Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.54
SB.2013.85
URTEIL
vom 22.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic.
iur. Gabriella Matefi ,
Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Eva Kornicker Uhlmann,
lic. iur. Barbara Schneider und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A_____ , geb. […] Berufungskläger
c/o Anstalten Thorberg, Beschuldigter
Thorbergerstrasse 48, 3326
Krauchthal
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat, […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 25.
Mai 2012
betreffend Betrug, Irreführung
der Rechtspflege, versuchte Nötigung,
falsche Anschuldigung sowie
mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
sowie
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 24.
April 2013
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfache Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz,
mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 25. Mai 2012 des Betrugs, der Irreführung der
Rechtspflege, der versuchten Nötigung, der falschen Anschuldigung sowie des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 2 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Die seit dem 25. Oktober 2011 ausgestandene Haft
wurde angerechnet. Ferner wurde über das Beschlagnahmegut verfügt. A_____
wurden Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt. Mit demselben
Urteil wurde auch [...] verurteilt (rechtskräftig).
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 24. April 2013 wurde A_____ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz in seiner bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung (aBetmG) schuldig
erklärt. Des Weiteren wurde A_____ der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das
Ausländergesetz (mehrfache Erleichterung beziehungsweise Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts) schuldig erklärt. Von der Anklage wegen
qualifizierter Geldwäscherei wurde er freigesprochen. Mit dem Urteil des
Strafgerichts vom 24. April 2013 wurde A_____ zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die seit dem 5. Juni 2012 ausgestandene Haft wurde angerechnet.
Gegen beide
Urteile haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger
Berufung erhoben. Nach separaten Schriftenwechseln wurden die beiden Verfahren
zusammengelegt. Auf Antrag des Berufungsklägers A_____ sind die Akten der
Strafuntersuchung gegen den Inhaber der Bijouterie [...], die zwecks Versicherungsbetrugs
überfallen worden sein soll, beigezogen worden. Ebenso wurde ein
Tonbandmitschnitt der Gerichtsverhandlung gegen den mutmasslichen Mittäter [...]
beigezogen. Eingang in die Akten fand schliesslich ein durch die IV-Stelle Basel-Stadt
in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger (Eingabe
des Berufungsklägers vom 19. September 2011).
Bezüglich des
Urteils vom 25. Mai 2012 richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft ausschliesslich
gegen das Strafmass, während A_____ die Schuldsprüche wegen Betrugs,
Irreführung der Rechtspflege, versuchter Nötigung und falscher Anschuldigung
anficht. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz ist
nicht angefochten worden. Bezüglich des Urteils vom 24. April 2013 richtet
sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch von der Anklage
wegen qualifizierter Geldwäscherei sowie dagegen, dass die Vorinstanz den
Beschuldigten nicht auch für Heroinlieferungen an [...] zur Rechenschaft gezogen
hat (Ziff. 29 der Anklageschrift). Die Strafe sei zu tief ausgefallen. A_____ beantragt,
er sei nur wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG schuldig zu sprechen.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht ist A_____ befragt worden.
Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt.
Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren. Der Berufungskläger
beantragt, er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten
zu verurteilen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufungen sind frist- und formgerecht eingereicht und nach dem strafprozessualen
Grundsatz der Verfahrenseinheit zusammengelegt worden (Art. 29 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO in
Verbindung mit § 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes die
Kammer des Appellationsgerichts. Eine Überprüfung findet nur in den angefochtenen
Punkten statt (Art. 404 StPO), dort aber mit freier Kognition (Art. 398
StPO).
1.2 Im
Zusammenhang mit der Anklage des Betrugs (Urteil vom 25. Mai 2012) hatte der
Berufungskläger im Berufungsverfahren die Ladung von [...] sowie von dessen
Ehefrau [...], [...], [...] und [...] beantragt. Im Zusammenhang mit der
Anklage betreffend Betäubungsmittelhandel hatte er die Ladung von insgesamt 18
Personen beantragt (Berufungserklärung vom 27. August 2012). Diese Beweisanträge
wurden vom Instruktionsrichter abgewiesen. Der Berufungskläger hat daran in der
Verhandlung vor Appellationsgericht nicht mehr festgehalten. Gleiches gilt für
den Antrag auf Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die
mutmasslichen Mittäter im zur Debatte stehenden Betrugsfall, den Antrag auf ein
Rechtshilfeersuchen nach Albanien im Zusammenhang mit einer Mobiltelefonnummer
sowie den Antrag auf das Vorspielen des Überwachungsvideos der Bijouterie [...]
in der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2).
2.1 Dem
Berufungskläger wird mit dem Urteil vom 25. Mai 2012 zur Last gelegt, am 3. Mai
2011 zusammen mit [...], [...] und [...] einen Überfall auf die Bijouterie [...]
an der […]strasse begangen zu haben. Dieser Überfall sei jedoch mit dem Inhaber
des Geschäfts abgesprochen und lediglich zur Erlangung einer entsprechenden Versicherungssumme
durchgeführt worden. Hinsichtlich der Abwicklung des Überfalls hat die
Vorinstanz auf die Aussagen von [...], [...] und [...] sowie die Auswertung der
beschlagnahmten SIM-Cards, die Strafanzeigen, den Polizeirapport, die Festnahmerapporte,
das Überwachungsvideo sowie die Aussagen des Bijouterieverkäufers [...] und das
Ergebnis der der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2011 abgestellt. Sie sah den
Berufungskläger als Drahtzieher des Überfalls. Aufgrund der Aussagen von [...]
und von [...], dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Inhaber der Bijouterie,
[...], und dem Hauptagenten seiner Versicherung [...], [...], und der fehlenden
Konstituierung der Geschädigten als Privatkläger ist die Vorinstanz dann aber zum
Schluss gelangt, dass der Überfall fingiert war und in Tat und Wahrheit ein
Versicherungsbetrug vorliegt. Einen solchen hat die Staatsanwaltschaft in Ziffer
1.3.5 der Anklageschrift als Eventualanklage geschildert.
2.2 Der
Berufungskläger bestritt stets und bestreitet noch heute, am Überfall auf die
Bijouterie in irgendeiner Art und Weise beteiligt zu sein: Weder sei er
Mittäter eines Raubs, noch habe er Abreden mit dem Bijouterie-Inhaber
getroffen. Er habe nur einen Fahrdienst geleistet und seine Kollegen an den
Voltaplatz gefahren, wo seines Wissens ein Mofa in Panne geraten sei (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2).
Dass der
Berufungskläger beim Überfall auf die Bijouterie im Zusammenwirken mit [...], [...]
und [...] eine Funktion inne gehabt hat, die weit über arglose Fahrdienste hinausgegangen
sein dürfte, ergibt sich allen Einwänden des Berufungsklägers zum Trotz aus einer
Fülle von Indizien. Dies hat das Strafgericht zutreffend erkannt und
überzeugend begründet. Hierfür kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen
Urteil verwiesen werden (Seiten 49-57; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die
Vorinstanz dem Berufungskläger aber zur Last legt, den Überfall mit dem Inhaber
der Bijouterie abgesprochen zu haben, misslingt ihre Beweisführung. Hierfür stellte
sie vornehmlich auf Aussagen vom Hörensagen ab. [...] berichtete nicht aus
direkter eigener Wahrnehmung von Abreden zwischen dem Berufungskläger und dem
Bijouterie-Inhaber. Vielmehr gab er zu Protokoll, [...] habe ihm solches erzählt.
[...] Aussagen stehen im Widerspruch zu Eckpfeilern des Tathergangs. [...]
hatte im Laufe des Verfahrens (auch in demjenigen in eigener Sache) mehrmals
angegeben, dass die Anweisung bestanden habe, Sachschaden anzurichten; sie
hätten nur wenig mitnehmen sollen. Es sei schliesslich um eine blosse
Inszenierung gegangen (Akten S. 2854, 3377, 3391). Die Überwachungskamera
zeichnete aber auf, wie [...] seinen Mittäter [...] dazu aufforderte, möglichst
viel Deliktsgut einzupacken („alles“). [...] Aussagen erweisen sich hier wie in
anderen Punkten zum Ablauf als unzuverlässig. Auch [...] berichtete, wenn er
überhaupt von Betrug redete, nur vom Hörensagen. Vor Strafgericht gab er zunächst
an, es sei seiner Meinung nach darum gegangen, dem Laden [der Bijouterie] „eine
Lehre“ zu erteilen. Damit war offensichtlich nicht die Rede von Versicherungsbetrug.
