Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.102
URTEIL
vom 4. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. Februar 2014
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der
Türkei stammende A_____ (Rekurrent), geb. am [...], reiste am 12. Mai 1980 in
die Schweiz ein. Am 16. Januar 1983 folgte ihm seine ebenfalls türkische
Ehefrau B_____, geb. am [...]. In der Schweiz wurden die Ehegatten Eltern der
Söhne C_____, geb. am [...], und D_____, geb. am [...]. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. November 1991 wurde der Rekurrent wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sechs Jahren
Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Gestützt darauf verfügte
die kantonale Fremdenpolizei am 15. Februar 1995 dessen Ausweisung. Diesen
Entscheid hob das Verwaltungsgericht auf Rekurs des Rekurrenten hin mit
Entscheid vom 19. August 1997 auf. Der Rekurrent wurde darauf am 6. Oktober
1997 von den Einwohnerdiensten verwarnt und auf die migrationsrechtlichen
Konsequenzen von weiterem strafrechtlich relevantem Verhalten hingewiesen. Im
Jahr 1999 wurde der Familie des Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 verwarnte der Bereich Dienste des
damaligen Sicherheitsdepartements den Rekurrenten und seine Ehefrau wegen ihrer
Schulden und wies sie auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer
Schuldenmacherei hin. Mit Urteil vom 17. September 2009 verurteilte das
Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten erneut wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren,
davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug. Auf Appellation des Rekurrenten hin reduzierte
das Appellationsgericht mit Urteil vom 17. April 2012 die Strafe auf eine
bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einer Probezeit von 2 Jahren. Nach
erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit
Verfügung vom 12. Juni 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 21. Februar
2014 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. März und 22. April 2014 erhobene
Rekurs an den Regierungsrat. Damit beantragt der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht
auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung. Diesen
Rekurs hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8.
Mai 2014 zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit seiner Rekursbeantwortung
vom 3. Juli 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat
dazu mit Eingabe vom 7. August 2014 repliziert. Mit amtlicher Erkundigung vom
5. September 2014 wurde die Ausgleichskasse Basel-Stadt durch den Instruktionsrichter
um Edition eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Rekurrenten ersucht. Die
Ausgleichskasse reichte diesen mit Eingabe vom 23. September 2014 ein. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. Mai 2014
sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG; SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II
60 E. 1b S. 63). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011
E. 1.2).
2.1 Die
Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
zunächst auf dessen strafrechtliche Verurteilung. Die Niederlassungsbewilligung
kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
lit. b Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Als längerfristig
gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE
135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom
16. Juni 2011 E. 2.1). Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe
bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010
E. 2.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1; VGE VD.2013.183 vom 23. Juni
2014 E. 2). Keine direkte Anwendung finden diesbezüglich die Art. 121 Abs. 3-6
BV (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen,
so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 66 Abs. 1 AuG).
Der Rekurrent
ist mit dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts vom 17. April 2012 zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damit ist der Widerrufsgrund
der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
ohne Zweifel erfüllt, was vom Rekurrenten denn auch gar nicht mehr bestritten
wird.
2.2 Weiter
stützt die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung auch
von Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn sie in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese respektive die innere oder
die äussere Sicherheit gefährden. Der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung kann dabei – wie dem Rekurrenten vorliegend vorgeworfen wird – in
der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen liegen (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Rekurrent
bestreitet das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.
2.2.1 Im
Sinne einer Qualifikation im Vergleich zu den entsprechenden Voraussetzungen
für den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG ist ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen eines Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung nur zulässig, wenn der Verstoss "in schwerwiegender
Weise" erfolgt, er mithin gravierender Natur ist (vgl. BGer 2C_273/2010
vom 6. Oktober 2010 E. 3.2, m.w.H. [in: ZBl 2011
S. 96 ff.]; Spescha, in:
Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht. Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2012, Art. 63 N 10; Hunziker,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 33 und 36). Das
Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Schuldenwirtschaft
für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu
rechtfertigen vermag, sondern es erschwerender Merkmale bedarf. Wie bereits von
der Vorinstanz festgestellt, genügt blosse Liederlichkeit nicht. Vielmehr muss
die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Die
Mutwilligkeit des Schuldenmachens (Art. 80 Abs. 1 VZAE) darf
nicht leichthin angenommen werden (BGer 2C_273/2010 vom
6. Oktober 2010 E. 3.3; VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.1;
m.w.H.). Wird einer ausländischen Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG der
Entzug der Niederlassungsbewilligung vorerst bloss angedroht, kann dies bei
Fortsetzung des fehlbaren Verhaltens zum endgültigen Widerruf führen. Entscheidend
ist dabei, ob seit der Verwarnung eine wesentliche Besserung eingetreten ist
oder ob seither neue Verfehlungen hinzugekommen sind, welche die
Wirkungslosigkeit der Androhung belegen. Hat sich die ausländische Person in
der Zwischenzeit ernsthaft darum bemüht, ihre Schulden zu tilgen, ist von einem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Hat sie sich hingegen
