Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.34
URTEIL
vom 16.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Februar 2013
betreffend Störung des
öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung, grobe sowie einfache
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 27. September 2012 wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung
einer Amtshandlung und einfacher sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.– verurteilt. Der bedingte
Strafvollzug wurde unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren gewährt.
Ausserdem wurde eine Busse von CHF 2‘000.– (im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. A_____ erhob
Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen
an das Strafgericht überwies.
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2013 wurde A_____ der Störung des
öffentlichen Verkehrs, der Hinderung einer Amtshandlung, der groben sowie der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 13. Februar 2013 Berufung angemeldet (Akten S. 84) und am 9.
April 2013 die Berufungserklärung eingereicht. Die Begründung ergibt sich aus
diesen beiden Eingaben, eine weitere förmliche Berufungsbegründung wurde nicht
eingereicht. A_____ beantragt einen Freispruch, eventualiter die Herabsetzung
der Geldstrafe und die Aufhebung der Probezeit von zwei Jahren (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Berufung
nicht vernehmen lassen.
An der
Berufungsverhandlung vom 16. September 2014 ist der Berufungskläger befragt
worden und hat Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt darzulegen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft,
welcher das Erscheinen freigestellt worden war, hat nicht an der Verhandlung
teilgenommen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung
gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2013 wurde form- und fristgerecht
angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung,
StPO; SR 312.0). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO (EG StPO; SG 257.100) in
Verbindung mit § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG;
SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Der
Berufungskläger ist Taxifahrer. Im Strafbefehl vom 27. September 2012, der hier
als Anklageschrift gilt, wird ihm vorgeworfen, er habe am 31. März 2012
frühmorgens um 5:40 Uhr auf der Voltastrasse bei der Diskothek „[...]“ sein
Taxifahrzeug im Dienst verbotenerweise auf dem Fahrradstreifen geparkt und
dadurch den nachfolgenden Fahrzeugverkehr behindert. Vor ihm und hinter ihm sei
jeweils ein weiteres Taxifahrzeug vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd
geparkt gewesen. Als eine Polizeipatrouille erschienen sei und Handzeichen gegeben
habe, um die drei fehlbaren Taxifahrer einer Personenkontrolle zu unterziehen, sei
der Berufungskläger mit seinem Taxi rasant zwischen den Fahrzeugen
herausgefahren und direkt auf die beiden Polizistinnen zugefahren. Diese hätten
zur Seite weichen müssen, um nicht vom Fahrzeug des Berufungsklägers erfasst
und verletzt zu werden. Gleichzeitig hätten die Lenker des nachfolgenden
Fahrzeugverkehrs rasant abbremsen müssen, um nicht mit dem Taxi des Berufungsklägers
zu kollidieren.
Das Strafgericht
hat dazu erwogen, der Berufungskläger habe mit einer Kontrolle durch die
Polizei rechnen müssen. Er habe gewusst, dass er mit seinem Taxi dort nicht
halten dürfe und habe gesehen, wie das Polizeifahrzeug vor den Taxis angehalten
habe. Er habe sich als einziger von drei Taxifahrern entfernt. Es sei abwegig,
dass er nicht von einer Kontrolle ausgegangen sei und das Haltezeichen der
Polizei nicht gesehen habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden
Polizistinnen den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollten. Dieser habe
durch sein rasantes Anfahren die beiden Polizistinnen gefährdet. Das
Strafgericht stützt sich auf die Aussagen der beiden Polizistinnen, welche an
der Hauptverhandlung zur Sache befragt wurden. Sie schilderten, dass sie am
Tatort ausgestiegen seien und dem Berufungskläger und den beiden weiteren
Taxifahrern mit ausgestreckter Hand klar signalisiert hätten, am Ort zu
bleiben. Das erste und dritte Taxi seien auch stehen geblieben, der mittlere
Fahrer habe Vollgas gegeben und sei auf die ausgestiegenen Polizistinnen zugefahren.
