Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.69
URTEIL
vom 4. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jonas Schweighauser, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller ,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[…]
B_____ Rekurrentin
2
[…]
beide vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Rekursgegnerin
vertreten durch das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat,
Rittergasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 29. Januar 2014
betreffend nachträgliches
Baubegehren; Umbau Wohnungen, […]
Sachverhalt
A_____ und B_____
sind Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel. Im Januar 2013 meldete die Kantonspolizei
dem Bau- und Gewerbeinspektorat (BGI), dass in dieser Liegenschaft 2-Zimmerwohnungen
in 4-Zimmer-wohnungen umfunktioniert worden seien. Damit seien Räume in der
Grösse von 7 bis 8 m2 ohne Fenster und Tageslicht entstanden,
und es seien elektrische Installationen sichtbar verlegt worden. Das BGI hat
eine Begehung durchgeführt und in der Folge die Einreichung eines nachträglichen
Baubegehrens für die Veränderung der inneren Raumaufteilung verlangt. Am 5.
Februar 2013 ist ein solches Begehren eingegangen, und mit Eingabe vom 15.
April 2013 wurden ergänzte Pläne nachgereicht. Das BGI hat dieses Baubegehren mit
Bauentscheid vom 13 Juni 2013 aufgrund einer ablehnenden Stellungnahme der
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten abgewiesen. Zudem hat es verfügt,
dass die Wohnungen bis spätestens 31. Oktober 2013 in den ursprünglichen
baulichen Zustand zurückzuversetzen seien. Den gegen diesen Bauentscheid erhobenen
Rekurs von A_____ und B_____ wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 29.
Januar 2014 ab und bestätigte die Entfernungsverfügung mit Frist bis zum 15.
August 2014.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom
27. März und 23. April 2014 rechtzeitig erhobene und begründete
Rekurs von A_____ und B_____ an das Verwaltungsgericht. Die Rekurrenten haben
mit der Rekursbegründung beantragt, der angefochtene Entscheid sei kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben, und das Baubegehren Nr. 9058167 vom 5. Februar
2013 sei ohne Rückweisung gutzuheissen. Eventualiter haben die Rekurrenten
beantragt, die Sache sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, bzw.
diese sei aufzufordern, die verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschriften klar
zu benennen. Die Baurekurskommission hat mit Rekursantwort vom
20. Juni 2011 die Durchführung eines Augenscheins sowie die
kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident
hat mit Verfügung vom 15. Juli 2014 die Parteien in die Hauptverhandlung mit
vorangehendem Augenschein geladen, und er hat das BGI aufgefordert, dem Gericht
mitzuteilen, unter welchen baurechtlichen Gesichtspunkten das nachträgliche
Baubegehren vom 5. Februar 2013 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und
anlässlich des Augenscheins zu prüfen sein würde, falls das Gericht zum Schluss
kommen sollte, dass dieses nicht (mehr) gestützt auf das Gesetz über Abbruch
und Zweckentfremdung von Wohnhäusern (GAZW; SG 861.500) abgewiesen werden könne.
Dieser Aufforderung ist das BGI mit Eingabe vom 5. September 2014 nachgekommen.
Die Rekurrenten haben mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 um die Sistierung
des Verfahrens nachgesucht. Der Instruktionsrichter hat dieses Gesuch nach Eingang
der Stellungnahme des BGI vom 20. Oktober 2014 mit Verfügung vom 24. Oktober
2014 abgewiesen. Ein Wiedererwägungsgesuch der Rekurrenten, mit dem sie neue
Baupläne für wesentlich geänderte Umbauten eingereicht haben, wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wiederum ab und wies die
Rekurrenten darauf hin, dass sie den Rekurs auch zurückziehen könnten, soweit aufgrund
der neuen Pläne ihr Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen
Rückbauverfügung weggefallen sei. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Posteingang:
3. November 2014) teilen die Rekurrenten mit, dass sie "entsprechend
diesem vorgeschlagenen Vorgehen [...] beantragen […], den Rekurs zurück zu ziehen".
Am Tage des Posteingangs dieser Mitteilung am 3. November 2014 hat der Instruktionsrichter
die auf den 4. November 2014 angesetzte Verhandlung mit vorgängigem Augenschein
abgeboten.
Erwägungen
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes
betreffend die Baurekurskommission (BRKG; SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG
ausdrücklich festhält. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2 Die Rekurrenten beantragen, den Rekurs zurückzuziehen. Diese
Dispositionsbefugnis kommt ihnen jedoch selber zu, eines Antrags bedarf es
nicht. Die Eingabe der Rekurrenten vom 31. Oktober 2014 ist mithin als Rückzug
des Rekurses entgegenzunehmen. Damit ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben.
