Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.63
URTEIL
vom 28.
November 2014
Beteiligte
A____, Rekurrent
c/o […]
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Rekursgegner
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. Oktober 2014
betreffend Ausgrenzung aus dem
ganzen Gebiet des Kantons
Basel-Stadt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 8. Oktober 2014 wurde A____ unbefristet aus dem ganzen Gebiet
des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Dagegen hat A____ rechtzeitig Rekurs
eingelegt. Er beantragt die Aufhebung der Ausgrenzungsverfügung, eventualiter
die zeitliche Beschränkung der Ausgrenzung auf die Dauer von sechs Monaten und
subeventualiter die zeitliche Beschränkung der Ausgrenzung auf einen anderen
angemessenen Zeitraum. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die
Sistierung des Ausgrenzungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids im Strafverfahren Aktennummer V141008012 und den dannzumaligen
Beizug der Akten aus dem Straf- sowie dem Asylverfahren. Mit Stellungnahme vom
30. Oktober 2014 beantragt das Migrationsamt die Abweisung des Rekurses mit
Kostenfolge.
Erwägungen
Gegen die
Anordnung einer Ausgrenzung kann gestützt auf Art. 74 Abs. 3 AuG i.V.m. § 12
und § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (SG 122.300) innert 10 Tagen Rekurs an die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erhoben werden. Der Rekurs ist gleichzeitig
zu begründen. Auf den rechtzeitig und formrichtig eingereichten Rekurs ist
einzutreten. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 12 Abs. 2
Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft verurteilte den Rekurrenten mit Strafbefehl vom 9. Oktober
2014 wegen geringfügigen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts. Gegen
diesen Strafbefehl hat der Rekurrent Einsprache erhoben.
Das
Migrationsamt begründet nun die Ausgrenzung des Rekurrenten mit dem Umstand,
dass dieser am 7. Oktober 2014 von der Polizei wegen Verdachts auf Begehung eines
geringfügigen Ladendiebstahls festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt wurde
und über keine Kurzaufenthalts- Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
verfügt. Mit Stellungnahme zum Rekurs führt das Migrationsamt aus, weitere
Abklärungen mit den für den Rekurrenten zuständigen Behörden des Kanton Waadt
hätten ergeben, dass das BFM mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 auf ein vom
Rekurrenten gestelltes Asylgesuch nicht eingetreten sei, da die Bundesrepublik
Deutschland seiner Übernahme gestützt auf die Dublinassozierungsabkommen zugestimmt
habe und deshalb die Zuständigkeit für das Asylverfahren den Deutschen Behörden
zukomme. Der Rekurrent sei gleichentags aus der Schweiz weggewiesen worden,
eine Überstellung nach Deutschland sei allerdings bis anhin nicht erfolgt. Das
BFM habe deshalb das Dublinverfahren am 5. März 2014 beendet. Der Rekurrent werde
von den Waadtländer Behörden zurzeit „geduldet“ und spreche regelmässig bei den
zuständigen Behörden vor, weshalb man die Staatsanwaltschaft ersucht habe, den
Strafbefehl vom 9. Oktober 2014 betreffend den Vorwurf des rechtswidrigen
Aufenthalts zu revidieren. An der Ausgrenzungsverfügung sei aber in Abweisung
des Rekurses festzuhalten.
2.2 Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann einem Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die behördliche Auflage
gemacht werden, ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn er die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, wobei diese Massnahme gemäss
ausdrücklicher Erwähnung in der zitierten Bestimmung insbesondere der Bekämpfung
des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient. Bei der Ausgrenzung handelt
es sich um eine freiheitsbeschränkende Massnahme, die einen relativ leichten
Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellt, weshalb die
Schwelle für die Zulässigkeit ihrer Anordnung „nicht sehr hoch"“
anzusetzen ist (BGer 2A.202/2004 vom 6. April 2004 E. 2.2; BGer 2A.347/2003 vom
24. November 2003 E. 2.2; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3; ERE
AUS.2010.21 vom 17. Juni 2010; ERE 1225/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1.1;
Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22.
Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S. 327). Bei der Prüfung des Erfordernisses einer
Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser
Vorschrift ist deshalb von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes
auszugehen. Anlass für die Anordnung einer Ausgrenzung kann daher nicht nur
deliktisches Verhalten bilden, sondern insbesondere auch der Umstand, dass
konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen bestehen,
dass der Ausländer Kontakte zu extremistischen Kreisen unterhält oder dass er
ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen
Zusammenlebens verstösst (BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2,
2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3; ERE AUS.2010.21 vom 17. Juni 2010,
1225/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1.1; Botschaft zum Bundesgesetz über
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S.
327; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, N 10.173).
Namentlich genügt zur Verhängung der Massnahme der hinreichend begründete
Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu, ohne dass eine
entsprechende Straftat nachgewiesen sein muss (BGer 2C_437/2009 vom 27. Oktober
2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1, 2A.347/2003 vom 24.
November 2003 E. 2.2, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3 und 3.3; Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3.
Aufl., Art. 74 AuG N 3).
