Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2014.17
ZWISCHEN–ENTSCHEID
vom 4. November 2014
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...],
Fürsprecher und Notar, […]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen Appellationsgerichtspräsidentin
Dr. Marie-Louise Stamm
und Appellationsgerichtspräsident Dr. Heiner Wohlfart und andere
(im Berufungsverfahren
ZB. 2014.15)
Sachverhalt
A_____ reichte
am 10. November 2009 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen [...]
ein. Darin verlangte sie, erstens sei [...] zu verpflichten, über seine
Tätigkeit als Willensvollstrecker im Nachlass von [...] Rechenschaft abzulegen,
zweitens sei das Willensvollstreckerhonorar gerichtlich festzulegen und drittens
sei [...] zu verpflichten, ihr einen Betrag von mindestens CHF 35‘800.–
nebst Zins zu bezahlen. Mit Entscheid vom 6. November 2013 wies das
Zivilgericht das erste und dritte Rechtsbegehren ab und trat auf das zweite
Rechtsbegehren (mangels Feststellungsinteresse) nicht ein. Dagegen erhob A_____
am 12. Mai 2014 beim Appellationsgericht Berufung (Verfahren ZB.2014.15).
Nachdem ihr die Berufungsantwort vom 11. Juli 2014 zugstellt worden war,
stellte sie am 24. Juli 2014 ein vorsorgliches Ausstandsbegehren
gegen lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur Gabrielle Kremo,
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Jeremy
Stephenson, lic. iur. Aurel Wandeler, Dr. Heiner Wohlfart und
Dr. Stephan Wullschleger, dies wegen Vorbefassung. Mit Verfügung vom
8. August 2014 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, es
sei vorgesehen, dass Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfahrt, Dr. Olivier
Steiner und zwei nebenamtliche Richterinnen oder Richter den Entscheid im Berufungsverfahren ZB.2014.15
fällen werden. Dr. Stamm und Dr. Wohlfart nahmen zum Ausstandsbegehren
Stellung. Sie erachten sich beide als unbefangen. Mit Eingabe vom
22. September 2014 verzichtete die Gesuchstellerin auf eine
Vernehmlassung zu deren Stellungnahmen. Von [...] ist keine Vernehmlassung
eingegangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Zwischenentscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Dieser Zwischenentscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Über streitige
Ausstandsbegehren nach Art. 47 ff. ZPO entscheidet grundsätzlich
der Ausschuss des betreffenden Gerichts (§ 7 Ziff. 1 EG ZPO
[zu den im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Ausnahmen vgl. § 7 Ziff. 2–4 EG ZPO];
vgl. auch § 43 Gerichtsorganistationsgesetz).
2.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat
jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen,
unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll
garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen,
in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können
namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet
sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit
und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass
der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler vgl.
BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221 f.). Bei der
Beurteilung der Unbefangenheit stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch
seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in Bezug auf einzelne Fragen
bereits in einem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen
und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen. Gefordert
wird, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret
zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint
(BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.;
BGer 1C_52/2011 vom 23. März 2011 E. 2.2).
Konkretisiert
wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht
im Zivilverfahren in den Bestimmungen von Art. 47–51 ZPO. Demgemäss
tritt eine Gerichtsperson unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in einer
anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin
oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder
Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (Art. 47
Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson
ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49
Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt dazu Stellung
(Art. 49 Abs. 2 ZPO).
2.2 Die
Gesuchstellerin hat ihr Ausstandsbegehren gegen eine ganze Reihe von
Gerichtspersonen gerichtet, welche in der Vergangenheit, sei es als
Richterinnen
oder Richter, sei es als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber an sie
betreffenden Entscheiden beteiligt gewesen waren. Nachdem der
Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom
8. August 2014 die zur Beurteilung der Berufung (ZB.2014.15)
vorgesehenen hauptamtlichen Appellationsgerichtspräsidentin bzw.
–präsidenten namentlich bezeichnet hat (neben zwei weiteren nicht namentlich genannten
nebenamtlichen Richtern), kann sich die Beurteilung des Ausstandsbegehrens
nachfolgend auf Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Heiner Wohlfart beschränken. Mit
Bezug auf diese beiden Gerichtspersonen macht die Gesuchstellerin geltend, sie
seien vorbefasst, da sie in Sachen [...] als Willensvollstrecker im Nachlass
von […] am Appellationsgerichtsentscheid vom 12. März 2012 (Dr. Marie-Louise
Stamm) bzw. am Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte vom 28. Oktober 2008 und am Entscheid der Justizkommission
Basel-Stadt vom 18. Mai 2011 (Dr. Heiner Wohlfart) beteiligt
gewesen seien. Sie seien deshalb nicht mehr unvoreingenommen (Gesuch, S. 2 f.).
Nach Auffassung der Gesuchstellerin besteht die zumindest abstrakte, mit Bezug
auf einzelne Gerichtspersonen gar konkrete Gefahr einer Voreingenommenheit
(Gesuch, S. 4). Sie unterlässt es indessen, näher auszuführen, bei welchen
Gerichtsangehörigen sie aus welchen Gründen eine konkrete Gefahr vermutet,
voreingenommen zu sein.