Im gleichen Zug führte [...] dann aus, es sei „nicht um einen Raub“ gegangen,
sondern darum, „Geld zu holen“ – wohlgemerkt maskiert und mit Luftdruckwaffe. Auch
damit beschreibt er keinen Versicherungsbetrug, sondern eben doch einen Raub
(erstinstanzliches Protokoll S. 4, Akten S. 3610). Seine weiteren
Depositionen erweisen sich diesbezüglich als nicht aufschlussreich (insbesondere
erstinstanzliches Protokoll S. 5, Akten S. 3611). Daraus lässt sich nichts Entscheidendes
für die These eines Versicherungsbetrugs ableiten. Dass der Sohn des Bijouterie-Inhabers
bei der [...] Versicherung arbeitet, hat die Strafverfolgungsbehörden zu
Ermittlungen veranlasst. Indessen konnte die Betrugsthese durch die
Erkenntnisse aus diesen Zusammenhängen nicht erhärtet werden. Der Sohn des Bijouterie-Inhabers
war gar nicht mit der Schadensabwicklung betraut. Weder verwunderlich noch
verdächtig ist, dass ein Geschäftsmann seine Versicherung bei demjenigen
Versicherungsunternehmen abschliesst, bei welchem sein Sohn arbeitet. Die Ermittlungen
gegen den Inhaber der Bijouterie wurden mittlerweile eingestellt. Der Nachweis,
dass sich der Berufungskläger an einem Betrug beteiligt hat, muss vor diesem
Hintergrund als gescheitert erachtet werden.
Für das Berufungsurteil
ergibt sich daraus folgende Konstellation: Die Beteiligung an einem Betrug ist
dem Berufungskläger nicht nachzuweisen. Hingegen liegen mannigfaltige Indizien
dafür vor, dass sich der Berufungskläger an einem Raub beteiligt hat. Ob der
Schuldbeweis diesbezüglich gelingen würde, muss jedoch offenbleiben. Die
Staatsanwaltschaft hat den Schuldspruch wegen Betrugs nicht angefochten. Der
Tatbestand des Raubs sieht – anders als der Tatbestand des Betrugs – eine Mindeststrafe
vor (Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen; Art. 140 Ziff. 1 StGB). Das Verbot
der reformatio in peius steht in dieser Konstellation einem Schuldspruch
wegen Raubs im Berufungsverfahren von Vornherein entgegen (vgl. dazu BGer 6B_375/2013
vom 13. Januar 2014 E. 5.1). Da ein Schuldspruch wegen Raubs aus
prozessualen Gründen ausgeschlossen und ein Betrug nicht nachweisbar ist, muss
der Berufungskläger in diesem Punkt freigesprochen werden.
2.3 Damit
verliert auch der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen Irreführung
der Rechtspflege seine Grundlage. Diesem Schuldspruch lag der Vorwurf zugrunde,
der Berufungskläger und seine Mittäter hätten durch die Begehung des Überfalls vorsätzlich
eine Ermittlung wegen Raubs ausgelöst, obwohl kein Raub begangen worden sei,
weil der Abtransport des Deliktsguts mit dem Bijouterie-Inhaber abgesprochen
gewesen sei. Letzteres lässt sich wie dargelegt nicht nachweisen. Daher muss
auch bezüglich Irreführung der Rechtspflege ein Freispruch ergehen.
2.4 Dem
Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Schreiben seiner Verteidigung vom 27. Januar 2012 habe der Berufungskläger
als Reaktion auf [...] wahrheitsgemässe Belastungen wider besseres Wissen und
in der Absicht, gegen [...] eine Strafverfolgung herbeizuführen, bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen mehrfacher falscher Anschuldigung
und mehrfacher Irreführung der Rechtspflege erhoben, so dass gegen diesen ein
entsprechendes Strafverfahren eröffnet worden ist. Gemäss dem vor-instanzlichen
Urteilsspruch war der Berufungskläger am Überfall auf die Bijouterie [...]
beteiligt. Folglich war für das Strafgericht auch erstellt, dass der Berufungskläger
[...] wider besseres Wissen wegen falscher Anschuldigung angezeigt habe. Damit
habe er selbst den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Der
Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass der Schuldspruch wegen
falscher Beschuldigung aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers in Bezug
auf den Schuldspruch wegen Betruges zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben
sei. Wie dargelegt worden ist, bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass der
Berufungskläger am Überfall auf die Bijouterie beteiligt war. Dass die von [...]
erhobenen Vorwürfe gegen den Berufungskläger in den wesentlichen Punkten
zutreffen, lässt sich aber nicht nachweisen; vielmehr ist der Berufungskläger
diesbezüglich freizusprechen. Damit scheitert aber zugleich der Nachweis, dass
der Berufungskläger gegenüber [...] zu Unrecht den Vorwurf der falschen
Beschuldigung erhoben hat. Daher ist der Berufungskläger auch in diesem
Anklagepunkt freizusprechen.
2.5 Der
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung bezieht sich auf Schreiben, welche von
einer Person namens [...] und „unserem Sohn [...]“ beziehungsweise „deiner Frau
[...]“ verfasst und an [...] gerichtet worden sein sollen. Laut diesen
Schreiben seien [...] und ihr Sohn von „Leuten von A_____“ mit dem Tod bedroht
worden, falls [...] gegen den Berufungskläger aussagen würde (exemplarisch:
Brief, Akten S. 2784). Die Identität der Verfasserin dieser Briefe wurde weder
gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber dem Gericht offen gelegt. Bei
den Schreiben von [...] handelt es sich um schriftliche belastende Aussagen
einer Person, deren Identität nicht geklärt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass
betreffend eine Befragung von [...] ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet oder
dass ihr Anonymität zugesichert worden wäre. Aus den Schreiben kann nicht mehr
abgeleitet werden, als dass diese niedergeschrieben und [...] zugestellt worden
sind. Auf die darin enthaltenen Ausführungen einer nicht identifizierten Person
kann jedoch nicht abgestellt werden.
Belastet wird
der Berufungskläger noch durch die Aussagen von [...] zum Inhalt dieser
Schreiben und seinen Telefonaten mit [...]. Die Glaubhaftigkeit der Beschuldigungen,
welche [...] gegenüber dem Berufungskläger ausspricht, ist indessen zweifelhaft.
In Bezug auf [...] erweisen sich seine Angaben als widersprüchlich. In der
Verhandlung in eigener Sache sagte [...] aus, dass die Mutter seiner Kinder gestorben
sei und dass sich seine Mutter um die Kinder kümmern würde. Eine zweite Ehefrau
namens [...], die er in der Hauptverhandlung gegen den Berufungskläger erwähnte,
wurde in der Verhandlung in eigener Sache, trotz langer Schilderung der
Bedrohung „seiner Familie“, nicht mit einem Wort erwähnt. [...] hatte im
Gegenteil betont, dass sich niemand um seinen Sohn kümmern könne, da seine
Mutter 80 Jahre alt sei (Akten S. 3392/3397). Den Widerspruch in Bezug auf die
angeblich verstorbene Mutter seiner Kinder versuchte [...] in der Verhandlung
gegen den Berufungskläger wenig überzeugend mit dem Hinweis aufzulösen, dass er
lediglich davon ausgehe, dass die Mutter seiner Kinder nicht mehr lebe, da sie
ansonsten mit den Kindern Kontakt aufnehmen würde (Akten S. 3619). Die
Glaubwürdigkeit der Aussagen von [...] betreffend die mutmasslichen Drohungen
wird auch durch die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung präsentierten
SMS nicht erhöht, zumal unklar bleibt, wie der angebliche Droher [...] die
nicht auf [...] registrierte Nummer hätte eruieren können. Bei dieser
Ausgangslage kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden,
dass der Berufungskläger für die gemäss Angaben von [...] gegenüber seiner
Familie ausgestossenen Drohungen verantwortlich ist beziehungsweise dass diese
Drohphrasen tatsächlich so ausgesprochen worden sind. Der Berufungskläger ist
daher in diesem Punkt im Zweifel freizusprechen.
