Art und
Weise vorlagen und solche auch nicht mit dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht
(Art. 163 Abs. 2 StPO) erfolgten. Jedenfalls ist der Zeitungsartikel für die
gerichtliche Erstellung des Sachverhalts von keinerlei Relevanz, weshalb es
auch keiner Klärung bedarf, auf wessen Angaben die journalistisch
wiedergegebenen Aussagen beruhen.
3.1 Die
Verteidigung des Berufungsklägers 2 moniert zudem, es sei nicht haltbar, dass
die Vorinstanz in Bezug auf die der Tötung vorausgehenden Geschehnisse am 17.
Mai 2009 im Strafurteil vom 28. Februar 2013 „pauschal auf die mündlichen Ausführungen,
welche in schriftlicher Form den Vorakten beiliege, verweise“. Gemäss der für
das Verfahren vor Strafgericht im Juni 2010 anwendbaren kantonalen StPO sei ein
begründeter Entscheid auszufertigen (§ 130 Abs. 1 aStPO BS). Wegen dieses
unzulässigen Vorgehens bei der Urteilsbegründung sei allein auf die Aussagen
des Berufungsklägers 2 abzustellen.
3.2 Damit
ist die Verteidigung nicht zu hören, da die schriftliche Urteilsbegründung der
Vorinstanz den rechtlichen Anforderungen genügt. Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass § 130 aStPO BS in erster Linie regelt, in welchen Fällen überhaupt ein
begründetes Strafurteil auszufällen und in welchen Fällen einzig ein Dispositiv
zu erstellen war. Im vorliegenden Fall war in jedem Fall ein begründetes Urteil
zu erstellen, da freiheitsentziehende Massnahmen von mehr als zwei Jahren
ausgesprochen wurden (§ 130 Abs. 1 aStPO BS). Beim Strafurteil vom 10. Juni
2010 handelt es sich offensichtlich um einen begründeten Entscheid und nicht
nur um ein Dispositiv, weshalb die Vorinstanz den gesetzlichen Anforderungen damit
bereits im Grundsatz nachgekommen ist. Betreffend die Vorgeschichte hat sie auf
den Seiten 21 f. des Urteils den Sachverhalt soweit ihres Erachtens
unbestritten zusammengefasst und dazu in der Klammer auf die dieser Erkenntnis
zugrundliegenden Aktenstücke verwiesen. Daran ist nichts auszusetzen. Sofern die
Verteidigung die Qualität der Begründung bemängeln will, ist ihr dies
selbstverständlich unbenommen. Keineswegs wäre aber wegen allfälliger „Mängel“
in der Begründung betreffend die Vorgeschichte auf die Depositionen des
Berufungsklägers 2 abzustellen. Eine solche Rechtsfolge findet sich im Gesetz
nicht. Vielmehr ist solches als nichts anderes als eine Rüge betreffend die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu behandeln. Dementsprechend sind
aufgrund der Argumentation des Berufungsklägers 2 in Bezug auf seine Mittäterschaft
die der eigentlichen Tötungshandlung vorgehenden Ereignisse vor zweiter Instanz
nochmals festzustellen (vgl. unten Ziff. 7).
4.1 Der
Berufungskläger 1 bestreitet nicht, das Opfer am 17. Mai 2009 um ca. 22:30 Uhr
auf der Höhe der Liegenschaft […] in der [...]strasse erschossen zu haben.
Indessen behauptete er zusammengefasst stets, er habe nicht wie in der
ursprünglichen Anklage ausschliesslich beschrieben, die geladene und
ungesicherte Schusswaffe, eine Beretta 92S, an die linke Kopfseite des Opfers
gehalten und abgedrückt, sondern das Opfer mit der linken Hand festgehalten und
es mit der sich in der rechten Hand befindlichen Schusswaffe geschlagen, wobei
sich der Boden des Pistolenmagazins gelöst habe. Bei diesem Vorgang habe sich „automatisch“
ein Schuss aus der Waffe gelöst und das Opfer tödlich getroffen. Dabei habe er
den Finger immer gestreckt entlang dem Abzugshahn gehalten bzw. diesen nicht
abgedrückt (act. 1890, 2090). Dementsprechend beantragte er im ersten
Rechtsmittelverfahren im Jahr 2012 die Erstellung eines ballistischen
Obergutachtens betreffend die Umstände der Schussabgabe durch das
rechtsmedizinische Institut Bern. Dieser Antrag führte zur Beauftragung des
Forensischen Instituts Zürich mit einer Stellungnahme zur Frage nach der
Notwendigkeit und Möglichkeit von weiteren Untersuchungen im Zusammenhang mit
der Ermittlung eventueller Unterschiede im Spurenbild einer Schussverletzung je
nachdem, ob eine Schussabgabe aus einer ruhenden Position oder aber einem
dynamischen Bewegungsablauf erfolgte sowie ob eine „unbeabsichtigte“ Betätigung
des Abzughahns der Schusswaffe möglich sei (Anfrage: act. 3771; Stellungnahme des
Forensischen Instituts Zürich vom 16. Dezember 2011: act. 3772 ff.). Nach
Eingang der Stellungnahme wurde der Gutachter, Dr. L_____, mit der Erstellung
eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Er visualisierte und erklärte die
Ergebnisse seiner Arbeit an der Verhandlung vor dem Appellationsgericht am 30. Mai
2012 (Prot. HV act. 3991 ff., Bilder und DVD act. 3949 ff.). Nach erfolgter Ergänzung
der Anklageschrift und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz liess
diese ein weiteres Gutachten zur Thematik – beinhaltend eine Vielzahl von Fragen
zum konkreten Spurenbild der Einschussverletzung des Opfers – verfassen, diesmal
erstellt in einer Zusammenarbeit des Forensischen Instituts Zürich mit dem
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (Gutachten vom 8. Februar 2013
act. 4289). Die beiden Gutachter, Dr. L_____ vom Forensischen Institut
Zürich und Dr. M_____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel,
wurden ausserdem zu der (zweiten) erstinstanzlichen Verhandlung im Februar 2013
geladen, wo sie ihre Erkenntnisse dem Strafgericht vortrugen und für Fragen zur
Verfügung standen.
4.2 Die
Gutachter kamen zusammengefasst zum Schluss, dass der Begriff eines
„aufgesetzten Schusses“ zu präzisieren und als „absoluter Nahschuss“ zu bezeichnen
sei, da das Wort „aufgesetzt“ eine ruhende Verbindung zwischen Waffe und Körper
insinuiere. Gemeint sei aber lediglich die Distanz zwischen Waffe und Körperoberfläche,
welche bei einem absoluten Nahschuss zwischen Null bis max. 1 bis 2 mm betragen
könne (Gutachten act. 4289 S. 5; Prot. HV act. 4320). Die ballistischen Untersuchungen
hätten ergeben, dass es bei der Schussabgabe aus einer so geringen Distanz keine
Unterschiede im Spurenbild gäbe, unabhängig davon, ob der Schuss aus einer
ruhenden Position oder einer Schlagbewegung abgegeben worden sei. Die Bewegung könne
gegenüber dem, „was beim Schuss passiere, vernachlässigt werden“ (Prot. HV act.
3993). Konkret sei im vorliegenden Fall aufgrund der Verletzungsspuren davon
auszugehen, dass die Mündung des Waffenlaufes nicht „im ganzen Umfang den Kopf
berührte sondern entweder mit einem Teil der Mündung einen Abstand oder
gänzlich bis eine wenige Millimeter Abstand hatte. Berücksichtige man nun den
Schusskanal im Kopf, der annähernd senkrecht zu Kopfoberfläche verlaufe, so sei
der Schluss gerechtfertigt, dass die ganze Mündung des Laufes einige wenige
Millimeter Abstand zum Kopf gehabt habe“ (Gutachten act. 4289 S. 11 f.). Der
Schusswinkel lasse die Annahme zu, dass der Täter das Opfer links festgehalten und
das sich bückende Opfer mit der Waffenmündung in der linken hinteren Scheitelregion
berührt habe. Möglich sei auch, dass das Opfer dabei gewesen sei, sich vom
Boden zu erheben oder versucht habe, einem Schlag auszuweichen. Damit sei aber
nicht gesagt, dass dies die einzigen möglichen Körperhaltungskonstellationen
wären (Gutachten act. 4289 S. 7). Gemäss in der Literatur beschriebenen Versuchen
habe gezeigt werden können, dass Polizisten mit viel aber auch mit wenig
Schiesserfahrung ihren neben dem Abzug gestreckten Zeigefinger in
Stresssituationen mit gleichzeitiger Körperanstrengung mehrfach ungewollt auf den
Abzug gelegt hätten (Gutachten act. 4289 S. 8). Es sei möglich, „dass in
Stresssituationen und nicht eingeübten Kraftanstrengungen eine Kraftübertragung
von der nicht waffenführenden Hand zur waffenführenden Hand geschehe, dies im
Umfang von ca. 20 %“ (Stellungnahme act. 3775). Im konkreten Fall bedeute dies,
„dass zum Beispiel bei einer Belastung der linken Hand mit einem Gewicht von 20
kg unwillkürlich eine Kraft von bis zu 5 kg durch Muskelkontraktion in der rechten
Hand wirksam werden könne“ (Gutachten act. 4289 S. 9). Die im vorliegenden Fall
durch die Schussabgabe verursachte Stanzverletzung, welche eine leichte
Schürfung nach unten aufweise, sei als objektiver Hinweis darauf zu bewerten,
dass die Variante „«Schuss
während dem Schlag mit dem Lauf tangential entlang der Kopfoberfläche» gegenüber der Variante «Schuss mit ruhender aufgesetzter
Waffe» zu bevorzugen sei“ (Gutachten act. 4289 S. 12). Der Kopf des
Opfers weise ausserdem weitere Wundbilder auf, welche durch Schläge auf den
Kopf mit einem harten, flachkantigen Gegenstand entstanden seien. Dafür käme sowohl
ein Schlagring als auch ein Teil der Pistole, am ehesten der flache Boden des
Griffs, in Frage (Prot. HV act. 4322). Die Frage nach der (statistischen) Wahrscheinlichkeit
einer unwillkürlichen Schussabgabe während des Schlagens auf den Kopf des
Opfers konnten die Experten nicht beantworten. Es sei aber davon auszugehen,
dass ein solcher Vorfall selten sein dürfte (Prot. HV act. 4328).