Nach
Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss die Partei, welche eine
Gerichtsperson ablehnt, die Tatsachen, welche den Ausstand begründen, glaubhaft
machen. In der Lehre ist umstritten, wie weit das Ausstandgesuch im Einzelnen
zu begründen ist. Nach einer ersten Lehrmeinung muss die gesuchstellende Person
ihre Rüge substantiieren und die konkreten Umstände darlegen und belegen, die
eine unvoreingenommene Beurteilung der Streitigkeit durch die betroffene
Gerichtsperson in Frage stellen (Kiener,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 49 N 3; Livschitz,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Art. 49 N 2 und 6; Tappy,
in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011,
Art. 49 N 27). Nach einer zweiten Lehrmeinung ist das Vorliegen von
glaubhaft gemachten Ausstandgründen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
deshalb habe das Gericht "unter Umständen auch bei einem nur knapp begründeten
Gesuch hinreichenden Anlass", die notwendigen Sachverhaltsabklärungen von
sich aus vorzunehmen (Rüetschi,
Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 49 N 6). Nach einer dritten Ansicht ist zwischen den verschiedenen
Ausstandsgründen gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden:
Demgemäss soll es genügen, die vom Gericht direkt abklärbare Vorbefassung oder
persönliche Beziehung gemäss lit. b–e zu behaupten, währenddem das
persönliche Interesse an der Sache gemäss lit a oder die anderen Gründe gemäss
lit. f und die daraus fliessende fehlende Neutralität substantiiert und
soweit möglich belegt werden müssten (Wullschleger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013,
Art. 49 N 3). Wie es sich mit diesem Meinungsstreit im Einzelnen
verhält, kann hier offen bleiben. Denn der Instruktionsrichter hat, wie
nachfolgend darzulegen ist, von Amtes wegen zweckmässige
Sachverhaltsabklärungen unternommen.
2.3 Die
Gesuchstellerin hat sich zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens damit begnügt,
auf drei Entscheide zu verweisen, an welchen Dr. Stamm und
Dr. Wohlfart beteiligt waren. Sie legt allerdings nicht dar, inwiefern die
beiden Betroffenen sich durch die Mitwirkung an diesen Entscheiden derart
festgelegt hätten, dass sie im Berufungsverfahren ZB.2014.15 nicht mehr
als frei erscheinen. Sie setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob und
allenfalls inwiefern die den drei Entscheiden zugrunde liegenden konkreten
Sachverhalte und Rechtsfragen mit den im Berufungsverfahren ZB.2014.15 stellenden
konkreten Fragen übereinstimmen. Die Gesuchstellerin unterlässt es sodann auch,
ihr Gesuch zu belegen. Sie hat lediglich die Deckblätter der Entscheide, an
welchen Dr. Stamm und Dr. Wohlfart beteiligt waren, eingereicht.
Nach Eingang des
summarisch begründeten Ausstandsgesuchs hat der Instruktionsrichter Dr. Stamm
und Dr. Wohlfart gebeten, zum Gesuch Stellung zu nehmen. In ihren
Stellungnahmen haben diese detailliert dargelegt, weshalb sie trotz ihrer
Beteiligung am Appellationsgerichtsentscheid vom 12. März 2012
(Dr. Stamm) bzw. an den beiden Entscheiden der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte vom 28. Oktober 2008 und der Justizkommission
Basel-Stadt vom 18. Mai 2011 (Dr. Wohlfart) in Bezug auf die im
Berufungsverfahren ZB.2014.15 zu beurteilenden Fragen nicht voreingenommen
seien. Sie haben eingehend ausgeführt, dass sich die in den genannten
Entscheiden beurteilten Fragen (strafprozessrechtliche, disziplinarrechtliche
und aufsichtsrechtliche Fragen) nicht mit der im Berufungsverfahren ZB.2014.15
zu beurteilenden Frage (zivilrechtliche Frage der Höhe des Willensvollstreckerhonorars)
überschnitten. Es handle sich somit nicht um die gleichen Fragen, weshalb keine
Vorbefassung vorliege. Dr. Wohlfart hat in seiner Stellungnahme zudem
einlässlich dargelegt, dass die Gesuchstellerin ihr Ausstandsgesuch nicht
substantiiert begründet und belegt habe und deshalb auf das Gesuch nicht
einzutreten sei.
Die
Stellungnahmen von Dr. Stamm und Dr. Wohlfart sind in der Folge den
Parteien zur Vernehmlassung zugestellt worden. Die Gesuchstellerin hatte aufgrund
der Stellungnahme von Dr. Wohlfart Kenntnis, dass ihr Gesuch wohl
ungenügend substantiiert sei. Trotz dieses gerichtlichen Hinweises auf die mutmasslich
ungenügende Substantiierung und trotz der eingehend begründeten Darlegungen von
Dr. Stamm und Dr. Wohlfart, wonach – entgegen der pauschalen
Behauptung der Gesuchstellerin – keine Vorbefassung vorliege, hat die
Gesuchstellerin in der Folge explizit auf eine Vernehmlassung verzichtet (vgl.
Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. September 2014). Spätestens mit
dieser Eingabe hätte sie ihr Gesuch substantiieren müssen (vgl.
BGer 4A_747/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3). Mit ihrem
Verzicht auf eine Vernehmlassung stellt sie nun nicht mehr in Frage, dass die
im Ausstandsgesuch zunächst pauschal behauptete und in den Stellungnahmen von
Dr. Stamm und Dr. Wohlfart detailliert widerlegte Vorbefassung gar
nicht vorliegt. Damit sind keine den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft
gemacht. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen.
Ist das
Ausstandsgesuch abzuweisen, trägt die Gesuchstellerin die Kosten dieses
Zwischenverfahrens von CHF 300.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten
des Zwischenverfahrens von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.