3.1 Mit
dem Schuldspruch vom 24. April 2013 wird dem Berufungskläger angelastet, über
einen Zeitraum von über vier Jahren als Mittäter am Handel von insgesamt 8.8 kg
Heroingemisch und einer Kleinmenge Kokain beteiligt gewesen zu sein. Alleine im
Zeitraum von Januar bis Mitte März 2011 habe er über seinen Läufer [...] 7 kg
gestrecktes Heroin verkauft. Laut dem vorinstanzlichen Urteil war der Berufungskläger
Mitglied einer gut organisierten Bande. Er habe die Anlieferung von Betäubungsmitteln
koordiniert und die Ware über ein Team von Läufern an die Abnehmer verteilt.
Der Verkaufserlös sei ihm ausgehändigt worden. Zu seinen Aufgaben habe auch das
Anmieten von Wohnungen, die dem Betäubungsmittelhandel dienen sollten, gehört. Die
ihm konkret zur Last gelegten Taten werden im vorinstanzlichen Urteil in zwölf
einzelnen Punkten umschrieben (Ziff. 2.1. des vorinstanzlichen Urteils: Ziffern
13-17, 21, 23-24 und 26-29).
Bis zum Urteil
des Strafgerichts hatte der Berufungskläger sämtliche Vorhalte der Anklage
bestritten, soweit er nicht die Aussage verweigert hatte oder die Einvernahme
wegen Gesundheitsproblemen des Berufungsklägers hat abgebrochen werden müssen.
Das Strafgericht erachtete den Tatbeweis dennoch als erbracht. Nicht
nachgewiesen könnte dem Berufungskläger einzig die Belieferung von [...](Ziff.
29 der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat die belastenden und entlastenden Beweismittel
in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung systematisch geordnet ausgebreitet und
sorgfältig geprüft. Besonders gründlich hat sie die Aussagen von [...] untersucht.
Dieser hat laut eigenen Angaben für den Berufungskläger Heroin und Streckmittel
verkauft. Die Vorinstanz hat zunächst die Aussagegenese beleuchtet
(erstinstanzliches Urteil S. 23). Sodann hat sie [...] Aussagen nach den Themen
Rekrutierung, Organisation, Drogenverkauf, Deliktserlös, Führungsstil und
Wohnungen aufgegliedert und einer qualitativen Analyse unterzogen. [...]
Darstellung des Heroinhandels rund um den Berufungskläger qualifizierte die
Vorinstanz als konstant und widerspruchsfrei. Sie hat in seinen Depositionen zahlreiche
Kriterien ausgemacht, welche die reale Basis der Aussage stützten. Erwähnt
wurden der Detailreichtum der Aussage oder der Umstand, dass die Schilderung
die Wiedergabe von Interaktionen und direkter Rede sowie Zeitsprünge enthält. Sie
hat festgestellt, dass [...] sich mit seinen Depositionen selbst schwer
belastete. Die Vorinstanz hat die Belastungen aber auch auf Fehlerquellen hin untersucht.
Sie hat ausgeschlossen, dass [...] bei der Schilderung von Erlebtem personelle Verwechslungen
unterlaufen sind, da die beschriebenen Tathandlungen eng mit den individuellen
Lebensumständen des Berufungsklägers verflochten seien (Urteil S. 26). Ebenfalls
erkannt wurde, dass [...] ein Interesse an Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden
hatte, und dies sowohl mit Hinblick auf seine eigene Strafe wie auch den Ausgangs
des ausländerrechtlichen Verfahrens (Urteil S. 34). Dennoch erwiesen sich [...]
Angaben für die Vorinstanz als zuverlässig, zumal sie auch durch Sachbeweise
gestützt würden. Solche erkannte die Vorinstanz in Betäubungsmittelspuren an
der Lederjacke des Berufungsklägers sowie im Umstand, dass in einem von ihm
angemieteten Gartenhaus Plastiksäcke sichergestellt wurden, welche mit Heroin
und Verschnittstoffen verunreinigt waren (Urteil S. 31).
Ebenso ausführlich
befasste sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Berufungsklägers, der – zum
damaligen Zeitpunkt – sämtliche Tatvorwürfe bestritten hatte und die Grundlage
der Anschuldigungen in einer Verschwörung zwischen [...] und dem Staatsanwalt zu
erkennen glaubte. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger zu den Fakten,
die ihn belasteten, keine Erklärung hatte oder Erinnerungslückengeltend machte.
Dies betrifft etwa seine Aussagen zu seinen Kontakten zu zwei Betäubungsmittelabnehmern
([...] und [...]) oder zu seiner Rolle bei der Räumung der Unterkunft an der […]strasse.
Zu den in seinem Gartenhaus sichergestellten und mit Verschnittstoffen verunreinigten
Plastiksäcken verlautete er vor Strafgericht erstmals nebulös und ohne zu
überzeugen, er habe mehrmals Verunreinigungen von unbekannten Personen in
seinem Schrebergarten gefunden. Den regen SMS-Kontakt mit [...] im Mai 2011 erklärte
der Berufungskläger damit, dass er zuweilen in [...] Restaurant ausgeholfen und
diesen wohl angerufen habe, wenn dessen Anwesenheit erforderlich gewesen sei.
Das Strafgericht stellte jedoch klar, dass dieses Restaurant bereits im
November 2010 verkauft worden sei (unter Verweis auf das erstinstanzliche
Protokoll S. 20). Es erachtete die Angaben des Berufungsklägers als nicht
stichhaltig.
In weiteren
Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils werden die Aussagen von [...] und [...]
sowie [...] untersucht. [...] und [...] bezeugten Geldübergaben von [...] an
den Berufungskläger. [...] gab vor dem Strafgericht zudem an, mit Klebeband
eingewickelte Pakete im Keller des Berufungsklägers gesehen zu haben. Unter der
Überschrift „Entlastende Aussagen“ würdigte die Vorinstanz sodann die Aussagen
von [...] und [...]. Diese beiden Personen aus dem Umfeld des Berufungsklägers
sagten im Kern jedoch nicht mehr aus, als dass sie nicht wüssten, ob der
Berufungskläger mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe (vorinstanzliches
Urteil S. 32). Aus [...] Aussagen lasse sich zwar schliessen, dass der Berufungskläger
im Betäubungsmittelhandel tätig war und [...] und [...] für sich arbeiten
liess. Hinsichtlich der behaupteten Beobachtungen zu Betäubungsmittelmengen und
Geldbeträgen erschienen dessen Aussagen aber übertrieben.
Zusammenfassend
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass [...] Aussagen als glaubhaft
einzustufen seien. Sie stellte daher auf dessen Aussagen ab. In den Erwägungen
„Einzelne Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz“ begründete sie
gestützt darauf die einzelnen Schuldsprüche (vorinstanzliches Urteil S. 35-39).
3.2 Während
der Berufungskläger den Tatvorwurf im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich
bestritten hatte, räumte er mit der Berufungserklärung und vor Appellationsgericht
ein, in geringem Umfang mit Streckmittel gehandelt zu haben (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Diesen Handel habe er teilweise zusammen mit [...]
betrieben. Damit habe er für seine Familie ein kleines Zusatzverdienst schaffen
wollen. Hart ins Gericht geht der Berufungskläger mit [...]. Dieser sei lediglich
in Bezug auf 10% der Menge verurteilt worden, mit welcher dieser gehandelt habe
(Eingabe des Berufungsklägers vom 28. Oktober 2013). Auch in der
Berufungsverhandlung belastete der Berufungskläger [...] massiv (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Die Vorinstanz habe zwar noch richtig erkannt, dass
der Berufungskläger kein luxuriöses Leben geführt habe. Daraus hätte sie seiner
Ansicht nach aber schliessen müssen, dass er nicht in die Betäubungsmittelgeschäfte
verstrickt gewesen sein konnte. Zu Unrecht werde [...] Aussage, wonach der
Berufungskläger keine Betäubungsmittelgeschäfte getätigt habe, übergangen. Entsprechendes
gelte für weitere Aussagen aus seinem Umfeld, die ihn entlasteten. Zu beachten
sei weiter, dass die vermeintlichen Mittäter des Berufungsklägers zu keinem
Zeitpunkt Angaben über seine Beteiligung gemacht hätten. Die Telefonanrufe zwischen
dem Berufungskläger und [...], mit welchem er seit langer Zeit bekannt und
durch weitläufige verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sei, liessen sich
an einer Hand abzählen und seien unauffällig.