inzwischen in vorwerfbarer Weise, d.h. mutwillig, neuverschuldet, wäre ein
Widerruf zulässig (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010
E. 3.4; VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.1, VD.2013.89 vom
9. September 2013 E. 2.2).
2.2.2 Der
Rekurrent und seine Ehefrau sind bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2006
auf die Konsequenzen fortgesetzter Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Grundlage
dafür waren 10 offene Betreibungen sowie 18 Verlustscheine im Betrag von insgesamt
CHF 50‘619.70. Diese Verschuldung nahm in der Folge unvermindert zu. So
bestanden per 17. Juli 2008 bereits 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 118‘967.35
und es wurden nach der Verwarnung 36 neue Betreibungsverfahren im Gesamtbetrag
von CHF 127‘349.85 eingeleitet. Eine darauf mit Schreiben vom 18. Juli 2008
erfolgte Befragung zu seiner finanziellen Situation liess der Rekurrent ebenso
unbeantwortet wie weitere entsprechende behördliche Anfragen vom 29. September
2009 und 25. Oktober 2010. Die Verschuldung nahm per 26. Januar 2011 derweil
auf 70 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 213‘250.35 resp. per 27.
Februar 2013 auf 81 Verlustscheine im Betrag von CHF 257‘490.75 weiter zu. Gleichzeitig
musste der Rekurrent wieder betrieben werden. Dies gilt auch für den Zeitraum
ab dem 1. August 2012, ab welchem der Rekurrent und seine Ehefrau von der
Sozialhilfe unterstützt worden sind. Nachdem der Rekurrent diese weitere schwere
Verschuldung nach erfolgter Ermahnung und wiederholter Aufforderung zur Begründung
seiner finanziellen Situation zu keinem Zeitpunkt hat erklären können, muss mit
der Vorinstanz von einer mutwilligen Verschuldung ausgegangen werden. Daran
ändern auch die mit Rekursbegründung nachgewiesenen Zahlungsbemühungen nichts,
beziehen sich diese doch einerseits auf neue Schulden und stehen diese andererseits
in der Höhe in keinem Verhältnis zur aufgelaufenen Schuld. Letztlich kann die
Erfüllung des Widerrufstatbestandes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aber offen
blieben, nachdem bereits der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist (vgl. E. 2.1 oben). Die Verschuldung wird aber
in jedem Fall im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigen
sein.
3.1 Ist
ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG gegeben, so müssen sich die
Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz.
8.28 S. 326 und Rz. 8.31 S. 328; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3
ff. S. 381 ff.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung
(Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung
von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen
Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E.
4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Soweit daher
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, m.w.H.;
VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E.
4.2.3).
Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der
seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die
Schweiz, der Grad der Integration und die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132; BGer 2C_113/2011
vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt
des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur
mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund
von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein
schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden (vgl. BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137
II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Bei schweren Straftaten muss zum
Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1).
3.2 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum
Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16.
September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2011.161 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, VD.2010.266
vom 11. August 2011 E. 3.2.1).
3.2.1 Die
Verurteilung des Rekurrenten mit Urteil des Appellationsgerichts vom 17. April
2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beruht
auf dem im Jahr 2005 erfolgten Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain. Danach
übergab der Rekurrent im Rahmen eines verhandelten Drogengeschäfts über den
Kauf von 2 bis 3 Kilogramm Kokain zum Preis von CHF 50‘000.– einem verdeckten
Ermittler eine Kokainprobe von einem Gramm. Das daraus folgende Verschulden qualifizierte
das Strafgericht mit Urteil vom 17. September 2009 als erheblich. Der Rekurrent
habe in der Art eines Patrons im Hintergrund und ohne Notlage aus rein
finanziellen Motiven gehandelt und das Geschehen kontrolliert. Das Appellationsgericht
hat bei der Reduktion der Freiheitsstrafe von 2 ½ auf 2 Jahre den Zeitablauf
seit der Tat von sieben Jahren, sein seitheriges Wohlverhalten und seine Strafempfindlichkeit
berücksichtigt, „[…] da seine Niederlassungsbewilligung bei einer
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gefährdet […]“ sei. Gleichzeitig
stellte es aber fest, dass der Rekurrent weder Reue noch Einsicht gezeigt habe.