4.3 Die
Vorinstanz entschied nach Würdigung aller vorliegenden Beweise mit Urteil vom
28. Februar 2013, es bleibe auch unter Berücksichtigung der neugewonnenen
gutachterlichen Erkenntnisse eine „nicht erhärtete Behauptung“, dass der Schuss
in Folge einer Schlagbewegung abgefeuert worden sei. Es sei in casu zwar
erstellt, dass die Schusswaffe vor der Schussabgabe als Schlagwaffe eingesetzt
worden sei. Für den Schlag, welcher nach Angaben des Berufungsklägers 1 den
Schuss ausgelöst haben soll, gäbe es aber kein diesen Schlag objektivierendes
Schlagverletzungsbild. Gemäss den Gutachtern habe sich die Waffe bei der Schussabgabe
einige Millimeter vom Kopf entfernt befunden, demnach müsste dieser Schlag das
Opfer um wenige Millimeter verfehlt haben. Demgegenüber mache der
Berufungskläger 1 aber geltend, der Schuss habe sich bei einem Schlag gelöst,
der das Opfer getroffen habe. Es sei auch nicht einsehbar, weshalb bei „derart
engen Raumverhältnissen“ die der Schussabgabe vorgehenden Schläge das Opfer
getroffen haben sollen, der Schlag, der die Schussabgabe ausgelöst habe, indessen
nicht. Auch habe der Berufungskläger 1 immer angegeben, das Opfer mit dem Griff
der Waffe geschlagen zu haben und erst an der Strafgerichtsverhandlung im Juni
2010 ausgesagt, das Opfer möglicherweise auch mit dem Lauf geschlagen zu haben.
Es bestehe aber kein plausibler Grund, weshalb er das Opfer zuerst mit dem
Waffengriff, dann aber plötzlich mit dem Lauf geschlagen haben soll. All diese
Aussagen seien als Schutzbehauptungen zu werten. Auch wäre es dem Berufungskläger
ein Leichtes gewesen, die Schusswaffe vor deren Einsatz als Schlagwaffe zu
sichern. Dies habe er aber nicht getan. Wenn er diese einzig wirksame Massnahme
gegen eine mögliche Schussabgabe nicht ergriffen habe, dann habe er
offensichtlich überhaupt nicht daran gedacht, Vorsicht walten zu lassen. Es
vermöge deshalb nicht zu überzeugen, dass er den Finger bewusst gestreckt
gehalten haben wolle (Urteil S. 27 ff.). Entsprechend diesen
Erwägungen beurteilte die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf die Annahme,
der Berufungskläger 1 habe dem Opfer die Schusswaffe an den Kopf gehalten und
es sodann erschossen.
4.3
4.3.1 Das
Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art.
10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO
N 41). Gemäss der aus Art. 4 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art.
10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten
Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen
(vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
4.3.2 Auch
Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Das Gericht darf
indessen nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise abweichen
und muss diesfalls seine andere Auffassung begründen (BGE 128 I 81 S. 86 E. 2; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage2005, § 64 N 17 ff.). Umgekehrt kann das Abstellen
auf nicht schlüssige Gutachten gegen das mit Art. 9 BV garantierte Verbot der
willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann
keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugung des Gerichts in die Aussagen des
Gutachters ernstlich erschüttern (Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 ff.,
S. 41; Maier/Möller, Das
gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 229 ff.; Schmid, Krank oder böse?, Dissertation Basel
2009, S. 534 ff.; Zusammenfassung der angegebenen Literatur und Rechtsprechung
auch in AGE AS.2009.329 vom 16. Juni 2010).
4.4
4.4.1 Vorliegend
sind die Gutachter zum Schluss gekommen, die Schussabgabe im Rahmen einer dynamischen
Bewegung sei gegenüber derjenigen aus einer statischen Situation zu bevorzugen
und eine unwillkürliche Betätigung des Abzughahns in einer Stresssituation bei
gleichzeitigem Krafteinsatz der nicht waffenführenden Hand sei ein aufgrund von
durchgeführten Versuchen als existent bekanntes Phänomen. Mit anderen Worten
hielten es die Gutachter für möglich und insbesondere mit dem konkreten
Spurenbild vereinbar, dass der Berufungskläger 1 mit der Schuss-waffe auf das
Opfer einschlug und sich dabei ein Schuss löste, weil er aufgrund der gleichzeitig
mit der nichtwaffenführenden Hand ausgeübten Kraftaufwendung den Abzugshahn der
entsicherten Pistole durchdrückte, ohne sich dieser Tätigkeit bewusst zu sein.
4.4.2 Die
Depositionen der anderen Tatbeteiligten und diverser Zeugen lassen ebenfalls
den Schluss zu, dass die Schussabgabe Folge eines mit der Schusswaffe
ausgeführten Schlages unter gleichzeitiger Betätigung des Abzugshahns gewesen
sein könnte. Alle Mitangeschuldigten berichteten dezidiert von einer nicht
absichtlich erfolgten Erschiessung (J_____: act. 1072, 2153, 2867; Berufungskläger 2:
act. 1994, 2866; I_____: act. 1788, 1793, 1994, 2860). Dass die Tatbeteiligten
sich diesbezüglich abgesprochen haben könnten, ist nicht vollständig auszuschliessen.
Gleichwohl erscheinen die Formulierungen und Wortwahl der einzelnen Beteiligten
(insbesondere in der Voruntersuchung) je sehr spezifisch und eigen, so dass
eine Absprache eher unwahrscheinlich scheint.
I_____ führte dazu
aus, der Berufungskläger 1 habe einen Gegenstand in der Hand gehalten und damit
mit voller Wucht auf den Kopf des Opfers geschlagen und zwar „ins Gesicht oder
so“. Dabei sei das Opfer gestanden. Genau in dem Moment, als der
Berufungskläger 1 das Opfer geschlagen habe, habe es „geklöpft“. Danach habe
der Berufungskläger 1 ihm gesagt, er habe das Opfer nur geschlagen und dieses
sei nun ohnmächtig. Auch habe der Berufungskläger 1 gesagt, beim Schlagen sei
ein Schuss losgegangen. I_____ versicherte mehrfach, er könne sich nicht
vorstellen, dass der Berufungskläger 1 absichtlich geschossen habe (act. 1788,
1793). Der Berufungskläger 2 schilderte, wie nach der Tat keiner gewusst habe,
ob das Opfer überhaupt getroffen worden sei und wie der Berufungskläger 1
immer wieder gefragt habe, ob er das Opfer getroffen habe (act. 1802). I_____
und der Berufungskläger 2 sagten aus, der Berufungskläger 1 habe sich nach der
Tat entschuldigt und gesagt, es sei ihm so „heraus gerutscht“ (act. 1802, 1994,
2118). J_____ beschrieb, wie der Berufungskläger 1 nach der Tat panisch
und schockiert gewesen sei (act. 1875).
Keiner der
Zeugen berichtete von einer exekutionsähnlichen oder anderswie statischen
Situation. Vielmehr schilderten alle die Schussabgabe als plötzliches Ereignis.
Der Zeuge N_____, der sich räumlich in grosser Nähe zum Tatort befand, erklärte
in seiner Einvernahme am Tag nach dem Vorfall, dass der Berufungskläger 1 mit
der Waffe mehrmals auf das flüchtende Opfer eingeschlagen habe. Er habe so
stark zugeschlagen, dass „etwas aus der Waffe gefallen sei“. Er habe eine Feder
und Patronen auf die Strasse fallen sehen. Plötzlich habe er ein „Blubb, also
einen leisen Knall“ gehört und das Opfer sei auf dem Boden gelegen (act. 1577).
Vor Strafgericht im Juni 2010 schilderte er, wie der Berufungskläger 1 mit der
Schusswaffe auf das Opfer eingeschlagen habe, bis diese kaputt gegangen sei,
dabei habe sich ein Schuss gelöst (Prot. HV act. 2877). Auf Nachfrage
versicherte er, der Berufungskläger 1 habe auch bei der Schussabgabe nicht
gezielt sondern geschlagen. Der Schuss sei „automatisch los“ (act. 2879). Der
Zeuge K_____, welcher die Tat aus seinem Wohnungsfenster zur […]strasse
beobachten konnte, berichtete, der Schütze habe zuerst auf das Opfer
eingeschlagen, wobei die anderen drei Personen etwas zurück getreten seien. Das
Opfer habe Richtung Münchenstein fliehen wollen, sei aber von vier Tätern
zurück gehalten worden. Obwohl die Täter auf das Opfer eingeschlagen hätten,
sei dieses nicht zu Boden gegangen. Dann habe der Schütze ruckartig den Arm
Richtung Opfer gezogen und plötzlich habe es „einen Knall gegeben“. Der Täter
habe vermutlich vor Schreck die Waffe fallen lassen. Danach habe er sich
gebückt und die Waffe wieder aufgehoben (act. 1596 f.). Vor Strafgericht
schilderte er, der Berufungskläger 1 habe die Waffe „wie ein Schwert“ von unten
links nach oben rechts gezogen. Danach sei er (der Zeuge) in Deckung gegangen
und habe deshalb den eigentlichen Schuss nicht gesehen (Prot. HV act. 2880). Ein
weiterer Zeuge, O_____, der die Tat selbst nicht gesehen hatte, indessen Zeuge
der Verfolgung des Opfers durch die Täter vor der Tat und des Weglaufens der
Täter nach der Schussabgabe war, berichtete, eine der weglaufenden Personen
habe gefragt „hesch Du ihn gschosse ?“ (Prot. HV act. 2874).