3.3 Alle
diese Einwände gehen fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger
seine Glaubwürdigkeit durch die Anpassung seiner Darstellung im Berufungsverfahren
nicht gestärkt hat. Er gibt nun einfach zu, was angesichts kriminaltechnischer
Befunde schwer zu bestreiten ist, nämlich den Handel mit Verschnittstoffen. Ob
die Entscheidung zu diesem Teilgeständnis taktisch motiviert oder einfach auf
einer realistischeren Einschätzung der Beweislage begründet ist, kann offenbleiben.
Die Zuverlässigkeit seiner Aussagen ist in jedem Fall ramponiert. Seine schwer wiegenden
Anschuldigungen gegenüber [...] vermögen den Umstand nicht zu beseitigen, dass
sich dessen Angaben anhand zahlreicher Kriterien und äusserer Umstände erhärten
lassen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zu folgen. Auf die Aussagen des
offensichtlich eingeschüchterten [...] hat das Strafgericht zu Recht und
übrigens mit einlässlicher Begründung nicht abgestellt. [...] Aussagen sind mitnichten
einfach „übergangen“ worden. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen
werden (vorinstanzliches Urteil S. 30). Wenn [...] angibt, nicht zu wissen, ob
der Berufungskläger mit Betäubungsmittel zu tun gehabt habe, stellt dies keine
entlastende Aussage dar. Entsprechendes gilt für die Aussagen von [...]. Es ist
nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz entlastende Aussagemomente aus dem
Umfeld des Berufungsklägers übergangen hätte.
Dass der
Berufungskläger in der Schweiz zuletzt – soweit ersichtlich – keinen luxuriösen
Lebensstil pflegte, mag zutreffen. Hingegen kann daraus keineswegs abgeleitet
werden, dass er kein Geld aus dem Betäubungsmittelhandel entgegen genommen hat.
Dem Berufungskläger wird nicht vorgeworfen, der oberste Chef der Bande zu sein,
der den Erlös aus dem Handel in grossem Umfang einfach einbehalten könnte. Vielmehr
geht bereits die Anklage davon aus, dass er den grösseren Teil des Erlöses vor
Ort an ein hierarchisch höher rangierendes Bandenmitglied mit dem Spitznamen Glatze
ausgehändigt hat. Es bestehen zudem viele Möglichkeiten, wie Gelder aus dem
Betäubungsmittelhandel beiseite geschafft werden können. Einem ausländischen
Staatsangehörigen – der Berufungskläger ist Staatsbürger von Kosovo – steht die
Möglichkeit offen, Geld in sein Heimatland zu transferieren. Möglich ist auch,
dass der Erlös wieder in den Betäubungsmittelhandel zurückgeflossen ist. All
dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.
3.4 Erneut
strich der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung hervor, dass [...]
von seiner Kooperation mit den Behörden profitiere. So spaziere er in Basel herum
und sei nicht ausgewiesen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4/5). Damit
deutet er an, dass [...] ihn aus eigennützigen Motiven belaste. Dieses Vorbringen
hielt der Überprüfung durch die Vorinstanz nicht stand. Es muss auch im Berufungsverfahren
zurückgewiesen werden. Wenn [...] schon jemanden wahrheitswidrig als Hintermann
hätte belasten wollen, um als kooperativ zu gelten oder um seine eigene Rolle
herunter zu spielen, hätte er geradesogut die Person mit dem Spitznamen Glatze belasten
können. Dies wäre sogar nahe liegend gewesen. Demgegenüber ist
unwahrscheinlich, dass er mit dem Berufungskläger einen Verwandten zu Unrecht beschuldigt
und dabei noch das Risiko in Kauf genommen hätte, dass sich die Belastung durch
die Strafuntersuchung nicht hätte bestätigen lassen.
Schliesslich
führte der Berufungskläger vor Appellationsgericht noch aus, er sei bei
Gesprächen zwischen [...] und Hintermännern dabei gewesen, bei welchen es um
mehrere Kilogramm Heroin und um CHF 60‘000.– gegangen sei. [...] habe ihn dabei
haben wollen. Damit versucht der Berufungskläger offenbar, sich selbst als
Nebenfigur darzustellen. Doch auch wenn seinem Bericht geglaubt würde, liesse
sich daraus höchstens ableiten, dass der Berufungskläger selbst massgeblich im
Betäubungsmittelhandel tätig war. Wäre er nur der unbedarfte Verteiler einer
Kleinmenge von Streckmitteln gewesen, als der er sich ausgeben will, wäre er
bei nicht bei Verhandlungen zugegen gewesen, wo es um Geschäfte in der
genannten Grössenordnung ging; schon gar nicht als Schutzpatron. Schlichtweg abstrus
ist seine Darstellung vor dem Appellationsgericht, dass er von „einem alten
Mann“ eine kleine Menge Streckmittel geschenkt erhalten habe, welches – so viel
er wisse – dazu diene, Heroin schwächer zu machen, und welches er an Leute rund
um [...] verkauft habe, allerdings ohne damit Geld zu verdienen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4).
3.5 Auch
mit seinen übrigen Vorbringen vermag der Berufungskläger keine Zweifel an
seiner Täterschaft aufkommen lassen. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
bezüglich Betäubungsmittelhandels erweist sich vielmehr als überzeugend. Ihr
ist unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu folgen (Art. 82
Abs. 4 StPO). Lediglich bezüglich zweier Anklageziffern drängt sich eine
Korrektur zu Gunsten des Berufungsklägers auf:
3.5.1 In
Bezug auf die Belieferung von [...] zwischen Januar und März 2007 ist dem
Strafgericht zwar insofern zu folgen, als diese Lieferungen durch [...] und [...]
erfolgt sind (Ziff. 16 der Anklageschrift). Ob [...] und [...] damals für den
Berufungskläger tätig waren, lässt sich entgegen den Ausführungen des
Strafgerichts jedoch nicht nachweisen. Von [...] wird dies nicht geltend macht,
zumal er damals von [...] Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel gar nichts
gewusst haben will. Zudem führt [...] aus, dass die Person namens Glatze von
ihm im Jahr 2009 die von [...] geführte Abnehmerliste habe übernehmen wollen.
Wenn [...] und [...] bereits im Jahr 2007 für den Berufungskläger tätig gewesen
wären und der Berufungskläger spätestens ab dem Jahr 2009 in die Organisation
von Glatze eingebunden gewesen wäre, hätte Glatze die Abnehmerliste nicht von [...]
herausverlangen müssen. Zudem ist zu beachten, dass [...] [...] im Sommer 2007
selbständig in der Wohnung an der […]strasse untergebracht und gegenüber [...]
gemäss dessen glaubhaften Aussagen betont hat, dass der Berufungskläger davon
nichts erfahren dürfe. Es bestehen daher Anzeichen dafür, dass […] und auch [...]
zumindest teilweise unabhängig vom Berufungskläger im Betäubungsmittelhandel
tätig waren. Davon geht auch die Anklage aus, zumal in der Anklageschrift
ausgeführt wird, dass [...] zu einem nicht genannten Zeitpunkt bei der „Gruppierung
in Ungnade gefallen war, danach möglicherweise auf eigene Faust bzw. in anderer
Zusammensetzung weitergedealt hatte und schliesslich von der Bildfläche
verschwunden war“ (Ziff. 20). Es kann daher nicht als erstellt gelten, dass [...]
und [...] im Jahr 2007/8 ausschliesslich für den Berufungskläger tätig waren.
Daher fällt dieser Schuldvorwurf für den Berufungskläger weg. Die Reduktion der
Menge kann nicht beziffert werden, beschlägt jedoch eine qualifizierte Menge
von deutlich unter einem Kilogramm (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 36).