2.2 Mit
der Berufungsanmeldung vom 13. Februar 2013 (Akten S. 84) macht der Berufungskläger
geltend, er habe das Leben der Polizistinnen mit seinem Fahrverhalten nicht
gefährdet. Dies zeige sich daran, dass er von der Polizei weder angehalten noch
verfolgt worden sei. Er habe bloss einen Fahrgast einsteigen lassen und sei
danach weggefahren, ohne dass ihm ein Zeichen gegeben worden sei, welches er
als Stoppzeichen hätte verstehen müssen. Er sei seit sechs Jahren Taxifahrer
und kenne und befolge die Strassenverkehrsordnung sehr gut. Die Auferlegung der
Probezeit von 2 Jahren sei eine grosse Last für ihn, da er täglich auf der
Strasse unterwegs sei und daher ein grosses Risiko trage, dass er ungewohnt
negativ auffalle. Der Berufungskläger hat diese Einwände anlässlich der
Berufungsverhandlung bekräftigt. Er machte geltend, er habe vor der Diskothek angehalten,
um einen Kunden aussteigen und einen anderen Kunden einsteigen zu lassen. Sie
hätten über Strecke und Preis gesprochen. Als die Polizei angefahren sei, habe
er gewartet, bis das Polizeifahrzeug vor den Taxis parkiert habe, und sei dann
abgefahren. Er habe gesehen, wie zwei „Polizisten“ ausgestiegen seien, den
dritten habe er nicht gesehen. Die Ankunft der Polizei müsse nicht zwingend auf
eine Kontrolle der Taxis schliessen lassen. Es sei bekannt, dass es in der
Diskothek „[...]“ am Wochenende „immer Krach, Streit und Schlägereien“ gebe und
die Polizei deswegen komme. Ähnlich sei es an der Heuwaage, auch dort würden
die Taxis wegfahren, wenn die Polizei komme, und es würden keine Bussen
erhoben. Die Voltastrasse sei an dieser Stelle zweispurig und es sei genügend
Platz gewesen, um neben dem Polizeiauto durchzufahren. Der Geldbetrag sei viel
zu hoch, er könne dies nicht bezahlen. Zudem sei eine Probezeit von zwei Jahren
bei seinem Beruf viel zu lang. Auf Frage sagte er, die Polizei habe „gar nichts“
gemacht, als er weggefahren sei.
Es sind keine Hinweise
ersichtlich, dass die Aussagen der Polizistinnen nicht auf deren Wahrnehmung
des Vorgefallenen beruhen würden und dass sie den Berufungskläger zu Unrecht
hätten belasten wollen. Dass die Polizei den Berufungskläger nach dessen
Wegfahrt nicht sofort verfolgt hat, erklärt sich aus dem Umstand, dass die
beiden weiteren Taxis zunächst kontrolliert werden mussten und dass der Berufungskläger
aufgrund des Nummernschildes identifizierbar war. Das Gericht ist aufgrund der
Würdigung aller Aussagen und Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der Berufungskläger
sich zwar der Polizeikontrolle entzogen hat, aber dabei die Polizistinnen nicht
körperlich gefährden wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Würdigung
der Aussagen des Berufungsklägers, welcher in der Berufungsverhandlung erneut
befragt werden konnte. Er hat von Beginn weg zugestanden, dass er mit seinem
Taxi falsch parkiert war und die Ankunft der Polizei gesehen hat, aber mit
Hinweis auf die beiden gleichgerichteten Fahrstreifen bestritten, auf die
Polizistinnen zugefahren zu sein. Es ist im Einzelnen darzulegen, inwieweit das
Gericht seine Aussagen als überzeugend erachtet und infolgedessen von einer für
ihn günstigeren Sachlage ausgeht (Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 3 StPO).
4.1 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, sein Taxi auf dem Fahrradstreifen abgestellt und
dadurch den Verkehr behindert zu haben, im Wissen darum, dass das nicht
zulässig war. Der diesbezügliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar
2012, aSVG; SR 741.01) ist nicht angefochten und daher zu bestätigen.
4.2 Gemäss
Anklage wird dem Berufungskläger im Weiteren vorgeworfen, durch sein
Fahrmanöver die Lenker des nachfolgenden Fahrzeugverkehrs, welche von der
Dreirosenbrücke her durch die Voltastrasse in Richtung Voltaplatz fuhren, gezwungen
zu haben, ihre Fahrt rasant abzubremsen, um eine Kollision mit dem Taxi des
Berufungsklägers zu verhindern. Der Vorwurf beruht auf der Aussage einer der betroffenen
Polizistinnen, wonach der von hinten herannahende Verkehr habe abbremsen müssen
(Akten S. 31). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte sie, sie
glaube, es seien Lastwagen gekommen, die hätten abbremsen müssen, aber ohne Gewähr
(Akten. S. 76). Die andere Polizistin und der Polizist, der in jenem Zeitpunkt
noch im Polizeiwagen sass, haben sich zu dieser Verkehrssituation nicht geäussert.
Der Berufungskläger hat den Vorwurf stets bestritten.
