Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.175
URTEIL
vom 25. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B_____ Beschwerdeführer
2
[…]
beide vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2014
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter
Sachverhalt
[…], geb. […]
2004, ist die älteste Tochter von A_____ und B_____ (Beschwerdeführer). Sie hat
zwei Geschwister ([...], geb. […] 2006, und [...], geb. […] 2010). Mit Entscheid
vom 20. August 2014 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend
KESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB
die elterliche Obhut über [...] auf und ordnete deren Platzierung im
Durchgangs- und Beobachtungsheim „[...]“ an. Die Massnahme wurde bis zum 30.
November 2014 befristet, soweit sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert
werden kann. Gleichzeitig wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes
(KJD), als Beiständin eingesetzt.
Gegen diesen
Entscheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde
erhoben. Sie beantragen, es sei ihnen in kosten- und entschädigungsfälliger
Aufhebung dieses Entscheides das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter [...]
zu belassen. Die KESB sei anzuweisen, ihre Tochter unverzüglich wieder in die
Obhut der Eltern zu überführen. Schliesslich beantragen sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zu dieser Beschwerde nahm die KESB mit
Vernehmlassung vom 24. September 2014 Stellung. Hierzu haben die Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 repliziert. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014
haben sie eine ergänzte Kostennote ihres Vertreters eingereicht. Die KESB hat
die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über [...]
mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 per 1. November 2014 beendet. Mit Entscheid
vom 30. Oktober 2014 hat die KESB u.a. die Weiterführung der bestehenden
Beistandschaft angeordnet und die Beschwerdeführer angewiesen, eine kinderpsychiatrische
Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) mit [...]
durchführen zu lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs.
1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach
Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführer
erlassen worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann
(vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Obwohl mit der Beschwerde die
integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ergibt sich aus
den weiteren Anträgen und der Begründung der Beschwerde, dass sich diese
ausschliesslich gegen die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die gleichzeitig
erfolgte Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB richtet. Streitgegenstand des Verfahrens ist daher allein die vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über ihre Tochter [...].
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt im Falle der
Verweigerung einer Verfügung (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 278). Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Fällt das aktuelle
Rechtschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292
f.; vgl. auch BJM 2005 S. 265 ff.; VGE VD.2012.190 vom 27. November 2012 E.
1.1, VD.2011.201 vom 11. September 2012; jeweils mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis
des aktuellen Rekursinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur
konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet
werden (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 447; VGE VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2, vgl. für das
Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
Als Inhaber der
elterlichen Sorge über die beiden Kinder waren die Beschwerdeführer vom angefochtenen
Entscheid zwar grundsätzlich betroffen. Mittlerweile hat die Vorinstanz diese
vorsorgliche Massnahme aber mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 per 1. November
2014 aufgehoben. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführer dahingefallen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2
2.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und über eine Parteientschädigung
an die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit
eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge des
Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache.
Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,
S. 310; Stamm, a.a.O., S.
514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, a.a.O., S. 468: „Bei Gegenstandslosigkeit wegen
Dahinfallens des Streitgegenstandes oder Rechtsschutzinteresses richtet sich
der Kostenentscheid […] nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang“). Die Prüfung der Prozessaussichten
erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1,
VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2).
2.2 Vorliegend hat die
Vorinstanz die angeordnete und angefochtene Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Beschwerdeführer über ihre Tochter [...] per 1. November 2014 beendet.
Damit haben sie auf diesen Zeitpunkt hin dem Beschwerdebegehren der
Beschwerdeführer entsprochen. Dies entspricht aber nicht per se einem
(teilweisen) Obsiegen der Beschwerdeführer, wurde doch eine Beendigung der
Massnahme vor dem Ablauf ihrer Befristung mit dem angefochtenen Entscheid
explizit in Aussicht genommen.
2.3 Nach
Art. 307 Abs. 1 i.V.m. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind unter
Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall wegzunehmen und in angemessener
Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern
nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Eltern kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind
unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige
und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.
Aufl. 1999, Rz. 27.08, 27.36; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom
24. Januar 2003). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das
Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE
701/2009 vom 10. November 2009; Auer/Marti,
in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, Art. 445 ZGB N 5). Eine
vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung ergeht
dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;
erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der
Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGE 130 II 149 E. 2.2
S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f.,
117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 2C_11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008).