3.5.2 Dem
Berufungskläger wurden mit dem angefochtenen Schuldspruch auch die in der
Wohnung an der […]strasse und bei den kontrollierten Personen sichergestellten 278.1
Gramm Heroingemisch und 3'869.3 Gramm Streckmittel zugerechnet (Ziffer 13 der
Anklageschrift). Gemäss Anklage betrieb eine dem Berufungskläger unterstellte
Gruppe um [...] und [...], zu welcher auch [...], [...], [...] und [...] gehört
hätten, schwunghaften Heroinhandel. [...] sei am 10. Januar 2007 beim Verkauf
von 5 Gramm Heroin an den Konsumdealer [...], [...] am 27. Januar 2007 mit
32.4 Gramm Heroin und [...] am 2. Februar 2007 mit 48.5 Gramm Heroin angehalten
worden. Am 6. Februar 2007 sei [...] nach dem Verlassen des Logis an der […]strasse
mit 96.5 Gramm Paracetamol-Coffeingemisch angehalten worden. Bei der
anschliessenden Wohnungsdurchsuchung seien neben verschiedenen üblichen
Drogenhandelsutensilien 3'965.1 Gramm Streckmittel sichergestellt worden. Der Auffassung
der Vorinstanz, wonach sich die Beteiligung des Berufungsklägers an diesen
Vorgängen durch [...] Aussagen belegen lasse, kann jedoch nicht gefolgt werden.
[...] hat keine Ausführungen betreffend die Organisation oder Verantwortung des
Berufungsklägers für eine Wohnung an der [...]strasse gemacht, jedenfalls nicht
mit der erforderlichen Klarheit. Die Rede war lediglich von einer Wohnung beim
Voltaplatz (Akten S. 1383). Diese Lokalität liegt aber in einiger Entfernung
von der [...]strasse. [...] sagte auch nicht aus, dass [...], [...] oder [...]
für den Berufungskläger tätig gewesen seien. Solches sagte er nur bezüglich [...],
[...] und [...] aus. Der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und [...] ist im
Zusammenhang mit der Wohnung [...]strasse 10 erstellt. In Bezug auf die [...]s Tätigkeit
im Betäubungsmittelhandel lässt sich für den betreffenden Zeitraum ebenfalls
ein Kontakt mit dem Berufungskläger nachweisen (Akten S. 2343). [...] Ausführungen
bezüglich dieses Zeitraums erweisen sich aber als widersprüchlich. Er belastet
zwar den Berufungskläger und [...]. Zugleich gibt er an, vom damaligen Betäubungsmittelhandel
von [...] nichts gewusst zu haben. 2007 sei er ein Kind gewesen und habe nicht
einmal gewusst, was Drogen sind (Akten S. 1230). Bei dieser Ausgangslage muss
der Beweis dafür, dass sämtliche Personen, welche die Wohnung an der [...]strasse
67 im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel aufgesucht haben, für den
Berufungskläger gearbeitet oder solchen Handel zusammen mit dem Berufungskläger
abgewickelt hätten, trotz belastender Indizien misslingen. Die Belastung gemäss
Anklageziffer 13 fällt im Zweifel für den Angeklagten weg. Dies führt zu einer
Reduktion der anrechenbaren Menge im Umfang von 278.1 g Heroingemisch und
3‘869.3 Gramm an Verschnittstoffen.
3.6 Die
Staatsanwaltschaft will den Berufungskläger auch als Lieferanten von [...] verurteilt
sehen. Das Strafgericht hat diesen Vorwurf als nicht erstellt erachtet (Ziff.
29 der Anklageschrift). Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Berufung
zwar, dass die Identität des Empfängers der grossen Menge Mischung nicht
zweifelsfrei bestimmt werden könne und dass es sich – im Zweifel für den Berufungskläger
– um Streckmittel und nicht um Heroingemisch gehandelt habe. Dass die Übergabe
des Streckmittels erfolgt sei, sei aber ungeachtet der Tatsache, dass dieser
nicht identifiziert werden könne, erstellt. Das Strafgericht hätte deshalb nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch fällen müssen. Auch in
diesem Punkt stützt sich die Anklage auf die Aussage von [...]. Dieser hatte in
seiner Einvernahme vom 9. August 2012 nach Ansicht einer Fototafel zunächst angegeben,
dass er die Person auf der Tafel mit der PCN-Nr. 14 556429 18 – es handelt sich
um [...] – einmal mit dem Berufungskläger zusammen im Restaurant bei [...] gesehen
habe. Nachdem er zunächst ausgeführt hatte, dass er darüber hinaus gar nichts
über die Person sagen könne, fügte er an, dass dieser Mann, falls es derjenige
sei, den er meine, sicher mit Drogen gearbeitet und auch mit dem Berufungskläger
zu tun gehabt habe. Wenn es der sei, den er meine, habe dieser sicher mehr als
10 kg Mischung geholt (Akten S. 1449). Vor Strafgericht konnte er hingegen mit [...]
Foto nichts mehr anfangen (Akten S. 2436). Daher ist das Strafgericht zu Recht
zum Schluss gekommen, dass dem Berufungskläger die Übergabe von Heroingemisch
oder Streckmittel an [...] nicht nachzuweisen ist. Zwar kann der Aussage von [...]
entnommen werden kann, dass der Berufungskläger zu einem nicht bestimmten
Zeitpunkt einer nicht identifizierten Person „sicher viel Mischung“ beziehungsweise
„sicher 10 Kilogramm Mischung“ abgegeben hat. Allerdings haben gemäss [...]
verschiedene Personen beim Berufungskläger Mischung abgeholt, so etwa auch [...]
(Akten S. 1564: „etwas übernommen“, Akten S. 2436: „Er nahm 1-2 Mal
Mischung von A_____ im Gundeli“). Bei dieser Ausgangslage kann eine
individualisierte Übergabe einer grösseren Streckmittelmenge, welche nicht von
einem der anderen Anklagepunkte bereits erfasst ist, nicht nachgewiesen werden.
Eine Umwandlung des in der Anklageziffer 29 konkret geschilderten Vorwurfes zu
dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Schuldspruch wegen Übergabe einer
grösseren Menge Streckmittel an einen nicht identifizierten Empfänger wäre auch
mit dem Anklageprinzip nicht zu vereinbaren. Die vorinstanzliche Beurteilung –
es handelt es sich um einen Verzicht auf Anrechnung dieser Menge, ohne dass
formell ein Freispruch erging – ist somit zu bestätigen.
3.7 Der
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19
Ziff. 2 Bst. a, b und c (grosse Gesundheitsgefahr, Banden- und Gewerbsmässigkeit)
aBetmG ist mit den erwähnten Abweichungen – also unter Wegfall des
strafrechtlichen Vorwurfs bezüglich Ziff. 13 und 16 der Anklageschrift – mit Verweis
auf die Urteilsbegründung des Strafgerichts zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4
StPO). Die Grössenordnung der Menge umgesetzten Heroingemisches von gegen 8 kg
bleibt bestehen, die Korrektur beträgt weniger als ein Kilogramm.
Bezüglich der
Anklage wegen mehrfacher Nötigung zum Nachteil von [...] und [...] gemäss Anklageziffern
21 und 22 bringt der Berufungskläger nichts Neues und generell nichts vor, was
den Schuldspruch der Vorinstanz als fehlerhaft erscheinen liesse. Dieser ist
von der Vorinstanz vielmehr überzeugend begründet worden. Es ist vollumfänglich
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 82 Abs. 4
StPO; S. 42 des vorinstanzlichen Entscheids).
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft richtet sich auch gegen den Teilfreispruch wegen qualifizierter
Geldwäscherei gemäss Urteil vom 24. April 2013 (Anklagepunkt Ziff. 8, ferner
Ziff. 21, 23 und 24; vgl. dazu Urteil S. 42). Das Strafgericht hat dazu
ausgeführt, dass der Tatvorwurf zu wenig individualisiert sei. Die These der
Staatsanwaltschaft, wonach der Berufungskläger einen Teil des Geldes für eigene
Zwecke beiseite geschafft oder für den Ankauf neuer Betäubungsmittel verwendet
und einen grösseren Teil an den Hintermann namens Glatze weiter gegeben habe,
enthalte mehrere mögliche und naheliegende Erklärungen zum Verbleib des
Drogenerlöses. Beweise für die Weitergabe an Glatze, die Reinvestition oder das
Beiseiteschaffen des Betäubungsmittelerlöses fehlten.
Die
Staatsanwaltschaft räumt in der Berufungsbegründung ein, dass unbekannt geblieben
sei, über welche Kanäle und unter welchen genauen Umständen der Berufungskläger
die entgegengenommenen aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Geldbeträge
zum Verschwinden gebracht habe. Dass dies geschehen sein muss, stehe aber fest.