Es gibt keinen
Grund, an der Beobachtung der Polizistin, wonach es nachfolgende Fahrzeuge gegeben
habe, zu zweifeln. Die Voltastrasse ist eine wichtige Verkehrsachse für den
Übertritt vom Klein- ins Grossbasel und für den Übergang von der Autobahn in
das städtische Strassennetz, auf der auch an einem frühen Samstagmorgen Betrieb
herrscht. Unklar für das Gericht bleiben aber die konkreten Umstände der
Behinderung des nachfolgenden Verkehrs. Dies zeigt sich daran, dass in der ersten
Einvernahme keine Einzelheiten geschildert wurden und dass in der gerichtlichen
Einvernahme knapp ein Jahr später keine Gewähr für konkrete Angaben mehr gegeben
werden konnte. Es überrascht nicht, dass sich die Zeugin nach dieser Zeit daran
nicht mehr erinnert, und das Eingeständnis dieser Erinnerungslücke wird als
Zeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage gewertet. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass der Berufungskläger durch die zügige Wegfahrt mitten aus der
Reihe abgestellter Taxis den herannahenden Verkehr zwar in unvorsichtiger Weise
behindert hat, ohne dabei aber eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer Personen hervorgerufen zu haben. Die Hinderung des herannahenden
Verkehrs ist daher als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG
zu betrachten. Zusammen mit dem anerkannten Vorwurf des Falschparkierens hat
sich der Berufungskläger daher der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung
schuldig gemacht, wobei er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen
ist.
5.1 Bezüglich
seines Verhaltens gegenüber der Polizei wurde der Berufungskläger wegen Gefährdung
des öffentlichen Verkehrs und Hinderung einer Amtshandlung angeklagt. Es ist
unbestritten, dass der Berufungskläger die Ankunft des Polizeifahrzeugs sah,
das vor der Kolonne mit den drei Taxis angehalten hat. Bestritten ist jedoch,
ob der Berufungskläger die Handzeichen der Polizistinnen gesehen hat. Er
behauptet, die Polizistinnen hätten nichts signalisiert, er habe gemeint, die
Polizeikontrolle gelte einer Schlägerei in der dortigen Diskothek. Die beiden Polizistinnen
und der Polizist, welcher das Polizeifahrzeug lenkte, sagten übereinstimmend
aus, sie seien von der Dreirosenbrücke her gekommen und hätten das Polizeiauto „als
Blockade“ vor das vorderste Taxi gestellt (Akten S. 31, 44, 76 f.). Der vorderste
Taxifahrer hat angegeben, dass er nicht mehr wegfahren konnte und von der Polizei
kontrolliert worden sei, als der Berufungskläger mit seinem Taxi davonfuhr
(Akten S. 41).
5.2 Wer
eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung
hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, macht sich nach Art. 286 Strafgesetzbuch
(StGB; SR 311.0) strafbar. Der Tatbestand setzt die (gewaltlose)
Beeinträchtigung einer Amtshandlung voraus. Es genügt, dass der Täter deren Ausführung
erschwert, verzögert oder behindert. Die Flucht vor einer polizeilichen Kontrolle
wird vom Bundesgericht allgemein unter Art. 286 StGB subsumiert, sofern
sich die Amtshandlung bereits konkretisiert hat (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 und
E. 6.2.3 S. 105; ferner BGE 127 IV 115; 124 IV 127).
Der
Berufungskläger anerkennt, dass sein Taxi grundsätzlich falsch abgestellt war.
Bei dieser Ausgangslage musste er damit rechnen, dass die Polizei auch seinetwegen
anhielt und eine Polizeikontrolle durchführte, die alle drei falsch
abgestellten Taxis umfasste. Dass der Berufungskläger mitten aus einer Reihe
falsch abgestellter Taxis herausfuhr, obwohl ein Polizeifahrzeug die Wegfahrt
des vordersten Wagens blockierte, dessen Fahrer bereits die Papiere zeigen
musste, kann nicht anders verstanden werden als Vereitelung der Kontrolle durch
denjenigen Fahrer, der als nächster an der Reihe gewesen wäre. Die Polizistinnen
sind Beamte im Rechtssinne (Art. 110 Abs. 3 StGB), welche mit der Ahnung der
Parkvergehen innerhalb ihrer Befugnisse handelten. Der Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung ist zu bestätigen.
