Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.110
URTEIL
vom 25.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller und
a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis R. Schwaninger
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...],
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelhof, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. April 2014
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt forderte A_____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren
1934, im November 2008 und im März 2009 jeweils dazu auf, an einer Kontrolluntersuchung
als Motorfahrzeuglenker gemäss Art. 27 lit. b VZV teilzunehmen. Weil der
Rekurrent auf diese Schreiben nicht reagierte, wurden ihm mit Verfügung vom
12. Mai 2009 der Führerausweis entzogen und ein Fahrverbot auferlegt.
Diese Verfügung konnte dem Rekurrenten erst am 19. April 2012 ausgehändigt
werden. Er erhob dagegen mit Eingabe vom 24. April 2012 Rekurs an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt. Gleichzeitig ersuchte er um
unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise amtliche Verbeiständung für das Rekursverfahren.
Dieses Gesuch lehnte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt mit Zwischenentscheid vom 30. Mai 2012 ab und forderte den
Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 650.– für
das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren und zur Einreichung einer
ausführlichen Rekursbegründung auf. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte der
Rekurrent an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, welcher die Sache dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwies. Nachdem das Verwaltungsgericht den Rekurrenten mehrmals
ergebnislos aufgefordert hatte, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen, eine Rekursbegründung einzureichen und ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu nennen, erklärte es mit Urteil vom 16. Oktober 2013 (VD.2012.125)
den Rekurs als dahingefallen, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auf
eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 5. Februar 2014 mangels Begründung der Beschwerde nicht ein (BGer
1C_40/2014 vom 5. Februar 2014).
In der Folge setzte
das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Februar 2014
eine neue Frist von 14 Tagen ab Erhalt des genannten Schreibens zur Leistung
des verfügten Kostenvorschusses und zur Einreichung einer Rekursbegründung.
Dieses Schreiben ging dem Rekurrenten gemäss der Zustellbescheinigung der
israelischen Post am 6. März 2014 zu. Er unterliess es, innert der angesetzten
Frist den verfügten Kostenvorschuss zu leisten und eine Rekursbegründung
einzureichen, worauf die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. April 2014
(zugestellt am 7. Mai 2014) auf seinen Rekurs nicht eintrat.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 8. Mai 2014
Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eingereicht und diesen mit
Schreiben vom 1. Juni 2014 begründet. Er beantragt die Aufhebung des
Entscheids und den Kostenerlass für das Rekursverfahren. Das Präsidialdepartement
Basel-Stadt hat den Rekurs zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zum Entscheid weitergeleitet. Dessen instruierender
Präsident hat mit Verfügung vom 10. Juni 2014 das Gesuch des Rekurrenten um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen, aber auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014
stellte der Rekurrent diesbezüglich ein „Revisionsgesuch“ und beantragte erneut
die Bewilligung der „unentgeltlichen Rechtshilfe“. Dieses Schreiben ist gemäss
Verfügungen vom 25. Juli 2014 und 11. August 2014 der Vorinstanz zur Kenntnis
zugestellt worden. Mit Eingabe vom 1. September 2014 hat sich der Rekurrent
noch einmal zur Sache geäussert.
Erwägungen
1.1. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. April 2014
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Entgegen
der vom Rekurrenten in seiner Eingabe vom 1. September 2014 geäusserten Ansicht
untersteht das Verwaltungsgericht nicht der Verwaltung.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs.
1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs innert
zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden. Nach § 16 Abs. 2 VRPG ist die Rekursbegründung
innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, einzureichen. Der
Nichteintretensentscheid vom 9. April 2014 wurde dem Rekurrenten am
7. Mai 2014 via Schweizer Botschaft in Jerusalem zugestellt. Die Rekursanmeldung
erfolgte am 8. Mai 2014. Die Rekursbegründung wurde am 1. Juni 2014
bei der Schweizer Botschaft aufgegeben. Somit wurden die Fristen gewahrt. Die
Eingabe vom 16. Juli 2014 ist demgegenüber erst nach Ablauf der Frist erfolgt
und daher unbeachtlich.
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2).
1.3 Rekurse
sind gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG zu begründen. Die Rekursbegründung
soll die Anträge, Tatsachen, Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung
enthalten. Insgesamt muss daraus hervorgehen, weshalb die angefochtene
Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.77
vom 30. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 1.2, VD.2011.23 vom
22. März 2012 E. 3.3, Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 149).
Die Eingabe des Rekurrenten vom 1. Juni 2014 enthält zwar eine Begründung, jedoch
setzt sich diese lediglich mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung der Kantonspolizei
Basel-Stadt vom 12. Mai 2009, nicht aber mit den Motiven der Vorinstanz für den
angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinander. Damit fehlt es an einer
Eintretensvoraussetzung (vgl. VGE VD.2013.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3).
1.4 Somit
ist auf den Rekurs mangels Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung nicht
einzutreten. Wie im Folgenden dargelegt wird, wäre der Rekurs auch in
materieller Hinsicht abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
2.1 Strittig
ist die Rechtmässigkeit der Erhebung eines Kostenvorschusses durch die
Vorinstanz. Gemäss § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG
153.800) können im Verwaltungsrekursverfahren der unterliegenden Partei die
amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr und den Auslagen, auferlegt
werden. Fällig werden diese Kosten im Regelfall mit der Rechtskraft des
Entscheides (§ 15 Abs. 1 VGG). § 15 Abs. 2 VGG hält indessen fest,
dass in besonderen Fällen ein Kostenvorschuss verlangt werden kann. Als
besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. a der Verordnung zum VGG (SG
153.810) unter anderem der Umstand, dass der Rekurrent keinen festen Wohnsitz
in der Schweiz hat. Vorliegend wohnt der Rekurrent in Israel und hat keinen
festen Wohnsitz in der Schweiz. Die Voraussetzung der Erhebung eines
Kostenvorschusses ist demnach gegeben. Der entsprechende Zwischenentscheid des
JSD im vorinstanzlichen Verfahren vom 30. Mai 2012, mit dem das Gesuch des
Rekurrenten um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen
und ihm die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 650.– auferlegt worden ist,
ist denn auch rechtskräftig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht auf den
dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten mit Urteil VD.2012.125 vom 16. Oktober
2013 nicht eingetreten ist. Die Voraussetzung für die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist demnach gegeben und dieser ist mit Verfügung vom 14.
