Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.98
URTEIL
vom 26.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr.
Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2013
betreffend Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August 2013 wurde A____ der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der
Verkehrszulassungsverordnung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt wurde er freigesprochen.
Schliesslich wurde die A____ auf den 7. März 2012 gewährte bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug nicht widerrufen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, er sei einzig der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und von den
übrigen Vorwürfen freizusprechen, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung
und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung
des Appellationsgerichts, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft
dispensiert gewesen ist, sind der Berufungskläger befragt worden und sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger anerkennt, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um rund 10 km/h überschritten und überdies bei der Änderung seiner Fahrtrichtung
beim Wechsel des Fahrstreifens keine Rücksicht auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge
genommen zu haben. Entsprechend hat er auch seine Verurteilung wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln nicht angefochten. Der diesbezügliche
Schuldspruch bildet somit gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Ohne weitere Überprüfung lediglich unter Hinweis auf das angefochtene
Urteil zu bestätigen ist ferner die dem Berufungskläger vorgeworfene
Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung. Diesbezüglich hat er zwar indirekt
den Antrag auf Freisprechung gestellt („der Berufungskläger sei einzig wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen“). Wie sich
indessen aus der Berufungsbegründung ergibt, handelt es sich dabei
offensichtlich um ein Versehen, lässt der Berufungskläger doch ausführen, „die
Übertretung gemäss Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV“ werde nicht bestritten (vgl.
Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4).
2.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) verurteilt. Der diesem
Schuldspruch zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt wird nicht bestritten. Danach
ist der Berufungskläger der Polizei am 7. Januar 2013 um 0.40 Uhr durch seine ungewöhnliche
Fahrweise aufgefallen. Bei der anschliessenden Kontrolle vor Ort hat er sich
zunächst geweigert, den durch die Polizei angeordneten zweiten Alkoholtest
durchzuführen. Er musste deshalb zur Polizeiwache Clara gebracht werden, wo er
sich diesem Test nach längerem Zureden doch noch unterzog. Hingegen verweigerte
er sowohl die Durchführung eines Drogenschnelltests als auch die Abgabe einer
Blut- und Urinprobe. Daraufhin wurde er für eine ärztliche Untersuchung ins
Universitätsspital Basel gebracht. Dort konnte die ärztliche Untersuchung stattfinden,
nicht jedoch die Abnahme einer Blut- und Urinprobe. In rechtlicher Hinsicht
macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihm
richtigerweise die Verweigerung der Blut- und Urinprobe nicht zum Vorwurf
gemacht, weil eine entsprechende Schilderung im Strafbefehl gefehlt habe.
Gleiches müsse auch für die Verweigerung der Speichelprobe zur Feststellung von
Drogenkonsum gelten, würden doch beide Probearten unter Art. 55 Abs. 2 SVG
fallen. Zudem sei durch die Vorinstanz nicht näher geprüft worden, ob
„Anzeichen von Fahrunfähigkeit“ im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG vorgelegen
hätten. Da für die Durchführung des Drogentests jeder Anlass gefehlt habe,
könne die Anordnung eines solchen nur als Schikane der beteiligten Polizisten
verstanden werden. Der Berufungskläger habe deshalb die Durchführung und
Erduldung der Massnahme zu Recht verweigert und sich folglich auch nicht der
Vereitelung einer solchen strafbar gemacht.
2.2 Die
im Hinblick auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit massgebliche Passage im Strafbefehl lautet wie folgt: „Aufgrund
von Drogensymptomen (gerötete Augen, lallende Aussprache, weite Pupillen und
trockener Mund) wurde ein Drogenschnelltest sowie eine Blut- und Urinprobe
angeordnet, welche die beschuldigte Person … verweigerte. Zwecks ärztlicher
Untersuchung wurde sie schliesslich ins Universitätsspital verbracht.“ Da eine Blutentnahme
gemäss Art. 14 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung nur durch einen
Arzt oder eine Ärztin oder, unter deren Verantwortung, durch eine von ihnen
bezeichnete sachkundige Hilfsperson entnommen werden darf, hat sich der
Berufungskläger auch erst in dem Moment strafbar machen können, als er im
Universitätsspital die Mitwirkung verweigert hat. Dieses Verhalten wird jedoch
im Strafbefehl, der lediglich auf eine Verweigerung gegenüber der Polizei
hinweist, nicht geschildert, weshalb die Vorinstanz zu Recht aus formellen
Gründen festgehalten hat, es könne dem Berufungskläger auch nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Bezüglich des Drogenschnelltests war hingegen vorgesehen,
dass dieser von der Polizei selbst auf dem Posten durchgeführt wird, wie dies gestützt
auf Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung zulässig ist. Es
handelt sich um einen Vortest, zu dessen Durchführung die Polizei zuständig
ist. Mit der Darstellung im Strafbefehl wird ausreichend konkret dargelegt,
welches unrechtmässige Verhalten der Berufungskläger nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft begangen haben soll. Das Akkusationsprinzip ist damit
gewahrt.
2.3 Der
Berufungskläger ist der Meinung, dass seine Verweigerung eines Drogenschnelltests
gerechtfertigt gewesen sei, da ihn die Polizei lediglich habe schikanieren
wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger fiel der Polizei nicht
nur wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf, sondern auch wegen seines jähen
Fahrstreifenwechsels, als er sich unmittelbar vor dem Patrouillenfahrzeug
befand. Dieses musste abrupt abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Allein
schon die Tatsache, dass ein Autolenker vor einem Patrouillenfahrzeug ein
höchst riskantes Manöver durchführt, gab zu weiteren Untersuchungen Anlass. Bei
der Kontrolle wurden dann gerötete Augen, weite Pupillen, ein trockener Mund (der
Berufungskläger wollte unbedingt etwas trinken) und eine lallende Aussprache festgestellt.
Diese Symptome sind nicht nur Anzeichen für Alkohol-, sondern auch für Drogenkonsum.
Hinzu kam das auffällig distanzlose, laute Verhalten des Berufungsklägers gegenüber
den Beamten, welches offenbar den von diesen gewohnten Rahmen sprengte und –
selbst wenn es teilweise auch eine Reaktion auf dasjenige der Polizisten gewesen
sein sollte – ebenfalls auf eine drogenbedingte Enthemmung zurückzuführen sein
könnte. Nachdem zwei Alkoholtests eine relativ geringe Blutalkoholkonzentration
(0,42 und 0,41 Promille) ergeben hatten, bestand entgegen der Ansicht des Berufungsklägers
erst recht Anlass, einen möglichen Drogeneinfluss abzuklären. Der durch die
Polizei dem Berufungskläger angekündigte Drogenschnelltest konnte allein wegen
dessen Verweigerung nicht durchgeführt werden. Der Berufungskläger ist deshalb in
diesem Punkt zu Recht der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig erklärt worden.
Die
Strafzumessung ist im Eventualstandpunkt nicht angefochten worden und gibt,
nachdem sich der erstinstanzliche Schuldspruch als begründet erweist, zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Da der Berufungskläger nach dem Gesagten mit seiner
Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.