4.4.3 Weder
die Aussagen der Zeugen noch der Tatbeteiligten lassen den sicheren Rückschluss
zu, dass das Opfer gezielt exekutiert wurde. Vielmehr deutet vieles darauf hin,
dass die Schussabgabe im Rahmen einer Schlagbewegung erfolgte und nach der
Schussabgabe unter den Tatbeteiligten eine grosse Unsicherheit bestand, ob wirklich
ein Schuss losgegangen war und das Opfer (tödlich) getroffen hatte. Insbesondere
kommen aber die Gutachter zum Schluss, dass eine aus einer dynamischen Bewegung
hervorgehende Schussabgabe im vorliegenden Fall die zu bevorzugende Tatvariante
sei. Nicht zu überzeugen vermag die Erwägung der Vorinstanz, vor dem
Hintergrund der bestehenden engen Raumverhältnisse und dem Umstand, dass der
Berufungskläger 1 vorgehend mit dem Waffenboden auf das Opfer eingeschlagen
habe, sei die dynamische Tatvariante abzulehnen. Vielmehr ist vorstellbar, dass
der Berufungskläger 1 wohl mit dem Waffenboden auf das Opfer einschlagen
wollte, dieses aber mit dem Lauf traf, weil dieses sich bewegte bzw. dem Schlag
zu entgehen versuchte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz behauptete der
Berufungskläger 1 zudem nicht erstmals an der Hauptverhandlung vor
Strafgericht, er habe das Opfer möglicherweise (auch) mit dem Waffenlauf geschlagen.
Bereits in der Einvernahme vom 26. August 2009 führte er auf eine entsprechende
Frage hin aus; „Wenn ich ehrlich bin, weiss ich nicht mehr, wie ich mit der
Pistole dreingeschlagen habe…“ (act. 2105). Angesichts der Gutachten und der
damit in Einklang stehenden Depositionen von Tatbeteiligten und Zeugen, hat das
Gericht begründete Zweifel daran zu hegen, ob das Opfer tatsächlich exekutiert
wurde. Einer weiteren „Erhärtung der Behauptung“ betreffend den seitens des
Berufungsklägers 1 geschilderten Tatvorgangs bedarf es nicht, um im Zweifel für
den Angeklagten davon auszugehen, dass sich der Schuss im Rahmen einer
Schlagbewegung und mit unwillkürlicher Betätigung des Abzughahns der
Schusswaffe löste. Von diesem Sachverhalt ist demnach für die weitere
Beurteilung der Tat auszugehen.
5.1 Damit
stellt sich die Frage nach dem Vorsatz des Berufungsklägers 1, welcher von der
Vorinstanz wegen direkt vorsätzlich begangener Tötung verurteilt wurde. Anders
als beim direkten Vorsatz, strebt die Täterschaft beim sogenannten Eventualvorsatz
die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolgs zwar nicht an, nimmt ihn
aber zumindest als Folge ihres auf ein anderes Ziel ausgerichteten Handelns in
Kauf (Donatsch/Tag, Strafrecht I
Verbrechenslehre, in: Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 9. Auflage 2013, S.
118.; vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB, der den dolus directus und den dolus eventualis
umschreibt). Vom dolus eventualis wiederum abzugrenzen ist die (bewusste)
Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB. Die Abgrenzung zwischen dem
Eventualvorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig
sein, da die Täterschaft in beiden Fällen um das Risiko einer Tatbestandsverwirklichung
weiss. Während die bewusst fahrlässig handelnde Täterschaft pflichtwidrig
unvorsichtig darauf vertraut, dass der Tatbestand sich nicht verwirklicht,
findet sich die eventualvorsätzlich handelnde Täterschaft mit dessen möglichen
Verwirklichung ab. Der Unterschied ergibt sich folglich einzig aus der inneren
Einstellung der Täterschaft, welche – sofern diese nicht geständig ist – einzig
aufgrund von Rückschlüssen aus den äusseren Umständen festgestellt werden kann (BGE
130 IV 58 E. 8.3 und 8.4 S. 61 f.).
5.2 Der
Berufungskläger 1 schlug mit einer entsicherten und gespannten Schusswaffe mehrfach
und mit einer derartigen Wucht auf das Opfer ein, dass der Schussabgabe
vorgehend das Patronenmagazin herausfiel (Prot. HV act. 2863 f.; Gutachten vom
8. Februar 2013 act. 4289 S. 6). Dabei wollte er das Opfer offensichtlich
(schwer) verletzen, aber nicht mit einer Schussabgabe töten. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführte, liess der Berufungskläger 1 – indem er die Schusswaffe
nicht sicherte – jegliche Vorsicht vermissen, wäre doch bereits das Einschlagen
auf einen Menschen mit einer gesicherten Waffe ein äusserst gefährliches
Unterfangen bzw. muss gemäss der Rechtsprechung bereits bei einem Gerangel mit
einer gesicherten Waffe in der Hand, mit einer unbeabsichtigten Schussabgabe
gerechnet werden (BGE 117 IV 419 E. 4c S. 425; vgl. auch AGE 341/2002 vom 19.
Mai 2003, 398/2005 vom 12 Januar 2007 E. 5.3.1 f.). Richtig ist auch der
Hinweis der Vorinstanz, dass er mit diesem rücksichtslosen Verhalten auch alle
anderen in der Nähe befindlichen Personen einer grossen Gefahr aussetzte. Die
Situation ist auch dann so zu beurteilen, wenn zugunsten des Berufungsklägers 1
davon ausgegangen wird, dass er beim Zuschlagen mit der Waffe den Zeigefinder
gestreckt und nicht bereits am Abzugshahn hielt. Dass er in einer solchen
Situation gleichwohl eine ungenügende Kontrolle über die Schusswaffe bzw. deren
Einsatz hat, muss ihm als Waffennarr klar gewesen sein. Dass er mit diesem
Handeln die Möglichkeit einer Schussauslösung und damit auch die Möglichkeit
einer tödlichen Verletzung in Kauf nahm, streitet der Berufungskläger 1 denn
auch gar nicht ab. Vielmehr plädiert sein Verteidiger für eine Verurteilung
wegen eventualvorsätzlicher Tötung. Einzig die Verteidigung des Berufungsklägers
2 vertritt die Ansicht, es handle sich um eine fahrlässig begangene Tötung. Dem
ist aufgrund der Tatumstände und vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Zugeständnisses
des Berufungsklägers 1 nicht zu folgen. Der Berufungskläger 1 ist wegen eventualvorsätzlicher
Tötung gemäss Art. 111 StGB zu verurteilen.
Entgegen dem
ersten Rechtsmittelverfahren akzeptiert die Staatsanwaltschaft mit der
aktuellen Berufung die vorinstanzliche Qualifizierung der Tat als vorsätzliche
Tötung und plädiert nicht auf eine Verurteilung wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB.
Sie beschränkt ihre Berufung ausdrücklich auf die zu verhängenden Strafen. Die
Privatklägerschaft, welche selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, ersucht um
gerichtliche Überprüfung der qualifizierten Tatbestandsvariante gestützt auf
den Rechtssatz „iura novit curia“ (das Gericht kennt das Recht). Aufgrund der
ausdrücklichen Anerkennung der angefochtenen Urteile betreffend den Schuldpunkt
durch die Staatsanwaltschaft darf das Urteil im Berufungsverfahren diesbezüglich
aber nicht mehr zu Ungunsten der Angeklagten abgeändert werden (Art. 404 Abs. 2
StPO; Eugster, in Basler Kommentar
StPO/JStPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 404
StPO N 3).
7.1 Der
Berufungskläger 2 wurde von der Vorinstanz der Mittäterschaft an der vom
Berufungskläger 1 begangenen Tötung schuldig befunden. Zusammengefasst stellte
das Strafgericht fest, der Berufungskläger 2 habe mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung
mit dem Opfer gerechnet und gewusst, dass der Berufungskläger 1 eine
Schusswaffe mit sich führte. Auch sei ihm klar gewesen, dass der Berufungskläger
1 ein Waffenfanatiker und einschlägig vorbestraft sei. Es sei folglich offenkundig
gewesen, dass eine Begegnung mit dem Opfer eskalieren und die mitgeführte
Schusswaffe zum Einsatz kommen könnte. Indem der Berufungskläger 2 und sein
Bruder I_____ den Berufungskläger 1 mit nach Basel genommen hätten, hätten sie
den möglicherweise tödlichen Ausgang einer Auseinandersetzung mit dem Opfer billigend
in Kauf genommen (Strafurteil vom 10. Juni 2010 S. 30).