3.2.2 Diese
Beteiligung am Drogenhandel muss vor dem Hintergrund seiner Vorstrafe aus dem
Jahr 1991 beurteilt werden. Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. November
1991 wurde dem Rekurrenten der Besitz einer zum Weiterverkauf bestimmten
Heroinmenge von 3,77 Kilogramm sowie die Weitergabe von mindestens 190 Gramm Heroin
an Dritte im Jahr 1990 nachgewiesen. Das Strafgericht bewertete das Verschulden
als sehr schwer. Er habe als reiner Moneydealer und aus rücksichtlosem Streben
nach finanziellen Profiten bei seinem Vorgehen Drogenabhängige in gezielter und
skrupelloser Weise in seine Machenschaften einbezogen und ausgebeutet und sich
selber „in der Manier eines Gangsterbosses“ im Hintergrund gehalten, von wo aus
er die Geschehnisse gefahrlos habe lenken und beeinflussen können. Schliesslich
berücksichtigte es seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, das Fehlen jeder
Reue sowie seine fehlende Beeindruckung durch insgesamt neun Vorstrafen aus den
Jahren 1984 bis 1988. Schliesslich berücksichtigte das Gericht einen durch
dauerndes Schuldenmachen getrübten Leumund des Rekurrenten. Der Rekurrent wurde
deshalb zu sechs Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt.
3.2.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass sich der Rekurrent im Jahre 2005 in vergleichbarer
Weise im Drogenhandel betätigt hat, wie bereits im Jahr 1990. Soweit die
Strafvollzugskommission bei der mit Entscheid vom 25. Oktober 1995 probeweisen
Aufschiebung der angeordneten Landesverweisung davon ausgegangen ist, der Rekurrent
habe aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe „die nötigen Lehren gezogen“,
„um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden“, ist sie in ihren Erwartungen
ebenso getäuscht worden, wie das Verwaltungsgericht bei seiner entsprechenden
Einschätzung im Urteil vom 19. August 1997, mit dem die migrationsrechtliche
Ausweisung des Rekurrenten aufgehoben worden ist. Offenbar hat sich der
Rekurrent auch von der mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 erfolgten Verwarnung
durch die Migrationsbehörden nicht nachhaltig beeindrucken lassen.
3.2.4 Aus
dieser Delinquenz folgt ein erhebliches Interesse an der Wegweisung des
Rekurrenten. Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und
schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht zur Verhütung von weiteren
Straftaten ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Der
hiesigen Öffentlichkeit ist höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter
Delinquenz zuzumuten (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2A.296/2002 vom 18.
Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2010.266 vom
11. August 2011 E. 3.2.1). Dies gilt gerade auch bei rückfälligen
Drogendelinquenten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannte
in seiner Rechtsprechung aufgrund der zerstörerischen Wirkungen von
Betäubungsmitteln die Notwendigkeit grosser Standfestigkeit im Kampf gegen
Drogen und gegen jene, die sich aktiv an der Verbreitung dieser Geissel resp. Plage beteiligen („grande fermeté à l’égard
des ceux qui contribuent activement à la propagation de ce fléau“, vgl. Urteile
des EGMR i.S. Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012
[Nr. 38005/07], Mehemi gegen Frankreich vom 26. Februar 1997 [Nr. 25017/94];
VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2012.178 vom 6. Mai 2013 E.
3.3.2.1).
3.2.5 Hinzu
kommt eine Verurteilung des Rekurrenten mit Strafbefehl vom 16. Januar 2002
wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens, Motorfahrens in angetrunkenem Zustand
und Nichtmitführens des Führerausweises zu einer bedingten Strafe von 20 Tagen
Gefängnis sowie einer Busse von CHF 1‘500.–. Von der Anklage der Drohung,
welche mit dem von der Vorinstanz ebenfalls berücksichtigten, nicht rechtskräftigen
Strafbefehl in ihre Erwägungen einbezogen worden ist, ist der Rekurrent dagegen
vom Strafgericht mit Urteil vom 12. Februar 2014 freigesprochen worden.