2.3 Vorliegend
besteht der Verdacht, dass der Rekurrent am 7. Oktober 2014 einen Diebstahl und
damit eine Straftat beging. Auch wenn bis zur rechtskräftigen Verurteilung die
Unschuldsvermutung zu gelten hat, ist festzustellen, dass der Rekurrent sich im
Zusammenhang mit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Oktober 2014
offenbar einzig gegen die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts wehrt. Jedenfalls
finden sich keine Ausführungen betreffend den Diebstahlsvorwurf in seiner
Einsprache vom 16. Oktober 2014. In der vorliegenden Rekursbegründung führt er
zwar aus, er bestreite den Diebstahlsvorwurf, weist aber gleichzeitig
daraufhin, dass es sich dabei ohnehin „leidglich um eine einmalige Übertretung
handle, aus welcher nicht gefolgert werden könne, er sei eine Bedrohung für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit“. Auf jeden Fall wurde der Rekurrent gemäss
Polizeirapport vom 7. Oktober 2014 in einer sehr kompromittierenden Situation –
nämlich zusammen mit einem Kollegen beim gemeinsamen Verlassen eines Schuhgeschäfts
mit unbezahlter Ware – angehalten, womit ein begründeter Tatverdacht zu bejahen
ist. Auch ist ein Ladendiebstahl entgegen den Ausführungen des Rekurrenten
durchaus geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden (BGer
2A.56/2004 vom 5. Februar 2004 E. 3.2). Anknüpfend an die Rechtsprechung
betreffend den hinreichend begründeten Verdacht der Begehung strafbarer
Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), welcher
grundsätzlich genügt, um Ein- und Ausgrenzungsverfügungen gestützt auf Art. 74
Abs. 1 lit. a AuG zu erlassen, ist entsprechend den Ausführungen diese
Voraussetzung vorliegend als gegeben zu erachten. Da der Rekurrent auch über
keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt,
sind folglich die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausgrenzungsverfügung
grundsätzlich gegeben.
3.1 Verwaltungsmassnahmen
müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Dies erfordert, dass
die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den
Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 581). Die Verwaltungsmassnahme
muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu
erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst,
d. h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder
die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Demgemäss ist die
Zwecktauglichkeit einer Massnahme zu prüfen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 587 mit Hinweis auf BGE 130 I 140 S. 154).
3.2 Der
Rekurrent führt aus, die Massnahme der Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt
sei ungeeignet, da sie ihn offensichtlich nicht davon abhalten könne, weitere
Diebstähle anderorts zu begehen. Mit dieser Argumentation übersieht er, dass
mit der (möglichen) Begehung des Diebstahls im Einkaufszentrum St. Jakobpark
ein sachlicher Bezug zum Ausgrenzungsort gegeben ist. Da er im Falle weiterer
Delinquenz mit einer Verschärfung der ausländerrechtlichen Massnahme zu rechnen
hat, ist die Massnahme ausserdem durchaus geeignet, auf sein zukünftiges
Verhalten positiv einzuwirken. Richtig ist zwar, dass der Rekurrent auch an
anderen Orten in der Schweiz delinquieren könnte. Dem Migrationsamt steht aber
ohnehin keine weitergehende Verfügungsmacht zu, da sie als nicht für das
ausländerrechtliche Verfahren zuständige Behörde den Rekurrenten einzig aus dem
Kanton Basel-Stadt wegweisen kann (Art. 74 Abs. 2 Satz 3 AuG; Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 74 AuG N 7). Dem Rekurrenten dürfte zudem klar
sein, dass delinquentes Verhalten auch in anderen Kantonen entsprechende
Konsequenzen nach sich ziehen kann, weshalb die Massnahme auch in dieser
Hinsicht eine zielführende Wirkung entfalten kann. Nicht zu hören ist der Rekurrent
soweit er gleichzeitig moniert, eine Ausgrenzung aus dem Gebiet des Einkaufszentrum
St. Jakobspark wäre genügend, nachdem er selber darauf hingewiesen hat, dass
sich eine potentielle Delinquenz nicht auf ein einziges Einkaufszentrum zu
beschränken braucht. Nicht zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass er
gemäss eigenen Angaben betreffend seinen Aufenthaltsstatus die Hilfe der „Freiplatzaktion“
in Basel in Anspruch nimmt und geltend macht, ihm sei dieser Kontakt aufgrund
der Ausgrenzung nun verunmöglicht. Zu Recht weist das Migrationsamt darauf hin,
dass der Rekurrent im ausländerrechtlichen Verfahren dem Kanton Waadt zugeteilt
wurde und sich dementsprechend in diesem oder einem anderen Schweizer Kanton an
eine Hilfsorganisation wenden kann. In räumlicher Hinsicht ist die Massnahme
demnach geeignet und verhältnismässig.
3.3 Die
getroffene Massnahme darf im Sinn der Verhältnismässigkeit jedoch nicht auf
unabsehbare Zeit aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben, wenn das Verhalten
des Rekurrenten zur begründeten Hoffnung Anlass gibt, er werde sich künftig
wohlverhalten. Hierzu ist die Massnahme zu befristen. Dabei ist mit Blick auf das
den Tatverdacht begründende Delikt der beantragten Herabsetzung der Massnahme
auf die Dauer von 6 Monaten zu entsprechen, da bei strafrechtlich unauffälligem
Verhalten innerhalb dieses Zeitrahmens begründete Hoffnung besteht, dass der
Rekurrent sich in Zukunft wohl verhalten wird.
Nachdem
vorliegend der begründete Verdacht der Begehung eines Ladendiebstahls für den
Erlass einer befristeten Ausgrenzungsverfügung genügt, bedarf es offensichtlich
keiner Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids
in der Strafsache Aktennummer V141008012.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Der Rekurrent ist für die Dauer von sechs
Monaten und damit vom 8. Oktober 2014 bis zum 7. April 2015 aus dem Gebiet des
Kantons Basel-Stadt auszuweisen.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.