7.2 Demgegenüber
hat der Berufungskläger 2 stets bestritten, von der vom Berufungskläger 1 mitgeführten
Schusswaffe gewusst zu haben. Er habe immer nur seine Schwester, P_____
(nachfolgend: Schwester), welche am Tag der Tat in einem Streit von ihrem
Partner – dem Opfer – körperlich verletzt worden sei, mit dem Auto in Basel
abholen und nach Bern bringen wollen. Eine Auseinandersetzung mit dem Opfer
habe er nicht gewollt und nicht gesucht. Sein Verteidiger fordert, es sei in
dubio pro reo davon auszugehen, dass der Berufungskläger 2 nicht gewusst habe,
dass der Berufungskläger 1 eine Schusswaffe mit sich führte. Folglich habe er
auch nicht in Kauf nehmen können, dass deren möglicher Einsatz tödlich enden würde.
Die Vorinstanz habe den Berufungskläger 2 entlastende Beweise und Indizien, die
Zweifel an seiner Schuld aufkommen liessen, ungenügend oder gar nicht gewürdigt.
7.3 Mittäter
ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich
und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als
Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 S. 155 E. 2.3.1 ; 130 IV 58 S. 66
E. 9.2.1; 125 IV 134 S. 136 E. 3a m.w.H.). Nachdem erstellt ist, dass das Opfer
vom Berufungskläger 1 erschossen wurde, ist demnach entsprechend den Ausführungen
der Vorinstanz entscheidend, ob der Berufungskläger 2 die Mitnahme der Schusswaffe
billigte oder gar wollte und sich bewusst war, dass diese bei einem Treffen mit
dem Opfer zum Einsatz gelangen könnte.
7.4 Für
den Berufungskläger 2 belastend sind die Aussagen des Berufungsklägers
- Dieser sagte zusammengefasst in seiner Einvernahme vom 29. Mai 2009 (act.
1877 ff.) aus, er habe den Tag des 17. Mai 2009 zusammen mit dem Berufungskläger 2
in Bern verbracht. Dieser habe am Abend einen Anruf seiner Mutter erhalten.
Diese habe den Berufungskläger 2 darüber informiert, dass seine Schwester vom
Opfer im Streit physisch misshandelt worden sei. Der Berufungskläger 2 habe ihn
und den ebenfalls anwesenden Q_____ gefragt, ob sie ihn nach Basel begleiten
würden, „da nicht klar sei, was man da antreffen würde“. Nachdem der Berufungskläger 2
mit seinem Bruder I_____ telefoniert habe, habe er sich auch bewaffnen wollen,
da „die Leute in Basel eventuell auch bewaffnet seien“. Man sei dann zu ihm
(dem Berufungskläger 1) nach Hause gefahren, wo er sich mit einer Schusswaffe
und mit Stahlwolle gepolsterten Handschuhen ausgerüstet habe (act. 1879). Danach
sei man noch zum Berufungskläger 2 nach Hause gefahren, welcher eine Stahlrute
und einen Schlagring mitgenommen habe (act. 1883), um sodann gemeinsam mit I_____
und J_____ im Auto nach Basel zu fahren. Auf der Fahrt habe „man“ ihm gesagt
„wenn in Basel etwas passiere, eine Gruppe oder jemand komme, solle er in die
Luft schiessen oder jemanden ins Knie schiessen“. Während der Fahrt habe vor allem
I_____ gesprochen. Der Berufungskläger 2 habe nicht viel gesagt. Die Stimmung
während der Fahrt sei sehr aggressiv gewesen (act. 1885). Nachdem man das Opfer
in Basel angetroffen und gestellt habe, habe er (der Berufungskläger 1) das
Opfer mit der linken Hand am T-Shirt festgehalten und mit dem Magazinboden der
Schusswaffe auf den Kopf geschlagen. In diesem Moment seien auch der Berufungskläger
2, sein Bruder und J_____ beim Opfer angekommen und hätten „kurz nach seinem
ersten Schlag auch auf das Opfer eingeschlagen“. Dann sei der tödliche Schuss
gefallen (act. 1890). Bei dieser Darstellung des Kerngeschehens blieb der
Berufungskläger 1 während der ganzen Dauer des Verfahrens.
7.5 Das
Appellationsgericht hält die Aussagen des Berufungsklägers 1 grundsätzlich für
glaubhaft. Dies aufgrund ihrer Konstanz betreffend das Kerngeschehen und
insbesondere dem Umstand, dass er die anderen Tatbeteiligten nicht übermässig belastet;
so hat er nie behauptet, er sei instruiert worden, das Opfer tödlich zu verletzen
bzw. zu erschiessen. Soweit sich kleinere Widersprüchlichkeiten in den Details finden,
lassen sich diese mit der gerichtsnotorischen Unzuverlässigkeit der Erinnerung
bei komplexen und zeitlich gedrängten Abläufen erklären. Angesichts des
Umstands, dass es sich beim Berufungskläger 1 um den Schützen handelt, er damit
offensichtlich nicht als unbefangen bezeichnet werden kann und nicht unter der
Wahrheitspflicht eines Zeugen aussagen musste (vgl. Art. 162 und Art. 163 Abs.
2 StPO), ist indessen übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
nicht allein auf seine Aussagen abzustellen, sondern diese mittels anderer
Beweise und Indizien zu überprüfen und verifizieren sind.
7.6
7.6.1 Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger 2 und sein Bruder I_____ zusammen mit dem Berufungskläger
1 und J_____ am späteren Abend des 17. Mai 2009 von Bern nach Basel fuhren, um
die Schwester nach Bern zu bringen. Dass sie dabei ein mögliches Zusammentreffen
mit dem Opfer nicht ausschlossen und diesfalls für eine tätliche Auseinandersetzung
mit Waffen gerüstet sein wollten, ergibt sich nicht allein aus den Aussagen des
Berufungsklägers 1, sondern insbesondere auch aus den Depositionen des Zeugen Q_____.
Dieser war mit den Berufungsklägern 1 und 2 in Bern zusammen, als der
Berufungskläger 2 von seiner Mutter über die Situation der Schwester informiert
wurde. Er verabschiedete sich von den beiden, nachdem man gemeinsam zum Wohnort
des Berufungsklägers 1 gefahren war. Q_____ führte in seiner Einvernahme
am 5. Juni 2009 (act. 1908 ff.) auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussagen des
Berufungsklägers 1 aus, dass der Berufungskläger 2 „eine Wut auf diesen Mann
(das Opfer) hatte“ und gesagt habe, wenn er diesen treffen würde, ginge es
„Mann gegen Mann, also mit Fäusten zur Sache“. Er (Q_____) habe sich nicht in
diese Familiengeschichte einmischen wollen und sei höchstens bereit gewesen,
die Benutzung seines Autos anzubieten (act. 1917). Auf die Frage, ob gesagt
worden sei: „Man wisse nicht, was man in Basel antreffen würde“, antwortete Q_____,
es sei „schon etwas in diese Richtung gesagt worden“. Auch sei gesagt worden,
dass man „dem Mann in Basel eines aufs Dach geben oder ihm Angst machen würde“
(act. 1918). Q_____ sagte auf die Frage, ob Waffen oder eine Bewaffnung ein
Thema gewesen seien, aus, es „sei kein konkretes Thema“ gewesen. Nachdem der
Berufungskläger 1 in seiner Wohnung gewesen sei, habe er gesehen, dass dieser
„etwas unter seinem Pulli trug“ (act. 1912). An der Strafgerichtsverhandlung im
Juni 2010 bestätigte er, gesehen zu haben, dass der Berufungskläger 1 „etwas im
Pullover“ hatte, dass „etwas ausgebeult war“, nachdem er bei sich zu Hause
gewesen sei und dass man dies gut gesehen habe. Er selber habe gar nicht wissen
wollten, was unter dem Pullover sei, nachdem er „den Buck“ gesehen habe. Er
habe dann dem Berufungskläger 2 nahe gelegt, sich nicht von den anderen
beeinflussen zu lassen. Er solle doch einfach die Schwester abholen und wieder zurückkommen
(Prot. HV act. 2871 f.).
7.6.2 Beim
Zeugen Q_____ handelt es sich um einen Bekannten des Berufungsklägers 2, dem dieser
während seiner Lehre unterstellt war (Prot. HV act. 2870). Q_____ ist dem
Berufungskläger freundschaftlich verbunden und hat kein Motiv, ihn zu belasten.
Dementsprechend fällt auf, dass er in den Befragungen teils ausweichend
antwortete bzw. behauptete, sich nicht erinnern zu können, auch wenn es sich um
einen aussergewöhnlichen Gesprächsinhalt handelte (Reden über Schusswaffen) und
das Nichtvorhandensein einer Erinnerung daran eher unwahrscheinlich erscheint
(act. 1917). Trotz dieser Zurückhaltung kann seinen Depositionen zweifelsfrei
entnommen werden, dass der Berufungskläger 2 bereits in Bern davon ausging,
dass es in Basel eventuell zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer
kommen könnte. Auch wird offenbar, dass der Berufungskläger 2 entgegen den Darstellungen
seines Verteidigers nicht besonnen blieb, sondern über das Opfer erzürnt war. Aus
den Aussagen des Q_____ betreffend die Mitnahme von Waffen ist weiter zu
schliessen, dass ihm (Q_____) klar war, dass sich der Berufungskläger 1 bei seinem
kurzen Besuch zu Hause bewaffnete. Tatsächlich trug der Berufungskläger 1 die
Schusswaffe zwar nicht in der Jackentasche wohl aber das zweite Magazin. Zudem
steckte er die mit Sand verstärkten Handschuhe hinten in den Hosenbund (act. 2862,
2869). Dies erklärt die Beobachtungen des Q_____ sehr genau. Dass Q_____ die
Trainerjacke als Pullover bezeichnete, tut der Genauigkeit seiner Observationen
keinen Abbruch. Entscheidend ist, dass Q_____ – just auf die Frage nach Waffen –
auf diese Ausbuchtung hinwies und damit (indirekt) zugab, von einer Bewaffnung
gewusst oder diese zumindest geahnt zu haben, was sich wiederum mit der Aussage
des Berufungsklägers 1 deckt, wonach Q_____ wie auch der Berufungskläger 2
und I_____ gewusst hätten, dass er bei sich zu Hause eine Schusswaffe hole (act. 1980).
