Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.21
URTEIL
vom 8.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella
Matefi,
lic. iur. Christian Hoenen und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. November 2012
betreffend mehrfache einfache
Verletzung der Verkehrsregeln und
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 30. Juli 2012 hat die Staatsanwaltschaft A_____ wegen mehrfacher einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 900.–
verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat A_____ mit Schreiben vom 4. August
2012 Einsprache erhoben. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. November
2012 wurde er der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 650.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 56 des
Übertretungsstrafgesetzes wurde er freigesprochen. Die Zivilforderung des A_____
wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil meldete A_____ rechtzeitig Berufung an und reichte nach Erhalt des
motivierten Urteils mit Eingabe vom 21. Februar 2013 fristgerecht eine schriftliche
Berufungserklärung ein. Darin beantragte er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben;
er sei lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von CHF 40.– zu verurteilen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien
dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragte innert Frist weder
das Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung. Die
verfahrensleitende Präsidentin des Appellationsgerichts ordnete in der Folge
ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an und gab dem Berufungskläger
Gelegenheit, seine Berufungserklärung schriftlich zu ergänzen. Diese ging am
14. Mai 2013 ein. Auf Aufforderung der Präsidentin reichte der Berufungskläger sodann
am 30. Mai 2013 eine Verbesserung zur ergänzenden Berufungsbegründung ein. Mit
Berufungsantwort vom 26. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Eingaben
des Berufungsklägers Stellung und beantragte die Abweisung der Berufung.
Daraufhin replizierte der Berufungskläger am 23. August 2013. Mit Eingabe vom 15.
August 2013 beantragte er überdies, er selbst sowie der Zeuge Wm B_____ seien
erneut einzuvernehmen. Dieses Gesuch wurde mit begründeter Verfügung vom 26.
August 2013 abgewiesen. Am 9. Oktober 2013 reichte die Staatsanwaltschaft eine
CD mit der Aufnahme des gesamten Telefongesprächs zwischen dem Berufungskläger
und Wm B_____ ein. Der Antrag des Berufungsklägers auf Zustellung der
betreffenden CD wurde mit begründeter Verfügung vom 5. November 2013
abgewiesen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 reichte die Staatsanwaltschaft diverse
E-Mail-Nachrichten des Berufungsklägers an Wm B_____ ein. Am 10. Dezember 2013
nahm der Berufungskläger Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft betreffend
die Audioaufnahme des Telefongesprächs. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme. Am 27. Januar
2014 reichte der Berufungskläger erneut eine Stellungnahme ein.
Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
verfahrensabschliessende Entscheide des Einzelgerichts in Strafsachen kann
gemäss Art. 398 StPO Berufung erhoben werden. Berufungsgericht ist nach § 18
Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil beschwert und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er
zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung
ist frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO).
Darauf ist einzutreten.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem dann
in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen
zu entscheiden sind (lit. a). oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines
Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Vorliegend ist der Sachverhalt
– zumindest was das Fahren durch den und das Parkieren am Strasse C_____ anbelangt –
unbestritten, zur Beurteilung stehen damit ausschliesslich Rechtsfragen. Zudem
handelt es sich bei den Vorwürfen um blosse Übertretungen. Das Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit 390 Abs.
4 StPO).
2.1 Im
Sinne einer Vorbemerkung ist zu erwähnen, dass ein erheblicher Teil der
Korrespondenz vor Appellationsgericht sich um die Frage drehte, ob von dem zwischen
dem Berufungskläger und Wm B_____ am 11. Dezember 2011 geführten Telefongespräch
eine Tonaufzeichnung vorliegt oder nicht. Zunächst wurde dies von der
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. März 2013 verneint. Später tauchte indessen
eine CD mit der Aufzeichnung des gesamten Telefonates auf (Eingabe StA vom 8.
Oktober 2013, vgl. Akten S. 16).