3.2.6 Der
Rekurrent hält der Berücksichtigung der Strafurteile aus den Jahren 1991 und
2002 die lange Dauer entgegen, welche diese schon zurückliegen. Zudem macht er
geltend, dass die dem Appellationsgerichtsurteil vom 17. April 2012 zu Grunde
liegenden Geschehnisse ebenfalls schon 9 Jahre her seien. Es sei damals auch kein
Rauschgift in Umlauf gesetzt worden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Massgebend erscheint vielmehr, dass sich der Rekurrent offensichtlich auch nach
seiner Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe und seiner Verwarnung
durch die Migrationsbehörde nicht endgültig aus dem Drogenhandel verabschiedet
hat. Vielmehr zeigt seine damals wie heute bestehende Einsichtslosigkeit und fehlende
Reue, dass er sich von diesem Milieu nicht zu distanzieren vermag. Er hat dabei
gut 13 Jahre nach seiner Verurteilung vom 7. November 1991 erneut einschlägig
delinquiert. Dieser Zeitraum zwischen den beiden Taten resp. zwischen der
Verurteilung und der erneuten Delinquenz erscheint zwar beträchtlich. Er
erreicht aber nicht die Dauer der Verfolgungsverjährung von Art. 97 Abs. 1 lit.
b StGB für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Bereits diese Relation relativiert den zeitlichen Abstand der früheren
Delinquenz. Schliesslich kann der Rekurrent auch nichts zu seinen Gunsten aus
dem Umstand ableiten, dass das Kokaingeschäft, zu dessen Zustandekommen er
Anstalten getroffen hat, nicht zu Stande gekommen ist. Immerhin ist es zur
Übergabe einer Drogenprobe gekommen. Massgebend ist schliesslich auch, dass der
Rekurrent wieder in der gleichen Rolle agiert hat, in welcher er schon bei der
Delinquenz im Jahr 1990 gespielt hat. Auch der Umstand, dass dem Rekurrenten seit
dem beurteilten Vorfall im Jahr 2005 seit neun Jahren keine Delinquenz mehr nachgewiesen
werden konnte, vermag keine gute Prognose zu begründen. Der Rekurrent hat sich
auch nach seiner früheren Beteiligung im Betäubungsmittelhandel während rund 15
Jahren wohlverhalten, bevor er wieder im Drogenmilieu tätig geworden ist. Vor
diesem Hintergrund, aufgrund seiner offenbar auch Jahre überdauernden
Vernetzung mit dem Betäubungsmittelhandel und aufgrund seiner einschlägigen
Rückfälligkeit kann dem Rekurrenten keine gute Prognose gestellt werden,
welcher zudem ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) im
Rahmen der Interessenabwägung ohnehin nur eine abgeschwächte Bedeutung zukäme
(BGer 2C_768/ 2011 vom 4. Mai 2012 E. 3, 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E.
4.5, VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5). Schliesslich sind die
Ausländerbehörden auch nicht an die Prognosen und Interessenabwägungen des
Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden gebunden (BGE 129 II 215 E. 7.4 S.
223; BGer 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3; VGE VD.2010.266 vom 11.
August 2011 E. 3.2.1, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1, VD.2010.39
vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1, VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 3.4.1 ff.),
sodass – entgegen der Auffassung des Rekurrenten – den Erwägungen des
Appellationsgerichts zur Strafempfindlichkeit des Rekurrenten keine entscheidende
Bedeutung zukommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden
Erwägungen auch nicht in voller Kenntnis der den Migrationsbehörden bekannten
Umstände bezüglich der Integration des Rekurrenten erfolgt sind. Daraus folgt
ein erhebliches aktuelles öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten
zum Schutz der Bevölkerung.
3.3 Zu
diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner
Delinquenz kommt jenes aufgrund der von ihm betriebenen Schuldenwirtschaft.
Dieses Interesse wird auch durch den vom Rekurrenten im vorliegenden Verfahren
nachgewiesenen Schuldendienst nicht vermindert, steht dieser doch in keinem
Verhältnis zur aufgelaufenen Schuld. Schliesslich ist mit Blick auf die Erwägungen
des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessung im Urteil vom 7. November 1991
festzustellen, dass dem Rekurrenten bereits damals Schuldenwirtschaft
vorgeworfen worden ist. Dem Rekurrenten ist es somit auch diesbezüglich nicht gelungen,
sich der hiesigen Ordnung anzupassen.