Damit erscheinen die diesbezüglichen Bestreitungen des Berufungsklägers 2 als
Schutzbehauptung, da nicht glaubhaft ist, dass Q_____ bemerkte, dass der Berufungskläger
1 sich bewaffnete, der Berufungskläger 2 dies aber nicht wahrgenommen haben
will. Auch der Ratschlag des Q_____, der Berufungskläger 2 solle sich
nicht beeinflussen lassen, lässt vor diesem Hintergrund einzig die
Schlussfolgerung zu, dass dieser sich gerade wegen der Möglichkeit einer
bevorstehenden potentiell gefährlichen Auseinandersetzung Sorgen machte. Hinzu
kommt, dass der Berufungskläger 1 aussagte, er habe die Schusswaffe links an
der Hüfte im Nierengurt eingesteckt und sie so auch während der ganzen Fahrt
nach Basel getragen (Prot. HV act. 2862). Da der Berufungskläger 2 das Auto
fuhr und der Berufungskläger 1 auf dem Beifahrersitz neben ihm sass (act. 1814),
ist nicht glaubhaft, dass er die Schusswaffe während der Fahrt nicht bemerkt
haben will.
7.7 Als
erstellt zu gelten hat auch, dass die Brüder B_____ und I_____ wussten, dass
der Berufungskläger 1 Schusswaffen besitzt, einschlägig vorbestraft ist und
sich nach Erhalt der Information über die Ereignisse in Basel mit der
Familienproblematik des B_____ und des I_____ identifizierte und ihn die
Angelegenheit emotional stark berührte. Der Berufungskläger 2 sagte aus, er
kenne den Berufungskläger 1 seit der gemeinsamen Kindergartenzeit und treffe
ihn ca. einmal im Monat (act. 1803). Sie waren demnach langjährige, gute
Freunde. I_____, der den Berufungskläger 1 über seinen Bruder kennen gelernt
hatte, sagte bereits im Untersuchungsverfahren aus, er habe gewusst, dass der
Berufungskläger 1 Waffen bei sich zu Hause habe (act. 1960). An der
Befragung durch das Appellationsgericht im Mai 2012 gab er auf Nachfrage
ausdrücklich zu, dass es sich dabei auch um Schusswaffen handelte (Prot. HV vom
30. Mai 2012 S. 6). Zudem führte er aus, dass der Berufungskläger 1 „gegen
Nazis geschlägelt und Waffen dabei gehabt habe“. Dieser lebe in einer „ganz
anderen Welt“ (act. 1962). Die Schwester sagte aus, der Berufungskläger 1 und
der Berufungskläger 2 würden sich seit dem Kindergarten kennen. Der
Berufungskläger 1 habe aber „einen Eggen ab“, er sei „etwas beschränkt“. Der
Zeuge Q_____, welcher den Berufungskläger 1 nur zwei- oder dreimal getroffen
haben will (act. 1909), sagte aus, dass der Berufungskläger 1 sich in Bern
geradezu in die Sache „hineingesteigert“ habe. Er habe „die Situation
aufgeblasen und verschlimmert“ (act. 1912). Auf die Frage, ob er (Q_____)
Kenntnis von eventuellem Waffenbesitz der Berufungskläger 1 und 2 hatte, führte
er aus, vom Berufungskläger 1 habe er dies angenommen. Dieser sei „so ein Schläger“.
Er (der Berufungskläger 1) habe auch von Krawallen in der Reithalle erzählt, an
denen er anwesend gewesen sei. Das Wissen des I_____, der Schwester P_____
sowie des Q_____ um die Persönlichkeit und Vorgeschichten des Berufungsklägers 1
kann dem Berufungskläger 2 ohne Weiteres angerechnet werden, da dieser den
Berufungskläger 1 am besten und längsten kannte. Ebenso ist davon auszugehen,
dass er die aufgrund der Situation der Schwester beim Berufungskläger 1
entstandene Gemütserregung genauso wie Q_____ wahrnehmen konnte und damit
wusste, dass er diesen in einem aggressiven und gewaltbereiten Zustand mit nach
Basel nahm.
7.8 Der
Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie die Tatsache, dass die Brüder B_____
und I_____ je einen Freund zur Begleitung mit nach Basel nahmen, als weiteres
Indiz dafür auslegte, dass man nicht ausschliesslich das Abholen der Schwester
plante, sondern im Falle eines Aufeinandertreffens mit dem Opfer mit einer tätlichen
Auseinandersetzung rechnete und für einen solchen Fall gerüstet sein wollte. Der
Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie dazu darlegte, es sei nicht anzunehmen,
dass man in einer grösseren Gruppe und in einem bereits fast vollständig
besetzten Personenwagen eine psychisch und physisch angeschlagene Schwester in
Basel abholen würde, wenn dies tatsächlich das einzige Ziel der Fahrt gewesen
wäre. Dabei dürfte sich entgegen der Darstellung der Verteidigung des
Berufungsklägers 2 auch einer jüngeren Generation erschliessen, dass eine
verletzte Person möglicherweise die engen Platzverhältnisse in einem mit
bereits vier – ihr zum Teil nicht oder wenig bekannten – Personen besetzten Auto
als unangenehm empfinden könnte. Bestätigt wird die Interpretation der
Hintergründe der Fahrt zu viert nach Basel zudem durch die Aussagen des Zeugen R_____
(ein Kollege des I_____), der berichtete, „sie hätten angenommen, dass der
Tamile (das Opfer) mit seinen Kollegen da sein würde und deshalb sind sie zu
viert gegangen“ (act. 2043).
7.9 Des
Weiteren bestreitet der Berufungskläger 2, dass der Berufungskläger 1 während
der Autofahrt die Schusswaffe gezeigt und man deren möglichen Einsatz
besprochen habe. Es scheint indessen realitätsfern, dass sich die Gruppe
während der gesamten Dauer der Fahrt von Bern nach Basel nicht mit der Planung des
potentiellen Ablaufs eines Zusammentreffens mit dem Opfer befasst haben will,
wie dies der Berufungskläger 2 behauptet (act. 1815). In der nachweislich
aufgeheizten Stimmung (Zeuge R_____ beschrieb I_____ kurz vor seiner Abreise
nach Basel ebenfalls als aufgebracht: er sei in Panik und wütend gewesen, habe
gesagt, die Schwester sei „abgestochen“ worden, er habe einen „Tunnelblick“
gehabt [act. 2038, 2040]) und entsprechend der Bereitschaft in Basel in eine
gewalttätige Auseinandersetzung mit dem Opfer zu geraten, muss dies vielmehr
beinahe zwingend (zumindest auch) Inhalt der Gespräche während der Fahrt
gewesen sein. Dementsprechend sagte J_____ aus, der Berufungskläger 1 und I_____
hätten auf der Fahr miteinander gesprochen und er habe das Wort „Schwester“
aufgeschnappt (Prot. HV act. 2867). Das Appellationsgericht hält deshalb die
diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers 1 für glaubhaft. Soweit I_____
behauptete, er habe auf der Fahrt die anderen darauf hingewiesen, dass bei
einem eventuellen Zusammentreffen mit dem Opfer nichts unternommen werde (act.
1786), steht dies in einem klaren Wiederspruch zu den Aussagen von R_____ und Q_____
zur Stimmung, die sie wahrgenommen haben (vgl. oben Ziff. 7.6.1) und ist als
Schutzbehauptung zu betrachten. Indessen kann auch festgehalten werden, dass
allein schon das Wissen um die Mitnahme der Schusswaffe für einen Einsatz im
Falle eines Zusammentreffens mit dem Opfer vor Antritt der Fahrt genügt, um auf
einen konkludent getroffenen Tatentschluss und entsprechende Planung zu
schliessen. Sollten der Berufungskläger 2 und sein Bruder tatsächlich in keiner
Art und Weise mit dem Berufungskläger 1 den konkreten Schusswaffeneinsatz
detaillierter besprochen haben, würde das ihrer Mitschuld keineswegs Abbruch
tun, schliesslich hätten sie diesfalls konkludent ihre Einwilligung dazu
gegeben, dass der Berufungskläger 1 die Schusswaffe nach seinem eigenen
Gutdünken einsetzt.
7.10
7.10.1 Die
Verteidigung will diesen Erkenntnissen entgegensetzen, dass sich die Ereignisse
allein schon aufgrund der objektiv erfassten Randdaten nicht in dieser Art und
Weise abgespielt haben könnten. So habe der Berufungskläger 2 im Restaurant [...]
in Bern gar keinen Anruf erhalten und könne somit auch nicht zu diesem Zeitpunkt
über die Situation seiner Schwester erstmals informiert worden sein.