Andernfalls hätten die fraglichen Geldbeträge im Rahmen der Ermittlungen im
Herrschaftsbereich des Berufungsklägers aufgefunden werden können. Bei allen
denkbaren Handlungs- bzw. Verhaltensvarianten handle es sich um Vereitelungshandlungen,
die den Tatbestand von Art. 305bis StGB erfüllten – sei dies durch eine
Weitergabe an Hinterleute, ein Verstecken an unbekannter Örtlichkeit, ein
Umtausch in andere Wertträger, Vermögenswerte oder in Dienstleistungen oder ein
persönlicher oder über Dritte erfolgter Transfer ins Ausland. Nähere Beweise,
was mit dem Betäubungsmittelerlös geschehen sei, könnten bei dieser
Ausgangslage entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht verlangt werden.
Vielmehr stelle die unstrittig erfolgreich verlaufene Vereitelungshandlung
Beweis genug dar. Die Qualifikation des Tatbestands ergebe sich daraus, dass
der Berufungskläger den Handel mit Betäubungsmitteln bandenmässig betrieben
habe, sowie aus dem grossen Umsatz. Bereits mit der Entgegennahme der Gelder
von seinen Läufern habe der Berufungskläger eine Vereitelungshandlung begangen,
denn schon der Handwechsel von Drogengeldern zwischen Frontdealer und
Hintermann sei geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung
von Betäubungsmittelerlös zu vereiteln.
Der Berufungskläger
macht demgegenüber geltend, dass das Fehlen von Erkenntnissen über den Verbleib
der Drogengelder nicht mehr beweisen würden, als dass [...] Aussagen eben nicht
zutreffend seien. Das Anklageprinzip und die entsprechenden Beweisanforderungen
würden zudem bei einem Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei
ausgehebelt. Bei der – wohlgemerkt bestrittenen – Entgegennahme von
Drogengeldern vom Frontdealer handle es sich um eine ein-fache Tradition von
Geldbeträgen, welche mit keinerlei Vereitelungsgedanken oder-möglichkeiten
verbunden sei.
Gemäss Anklage hat
der Berufungskläger mit den von seinen Läufern abgelieferten Geldbeträgen einen
Umsatz von mehreren Hunderttausend Franken und einen nicht zu beziffernden Gewinn
erzielt, der den Betrag von CHF 10'000.– bei weitem überstiegen habe. Die kassierten
Gelder seien an Glatze beziehungsweise weitere Hinterleute geflossen. Einen
Teil habe der Berufungskläger als persönlichen Gewinn oder mit dem Zweck, die
Gelder wieder im Betäubungsmittelhandel zu investieren, zur Seite geschafft.
Alleine zwischen Januar und Mitte März des Jahres 2011 habe er über den
Zwischenhandel seiner Läufer [...] und [...] einen Erlös von zwischen CHF
118'500.– und CHF 145'000.– erzielt und zur Seite geschafft. Diese
Handlungen seien alle geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und
die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln. In den Ziffern 21, 23 und 24
der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, den von [...]
einkassierten Drogenerlös regelmässig bei nächtlichen Treffen in den Lokalen rund
um den Tellplatz, hauptsächlich im Restaurant […], teils aber auch im Restaurant
[…], entgegen genommen zu haben. In diesen Lokalen habe sich der
Berufungskläger derart sicher gefühlt, dass er die Notenbündel mehr oder
weniger offen entgegen genommen habe, was auch von Dritten nicht unbemerkt
geblieben sei. Der Berufungskläger habe während der Zusammenarbeit mit [...]
und [...] den Stoff abwechselnd diesen beiden übergeben und abwechselnd von
beiden die jeweils erzielten Tageseinnahmen entgegen genommen.
Dieser
Tatvorwurf ist aufgrund des Beweisergebnisses bezüglich Betäubungsmittelhandels
sowie weiterer Beweismittel erstellt. Insbesondere wird die Weitergabe des Betäubungsmittelerlöses
von [...] bezeugt. Entgegen den Urteilserwägungen der Vorinstanz liegen damit
durchaus konkrete Beweise vor. Es gibt keinen Grund, [...] gerade in diesem
Punkt nicht zu folgen. Gemäss [...] habe der Berufungskläger das Geld jeweils gezählt,
telefoniert und sei nach Deutschland gegangen. Er habe das Geld immer mit dem
Taxi weitergebracht (Akten S. 1191). Der Berufungskläger habe [...] gesagt,
er würde Probleme mit Glatze bekommen, wenn er das Geld nicht habe (Akten S. 1305).
Wenn [...] dem Berufungskläger Geld gegeben habe, habe dieser telefoniert und
es Glatze gebracht. Sie hätten Glatze oft zusammen Geld gebracht (Akten S. 1553,
2405). Aus [...] Aussagen geht hervor, dass er keinen Überblick darüber hatte, wie
viel der Berufungskläger selbst verdient hat. Als erstellt kann aber gelten,
dass der Berufungskläger einen grossen Teil des Betäubungsmittelerlöses an den
in der Bande höher stehenden Hintermann namens Glatze weitergeleitet hat. Die
Übergabe von Geldern an Glatze (wobei es sich gemäss dem Berufungskläger um
eine andere Person handeln soll als von [...] angegeben) wird vom Berufungskläger
in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2013 anerkannt. Was der Berufungskläger mit
dem Rest des Erlöses, welchen er nicht an Glatze oder an andere Lieferanten weitergeleitet
hat, getan hat, muss offen bleiben.
Der
Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet
ist, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die,
wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis
Ziff. 1 StGB). Vortat und Geldwäscherei stehen nach der Gerichtspraxis mithin
in echter Konkurrenz zueinander (BGE 124 IV 274 E. 3.b S. 277, 122 IV 211 E. 4
S. 221 ff.). Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich Verschiebens und
Versteckens von Erlösen aus dem Drogenhandel (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober
2006 E. 6.3; AGE AS.2009.390 vom 8. Dezember 2010 m.w.H.). Der Tatbestand der
Geldwäscherei erfasst als abstraktes Gefährdungsdelikt Vorgehen, durch welche
die Existenz, die rechtswidrige Quelle oder die rechtswidrige Verwendung von
Vermögenswerten verborgen und diesen der Anschein rechtmässiger Herkunft
gegeben werden soll. Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die
Rechtsprechung bisher u.a. das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel
herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen
einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGerE 6S.702/2000
vom 4.8.2002 E. 2.2), das Anlegen von Bargeld (BGE 119 IV 242 E. 1.d S. 244
ff.), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten
der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung. Nach einhelliger
Auffassung stellt jeder Transfer von Vermögenswerten ins Ausland wiederum
Geldwäscherei dar, weil dadurch die Einziehung hierzulande erschwert, wenn
nicht gar verunmöglicht wird (BGE 127 IV 20 E. 3.b S. 26 und BGer 6S.506/2000
vom 23. Januar 2001; Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 41 m.w.H.; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2.
Auflage 2012, Art. 305bis N 18). Ein schwerer Fall nach Art. 305bis
Ziffer 2 StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation
(lit. a) oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung
der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit.b) oder wenn er durch gewerbsmässige
Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt
(lit. c). Ein Umsatz ist ab CHF 100‘000.– als gross zu qualifizieren
(BGE 129 IV 192).
Es steht fest,
dass die vom Berufungskläger entgegengenommenen und zu einem Grossteil an
Glatze weitergeleiteten Gelder Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Ebenso
wenig zweifelhaft ist, dass der Berufungskläger als Mittäter dieses Verbrechens
um die Herkunft der Geldmittel wusste. Zwar kann nicht jede Entgegennahme von
Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel bereits als Geldwäscherei qualifiziert
werden. Der Berufungskläger hat aber mit dem häufigen Einkassieren des Erlöses
aus dem Betäubungsmittelhandel von seinen Läufern darüber hinausgehend dafür
gesorgt, dass bei einer Anhaltung seiner Läufer keine grösseren Geldbeträge sichergestellt
werden konnten. Mit der Weitergabe an Glatze hat er zudem erreicht, dass der Verbrechenserlös
auch bei ihm nicht mehr eingezogen werden konnte. Er hat mit seinen Handlungen
somit die Einziehung dieser Vermögenswerte vorsätzlich verunmöglicht. Dass der
Berufungskläger mit Betäubungsmittelhandel einen Umsatz von über
CHF 100'000.– erzielt hat, ergibt sich aus dem Beweisergebnis betreffend
Betäubungsmittelhandel ohne Weiteres: Bei einer umgesetzten Menge von gegen 8 Kilogramm
Heroingemisch wird dieser Wert erreicht (oben Ziff. 3.7). Da der Berufungskläger
mit den von ihm mitverantworteten Heroinverkäufen wie dargelegt einen Umsatz von
mindestens CHF 100'000.– generiert und den grössten Teil des Erlöses innerhalb
der Bande um Glatze weiterleitet hat, hat sich der Berufungskläger nach dem
oben Gesagten der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht (Art. 305bis
Ziff. 2 lit. b und c StGB). Dies hat die Vorinstanz verkannt. In diesem Punkt
dringt die Berufung der Staatsanwaltschaft somit durch.