6.1 Zu
Gunsten des Berufungsklägers ist jedoch der Vorwurf der Störung des öffentlichen
Verkehrs zu beurteilen. Die Polizistinnen sagen aus, es sei „brutal schnell
gegangen“, sie hätten ein klares „Stopp-Signal“ gegeben, der Berufungskläger habe
„Vollgas“ gegeben und sei auf die Polizistinnen zugefahren, sie hätten „relativ
zügig“ auf die Seite stehen bzw. einen „Gump“ machen müssen, weil es sonst zur
Kollision gekommen wäre (Akten S. 31 f., 76 f.). Der Berufungskläger macht in
allen Einvernahmen geltend, es sei ein Fahrgast in sein Taxi gestiegen, den er
in die Diskothek „[…]“ gefahren hätte. Die Strasse sei zweispurig, er sei in
der linken Spur davongefahren und habe die Polizistinnen nicht gefährdet. Er
sei einfach „normal“ losgefahren, weil er einen Fahrgast befördert habe (Akten
S. 38 ff., 75, sowie Protokoll Berufungsverhandlung).
6.2 Gemäss
Art. 237 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich den öffentlichen
Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der
Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Menschen in Gefahr bringt. Öffentlich ist der Verkehr auf Flächen, die einem
unbestimmbaren Personenkreis offen stehen. Erfasst wird die konkrete Gefährdung
mindestens eines Menschen an Leib und Leben, wobei sich der Vorsatz sowohl auf
das gefährdende Verhalten als auch auf den Gefährdungserfolg richten muss (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N 11 ff.; Fiolka, in: Basler Kommentar StGB II, 3.
Auflage, Basel 2013, Art. 237 N 27). Nach der Rechtsprechung ist eine
Störung des öffentlichen Verkehrs gegeben, wenn ein Automobilist auf der
Autobahn mit unverminderter Geschwindigkeit auf einen Polizisten zufährt, der
sich auf die Fahrbahn stellt und das Haltezeichen gibt (BGE 106 IV 370), ferner
bei Fortsetzen der Fahrt in einem vielbefahrenen Verkehrskreisel mit einem auf
der Motorhaube bzw. Windschutzscheibe liegenden Mann (AGE AS.2011.66 vom
13. November 2012 E. 5.5), bei einer Rennfahrt zweier Personenwagen durch
ein Stadtquartier mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (AS.2010.98 vom 26.
August 2011 E. 3) oder bei massiven Schikanestopps auf der Autobahn, um den
nachfolgenden Automobilisten auszubremsen (AGE 306/2005 vom 19. August 2005 E.
5.3).
6.3 Es
ist erstellt, dass sich der Berufungskläger durch das Wegfahren bei eingeleiteter
Polizeikontrolle einer Amtshandlung widersetzt hat (hiervor E. 5). Indessen
lässt sich nach der gerichtlichen Beweiswürdigung der Vorwurf, er sei auf die
Polizistinnen zugefahren und habe sie körperlich gefährden wollen, nicht mit
der gebotenen Klarheit erhärten. Es ist zwar verständlich, dass sich die
Polizistinnen bedroht gefühlt hatten, als der Berufungskläger überraschend
losfuhr, während sie bei nächtlicher Dunkelheit den ersten Fahrer
kontrollierten. Das Gericht erachtet die Aussage des Berufungsklägers, wonach
er kein Haltezeichen gesehen habe, als glaubhaft. Seine Beteuerung, er sei
nicht auf die Polizistinnen zugefahren und es habe auf dem linken Fahrstreifen
genügend Platz für die Durchfahrt gehabt, wird so gewürdigt, dass er aus seiner
Sicht die Polizistinnen nicht gefährden wollte. Der Berufungskläger hat von Beginn
an ausgesagt, vor der Ankunft der Polizei sei ein Fahrgast zugestiegen. Die
Polizistinnen hatten zwar im Wagen des Berufungsklägers keinen Fahrgast gesehen.
Da es jedoch dunkel war und ihre Aufmerksamkeit auf den vordersten Taxifahrer
gerichtet war, steht dies den Aussagen des Berufungsklägers nicht entgegen. Die
Ablenkung durch den Fahrgast mag als Erklärung dafür dienen, dass der Berufungskläger
das Haltezeichen der Polizistinnen nicht gesehen hat. Es ging alles recht
schnell. Neben der bereits erwähnten Aussage der Polizistin („brutal schnell“)
ergibt sich dies auch aus den Darlegungen des Fahrers des Polizeiwagens, der
noch „ein paar Sekunden länger“ im Wagen verblieb, um diesen ordnungsgemäss zu
sichern, und noch im Auto sass, als der Berufungskläger wegfuhr (Akten S. 44). Hinzuweisen
ist auch auf die Platzverhältnisse an jenem Ort, wo neben dem Radstreifen zwei
gleichgerichtete Fahrstreifen liegen (Akten S. 28). Zusammenfassend glaubt das
Gericht dem Berufungskläger, dass er die Polizistinnen nicht gefährden wollte.