Februar 2014 nach dem Abschluss des Verfahrens gegen den Zwischenentscheid vom
30. Mai 2012 mit neuer Frist gültig verfügt worden.
2.2 Unstrittig
ist demgegenüber, dass der Rekurrent innert der ihm mit Verfügung vom 14.
Februar 2014 gesetzten Frist den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet hat.
Die Folge der unterbliebenen Leistung eines gestützt auf § 15 Abs. 2 VGG verfügten
Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist nach § 14a
Abs. 2 der Verordnung zum VGG ein Nichteintretensentscheid. Wie das
Verwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist diese Regelung
gesetzes- und verfassungskonform (VGE VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.4
f., VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 2.1 f.). Das Gericht hat erwogen, zwar
bedeuteten das Nichteintreten auf einen Rekurs im Falle der unterbliebenen
Leistung eines verfügten Kostenvorschusses innert verfügter Frist und die
entsprechende Präklusionsfolge einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung
einer rekurrierenden Person. Es sei aber zu beachten, dass das Gesetz
diesbezüglich eine unvollständige Regelung und mithin eine Lücke enthalte.
Könne aufgrund der expliziten gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 2 VGG ein
Kostenvorschuss erhoben werden, so stelle sich unweigerlich die Frage nach der
Folge, wenn dieser nicht rechtzeitig bezahlt werde. Die Möglichkeit der
Präklusionsfolge sei damit bereits im Gesetz selber angelegt. Die Kostenvorschusspflicht
gemäss § 15 Abs. 2 VGG diene zum einen der Sicherstellung von Rekurskosten, zum
anderen der Vermeidung von unnötigem Aufwand im Falle von offensichtlich
aussichtslosen Begehren. Diese Ausnahmebestimmung würde keinen Sinn machen,
wenn es sich um eine blosse Zahlungsmodalität handeln würde. In diesem Fall
könnte der Kostenvorschuss nicht durchgesetzt werden und dessen Leistung bliebe
im Ergebnis der rekurrierenden Partei freigestellt. Die gerade in diesen
besonderen Fällen vom Gesetzgeber beabsichtigte Erledigungswirkung der
Nichtleistung liefe ins Leere. Das fristgerechte Leisten eines verfügten
Verfahrenskostenvorschusses stellt daher eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Die
Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten
Leistung entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts,
welcher sowohl in gesetzlichen Regelungen des gerichtlichen Verfahrens auf
kantonaler Ebene als auch des verwaltungsinternen Rekursverfahrens auf
Bundesebene zum Ausdruck kommt (vgl. VGE VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.4
und 2.5 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.3 Die
Vorinstanz hat dem Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Februar 2014
(Zustellung 6. März 2014) eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt, um den
Kostenvorschuss von CHF 650.– zu leisten und eine Rekursbegründung
einzureichen. Darin wurde der Rekurrent erneut auf die Säumnisfolgen hingewiesen,
welche bereits in der Verfügung vom 30. Mai 2012 beschrieben wurden.
Der Rekurrent muss sich also bewusst gewesen sein, dass bei Nichtleistung des
verfügten Kostenvorschusses auf das Rekursbegehren nicht eingetreten und das
Rekursverfahren abgeschrieben wird.
2.4 Der
Nichteintretensentscheid ist demnach rechtmässig erfolgt. Auf die materiellen
Ausführungen des Rekurrenten bezüglich des Entzugs des Führerausweises war
daher weder im vorinstanzlichen Verfahren einzutreten noch ist darauf in diesem
Verfahren einzutreten.
3.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Im Falle des Eintretens
müsste der Rekurs abgewiesen werden.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu
tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wurde bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2014 abgewiesen. Zur Begründung seines
„Revisionsgesuchs“ vom 10. Juli 2014 bezieht sich der Rekurrent allein auf
seine finanzielle Bedürftigkeit sowie seine juristische Unbeholfenheit. Er
setzt sich aber mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2014,
mit der sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
abgewiesen worden ist, in keiner Weise auseinander. Mit dieser Verfügung ist
das Gesuch unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen
worden. Die damals in summarischer Beurteilung der Prozesschancen erfolgte
Einschätzung wird mit dem vorliegenden Entscheid in allen Teilen bestätigt
(vgl. E. 2 hiervor). Es hat daher bei der Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung zu bleiben. Auf das „Revisionsgesuch“ des Rekurrenten vom 10.
Juli 2014 ist nicht einzutreten, enthält es doch keine neuen relevanten
Umstände, die neu zu beurteilen wären.
Soweit der
Rekurrent schliesslich mit seiner Eingabe vom 1. September 2014 geltend macht,
er habe gegen die Verfügung des instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidenten
„Beschwerde“ erhoben, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung einer derartigen Beschwerde nicht zuständig ist, da es kein Rechtsmittel
gegen Entscheide des Instruktionsrichters an die Kammer gibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des
Instruktionsrichters, mit der dieser dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweigert hat, wird nicht
eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.--.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis R. Schwaninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.