Das Strafgericht
hat gestützt auf [...] Aussagen sowie das Ergebnis der Hausdurchsuchung als
erstellt erachtet, dass der Berufungskläger zuweilen einen Revolver oder einen
unter das Waffengesetz fallenden Signalstift mitgeführt habe (Urteil S. 43). Es
sprach ihn mit seinem Urteil vom 24. April 2013 des mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz schuldig. Dagegen wendet sich das Rechtsmittel des
Berufungsklägers, während der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz gemäss Urteil vom 25. Mai 2012 unangefochten blieb. Der
Berufungskläger macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf [...]s
Aussagen abgestellt hat. Im Übrigen sei er für die Widerhandlung gegen das
Waffengesetz bereits mit Urteil vom 25. Mai 2012 schuldig gesprochen worden.
Der
Berufungskläger verkennt, dass er mit dem Urteil vom 25. Mai 2012 nur wegen
unrechtmässigen Imports und Besitzes von Waffen verurteilt worden ist. Der Schuldspruch
bezog sich auf verschiedene beim Berufungskläger sichergestellte Waffen (Urteil
vom 25. Mai 2012, Akten S. 706). Im späteren Verfahren wurde dem Berufungskläger
dagegen vorgeworfen, Waffen mit sich geführt zu haben. [...] hat dazu in seiner
Einvernahme vom 21. Juni 2012 ausgeführt, dass der Berufungskläger immer eine
kleine silbrige Waffe im Hosenbund mit sich geführt habe (Akten S. 1305). Anlässlich
seiner Einvernahme vom 28. August 2012 sagte [...] aus, dass der Berufungskläger
seine Waffe in der Hose eingesteckt oder unter dem [Auto-]Sitz gehabt habe. Er
habe einen Spezialkugelschreiber, den er in der Jackentasche gehabt habe und
dieser Kugelschreiber sei eine Waffe gewesen. Er habe ihm oft gezeigt, wie man
daraus aus der Jacke schiessen könne; man habe bei ihm (dem Berufungskläger)
diesen Kugelschreiber sichergestellt. Der Berufungskläger habe diese Kugelschreiberwaffen
zum Stückpreis von CHF 300.– auch verkauft (Akten S. 1783). [...] Aussagen
werden durch das Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger gestützt,
zumal es sich beim vorgefundenen Signalstift tatsächlich um eine silberne Waffe
gehandelt hat und auch Munition für eine Schusswaffe sichergestellt worden ist
(vgl. Akten S. 807 ff. im Verfahren SB.2012.54). Zur Last gelegt wird dem Berufungskläger
nach dem Gesagten nicht zweimal dasselbe, sondern etwas Zusätzliches. Der mit
Urteil vom 25. Mai 2012 ausgesprochene Schuldspruch wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz ist daher in Bezug auf das mehrfache unerlaubte Tragen von
Waffen zu ergänzen.
In Bezug auf die
Anklage wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer und mehrfaches Vergehen gegen das Ausländergesetz hat das
Strafgericht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger Wohnungen bzw.
Zimmer für Personen organisiert habe, die sich illegal in der Schweiz
aufhielten (Anklageziffern 12 und 17). In der Liegenschaft [...]strasse 10 habe
der Beschuldigte im Herbst 2006 sowie im Frühling 2007 [...] sowie [...]
einquartiert. Im Jahr 2008 habe er [...], [...] und [...] eine weitere
Unterkunft am Voltaplatz organisiert. Damit habe den rechtswidrigen Aufenthalts
der genannten Personen gefördert beziehungsweise erleichtert. Er habe in allen
Fällen zumindest in Kauf genommen, dass sich die im Betäubungsmittelhandel
tätigen Personen, welchen er zu einer Unterkunft verhalf, illegal in der
Schweiz aufhielten. Es erging daher ein Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens
gegen das Ausländergesetz. Der Berufungskläger macht vor Appellationsgericht
geltend, er habe nicht wissen können, dass sich die genannten Personen illegal
in der Schweiz aufgehalten hätten.
Mit Bezug auf
die Wohnung an der [...]strasse ist der vorinstanzlichen Beurteilung jedoch zu
folgen. Aus dem Observationsbericht sowie den Rapporten betreffend die
Anhaltung von [...], [...] und dem Berufungskläger im Dezember 2007 und den damit
übereinstimmenden Aussagen von [...] ist erstellt, dass der Berufungskläger die
Wohnung an der [...]strasse von [...] angemietet und Personen zur Verfügung
gestellt hat, von welchen er wusste, dass sie sich illegal zwecks
Betäubungsmittelhandels in der Schweiz aufhalten (Akten S. 731, 738, 744). Demgegenüber
lässt sich Solches bezüglich der Wohnung am Voltaplatz nicht belegen. Es bleibt
unklar, wie [...] wissen sollte, dass der Berufungskläger diese Wohnung für
seine Läufer gemietet hat. Denn [...] ist laut eigenen Angaben erst zu einem
späteren Zeitpunkt in die Betäubungsmittelgeschäfte des Berufungsklägers eingestiegen.
Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil, wenn auch ohne Auswirkungen auf das
Dispositiv, zu korrigieren.
8.1 Bei
der Strafzumessung sind die Schuldpunkte beider Verfahren zu berücksichtigen.
Gemäss dem Ausgeführten erfolgen in Bezug auf das Urteil vom 25. Mai 2012 Freisprüche
von der Anklage des Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten
Nötigung und der falschen Anschuldigung. Daraus verbleibt lediglich der unangefochtene
Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Bezüglich des späteren
Urteils sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
qualifizierter Geldwäscherei, Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer, mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz
sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen. Es ist eine
dem Gesamtverschulden angemessene Sanktion zu verhängen.
8.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 9). Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend also dem Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welches Art. 19 Ziff. 2 aBetmG eine
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Strafschärfend ist in
Anwendung von Art 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen.
8.3 In
Bezug auf das Verschulden des Berufungsklägers kann in den wesentlichen Punkten
auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Strafgerichts vom 24. April
2013 verwiesen werden. Daran ändern auch die aufgrund des Beweisergebnisses
geringfügige Reduktion der dem Berufungskläger anzurechnenden Betäubungsmittelmenge
(Differenz von unter einem Kilogramm) und die Teilfreisprüche in Bezug auf
Handlungen aus den Jahren 2007/2008 nichts. Auch bezüglich des Zeitraums der deliktischen
Tätigkeit ergibt sich keine wesentliche Korrektur gegenüber dem angefochtenen
Urteil. Zwar kann dem Berufungskläger die Einbindung in die international
vernetzte Gruppe um Glatze erst für den Zeitraum ab 2009 nachgewiesen werden. Dass
der Berufungskläger bereits in den Jahren 2006 und 2007 über Personen verfügte,
welche für ihn gearbeitet beziehungsweise in seinem Auftrag Betäubungsmittel verkauft
haben, bleibt jedoch erwiesene Tatsache.
Zu folgen ist
den Ausführungen des Strafgerichts auch im Hinblick auf den vom Berufungskläger
erzielten Gewinn. Auch wenn sich dieser aufgrund des nicht geklärten
Verhältnisses zwischen dem einbehaltenen Gewinn und dem an die Organisation um
Glatze weitergeleiteten Erlös nicht betragsmässig bestimmen lässt, hat das
Strafgericht zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger angemessen
am Betäubungsmittelhandel verdient hat. Dies wird, wie oben ausgeführt, nunmehr
auch durch die Ausführung des Berufungsklägers in der Eingabe vom 28. Oktober
2013 selbst bestätigt. Demnach hat er alleine mit dem zugestandenen Handel mit
Streckmitteln „wenige“ tausend Franken verdient. Angesichts des erwiesenen Handels
mit ca. 8 Kilogramm Heroingemisch muss sein Gewinn insgesamt um ein Vielfaches höher
liegen.