7.10.2 Die
Verteidigung übersieht, dass der Berufungskläger 2 in den ersten Befragungen
selber behauptete, er habe im [...] einen Anruf der Mutter erhalten, welche ihm
von den Schlägen der Schwester berichtet habe (act. 543, 1800, 2119). Aus der
Randdatenerhebung ergeht zudem, dass der Berufungskläger 2 um 19:57 Uhr einen
Anruf von zu Hause erhielt, den er indessen nicht entgegennahm (SB act. 512).
Dies schliesst allerdings nicht aus, dass ihm, wie er selbst erklärte, eine
Nachricht auf der Combox hinterlassen wurde, welche er im Restaurant abhörte
(Prot. HV act. 2864).
7.10.3 Somit
ist es aufgrund der objektiven Randdatenerhebung durchaus möglich, dass der Berufungskläger
2 bereits im [...] die Nachricht auf der Combox abhörte und seiner Begleitung davon
berichtete. Die diesbezügliche Aussage des Berufungsklägers 1 steht folglich
nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den objektiven Beweisen. Letztlich
würde es an der Sache aber nichts ändern, wenn der Berufungskläger 2 die
Nachricht erst später – auf dem Weg zur Tankstelle – abgehört hätte und dem Berufungskläger
1 und Q_____ erst an der Tankstelle davon berichtete (wie dies der Zeuge Q_____
[act. 1910 f.] und später auch der Berufungskläger 2 [Prot. HV act. 2864] schilderten).
Die Anklageschrift lässt den genauen Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme denn auch offen.
7.11
7.11.1 Schliesslich
wendet die Verteidigung ein, nicht I_____ habe den Berufungskläger 2 angerufen
sondern umgekehrt. I_____ sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zum
Bahnhof und somit bereit gewesen, allein und unbewaffnet nach Basel zu fahren.
Dies stehe im Widerspruch zur Annahme, dass er vorgängig den Berufungskläger 2
aufgefordert haben soll, sich zu bewaffnen. Zudem seien abgesehen von der
Tatwaffe keine weiteren Waffen gefunden worden.
7.11.2 Die
Randdaten lassen verschiedene Möglichkeiten der Kommunikation zwischen den Brüdern
B_____ und I_____ zu. Gemäss den Telefonauswertungen gab es um 18:11 Uhr
erstmals einen Anruf auf das Mobiltelefon des Berufungsklägers 2 ausgehend vom Mobiltelefon
des J_____. Danach erfolgten diverse Kontakte zwischen dem Festnetzanschluss
der Eltern von B_____ und I_____ und dem Mobiltelefon des Berufungsklägers 2
sowie zwischen dem Mobiltelefon des R_____, (der I_____ vor dessen Abreise nach
Basel bei den Eltern von B_____ und I_____ zu Hause traf und noch ein Stück auf
dem Weg zum Bahnhof begleitete) sowie dem Mobiltelefon des Berufungsklägers 2.
Über diese Verbindungen könnten die Brüder direkt miteinander gesprochen, sich
Nachrichten hinterlassen oder sich gegenseitig Nachrichten ausrichten lassen
haben (SB act. 512 f.). Dass I_____ auch bereit war zusammen mit J_____ mit der
Bahn nach Basel zu fahren, steht einem Entschluss, bewaffnet und idealerweise
gemeinsam mit dem Bruder nach Basel zu gehen, zudem nicht zwingend entgegen. So
ist vorstellbar, dass die Brüder B_____ und I_____ sich erst kurz vor 20:00 Uhr
endgültig zur gemeinsamen Fahrt nach Basel entschlossen, nachdem die gewünschte
Vorbereitung definitiv geklappt hatte. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass
keine weiteren Waffen gefunden werden konnten, den zwingenden Rückschluss zu,
es habe diese gar nicht gegeben, weshalb der Berufungskläger 1 in diesem Punkt nachweislich
nicht die Wahrheit sage. Zum einen begab sich der Berufungskläger 2 vor der
Abfahrt nach Basel nochmals in die Wohnung der Eltern (act. 1993, wo er sich
daran nicht mehr erinnern will, aber darauf hingewiesen wird, dass [auch] sein
Bruder dies ausgesagt habe), wo er zu diesem Zeitpunkt lebte. Er hatte damit
die Möglichkeit, eigene Waffen mitzunehmen. Zum anderen hatten die Beteiligten
genügend Zeit, nach der Tat Beweismaterial zu entsorgen, wie dies auch mit der
Schusswaffe versucht wurde, welche die Polizei allerdings fand (act. 445). Dass
der Berufungskläger 1 in diesem Punkt log, ist jedenfalls nicht erstellt.
7.12 Letztlich
wird der Berufungskläger 2 auch durch sein Verhalten während der Tat belastet.
Er behauptet zwar, er habe selber nicht auf das Opfer eingeschlagen sondern
versucht, den Berufungskläger 1 davon abzuhalten, da sei der Schuss aber schon
gefallen (act. 1994). Dagegen sprechen indessen die Aussagen der Zeugen N_____
und K_____, aus welchen ergeht, dass mehrere Personen auf das Opfer einschlugen
(Prot. HV act. 2877, 2880; so auch J_____ [act. 1859], der die Aussage später allerdings
relativierte [act. 2148]). Dem Verteidiger ist nicht zuzustimmen, wenn er
ausführt, die Sichtverhältnisse vor Ort seien schwierig gewesen, weshalb auf
die Zeugenaussagen nicht abzustellen sei. Im Gegenteil berichteten die beiden
vorgenannten Zeugen, am Tatort selbst sei es hell und die Strasse sei gut
beleuchtet gewesen (Prot. HV act. 2879, 2881). Ihre Aussagen sind insgesamt
sehr präzis und vermögen auch aufgrund (nicht relevanter) Details zu
überzeugen, wie etwa der vom Zeugen K_____ erwähnte am Boden neben dem Opfer liegende
Brief (act. 1598 ; SB 1 act. 6, 27, 41). Auch der Abstand zwischen dem
Zeugen N_____ und dem Tatort hatte offenbar keine negative Auswirkung auf
dessen präzise Beobachtung. Gemäss N_____ schlug zunächst eine Person und schlugen
danach zwei weitere, die hinzukamen, auf das Opfer ein. Sodann sei der Schütze
zur Gruppe gestossen. Die erste Person habe eine weisse Jacke angehabt und habe
dem Opfer einen Faustschlag erteilt (act. 1581). Diese Personenbeschreibung
passt zu I_____, der ein weisses T-Shirt trug (SB 2 273 ff.) und als Erster gegen
das Opfer tätlich vorging. Sodann schilderte N_____ die Schläge des
Berufungsklägers 1 mit der Schusswaffe, was mit den objektiven Befunden sowie
den Aussagen des Berufungsklägers 1 übereinstimmt (SB 3 act. 377). Damit bleibt
wenig Raum zu behaupten, dieser Zeuge habe nicht gut beobachtet, zumal er beim
Schuss nach eigener Aussage 10 m entfernt war (act. 1579). Dem steht auch nicht
entgegen, dass der Zeuge N_____ an der ersten Strafgerichtsverhandlung angab, er
habe nur drei das Opfer verfolgende Personen gesehen, habe sich jedoch durch
die befragende Polizei diesbezüglich verunsichern lassen (Prot. HV act. 2879). Entgegen
der Darstellung der Verteidigung (Prot. HV S. 8) fanden sich auch nicht einzig an
den Schuhen des Berufungsklägers 2 Blutanhaftungen des Opfers. Vielmehr fanden
sich Blutspuren auf seinem Hemd, seiner Hose und den Schuhen (SB act. 287 ff.).
Die Annahme, dass er beim Opfer stand, als der Schuss fiel, wird dadurch weiter
erhärtet. Wie auch die Zeugen muss er deshalb gesehen haben, dass der
Berufungskläger 1 das Opfer mit einer Schusswaffe schlug. Dies hat den
Berufungskläger 2 gemäss den aufgeführten Feststellungen aber nicht davon abgehalten,
sich an den Schlägen gegen das Opfer zu beteiligen. Dies wiederum stützt die
Annahme, dass er die Mitnahme und den Einsatz der Schusswaffe guthiess.
8.1 Damit
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Berufungskläger 2 von der Mitnahme der Schusswaffe wusste und deren Einsatz in
der tätlichen Auseinandersetzung zumindest billigend in Kauf nahm. Hingegen beteuerte
der Berufungskläger 1 stets, dass die Motivation zur Mitnahme der Schusswaffe
nicht primär in einer (potentiellen) Begegnung mit dem Opfer sondern mit einer
Gruppe von Gegnern lag. Dieses für die Beteiligten denkbare Szenario wird
gestützt durch die Aussage von S_____ (der Mutter der Geschwister B_____ und
I_____), welche Drohungen des Opfers mit einer „Gruppe“ wiedergab, womit sie
ihre Angst vor dem Opfer begründete (act. 1704). Gemäss den wiederholten
Angaben des Berufungsklägers 1 wurde er für den Einsatz der Waffe dahingehend
instruiert, dass er in die Knie, in die Luft bzw. zur Abschreckung schiessen
solle (act. 1885, 2103). Es fragt sich deshalb, ob der Eventualvorsatz des
Berufungsklägers 2 den tödlichen Ausgang einer Auseinandersetzung oder einzig
eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erfasste.