3.4 Diesem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen. Der Rekurrent lebt bereits seit
34 Jahren in der Schweiz, wohin er im Alter von 18 Jahren immigriert ist. Hier
leben auch seine Ehefrau und seine beiden Söhne mit ihren Familien.
3.4.1 Mit
Bezug auf seine Beziehung zu seiner Ehefrau kann er sich dabei auf das in Art.
8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleiste Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens berufen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann
angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur
Trennung von Familienmitgliedern führt. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte
in der Schweiz, primär die Kernfamilie, ist die familiäre Beziehung zu diesen
intakt, wird die Beziehung tatsächlich gelebt und ist es den betreffenden
Familienangehörigen nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar,
das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen,
der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 135 I
143 E. 1.3.1 S. 145, 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die
sich hier aufhaltende nahestehende verwandte Person muss dabei über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was aufgrund der
Niederlassungsbewilligung seiner Angehörigen der Fall ist (BGE 135 I 143 E.
1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Norm begründet jedoch kein
absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (VGE VD.2012.65
vom 23. Oktober 2012 E. 4.2).
3.4.2 Der
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
bezieht sich nach der auf die Rechtsprechung des EGMR abgestützten Praxis des
Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts allerdings
in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146
mit Hinweisen; BGer 733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.1 und
2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.1). Weitere familiäre
Verhältnisse fallen nur dann unter den Schutz von Art. 8
Ziff. 1 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächliche gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine
andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; BGer
2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.1; ferner Urteil EGMR Hasanbasic
gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 60 mit
weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen können – bei hinreichender Intensität
– unter anderem auch Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern
als familiäre Beziehungen im Sinne der genannten Rechtsprechung und damit als
konventionsrechtlich geschützt betrachtet werden (Caroni, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorb.
Art. 42-52 N 45 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
Allerdings wird hier ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, namentlich Betreuungs-
und Pflegebedürfnisse bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten, vorausgesetzt (BGer 2C_695/2012 vom
28. Januar 2013 E. 3.3.2; VGE VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E.
5). Eine solche Beziehung zu seinen volljährigen Kindern vermag der Rekurrent
nicht zu substantiieren. Er lässt dazu allein ausführen, er pflege mit seinen
Söhnen und deren Kindern ein harmonisches Familienleben und macht geltend, im
Betrieb eines Sohnes als Angestellter zu arbeiten. Diese Beziehungen vermögen
den konventionsrechtlichen Schutz aber nicht zu begründen. Insoweit hat sich
die familiäre Situation entscheidend geändert zu jener im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1997, als die Söhne noch
minderjährig und die Familie deshalb in anderer Weise von einer Ausweisung
betroffen gewesen wäre.
3.4.3 Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass der hier niedergelassenen, türkischen Ehefrau
aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz „nicht ohne Weiteres
zugemutet werden“ könne, mit ihrem Ehemann in ihr Heimatland zurückzukehren.
Immerhin ist aber diesbezüglich zu berücksichtigen, dass auch die Ehefrau des Rekurrenten
ihre gesamte Kindheit und Jugend in ihrer Heimat verbracht hat und erst im
Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Sie ist daher nicht
nur mit der Sprache, sondern auch mit der Kultur und Lebensweise in ihrer
gemeinsamen Heimat vertraut. Zudem müssen bei einer langjährigen
Freiheitsstrafe trotz Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger
ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib des straffällig
gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Aufgrund der sog.
"Reneja"-Praxis des Bundesgerichts (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201),
gilt dies bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr bei mit einer
Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländers, die erstmals um eine
Aufenthaltsbewilligung ersuchen oder erst kurz in der Schweiz weilen.
Vorliegend ist zwar zu beachten, dass der Rekurrent schon deutlich länger in
der Schweiz weilt, er andererseits aber nicht mit einer Schweizerin, sondern
mit einer niedergelassenen Landsfrau verheiratet ist (BGer 2C_858/2013 vom 7.
Februar 2014 E. 3.4.1; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382; 130 II 176 E.
