Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.73
URTEIL
vom 24.
November 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Elfenbeinküste,
[...] Basel
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis Basel,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 21. November 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ ist
Staatsangehörige der Elfenbeinküste. Sie lebt seit dem 27. Januar 2008 in der
Schweiz. Die ihr anfänglich aufgrund ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen
erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde widerrufen, als bekannt geworden war,
dass die Ehegatten sich getrennt hatten und keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme
des ehelichen Zusammenlebens bestand. A____ wurde aus der Schweiz weggewiesen.
Dagegen führte sie erfolglos einen Rekurs. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts
Basel-Stadt vom 26. Mai 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge setzte
ihr das Migrationsamt am 24. Juli 2014 eine Frist bis zum 24. Oktober
2014, innert welcher A____ die Schweiz zu verlassen habe. Werde sie nach diesem
Termin noch hier angetroffen, habe sie mit weiteren, fremdenpolizeilichen
Massnahmen zu rechnen. Da keine Bestätigung einer erfolgten Ausreise beim Migrationsamt
einging, liess dieses durch die Polizei nach der Ausländerin fahnden. Am 20.
November 2014 konnte sie an der den Behörden bekannten Adresse angetroffen
werden, woraufhin sie verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt wurde. Dieses
verfügte am 21. November 2014 eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit
Strafbefehl vom 23. November 2014 wurde A____ wegen rechtswidrigem Aufenthalt
und unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
In der heutigen Verhandlung ist sie befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c)
oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Es ist
unbestritten, dass die Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen worden ist und dass
dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren wird von ihr anerkannt,
dass ihr das Migrationsamt einen Ausreisetermin gesetzt hat und sie demzufolge
die Schweiz spätestens bis zum 24. Oktober 2014 hätte verlassen müssen. Sie
macht geltend, ihr Mann habe mit dem Migrationsamt telefoniert, weil er nicht
damit einverstanden gewesen sei. Sie habe deshalb nichts weiter unternommen. Dies
hat sie in der heutigen Verhandlung bestätigt. Es kann ihr geglaubt werden,
dass sie der Meinung war, sie könne aufgrund der Schritte, die ihr Mann
unternommen hatte, zumindest bis zur Scheidung in der Schweiz bleiben.
Allerdings ist ihr vorzuwerfen, dass sie es sich ein wenig zu leicht gemacht
hat. Eine Nachfrage ihrerseits beim Migrationsamt wäre nicht nur möglich,
sondern notwendig und zumutbar gewesen. Wie es sich letztlich damit verhält,
kann aber offen bleiben, da sich die Haft aus einem anderen Grund als
unzulässig erweist.
Das
Migrationsamt geht davon aus, dass bei der Beurteilten die Gefahr des Untertauchens
besteht. Sie sei der behördlichen Aufforderung nicht nachgekommen und nicht bis
zum ihr auferlegten Termin ausgereist. Es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass sie sich nunmehr selbständig in Freiheit um die Ausreise kümmern würde. Damit
stützt sich das Migrationsamt bei der Beurteilung, ob Untertauchensgefahr
vorliegt oder nicht, in erster Linie auf den Umstand, dass sich die Beurteilte
nicht an die ihr gesetzte Ausreisefrist gehalten hat und nunmehr illegal in der
Schweiz lebt. Wie das Bundesgericht in langjähriger Rechtsprechung festhält,
vermag der Umstand, dass ein Betroffener einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht zu genügen, die
Anordnung einer dreimonatigen Ausschaffungshaft zu rechtfertigen (BGE 122 II 49
E. 2a S. 50). Anlässlich ihrer Verhaftung hat die Beurteilte gegenüber dem
Migrationsamt ausgesagt, sie wolle lieber freigelassen werden, damit sie die
nötigen Dinge organisieren und dann die Schweiz selbständig verlassen könne. In
der heutigen Verhandlung hat sie dies im Wesentlichen wiederholt: Sie hat die
Wegweisung akzeptiert und ausgeführt, die Verhaftung sei für sie völlig
überraschend gekommen. Sie sei der Meinung gewesen, sich weiterhin rechtmässig
hier aufzuhalten, nachdem ihr Mann die erforderlichen Schritte eingeleitet
habe. Nachdem sie nun wisse, dass sie in ihre Heimat zurück müsse, wolle sie
dies gerne selbständig organisieren können. Die Beurteilte hat nie eine Vorladung
des Migrationsamtes missachtet; solche Vorladungen, die im Hinblick auf die
notwendige Ausreise möglicherweise hätten hilfreich sein können, um der
Beurteilten die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu führen, sind gar nie
ergangen. Schliesslich ist die Beurteilte auch weiterhin an der den Behörden bekannten
Adresse wohnhaft geblieben, wo sie denn auch durch die Polizei hat verhaftet werden
können. Ob bei dieser Situation überhaupt vom Vorliegen von Untertauchensgefahr
ausgegangen werden kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls
wäre die Anordnung von Haft nicht verhältnismässig. Angesichts der Umstände erscheint
eine solche zumindest vorerst nicht erforderlich. Der Beurteilten ist Gelegenheit
zu geben, in enger Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt ihre Rückreise in die
Heimat in die Wege zu leiten. Sollte sie sich dabei nicht an die Weisungen des
Migrationsamtes halten, wäre dieses (erst) dann befugt, Ausschaffungshaft
anzuordnen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.