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, diese erst im Berufungsverfahren aufgetauchte
Aufnahme des fraglichen Telefongespräches zwischen ihm und Wm B_____ sei ohne
gesetzliche Grundlage erstellt worden und könne deshalb nicht gegen ihn
verwendet werden (Eingabe vom 10. Dezember 2013, E. 2). Entgegen den Einwänden
des Berufungsklägers ergibt sich aus Art. 179quinquies Abs. 1 lit. a StGB, dass
die Aufnahme von Fernmeldegesprächen mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten
zulässig ist. Darunter fallen begriffsnotwendig auch Gespräche mit der Polizei.
Die Aufzeichnungsmöglichkeit ist nicht auf eigentliche Notrufe beschränkt,
sondern für sämtliche Fernmeldegespräche vorgesehen (von Ins/Wyder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Schweizerischen StGB, Basel 2013, 3. Auflage, Art.
179quinquies N 15).
2.3 Anders
verhält es sich mit der Verwertbarkeit der auf diese Weise legal erlangten
Aufnahmen. Zwar darf gemäss Art. 179 quinquies Abs. 2 StGB eine entsprechende Aufnahme
vorab straflos aufbewahrt und später eventuell straflos als Beweismittel
verwendet werden. Die so aufgezeichneten Gespräche dürfen jedoch nur verwendet
werden, um gefährdete Personen zu identifizieren und deren Standort
festzustellen, um den Ursprung, bzw. den Urheber eines Anrufs zu ermitteln oder
um gegen Urheber von falschen Alarmen vorzugehen (von Ins/Wyder, a.a.O., N. 29 f. m.w.H.). Daraus ergibt sich,
dass vorliegend der Inhalt des aufgezeichneten Telefongesprächs zwischen dem
Berufungskläger und Wm B_____ nicht als Beweis verwendet werden darf. Eine
Verwertung als Beweismittel erweist sich im vorliegenden Fall indessen auch
nicht als notwendig, worauf weiter unten vertieft einzugehen sein wird (E. 4.1).
3.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger
besuchte am 11. Dezember 2011 mit seinem Sohn und dessen Freund die [...]anlage
am Strasse C_____ Nr. [...]. Dabei befuhr er trotz den Signalen „Fahrverbot in
beide Richtungen“ mit dem Zusatz „ausgenommen Zubringerdienst und Velos“ sowie
„Fahrverbot in beide Richtungen“ mit dem Zusatz „ausgenommen Berechtigte sowie
motorlose Zweiradfahrzeuge auf geteerten Strassen“ den Strasse C_____ und
parkierte unter Missachtung des Signals „Parkieren verboten“ mit dem Zusatz
„ganze Strasse und Areal“ sein Fahrzeug während über 40 Minuten auf dem [...]-Areal.
Weil er mit der ausgestellten Ordnungsbusse nicht einverstanden war, telefonierte
er gleichentags mit Wm B_____ und beschimpfte diesen im Verlauf des Gespräches
mit „Arschloch“ und „Geschwür der Gesellschaft“.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich
der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes bestreitet der Berufungskläger
nicht, die Strasse C_____ befahren und anschliessend im Parkverbot parkiert zu
haben. Während er die Ordnungsbusse wegen Falschparkierens nicht anficht (Eingabe
vom 10. Dezember 2013, E. 4), moniert er wie bereits vor erster Instanz, das
Fahrverbotsschild mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ sei missverständlich
und er habe davon ausgehen dürfen, dass er als Besucher der [...]anlage berechtigt
