Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.113
ENTSCHEID
vom 6.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 11. Juli 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 8. Januar 2014 wurde der in Deutschland wohnhafte A_____
(Beschwerdeführer/Beschuldigter) wegen unerlaubtem Parkieren (Parkieren nach
einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn bis 60 Minuten),
begangen am 27. Oktober 2013, mit CHF 120.– gebüsst. Nach entsprechender
Zahlungserinnerung vom 27. Februar 2014 erfolgte eine Überweisung an die
Staatsanwaltschaft. Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2014 wurde der Beschuldigte
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von
CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage
Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Auf die dagegen
erhobene Einsprache vom 4. Juni 2014 (Postaufgabe) des anwaltlich
vertretenen Beschuldigten trat der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom
11. Juli 2014 infolge Verspätung nicht ein.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte am 24. Juli 2014 per Faxeingabe (Postaufgabe
zudem am 25. Juli 2014) beim Strafgericht Beschwerde erhoben und um
Akteneinsicht ersucht. Der Strafgerichtspräsident hat diese gewährt, die
Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet und auf die
Beschwerdefrist von 10 Tagen hingewiesen. Am 15. August 2014 (Postaufgabe)
hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht beantragt, „der Beschwerde
abzuhelfen und das gegen Herrn A_____ geführte Verfahren einzustellen“. Er hat
geltend gemacht, er habe das Fahrzeug nicht gefahren; die täterschaftliche
Begehung des Strafvorwurfs sei nicht nachgewiesen. Zudem habe er das dem
Strafbefehl vorangegangene Schreiben nicht erhalten. Auf Aufforderung der
Instruktionsrichterin hat sich der Strafgerichtspräsident am 25. August
2014 zur Frage der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO geäussert. Der
Beschwerdeführer hat am 8. September 2014 hierzu Stellung genommen und beantragt,
dem Wiederherstellungsgesuch sei stattzugeben. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte – worunter auch der
hier angefochtene Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten fällt –
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist durch die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten, womit dieser
auf ihre Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten ist, unmittelbar berührt.
Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der angefochtenen
Verfügung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Art.
356 N. 8). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in einem Rechtsmittel anzugeben,
welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welches die Gründe hierfür
sind und welche Beweismittel angerufen werden. Erfüllt eine Eingabe diese
Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb
einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde in der
rechtzeitig postalisch eingereichten Beschwerde vom 25. Juli 2014 – der
Nichteintretensentscheid war dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2014
zugegangen (act. 24) – weder angegeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, noch hat die Beschwerde eine Begründung enthalten. Indes
hat der Beschwerdeführer am 15. August 2014 selbst eine die Formerfordernisse
erfüllende Verbesserung nachgereicht, bevor die Instruktionsrichterin
Gelegenheit gehabt hätte, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Die
Beschwerde ist daher entgegen zu nehmen, auch wenn sie nicht mehr innert der
10-tägigen Rechtsmittelfrist eingegangen ist, da dem Beschwerdeführer ohnehin
eine kurze Nachfrist zur Verbesserung hätte eingeräumt werden müssen. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gegen den
Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft
Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Abs. 3).
Der
streitgegenständliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ist am 14. Mai
2014 ergangen und wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 20. Mai 2014 zugestellt (act. 8, 14). Wie der
Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, begann die 10-tägige Einsprachefrist
somit am 21. Mai 2014 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete
folglich am 30. Mai 2014. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache indes
erst am 4. Juni 2014 bei der Deutschen Post aufgegeben (vgl. Poststempel
[act. 12a]). Die Einsprache erfolgte somit zweifellos verspätet
(Art. 91 Abs. 2). Damit ist der Strafbefehl infolge Fristablaufs in
Rechtskraft erwachsen, und ist die Vorinstanz auf die dagegen erhobene
Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Eine Wiederherstellung der Frist gemäss
Art. 94 StPO scheidet zudem aus. Der Beschwerdeführer hat in der
vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein verspätetes Handeln gegen den
Strafbefehl genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche
Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und insbesondere die damit
einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten
mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl.
Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des
Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler
AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114
vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer weist als Begründung,
welche allenfalls als Entschuldigungsgrund für die Verspätung gedeutet werden
könnte, einzig darauf hin, dass er vor dem Strafbefehl keine Schreiben der
Strafbehörden (d.h. die Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) erhalten habe.
Der Erhalt des Strafbefehls am 20. Mai 2014 wird hingegen nicht bestritten
und ist zudem belegt (act. 14). Der erhobene Einwand vermag jedenfalls
nicht zu erklären, welche entschuldbaren Gründe dazu geführt haben sollen, dass
die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht innert der in der
Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von 10 Tagen eingereicht werden konnte.
Derlei Gründe sind, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Es kann daher letztlich
offen bleiben, ob der Einwand, weder Übertretungsanzeige noch Zahlungserinnerung
erhalten zu haben, zutrifft. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang immerhin
zu Recht darauf hingewiesen, dass Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an
dieselbe Adresse gesandt wurden, wie der unstreitig zugestellte Strafbefehl. Unter
diesen Umständen kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
entgegen seiner Behauptung auch die Übertretungsanzeige und/oder die
Zahlungserinnerung erhalten haben dürfte, zumal besondere Umstände, welche
ausnahmsweise gegen diese Annahme sprechen würden, nicht geltend gemacht werden
und nicht ersichtlich sind (vgl. dazu AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E.
2.3.2 f.; BES.2014.54 vom 20. August 2014, E. 2.2 je mit
Hinweisen). Nicht einzutreten ist wegen der Verspätung der Einsprache schliesslich
auf den materiellen Einwand, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht
gefahren habe und die täterschaftliche Begehung des Strafvorwurfs daher nicht
nachgewiesen sei.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Unter diesen Umständen konnte auf das Einholen einer Stellungnahme der
Vorinstanz zur Sache verzichtet werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.