8.2 Was
der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Soweit
die Täterschaft nicht geständig ist, muss auf die inneren Tatsachen aufgrund
der äusseren Umstände geschlossen werden. Zu diesen Umständen gehört die Grösse
des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Vom Wissen lässt
sich auf den Willen schliessen, wenn sich der Eintritt des Erfolges als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 S. 16 E.
4.1). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz
dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des
Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die
Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person
abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich
verwirklicht oder nicht, liegt eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_939/2013
vom 17. Juni 2014 E. 1.3, 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4).
8.3 Vorliegend
hatte der Berufungskläger 2 zum Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung mit
dem Opfer keinerlei Einfluss (mehr) auf den Einsatz der Schusswaffe. Spätestens
als der Berufungskläger 1 mit der Schusswaffe auf den Kopf des Opfers einschlug
und der Berufungskläger 2 nicht versuchte, ihn davon abzuhalten, musste sich
dem Berufungskläger 2 die Möglichkeit eines tödlichen Ausganges der Geschehnisse
genau so sehr aufdrängen, wie dem Schützen selbst. Wohl genau deshalb
behauptete er denn auch, er habe versucht, den Berufungskläger 1 vom Opfer abzuhalten
(act. 1802; Prot. HV act. 2866). Diese (Schutz-)Behauptung ist indessen
aufgrund der Depositionen der Zeugen K_____ und N_____ klar widerlegt (vgl.
oben Ziff. 7.12; act. 2880, 2877). Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass der Berufungskläger 2, indem er sich zusammen mit dem mit
einer Schusswaffe ausgerüsteten Berufungskläger 1 in eine tätliche
Auseinandersetzung begab und nicht in deren Verlauf eingriff sondern selber auf
das Opfer einschlug, den tödlichen Ausgang der Auseinandersetzung in Kauf nahm
(vgl. auch AGE 67/2007 vom 28. November 2007 E. 7.2 bestätigt mit BGer
6B_84/2008, 6B_104/2008 und 6B_10772008 vom 27. Juni 2008).
9.1 Wegen
der neuen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund derer der Berufungskläger 1 das
Opfer in dubio pro reo mit Eventualvorsatz und nicht in einer eigentlichen
Exekution und damit mit direktem Vorsatz erschoss, ist das Strafmass für die
Tat neu festzulegen, da die Erfüllung des Tatbestands mit Eventualvorsatz die
subjektive Tatschwere reduziert (Trechsel/Affolter-Eijstein,
in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 47 StPO
N 20). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung des Strafmasses auf 14
Jahre, geht dabei allerdings weiterhin davon aus, dass es sich um eine Tötung
begangen mit direktem Vorsatz handle, wobei sie in Bezug auf das Verschulden
die Grenze zum Mord nur knapp unterschritten sieht. Demgegenüber sieht der
Verteidiger des Berufungsklägers 1 das Verschulden an der Grenze zur
fahrlässigen Tatbegehung. Zudem postuliert er eine subjektive Zwangssituation,
da der Berufungskläger 1 seinem Freund, dem Berufungskläger 2, habe helfen wollen.
Insgesamt rechtfertige sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
9.2 Angesichts
der Tatsache, dass der Berufungskläger 1 ausgerüstet mit Schlaghandschuhen mit
der entsicherten und vorgespannten Schusswaffe massiv auf den Kopf des Opfers
einschlug – was für sich allein genommen bereits hätte tödliche Verletzungen
zur Folge haben können – liegt entgegen den Ausführungen der Verteidigung der
Eventualvorsatz betreffend die Tötung an der Grenze zum direkt vorsätzlich
begangenen und nicht an jener zum fahrlässig begangenen Delikt. In Übereinstimmung
mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist das Tatvorgehen insgesamt als
brutal zu bewerten und kann im Übrigen in Bezug auf die weiteren Tatumstände (ausgenommen
der Erschiessung) sowie die ent- und belastenden Täterkomponenten auf die Ausführungen
des Strafgerichts im Urteil vom 10. Juni 2010 verwiesen werden (Urteil S. 34
ff.). Zu korrigieren sind hier einzig die Ausführungen betreffend die
Geständnisbereitschaft nachdem seiner Darstellung der Erschiessung des Opfers
nun in dubio pro reo zu folgen ist. Auch hat er zwischenzeitlich wiederholt zum
Ausdruck gebracht, dass er die Tat bereue, indessen mit der Abzahlung der
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen an die Opfer noch nicht begonnen.
Klar Abstand genommen hat er an der Appellationsgerichtsverhandlung zudem von
der seltsam anmutenden Forderung auf Herausgabe der von ihm bei Begehung der
Tat getragenen Kleidung (Prot. HV S. 3, 10). Positiv ist auch die Motivation
und Bereitschaft zur Deliktsaufarbeitung zu werten (vgl. Berichte des
Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 16. Mai 2012 [act.
3871] und vom 21. August 2014).
9.3 Die
Verteidigung beantragt zwar „eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts VII Konolfingen vom 25. März 2009…“
und verlangt damit nicht die Aufhebung des Widerrufs der mit dem Strafurteil
des Kreisgerichts VII bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten. In
der Begründung führt sie aber aus, es sei die aus diesem Strafurteil ergehende
Freiheitsstrafe bei der Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu
berücksichtigen. Die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbezug einer als
vollziehbar zu erklärenden Freiheitsstrafe ist allerdings nicht möglich. Dies
ergeht einerseits aus dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und ist
sachgerecht, würde dem Täter damit doch eine faktische Besserstellung gewährt,
obwohl die Begehung einer erneuten Straftat in der Probezeit einer für bedingt
vollziehbar erklärten Strafe grundsätzlich auf die Uneinsichtigkeit des Täters
hinweist und sich strafschärfend auszuwirken hat (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.2 S.
244 f.). Basierend auf den Ausführungen der Vor-instanz zum Strafmass und den
vorgehenden Ergänzungen ist demnach die Freiheitsstrafe für den Berufungskläger
1 auf 10 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren und ist gleichzeitig an der
Vollziehbarerklärung der mit Strafurteil vom 25. März 2009 ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 16 Monaten festzuhalten.
9.4 Zu
bestätigen ist zudem die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung
während des Strafvollzuges, die der Berufungskläger 1 ohnehin bereits
freiwillig begonnen hat.
Der Tatbeitrag
des Berufungsklägers 2 erfährt durch die neuen Sachverhaltsfeststellungen keine
Änderung, da er das Opfer nicht selbst erschoss und bei ihm auch bei zugrunde
Legung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz immer von einem
Eventualvorsatz auszugehen war. Deshalb kann in Bezug auf die Strafzumessung
grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom
10. Juni 2010 verwiesen werden (Urteil S. 37 f.). Nicht zu überzeugen
vermag die Argumentation seines Verteidigers, wonach die Vorinstanz das
Nachtatverhalten des Berufungsklägers 2 zu Unrecht als „erschreckend abgebrüht“
gewertet habe, da dieser kurz nach der Tat kollegiale SMS (SB 4 act. 537 f.)
versendet habe. Dies sei einzig dem Wunsch entsprungen, wieder am „normalen“
Leben teilnehmen zu können. Auch wenn menschliches Verhalten immer verschieden
interpretiert werden kann, ist hierzu festzuhalten, dass der Berufungskläger 2
vordergründig immer sehr beherrscht und smart aufzutreten wusste, sein
Strafregisterauszug aber klar zeigt, dass er zum Zeitpunkt der zu beurteilenden
Straftat kein unbeschriebenes Blatt war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
wurde der Berufungskläger 2 bereits fünfmal strafrechtlich verurteilt, wobei
insbesondere die Verurteilung vom 19. Januar 2009 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen wegen Raufhandels sowie die Verurteilung vom 25. Februar 2005
des Bezirksamts Baden wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz im
vorliegenden Zusammenhang als einschlägig zu bezeichnen sind. Anders als von
der Staatsanwaltschaft gefordert, drängt sich aber auch keine Erhöhung des
Strafmasses auf. Tatsächlich bewegt sich die Strafe mit der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren bei einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe
(Art. 40 i.V.m. Art. 111 StGB) am unteren Rand des Strafrahmens. Zu beachten
ist indessen, dass die Gesamtheit der Tathandlungen des Berufungsklägers 2 in
der Nähe zum Vorwurf einer Lebensgefährdung (Art. 129 StGB) liegt (vgl. oben
Ziff. 8.). Deshalb ist es korrekt, das Strafmass gegenüber der für die
Gefährdung des Lebens vorgesehenen Höchststrafe (5 Jahre Freiheitsstrafe) nur
geringfügig zu erhöhen. Dem ist die Vorinstanz mit der Verurteilung zu 6 Jahren
Freiheitsstrafe gerecht geworden. Da der Berufungskläger am 7. Juni 2011 auf
seinen Antrag hin mit Auflagen aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde,
sind bei der heutigen Strafzumessung die aufgrund der Auflagen erfahrenen Einschränkungen
seiner persönlichen Freiheit analog zu ausgestandener Haft auf die Strafe
anzurechnen. Dabei ist der Grad der widerfahrenen Einschränkung in der
persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug in der Haft zu
berücksichtigen, wobei dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (Härri, in: Basler Kommentar StPO/JStPO,
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 237 StPO 52).
Vorliegend ist vor allem die Dauer der freiheitsbeschränkenden Massnahmen der
monatlichen Meldepflicht sowie der Ausweis- und Schriftensperre von über 3
Jahren zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion des Strafmasses
auf 5 ½ Jahre.