gewesen sei, die mit einem Fahrverbot gekennzeichnete Strasse zu befahren
(Berufungsbegründung vom 21. Februar 2013 E. 1, Eingabe vom 10. Dezember 2013
E. 1).
3.2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil einlässlich und schlüssig dargelegt, dass die
Bezeichnung „Zubringer“ nur Fahrten umfasst, die dazu bestimmt sind, auf der gesperrten
Strecke Waren abzuliefern oder abzuholen. Weiter fallen auch Fahrten zur
Beförderung von Personen, die dort wohnen, Anwohner besuchen oder auf einem anliegenden
Grundstück Arbeiten zu verrichten haben unter den Begriff des Zubringerdienstes
(Urteil E. I.1.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Auch
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können keinesfalls sämtliche
Zufahrten, die ihr Ziel in der Sperrzone haben, unter den Begriff des Zubringerdienstes
fallen. Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung
(SSV; SG 741.21) und die ausdrückliche Aufzählung der einzelnen Fahrten, die als
Zubringerdienst gelten, machen zudem klar, dass die Umschreibung abschliessenden
Charakter hat (BGE 96 IV 42 E. 2 S. 43 f.). Der Berufungskläger hat angegeben,
das Fahrverbot missachtet zu haben, weil er zwecks Besuchs der [...]anlage beim
[...] parkieren wollte. Besucherinnen und Besucher einer in der Sperrzone
gelegenen Liegenschaft sind ebenso wenig Zubringer wie Personen, die (ausschliesslich)
zwecks Parkierens in eine nur dem Zubringerdienst geöffnete Strasse einfahren.
3.2.3 Soweit
der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2013 die Zulieferung von
Skateboards und BMX-Fahrrädern andeutet, kann sein Einwand nicht gehört werden.
So hat er vorgängig stets von einem Besuch des [...]parkes mit seinem Sohn und
dessen Freund gesprochen; vom Transport von Fahrzeugen und anderen Ausrüstungsgegenständen
war hingegen nie die Rede (vgl. dazu E-Mail des Berufungsklägers vom 1. August
2013 an die Staatsanwaltschaft). Aus diesem Grund ist auch die Auskunft von D_____
von der Motorfahrzeugkontrolle vom 19. November 2012 nicht einschlägig (vgl.
Beilage zur Eingabe vom 9. Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft). So ist
zunächst die Fragestellung des Berufungsklägers nicht bekannt. Aus der Antwort
ist lediglich ersichtlich, dass offenbar die Rede vom Transport einer Mehrzahl
von Fahrrädern die Rede war. Wie erwähnt, hat der Berufungskläger indessen
einen solchen Fahrradtransport zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
Schliesslich wird auch in der angesprochenen E-Mail unmissverständlich darauf
hingewiesen, dass der Berufungskläger nach dem Ausladen allfälliger Fahrräder
das Areal zum Parkieren zu verlassen habe. Damit ist der Schuldspruch der Vor-instanz
wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG; SG 741.01) zu bestätigen.
3.3 Der
von der Vorinstanz ergangene zusätzliche Schuldspruch wegen Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SSV
(Parkieren im signalisierten Parkverbot) ist vom Berufungskläger nicht angefochten
worden und bedarf keiner Ergänzung (Urteil E. I.2. S. 4). Für die kumulative Verurteilung
wegen Missachtung des Fahrverbotes und Missachtung des Parkverbotes – selbst
wenn das Parkverbot nicht speziell signalisiert wäre – kann auf BGE 126 IV 184 E.
3b f. verwiesen werden.
4.1 Das
Strafgericht hat erwogen, der Berufungskläger, der mit der ihm ausgestellten
Busse nicht einverstanden gewesen sei, habe gleichentags Wm B_____ telefonisch
kontaktiert. Im Verlauf des Gesprächs habe er den Polizeibeamten mit diversen
Kraftausdrücken betitelt. Mit diesem Verhalten habe er sich der qualifizierten
Diensterschwerung schuldig gemacht (Urteil E. I.3, S. 4 f.). Der Berufungskläger
wendet dagegen ein, er sei von Wm B_____ am Telefon wie ein Idiot behandelt worden,
als sich dieser über die seiner Ansicht nach zu Unrecht ausgestellte Busse beklagt
habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Berufungskläger mit diesem
Telefonanruf die Polizeiarbeit von Wm B_____ gestört haben soll (Berufungserklärung,
E. 2). Ausserdem sei es Wm B_____ frei gestanden, mit ihm zu telefonieren oder
nicht (Eingabe vom 10. Dezember 2013, E. 2).