4.1 S. 185; 120 Ib 6 E. 4b S. 14; 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E.
3.2.3; 2C_148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.2; 2C_299/2008 vom 30. Januar 2009
E. 3.2, 2C_825/2008 vom 7. Mai 2009 E. 3.3). Daraus folgt, dass die Trennung
des Rekurrenten von seiner Ehefrau und seinen Söhnen aufgrund seiner im
Rückfall betriebenen Betäubungsmitteldelinquenz und deren Bestrafung mit einer
zweijährigen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht zu
einer Verletzung seines Rechts auf Schutz des Familienlebens führt. Gleichwohl
ist den Beziehungen zu seinen Familienangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung
Rechnung zu tragen.
3.4.4 Trotz
seiner langen Aufenthaltsdauer, während der Basel mit der Feststellung der
Vorinstanz zum Lebensmittelpunkt des Rekurrenten geworden ist, ist ihm eine
nachhaltige Integration in der Schweiz nicht gelungen, wie seine wiederholte
Delinquenz und Schuldenwirtschaft zeigen. Zudem erscheint auch seine aktuelle
berufliche Integration ungewiss. Zwar hat der Rekurrent einen vom 26. Juli 2013
datierenden Arbeitsvertrag (Datum des Stellenantritts: 1. August 2013), gemäss
welchem er als Hilfsmonteur ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4‘600.–
(inkl. 13. Monatslohn; zuzüglich Spesen in Höhe von CHF 15.– pro Arbeitstag) erziele,
und replicando Lohnabrechnungen der E_____ GmbH für die Monate Januar bis Juli
2014 eingereicht. Aus dem von der Ausgleichkasse Basel-Stadt edierten
Kontoauszug ergibt sich zudem, dass die E_____ GmbH für das Jahr 2013 ein
Einkommen des Rekurrenten von CHF 55‘200.– gemeldet hat. Dies spricht für den
Bestand eines aktuell tatsächlich bestehenden Anstellungsverhältnisses. Der
Arbeitsvertrag datiert jedoch gemäss Rekursbegründung erst vom Juli 2013. Trotz
dem vertraglich vereinbarten Stellenantritt per 1. August 2013 hat die Firma
des Sohnes offenbar bereits für den gesamten Jahreslohn 2013 zugunsten des
Rekurrenten AHV-Beiträge abgerechnet. Der Rekurrent ist zudem erst während des
laufenden Verfahrens von der Firma neu beschäftigt worden. Im Übrigen gehört die
Firma dem Sohn des Rekurrenten, weshalb mit der Vorinstanz zumindest nicht
ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um eine Gefälligkeit mit Blick
auf das laufende Verfahren handelt. Diesbezüglich ist schliesslich zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent bereits in den Jahren 2008 bis Juni 2010
bei seinem Sohn angestellt gewesen, in der Folge aber wieder arbeitslos
geworden ist. Insgesamt vermag der Rekurrent damit eine gelungene berufliche
Integration in der Schweiz nicht nachzuweisen.
Der Rekurrent hat
auch keine Integrationsbemühungen in sozialer Hinsicht nachgewiesen. Er hat im
vorinstanzlichen Verfahren zwar „Bekanntschaften mit Schweizern“ behauptet.
Solche Beziehungen vermag er aber trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz in keiner Weise zu substantiieren. Er bestehen daher auch keine Anhaltspunkte
für eine Tangierung des Rekurrenten in seinem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützten Privatleben.
3.4.5 Der
Rekurrent hat seine Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht und ist mit der
dortigen Kultur und Sprache vertraut. Auch wenn er geltend macht, heute über
keine Beziehungen zu seiner Heimat mehr zu verfügen und dort keine Verwandten
zu besitzen, was nicht überprüft werden kann, so ist er deshalb mit den Feststellungen
der Vorinstanz zumindest nach der Überwindung einiger Schwierigkeiten in der
Lage, sich in der türkischen Gesellschaft zurecht zu finden. Dies gilt umso
mehr, als auch seine Ehefrau im Falle einer gemeinsamen Rückkehr den entsprechenden
Bezug aufweist.
3.5 Wägt
man diese Interessen ab, so überwiegt das Interesse an der Wegweisung des
Rekurrenten dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erscheinen daher als verhältnismässig.
Aus den
vorstehenden Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Kosten folgen gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dem Ausgang des Verfahrens und sind
vom Rekurrenten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen) zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von 1‘200.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.