2.4 Nach
erfolgter Eröffnung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer
hat die KESB mit Entscheid vom 14. August 2014 für die drei Kinder der Beschwerdeführer
eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und [...]
als Beiständin ernannt. Ihr gegenüber gab [...] mit „vorsichtigen Aussagen“ an,
„dass sie und ihre Geschwister vom Vater geschlagen“ würden, wobei sie davon am
meisten betroffen sei. Über weitere Misshandlungen habe sie nicht sprechen
wollen, weil das schrecklich sei. Das letzte Mal, als sie vom Vater geschlagen
worden sei, vergesse sie nicht. Es sei „mega fest und schlimm“ gewesen. Sie
wollte mehrfach verhindern, dass ihr Vater diese Aussagen mitbekomme, da er
dann wieder „sauer werden und sie hauen“ würde. Es würde dann das passieren,
worüber sie nicht reden wolle, „das mit dem Schlagen“. Sie fühle sich zu Hause
nicht wohl. Sie wollte nicht, dass der Vater erfahre, dass sie Angst davor
habe, nach Hause zu gehen oder geschlagen zu werden. Sie wolle dennoch nach
Hause gehen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass das Gespräch mit dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Mitteilung der eingeleiteten Ermittlungen
„völlig eskaliert“ sei. Er sei gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der
Staatsanwaltschaft „ausgeflippt“. Aufgrund dieser Aussagen empfahl die
Beiständin, [...] zu platzieren, um ihren Schutz zu gewährleisten und eine
sorgfältige Abklärung der Situation vornehmen zu können, bei der sich [...]
ohne unmittelbaren äusseren Druck oder latentes Gefühl des Bedrohtseins äussern
könne.
Weiter lag der
KESB ein Bericht über eine bereits im Jahr 2012 erfolgte Requisition der
Polizei vor, weil [...] von zuhause ausgerissen ist und sich versteckt hat. Dem
Requisitionsbericht vom 16. Juli 2012 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
bei der Requisition einen „komischen Eindruck“ gemacht habe und der Tochter
mehrfach und unaufgefordert versichert habe, sie müsse keine Angst haben,
geschlagen zu werden. Zur gleichen Zeit erstattete die Kindergärtnerin des
mittleren Kindes der Beschwerdeführer aufgrund dessen auffälligen Verhaltens
eine Gefährdungsmeldung. Schliesslich liegen gegen den Beschwerdeführer zwei
Anzeigen vom Herbst 2013 und Sommer 2014 wegen erheblicher Gewaltausübung gegen
verschiedene Dritte vor. Dabei hat der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen
Befragung vom 2. September 2014 zugestanden, im Rahmen eines Streits einem Kunden
in einem von ihm besuchten Laden „mit der Faust ins Gesicht geschlagen“ zu
haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in
summarischer Prüfung des Sachverhalts zum Schluss kam, das Wohl von [...]
bedinge eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern
und ihre vorläufige Platzierung. Aus den gesamten Umständen durfte die
Vorinstanz folgern, dass das Kind im damaligen Zeitpunkt unter der elterlichen Obhut
nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen
Weise geschützt und gefördert wird.
In der Folge war
es in summarischer Überprüfung der Sache auch angezeigt, die Situation
umfassend abzuklären und dafür zu sorgen, dass die Rückkehr von [...] gut hat
vorbereitet werden können. Dies gilt umso mehr, als ihre Platzierung das Familiensystem
erheblich tangiert hat, der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zugestandenermassen
auf von ihm geltend gemachte Zurücksetzungen mit massiver körperlicher Gewalt
reagiert hat und die mit der Massnahme verbundene Gefahr zukünftiger Gefährdungen
der Tochter im Familienrahmen daher sorgfältig hat aufgefangen werden müssen. Es
ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der Aufhebung der
Massnahme so lange zugewartet hat, bis sich die Situation genügend beruhigt
hat, die Abklärung der Kindswohlgefährdung ambulant weitergeführt werden kann
und die Eltern einer kinderpsychiatrischen Abklärung von [...] zugestimmt sowie
ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Beiständin erklärt haben. Vor
diesem Hintergrund kann das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
gegenüber dem Beschwerdeführer offen bleiben.
2.5 Aus
dem Gesagten folgt in summarischer Prüfung der Sache, dass der Rekurs hätte
abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Daraus
folgt, dass die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Diese gehen aber zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten des Staates. Dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer
ist ein Honorar gemäss seinen Honorarnoten vom 3. und 20. Oktober 2014 in Höhe
von CHF 3‘207.85 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und das Verfahren VD.2014.175
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Dr. […],
Advokat, wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘207.85.– (inkl. Auslagen und 8 %
MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.