4.2 In
tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf die zu Recht als glaubhaft qualifizierten
Aussagen von Wm B_____ abgestellt und dies nachvollziehbar begründet (Urteil E.
I.3 S. 5). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem der Berufungskläger sowohl im
erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Berufungserklärung noch geltend
gemacht hatte, Wm B_____ habe ihn zu Unrecht bezichtigt, ihn mit „Arschloch“
und „Geschwür der Gesellschaft“ betitelt zu haben (vgl. Akten S. 64,
Berufungserklärung E. 2, Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 30. Mai 2013 E.
4), hat er in seinen späteren Eingaben – nach dem Auftauchen der Audioaufnahme
des Telefongespräches – die ehrenrührigen Äusserungen gegenüber dem Polizeibeamten
nicht mehr bestritten. Weiterhin machte er jedoch geltend, das Telefongespräch
sei „auf Grund der falschen Behauptungen von Wm B_____ eskaliert“ und das
Verhalten von Wm B_____ habe ihn dermassen verärgert, dass er die Fassung
verloren habe (Eingabe vom 10. Dezember 2013 E. 2, 4, vgl. auch Ergänzung zur
Berufungsbegründung vom 30. Mai 2013 E. 3). Diese Behauptungen des
Berufungsklägers, wonach der Polizeibeamte ihn provoziert haben soll, ist in keiner
Art und Weise belegt. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von Wm B_____ ist
vielmehr davon auszugehen, dass es der Berufungskläger war, der von Beginn weg
äusserst aufgebracht und aggressiv war und seinen Gesprächspartner praktisch
nicht zu Wort kommen liess, so dass eine sachliches Gespräch nicht möglich war
(vgl. Akten S. 64).
Damit steht fest,
dass der Berufungskläger den Polizisten persönlich sowie die Polizei im Allgemeinen
mit diversen Kraftausdrücken betitelt hat. Der dagegen erhobene Einwand des
Berufungsklägers, wonach er mit seiner Aussage „Geschwür der Gesellschaft“
lediglich habe ausdrücken wollen, dass die Polizei nicht gut funktioniere, verfängt
nicht. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil verwiesen werden. Die Bezeichnung „Arschloch“ gegenüber einem
Polizeibeamten, ebenso wie die Titulierung der Polizei als „Geschwür der Gesellschaft“
gegenüber einem Mitglied der Polizei stellen zweifellos Beschimpfungen dar. Da
der Straftatbestand von Art. 177 StGB indessen nur auf Antrag verfolgt wird und
ein solcher nicht gestellt worden ist (vgl. Akten S. 2 ff.), ist lediglich der
Tatbestand der Diensterschwerung gemäss § 16 Abs. 1 des
Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (UeStG; SR 253.100) näher zu
prüfen.
4.3 Nach
§ 16 Abs. 1 UeStG wird bestraft, wer Polizeiangestellten oder anderen
öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung
ihres Dienstes erschwert. Der Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand der
Diensterschwerung sei nicht erfüllt, da es Wm B_____ frei gestanden habe, mit ihm
zu telefonieren oder nicht. Entsprechend habe dieser auch an der Verhandlung
vor Strafgericht ausgesagt, für ihn sei mit der Beendigung des
Telefongespräches die Angelegenheit erledigt gewesen (Eingabe vom 10. Dezember
2013 E. 2).
4.4 Das
Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall, in welchem der Angeschuldigte auf
der Polizeiwache die anwesenden Polizisten als „faule Hunde“ beschimpft und
ihnen vorgeworfen hatte, sie seien korrupt und würden ihren Dienst nicht
korrekt erledigen, festgestellt, dass die betroffenen Polizisten nicht in der
Lage waren, ihre Arbeit zu verrichten, solange sie das Gezeter des
Beschwerdeführers anhören mussten, was als Diensterschwerung einzustufen sei
(BGer 6B_167/2011 vom 24. März 2011 E. 2 zu AS.2009.344 vom 23.04.10 E. 2.1).