Die entsprechende Kompetenz kommt praxisgemäss dem Instruktionsrichter als
Einzelrichter zu. Mit einem solchen Abschreibungsentscheid fällt der Rekurs
integral dahin und erwächst die angefochtene Verfügung in allen Teilen in
Rechtskraft.
Allerdings beantragen die Rekurrenten mit ihrem Rückzugsschreiben
gleichzeitig die Ansetzung einer neuen Frist für die Rückversetzung der
Wohnungen in ihren ursprünglichen baulichen Zustand. Sie ersuchen "die
Vorinstanz um eine möglichst grosszügige Frist von mindestens 6 Monaten, damit [sie]
die nächsten Schritte mit den Mietern und dem Mietrecht in Einklang bringen
können". Hierfür ist indessen nicht die Vorinstanz zuständig, denn wie
bereits erwähnt, würde deren Entscheid mit einem integralen
Abschreibungsentscheid auch hinsichtlich der Rückbaufrist in Rechtskraft
erwachsen. Vielmehr verlangen die Rekurrenten einen diesbezüglichen Gestaltungsentscheid.
Dafür ist jene Instanz zuständig, bei welcher das Verfahren hängig ist –
vorliegend also das Verwaltungsgericht. Weil allerdings das VRPG die
Zuständigkeit des Instruktionsrichters für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Rückzugs des Rekurses nicht regelt, fällt ein solcher Gestaltungsentscheid in
die Zuständigkeit des Gerichts.
Bei der Bemessung der Frist für die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands ist die Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Rekurrenten beantragen
in diesem Zusammenhang, den bestehenden Mietverhältnissen sei Rechnung zu
tragen.
Zu beachten ist zunächst, dass die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren
neue Pläne ins Recht legen, welche – gegenüber den ohne Bewilligung ausgeführten
Umbauten – erhebliche Veränderungen an den Wohnungen vorsehen. Diese Pläne datieren
vom September 2014. Somit wissen die Rekurrenten seit September 2014, dass sie
den heutigen Zustand der Wohnungen nicht weiter aufrecht erhalten wollen.
Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrenten die Mietverhältnisse nicht weiter
dokumentieren. Diese sind dem Gericht indessen aus einem parallelen Verfahren
(VD.2014.70) bekannt. Gemäss den dortigen Angaben der Rekurrenten und einem im
Recht liegenden Mietvertrag vermieten die Rekurrenten die einzelnen Zimmer der
Mehrzimmerwohnungen als möblierte Zimmer zur Benutzung als Wohngemeinschaft.
Die Verträge sind "zwei monatlich zum Voraus auf das Ende eines jeden
Monats" kündbar, ausser per Ende Dezember.
Daraus folgt,
dass den Rekurrenten der Rückbau auch unter Berücksichtigung der Interessen
ihrer Mieter sehr viel schneller möglich ist als innert der von ihnen beantragten
sechsmonatigen Frist. Die Rekurrenten sind daher zu verpflichten, die Wohnungen
bis zum 28. Februar 2015 in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen.
Soweit bis dahin noch keine Bewilligung für die Umbauten gemäss den neuen Plänen
vorliegen sollte, haben die Rekurrenten dies ihrem eigenen rechtsverzögernden
Verhalten zuschreiben, hätten sie doch die neuen Pläne dem BGI schon längst zur
Prüfung und Bewilligung einreichen können.
Infolge des
Rückzugs des Rekurses haben die Rekurrenten die Kosten des Verfahrens zu tragen;
dies in solidarischer Verbindung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie den
Rückzug sozusagen "in letzter Sekunde" kurz vor dem
Verhandlungstermin erklärt haben und sich deswegen das ganze Gericht umfassend
mit dem Dossier hat auseinandersetzen und auf die Verhandlung hat vorbereiten
müssen. Dies rechtfertigt es, die Abschreibungsgebühr in der Höhe des
geleisteten Kostenvorschusses festzusetzen, zumal die Urteilsgebühr im Falle
eines materiellen Entscheids mit Blick auf die im Laufe des Verfahrens geänderte
Sachlage sowie die sich daraus ergebenden Weiterungen noch höher hätte festgesetzt
werden müssen, weil damit auch ein erhöhter Aufwand einhergegangen wäre.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des
Rekurses als erledigt abgeschrieben.
Die Rekurrenten tragen in solidarischer
Verbindung die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit
einer Abschreibungsgebühr von CHF 2'000.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.