Die Ausführungen
des Strafgerichts über die Stellung des Berufungsklägers in der Drogenbande um Glatze,
die umgesetzte Drogenmenge und seinen Führungsstil gegenüber den ihm
untergeordneten Personen sind zutreffend und umfassend. Dem Strafgericht ist
namentlich darin zu folgen, dass der Berufungskläger vor allem als Organisator
im Hintergrund tätig war und den exponierteren Teil des Betäubungsmittelgeschäftes,
der mit einem höheren Risiko der Entdeckung einhergeht, seinen Läufern überliess.
Dies zeigt, dass der Berufungskläger eine höherrangige Position innerhalb des
Absatznetzes innehatte. Daran ändert auch die von [...] ebenfalls beschriebene
direkte Beteiligung des Berufungsklägers an der Lagerung, dem Transport, der
Übergabe der Betäubungsmittel und der Eintreibung des Erlöses nichts. Auch dies
ist vom Strafgericht richtig gewertet worden. Allerdings geht aus den Ausführungen
von [...] auch hervor, dass der Berufungskläger seinerseits unter Druck von
Glatze stand, die erwarteten oder eingeforderten Gelder weiterzuleiten. Seine
Position ist damit als subaltern einzustufen.
Aufgrund der
längeren Dauer der Tätigkeit des Berufungsklägers im Betäubungsmittelgeschäft,
seiner wichtigen Position in einer international tätigen Betäubungsmittelorganisation,
seinem skrupellosen Vorgehen gegenüber ihm unterstellten Mittätern und
gegenüber Dritten und der grossen umgesetzten Menge von ca. 8 Kilogramm
Heroingemisch und einer kleinen Menge Kokain hat das Strafgericht das Verschulden
des Berufungsklägers zu Recht als sehr schwer eingestuft. Es hat dazu auch zu
Recht erwogen, dass sich der Berufungskläger zur Stärkung seiner Autorität gegenüber
den untergeordneten Personen mit Waffen ausgerüstet hat. Der Berufungskläger
konsumiert keine Betäubungsmittel und ist als Money-Dealer zu bezeichnen. Zusätzlich
belastet ihn, dass er nicht aus einer finanziellen Notlage heraus handelte.
Allerdings lässt
sich auch bei dieser Qualifizierung des Verschuldens des Berufungsklägers eine
Einsatzstrafe von 8 Jahren entgegen der Rüge der Staatsanwaltschaft auch im
Vergleich mit ähnlichen Urteilen des Appellationsgerichts durchaus begründen. Mit
AGE 338/2007 vom 2. April 2008 wurde ein Täter, der den Absatz von 8 kg
Heroingemisch in leitender Stellung zu verantworten und sich auch der Geldwäscherei
schuldig gemacht hatte, zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit AGE
AS.2009.301 vom 13. Januar 2010 verurteilte das Appellationsgericht einen
Täter, dem der Absatz von 7 kg Heroingemisch als Bandenchef nachgewiesen wurde,
zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
Mit Hinblick auf
diese Vergleichsfälle erscheint im vorliegenden Fall eine Einsatzstrafe von 8
Jahren als angemessen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach alleine für
die Delikte gemäss Urteil vom 24. April 2013 eine Strafe von 12 ½ Jahren auszufällen
sei, erscheint demgegenüber als übersetzt. Umgekehrt verfehlt auch der Antrag
des Berufungsklägers, der von weit gehenden Freisprüchen ausging, die Grössenordnung
einer realistischen Strafe klar und unterschreitet sogar die gesetzliche
Mindeststrafe für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Für die
Deliktsmehrheit hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass die Nötigungshandlungen
und die Verstösse gegen das Waffengesetz in die Beurteilung des Verschuldens
des Berufungsklägers in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte einfliessen und
deshalb nicht erneut im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB ins Gewicht fallen
können. Dem kann angesichts der Tatsache, dass unterschiedliche Rechtsgüter betroffen
sind, in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Es trifft jedoch zu, dass den
Nötigungshandlungen gegenüber […] und [...] sowie die Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz mit Hinblick auf das Strafmass untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch
die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz stehen im engen Zusammenhang mit
den Drogendelikten, weshalb auch hier nur ein geringfügiges eigenständiges
Verschulden anzunehmen ist.
Indessen ist zu
beachten, dass mit dem zweitinstanzlichen Urteil der Schuldspruch wegen qualifizierter
Geldwäscherei dazu kommt. Die hiermit auf sich geladene Schuld fällt jedoch im
Vergleich zum Drogenhandel nicht allzu schwer aus. Es müssen zwar beträchtliche
Geldsummen über den Berufungskläger geflossen sein (vgl. oben Ziff. 5). Die als
Vereitelungshandlungen zu qualifizierenden Handlungen des Berufungsklägers,
namentlich das häufige Einkassieren des Drogenerlöses von seinen Läufern und
die Weiterleitung an die Hinterleute in der Drogenbande, gehörten jedoch zu
seiner Rolle im Betäubungsmittelhandel und sind somit bei der Beurteilung des
entsprechenden Verschuldens zu einem gewissen Grad bereits mit berücksichtigt
worden. Aus diesem Grund kann der Schuldspruch wegen qualifizierter Geld-wäscherei
nur zu einer geringen Erhöhung der Strafe führen.
Aufgrund von
Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit die oben erwähnte Einsatzstrafe von 8 Jahren
unter Berücksichtigung der Schuldsprüche wegen qualifizierter Geld-wäscherei
und wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz auf 8 ½ Jahre zu erhöhen. Die
Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend mit
einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Aufgrund der
beschriebenen Umstände und dem primären Fokus auf die Betäubungsmitteldelikte
ist im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– zu
verhängen.
Dem
Berufungskläger kann auch im Berufungsverfahren weder Reue noch ein Geständnis
zugutegehalten werden. Das Geständnis bezüglich Handels mit Verschnittstoffen
vermag ihn nicht spürbar zu entlasten. Es ist marginal, allzu spät erfolgt und
betraf einen Punkt, der auch ohne Geständnis ohne besondere Schwierigkeiten hat
nachgewiesen werden können. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse hat sich
vor Appellationsgericht nichts Neues ergeben, was sich auf die Strafhöhe
auswirken würde (Angaben des Berufungsklägers Protokoll Berufungsverhandlung S.
2).
Angesichts der
Höhe der ausgefällten Strafe fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von
Vornherein ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Bei diesem
Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
mit einer um ein Fünftel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2‘000.–, einschliesslich
der Kanzleigebühr, zuzüglich allfälliger zusätzlicher Auslagen. Für die erste
Instanz im Verfahren SG.2012.70 ist dem Berufungskläger jedoch eine Parteientschädigung
gemäss ausgewiesenem Aufwand seiner Verteidigung in Höhe von CHF 14‘644.–
(inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. Der amtliche
Verteidiger wird gemäss Kostennote für seinen Aufwand für das Berufungsverfahren
entschädigt. Der
Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem
amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung der erstinstanzlichen
Urteile:
://: A_____ wird des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr, Banden- und
Gewerbsmässigkeit), der qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Nötigung,
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens
gegen das Ausländergesetz (mehrfache Erleichterung bzw. Förderung des
rechtwidrigen Aufenthalts) schuldig erklärt und verurteilt zu 8 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft seit dem 25. Oktober 2011,
sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–,
in Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a,
b und c des alten Betäubungsmittelgesetzes, Art. 181 und 305bis
Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit a des Waffengesetzes, Art.
116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des Betrugs, der falschen
Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Nötigung gemäss
Ziff. I. 3 der Anklageschrift vom 9. März 2012 sowie von der Anklage der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I. 13, 16 und 29
der Anklageschrift vom 6. Februar 2013 wird A_____ freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird für die erste Instanz im
Verfahren SG.2012.70 eine Parteientschädigung von CHF 14‘644.– (inklusive
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die dem Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2012.70 auferlegten Kosten in Höhe von CHF
9‘578.– sowie die in jenem Verfahren erhoben Urteilsgebühr gehen zu Lasten der
Staatskasse.
Im Übrigen werden die beiden
erstinstanzlichen Urteile bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 2‘000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘060.– und ein Auslagenersatz
von CHF 395.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 676.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.