Auch im vorliegenden
Fall konnte Wm B_____ seinen Aufgaben als Polizeibeamter nicht nachkommen,
solange der Berufungskläger ihn telefonisch mit Schimpfwörtern und beleidigenden
Ausdrücken titulierte. Nicht nur war Wm B_____ während des Telefonats des
Berufungsklägers ausserstande, seiner übrigen dienstlichen Tätigkeit
nachzugehen, er konnte diesem auch nicht die seine Busse betreffende Sachlage erläutern,
da er aufgrund des aggressiven Verhaltens seines Gegenübers selber praktisch
nicht zu Wort kam. Dass er dem Treiben des Berufungsklägers schliesslich mit
der Beendigung des Telefonats ein Ende setzte, macht dessen Aussagen nicht ungeschehen.
Der Berufungskläger hat Wm B_____ somit durch seine Beschimpfungen in seiner
Arbeit behindert und ihm damit den Dienst erschwert. Der diesbezügliche
Schuldspruch der Vorinstanz ist damit ebenfalls zu bestätigen.
Im Ergebnis ist
der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt in allen Teilen zu bestätigen. Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger
zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Ziff. 1 SVG,
wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Strafschärfend
ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Die von
der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen
richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung des Kantons Basel-Stadt (OBV, SR
741.031) sowie nach dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz und ist nicht zu
beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist
zu verweisen.
Betreffend die von
der Vorinstanz abgewiesene Schadenersatzforderung hat der Berufungskläger
sinngemäss geltend gemacht, diese sei zu Unrecht abgewiesen worden (Berufungsbegründung
E. 3).
Der
Berufungskläger ist im vorliegenden Fall Beschuldigter und nicht Geschädigter.
Eine Entschädigung könnte allenfalls im Falle eines Freispruchs erfolgen, was
vorliegend nicht der Fall ist. Die Vorinstanz hat sein vollkommen
unsubstantiiertes Entschädigungsbegehren zu Recht abgewiesen.
Mit Eingabe vom
5. August 2013 leitete die Staatsanwaltschaft eine vom 1. August 2013 datierte
E-Mail des Berufungsklägers weiter und bat um Prüfung, ob diesem eine
Ordnungsbusse aufzuerlegen sei.
Gemäss Art. 64
Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören,
den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten mit einer
Ordnungsbusse bestrafen. Dabei bedarf es keiner vorgängigen Verwarnung, eine
Sanktionierung mit Ordnungsbusse kann somit nicht nur im Wiederholungsfall
erfolgen (Jent, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO, Basel 2011, Art. 64 N 1).
Mit seiner E-Mail
vom 1. August 2013 greift der Berufungskläger die zuständige Staatsanwältin
persönlich an und bezichtigt sie unter anderem der Lüge. Der Inhalt dieses
Schreibens ist ohne Zweifel beleidigend und damit inakzeptabel. Eine Ordnungsbusse
gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO wäre durchaus gerechtfertigt. Dies umso mehr, als
der Berufungskläger bereits mit Verfügung vom 15. März 2013 darauf hingewiesen
worden war, dass ehrenrührige Eingaben nicht akzeptiert werden. Zu berücksichtigen
gilt es jedoch, dass es im vorliegenden Verfahren zu diversen Irrungen und
Wirrungen sowie einer Falschauskunft seitens der Behörden bezüglich der Frage
nach der Aufzeichnung des fraglichen Telefongespräches zwischen dem Berufungskläger
und Wm B_____ gekommen ist. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Fall von der
Auferlegung einer Ordnungsbusse abgesehen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, das die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt,
in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 18 Abs. 1 und 30 Abs. 1
der Signalisationsverordnung, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.