Ein entsprechender Vorsatz der Gefährdung der körperlichen Integrität ist nicht
erstellt. Die Polizistinnen haben sich aus ihrer Sicht zweifellos bedroht
gefühlt. Ob ihre körperliche Integrität auch bei objektiver Betrachtung
ernstlich gefährdet war, kann aber offen bleiben, weil dem Berufungskläger
jedenfalls kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden kann. Immerhin sind
die Platzverhältnisse an jenem Ort nicht derart eng, dass eine gefahrlose
Durchfahrt ausgeschlossen erscheint.
Die fahrlässige
Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB kommt im Bereich
der Verkehrsregelverletzungen nicht zur Anwendung (Art. 90 Ziff. 3 aSVG;
Fiolka, a.a.O., Art. 237 N 4; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich 2011, Art. 90 N 35; Trechsel/Fingerhuth,
a.a.O., Art. 237 N 1). Das Unrecht ist mit der Verurteilung gemäss
Art. 90 Ziff. 1 aSVG abgegolten.
6.4 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen
einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen; hingegen ist er von der
Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs und der groben
Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
7.1 Bezüglich
der Strafzumessung macht der Berufungskläger geltend, die Geldsumme sei zu hoch
und die Probezeit von 2 Jahren zu lang.
Die Strafe ist
gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Das Gericht
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
7.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen der Hinderung einer Amtshandlung, der Geldstrafe bis zu 30
Tagessätzen vorsieht (Art. 286 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers
bewegt sich im oberen Bereich. Als Taxifahrer wusste er, dass er mit seinem
Fahrzeug am fraglichen Ort nicht stehen durfte. Wie die anderen beiden Fahrer
hätte der Berufungskläger die Polizeikontrolle erdulden müssen. Belastend fällt
auch die brüske Art und Weise seiner Wegfahrt ins Gewicht, wodurch die Polizistinnen
erschreckt und womöglich gar weggedrängt wurden. Zwar hat der Berufungskläger
seine Taten nicht gänzlich geleugnet, bezüglich des Hauptvorwurfs (Hinderung
einer Amtshandlung) sein Verhalten jedoch verharmlost, weshalb ihm kein
umfassendes Geständnis zugutegehalten werden kann. Der Berufungskläger hat
keine Vorstrafen, was neutral zu werten ist. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen angemessen, welche gemäss der Regel von Art. 42 Abs. 1
StGB bedingt auszusprechen ist. Die vorinstanzlich festgelegte Dauer der Probezeit
von 2 Jahren ist zu bestätigen. Das Gesetz sieht eine Probezeit im Bereich
von 2 bis 5 Jahren vor (Art. 44 Abs. 1 StGB), es lässt also keine kürzere
Probezeit zu.
Eine
Strafschärfung aufgrund Art. 49 Ziff. 1 StGB kommt nicht zur Anwendung, da die
mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung als Übertretung bloss mit Busse
bedroht ist, welche kumulativ auszusprechen ist. Für das Parken auf dem Radstreifen
(Art. 37 Abs. 2 aSVG; Art. 19 Abs. 2 lit. d Verkehrsregelnverordnung, VRV;
SR 741.11) und die Behinderung des von hinten herannahenden Verkehrs durch
die brüske Wegfahrt des Taxis (Art. 36 Abs. 4 aSVG, Art. 17 Abs. 1 VRV)
erscheint eine Busse von CHF 180.– angemessen.
7.3 Die
Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisses des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundlage und
Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommensschwachen
Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.;
AGE AS.2010.58 vom 21. September 2011 E. 9.3.1.1). Allerdings gibt der
zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum in der genannten Gesetzesbestimmung
dem Gericht ein Kriterium in die Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip
abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer anzusetzen (AGE AS.2011.72 vom
27. Mai 2014 E. 7.2).
Im vorliegenden
Fall rechtfertigt es sich, die engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
stärker zu berücksichtigen, als dies die Vorinstanz getan hat. Der
Berufungskläger lebt nach eigener Angabe in der Berufungsverhandlung mit seiner
nicht erwerbstätigen Ehefrau und vier Kindern zusammen und bezieht Ergänzungsleistungen
und teilweise auch Sozialhilfe. Die 19-jährige Tochter besucht die Fachhochschule,
die 16-jährige Tochter ein Brückenangebot. Die beiden Söhne sind jünger. Unter
Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Tagessatz von CHF 30.–
angemessen.
Bei diesem
Ausgang rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird der Hinderung einer
Amtshandlung sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 180.– (im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 286 des Strafgesetzbuchs, Art. 90
Ziff. 1 des alten Strassenverkehrsgesetzes und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und
106 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.
Er wird von der Anklage der Störung des öffentliches
Verkehrs und der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.