11.1 Der
Berufungskläger 1 beantragt die Herabsetzung der an die Mutter des Opfers zu
bezahlenden Genugtuung von CHF 35‘000.– auf CHF 15‘000.–. Mit dem Verweis auf
die Höhe der nach Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) in vergleichbaren Fällen
gesprochenen Genugtuungen übersieht seine Verteidigung, dass gestützt auf das
OHG ausgesprochene Genugtuungen generell tiefer ausfallen als in Anwendung des Zivilrechts
zu leistende Genugtuungen (Gomm/Zehnter,
OHG, 3. Auflage 2009, S. 186 f). Genugtuungen dieser Grössenordnung finden
sich denn auch in vergleichbaren Fällen (s. Angaben der Opfervertreterin act.
2738 ff.; AGE AS.2010.27; vgl. Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 105). Entscheidend sind
dabei diverse Kriterien, wie insbesondere die Intensität der Beziehung und die
Umstände der Tötung (Hütte/Landolt,
a.a.O., S. 105 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, war die
Beziehung zwischen der Mutter und ihrem getöteten Sohn intakt und wurde
regelmässig gepflegt, unabhängig von der Tatsache, dass sie seine Freundin
möglicherweise nicht besonders schätzte. Die engen Kontakte des Opfers zur
Mutter ergeben sich zudem aus dem Umstand, dass das Opfer sich am Tatabend nach
dem Streit mit seiner Freundin zu ihr und seinem Bruder D_____ begab (act. 1718).
Genugtuungserhöhend wirken sich sodann die besondere Brutalität der Tötung und
deren Sinnlosigkeit aus. Ebenfalls erhöhend wirkt sich aus, dass das Opfer
seine Mutter offenbar finanziell unterstützte (Prot. HV act. 2885). Die
Existenz einer solchen finanziellen Zuwendung wurde zwar für die Zusprechung
eines Versorgerschadens nicht genügend belegt. Im Rahmen der Zusprechung einer
Genugtuung genügt diesbezüglich aber deren Glaubhaftmachung. Derartige finanzielle
Unterstützungsleistungen an die Eltern kommen gerade in Migrationskreisen verbreitet
vor und gehen häufig gar auf Kosten der eigenen Leistungsfähigkeit (vgl. auch Hütte/Landolt, a.a.O., S. 108).
11.2 Von
der Bezahlung einer Genugtuung an den Bruder des Opfers, D_____, ist gemäss der Verteidigung
des Berufungsklägers 1 ganz abzusehen, da die Beziehung zwischen den
Geschwistern sehr oberflächlich gewesen sei und sich im Wesentlichen auf
Geschäftliches beschränkt habe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, bedarf
die Zusprechung einer Genugtuung für nicht zusammen lebende Geschwister besonders
enger Bande zwischen den Geschwistern. Dass die Bindung zwischen dem Opfer und D_____
über das .liche hinausging, ergeht aus den Schilderungen des Bruders (act.
2649, Prot. HV 2884 ff.). Er und das Opfer seien vor den anderen Geschwistern
zusammen mit den Eltern in die Schweiz migriert und er sei dem Opfer zeitweise
wie ein Vater zur Seite gestanden. Er habe das Opfer bis zuletzt mehrmals
wöchentlich getroffen, wobei diese Treffen nachdem das Opfer mit der Schwester
der Brüder B_____ und I_____ zusammen gezogen sei vorwiegend an dessen
Arbeitsplatz stattgefunden hätten. Die offenbar eher ablehnende Haltung
gegenüber der Lebenspartnerin des Opfers vermag denn auch zu erklären, weshalb
er deren Namen nicht kannte bzw. bloss deren Rufname angeben konnte (act. 1714).
Die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 5‘000.– ist zu bestätigen.
11.3 Da
alle drei wegen der Tötung des Opfers zu verurteilenden Personen solidarisch
für die in diesem Zusammenhang gesprochenen Zivilforderungen einzustehen haben,
ist der Urteilsspruch der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Auf die
Herausgabe der bei der Tat getragenen Kleidung hat der Berufungskläger 1 an der
Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die
Herausgabe sämtlicher Gegenstände, die er zurück zu erhalten wünscht, wurde
bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 10. Juni 2010 verfügt, weshalb
diesbezüglich die Bestätigung dieses Urteils genügt. Nachdem der Schuldspruch gegen
den Berufungskläger 2 zu bestätigen ist, bedarf es auch keiner Abänderung der
erstinstanzlichen Verfügung betreffend die beschlagnahmten Sachen aus seinem
Besitz.
13.1 Die
Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens bzw.
Unterliegens von den Parteien zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger
1 obsiegt teilweise, da das Berufungsgericht dem Schuldspruch neu seine Version
des Vorgangs der Erschiessung zugrunde legt. Hingegen ersucht er mit der
Berufung auch um eine Reduktion seines Strafmasses auf 5 Jahre. Dem wurde
keineswegs entsprochen, weshalb sich die Auferlegung der Hälfte des von ihm zu
tragenden Anteils der Urteilsgebühr rechtfertigt. Sein amtlicher Verteidiger
ist für seinen gesamten Aufwand aus der Staatskasse zu bezahlen (Art. 135 Abs.
1 StPO). Allerdings ist die Pflicht zu Rückzahlung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 135 Abs. 4 StPO) ebenfalls zu halbieren,
da die Honorierung seines Verteidigers in diesem Umfang als Parteientschädigung
zu gelten hat. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist auch die Hälfte
der im zweiten erstinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten und
Gebühren zu reduzieren und ist dem Berufungskläger 1 die Hälfte des dem Verteidiger
ausbezahlten Honorars als Parteientschädigung zuzusprechen.
13.2 Demgegenüber
unterliegt der Berufungskläger 2 im Berufungsverfahren vollständig. Soweit seiner
Strafe eine Reduktion widerfuhr hat dies keinen Zusammenhang mit seinen
Rechtsbegehren. Sein Anteil der Berufungsgebühr ist ihm deshalb vollständig
aufzuerlegen und er kann zur vollständigen Rückzahlung der Kosten seiner
Verteidigung verpflichtet werden (Art. 135 Abs. 4 StPO).
13.3 Da
die angefochtenen Strafurteile im Zivilpunkt bestätigt werden, haben die
Berufungskläger der Privatklägerschaft eine Parteientschädigung sowie die
Kosten der Auslagen zu bezahlen. Diese richtet sich nach der dazu eingereichten
Honorarnote, wobei der veranschlagte Stundenansatz von CHF 260.– auf CHF 220.–
bzw. CHF 250.– für sämtliche Bemühungen ab dem 1. Januar 2014 zu reduzieren ist,
da der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine ausserordentlichen
Anforderungen an die Opfervertreterin stellt (vgl. AGE AS.2011.37 vom 7.
September 2012 E. 5).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung der erstinstanzlichen
Urteile:
://: Die Urteile der Vorinstanz vom 10. Juni
2010 und 28. Februar 2013 betreffend den Berufungskläger 1, A_____, werden im
Schuldpunkt bestätigt und der Berufungskläger 1 wird verurteilt zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft (Untersuchungshaft
und vorzeitiger Strafvollzug), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Kreisgerichts VII Konolfingen vom 25. März 2009.
Die gegen den Berufungskläger 1 mit Urteil des
Kreisgerichts VII Konolfingen vom 25. März 2009 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, Drohung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten,
Landfriedensbruch, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das BetmG neben
einer Busse bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter
Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams und der ausgestandenen
Untersuchungshaft, Probezeit drei Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
und 2 StGB vollziehbar erklärt.
Die vom Berufungskläger 1 begonnene ambulante
psychiatrische Therapie wird zu Weiterführung angeordnet.
Die Urteile der Vorinstanz vom 10. Juni 2010 und 28.
Februar 2013 betreffend den Berufungskläger 2, B_____, werden im Schuldpunkt
bestätigt und der Berufungskläger 2 wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 5 ½ Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft (Untersuchungshaft
und vorzeitiger Strafvollzug).
Der Berufungskläger 1 trägt für das zweite
erstinstanzliche Verfahren (Verhandlung vom 28. Februar 2013) die
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3‘638.05 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 2‘160.–.
Es wird festgestellt, dass es sich bei einem Anteil von
CHF 3‘735.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 298.80, des dem amtlichen Verteidigers
des Berufungsklägers 1, lic. iur. [...], aus der Gerichtskasse bezahlten
Honorars für das zweite erstinstanzliche Verfahren (Verhandlung vom 23. Februar
2013) um eine Parteientschädigung handelt.
Im Übrigen werden die Urteile der Vorinstanz vom 10.
Juni 2010 und 28. Februar 2013 bestätigt.
Der Berufungskläger 1 trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 750.– (inkl.
Kanzleigebühren und zzgl. allfällige übrige Gebühren).
Der Berufungskläger 2 trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleigebühren und
zzgl. allfällige übrige Gebühren).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, lic.
iur. [...], werden ein Honorar von CHF 10‘030.– und ein Auslagenersatz von CHF 369.55,
zuzüglich 8% MWST von CHF 831.95, aus der Gerichtskasse bezahlt. Davon sind CHF
5‘015.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 401.20, Parteientschädigung. Vorbehalten
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, [...],
werden ein Honorar von CHF 3‘890.– und einen Auslagenersatz von CHF 133.20, zuzüglich
8% MWST von CHF 321.85, aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt Art.
135 Abs. 4 StPO.
Die Berufungskläger 1 und 2 haben der
Privatklägerschaft in solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF
5‘462.50 und ein Auslagenersatz von CHF 688.20, zuzüglich 8% MWST von 492.05,
zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.