Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.35
ENTSCHEID
vom 2.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. November 2014
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 1. Januar 2015
Sachverhalt
Der rumänische
Staatsangehörige A_____ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am
12. August 2014 zusammen mit zwei weiteren Personen ([…] und […]) von der
Polizei kontrolliert und in der Folge wegen des Verdachts der gemeinsamen
Begehung von Ladendiebstählen festgenommen. Mit Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 15. August 2014 wurde über den Beschuldigten
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7. November 2014, die
Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde die
angeordnete Untersuchungshaft um vorläufig 8 Wochen, bis zum 1. Januar 2015,
verlängert.
Am 17. November
2014 hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei
unverzüglich gegen Hinterlegung einer Kaution von CHF 6‘500.– aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Ihm sei die amtliche Verteidigung zu
bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 20. November
2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 28. November
2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396
StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht.
Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.
Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie
haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei
sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
2.2 Dem
Beschwerdeführer wird gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgeworfen. Die Vorinstanz
hat hierzu erwogen, der dringende Tatverdacht stütze sich auf die Aussagen des
Beschwerdeführers selbst und diejenigen der zwei Mitbeschuldigten sowie auf die
Tatortvideos, die Beschlagnahme von Diebesgut und die Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers auf der präparierten Einkaufstasche. Der dringende Tatverdacht
wird in der vorliegenden Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt. Er ist
nach dem Gesagten anzunehmen.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Fortsetzungsgefahr
bejaht, Kollusionsgefahr dagegen verneint.
3.1 Fluchtgefahr ist erfüllt, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit
der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch
ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen
werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten,
seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland
(statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
3.2 Anlässlich
der – unangefochten gebliebenen – Haftanordnung vom 15. August 2014 hat
das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr bejaht. An der damals dargelegten
Situation hat sich seither nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wird weiterhin
eine Beteiligung an gewerbs- und bandenmässig begangenen Ladendiebstählen in mindestens
9 Fällen vorgeworfen. Ihm droht daher entgegen der Verteidigung bei einer
Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er bereits einschlägig vorbestraft
ist, wenngleich diese Strafe bereits mehrere Jahre zurückliegt (vgl. Strafregisterauszug
vom 13. August 2014). Die Strafdrohung liegt für bandenmässigen Diebstahl
bei mindestens 180 Tagessätzen – entsprechend 6 Monaten Freiheitsstrafe (vgl.
Art. 139 Ziff. 3 StGB) –; zudem besteht auch der gegebenenfalls
strafschärfend zu berücksichtigende Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns. Mit
Bezug auf den geltend gemachten, angeblich geringen Deliktsbetrag ist zudem zu
bemerken, dass der mutmassliche Diebstahl von mehreren Duzend Markenkleidern
dokumentiert ist (vgl. Bilddokumentation, Akten Bd. 2), sodass ein
Deliktsbetrag von deutlich über CHF 1‘000.– im Raum steht; die
Staatsanwaltschaft geht gar von mindestens CHF 4‘000.– aus. Von
Geringfügigkeit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der
Beschwerdeführer besitzt somit angesichts der zu erwartenden Strafe zweifellos
ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung resp. dem Strafvollzug zu
entgehen. Er ist zudem rumänischer Staatsangehöriger und verfügt weder .er
einen Wohnsitz noch über gefestigte persönliche Beziehungen zur Schweiz. Zwar
macht er in diesem Zusammenhang geltend, sein Bruder und weitere Verwandte
würden in Basel leben. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass dies für seine Kernfamilie
gerade nicht gilt. Die langjährige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und
die zwei gemeinsamen Kinder, zu denen zweifellos eine engere Beziehung bestehen
dürfte als zum Bruder, leben gemäss eigenen Angaben in St. Louis,
Frankreich. Er gibt denn auch selber an, zu Frau und Kindern zurückkehren zu wollen
(Protokoll des ZMG vom 15. August 2014, S. 2). Schliesslich fällt
auf, dass er, nach seinen Familienverhältnissen befragt, seinen Bruder und die
Verwandten in der Schweiz nicht erwähnt (Einvernahme zur Person vom
13. August 2014). Auch ist unklar, wie er einen längeren Aufenthalt in der
Schweiz überhaupt finanzieren würde. Er verfügt über keine eigenen finanziellen
Mittel (vgl. Beschwerde S. 4) und seine berufliche Situation ist
undurchsichtig. So hat er in seiner Einvernahme vom 13. August 2014,
S. 3, angegeben, er und seine Frau hätten – obwohl seit vier bis fünf Jahren
in St. Louis wohnhaft – eine Baufirma in Paris. Die Angaben zum eigenen
Einkommen anlässlich der ZMG-Verhandlung sind zudem widersprüchlich zu
denjenigen bei der Befragung zur Person (Einkommen je nach Auftragslage resp.
CHF 3‘000.– bzw. CHF 4‘000.–). Von gefestigten privaten und/oder
beruflichen Bindungen zur Schweiz kann nicht gesprochen werden. Dass der 1988
geborene Beschwerdeführer in Basel aufgewachsen ist und hier zur Schule ging,
ändert daran nichts, liegt dies doch rund 10 Jahre zurück; er lebt seit rund
2005 in Frankreich. Unter den geschilderten Umständen ist daher mit der
Vorinstanz von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch
in der Schweiz untertauchen – würde. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und
Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung
zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet.
Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).
3.3 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14
vom 18. April 2012), kann auf die Erörterung der Frage, ob auch Fortsetzungsgefahr
gegeben sei, verzichtet werden.
Die angeordnete
Verlängerung der Untersuchungshaft von 8 Wochen erweist sich schliesslich als
verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der gravierenden
Vorwürfe bei einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe, welche die
angeordnete Untersuchungshaft von mittlerweile 20 Wochen übersteigen dürfte. Dass
die Strafe möglicherweise nur bedingt ausgesprochen wird und auch eine
Geldstrafe in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung
resp. –Verlängerung nichts, ist doch die Möglichkeit des bedingten
Strafvollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht
zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Zudem
besteht nicht zuletzt angesichts des vermutlich kriminaltouristisch und
gewerbs- und bandenmässig gelagerten Deliktssachverhalts ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und einer Beurteilung des Falls. Hinzu
kommt schliesslich, dass die Untersuchungen abgeschlossen sind und in Kürze
Anklage erhoben wird (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom
20. November 2014). Eine gerichtliche Beurteilung der Sache ist daher
absehbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung vermag die vorgeschlagene
Kaution von CHF 6‘500.– die bestehende Fluchtgefahr nicht wirksam zu
bannen. Zum einen würde dies den Beschwerdeführer nicht effektiv von einer
Ausreise abhalten. Zum andern würde eine Kaution aufgrund seiner Einkommens-
und Vermögenssituation zugegebenermassen nicht aus eigenen Mitteln, sondern
durch den Vater des Beschwerdeführers geleistet werden müssen und auch deswegen
ein weniger starkes Fluchthindernis darstellen. Die – nicht weiter begründete –
angeblich enge Vater-Sohn-Beziehung ändert daran nichts. Eine andere Ersatzmassnahme
erscheint schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz
in der Schweiz hat, nicht als taugliches Mittel.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu
bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt, und die Beschwerde nicht
als aussichtslos erscheint. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, […],
Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Aufwand
mangels Honorarnote zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung des auch im
Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses sind sechs Stunden (à CHF
200.–) angemessen. Das Honorar ist auf CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen
festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 96.–).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdeführers, […], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1'296.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse
vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.