Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.59
URTEIL
vom 13.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,
Prof.
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
c/o Bezirksgefängnis [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 15. April 2014
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 Bst. a des BtMG
(grosse Gesundheitsgefährdung)
sowie Geldwäscherei
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 15. April 2014 wurde A_____ (Beschuldigter/Berufungsbeklagter)
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu
3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, davon 2 Jahre mit
bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre. Vom Vorwurf des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenbegehung) sowie der Geldwäscherei
(schwerer Fall) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Zahlreiche
beschlagnahmte Vermögenswerte, Gegenstände und Betäubungsmittel wurden eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte am 3. Juni 2014 Berufung erklärt, diese aber
am 20. Juni 2014 zurückgezogen und erklärt, dass er das erstinstanzliche
Urteil akzeptiere. Die Staatsanwaltschaft hat am 5. Juni 2014 ebenfalls Berufung
erklärt und mit Berufungsbegründung vom 4. August 2014 beantragt, der
Beschuldigte sei zusätzlich zur mengenmässig auch der bandenmässig
qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG sowie anstelle
der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB des schweren Falls
von Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Mit Berufungsantwort vom
29. August 2014 hat der Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der
Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Gleichzeitig
hat er um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, Dispensation von der
Berufungsverhandlung und um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht. Das
Gesuch um Haftentlassung hat er am 19. September 2014 – nach Einholen
einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und Ansetzung der Hauptverhandlung
und Ladung der Parteien – zurückgezogen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
13. September 2014 ist der Beschuldigte unter Beizug eines Dolmetschers
persönlich befragt worden. Er, seine Verteidigung, sowie die Staatsanwaltschaft
sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und
fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist
einzutreten. Demgegenüber hat der Berufungsbeklagte seine Berufung zurückgezogen.
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht
prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
Berufungsbeklagten wird eine Beteiligung an Heroinhandel vorgeworfen, begangen
ab Anfang Juni 2013 bis zu seiner Verhaftung am 25. September 2013. Die
Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungsbeklagte in der als
Drogenumschlagplatz dienenden Wohnung an der B_____strasse Heroin mit
Streckmittel versetzt, abgefüllt und verpackt hat. Sodann habe er in mehreren
Fällen Heroin an Konsumenten veräussert, total 258.6 Gramm, sowie 124.3 Gramm
in der Wohnung B_____strasse gelagert. Schliesslich sei er mehrfach als
Geldkurier tätig gewesen und in vier Malen mindestens CHF 33‘000.– in
Basel resp. Frankreich an Dritte übergeben. Es sei anzunehmen, dass es sich bei
der Wohnung an der B_____strasse um die Liegenschaft des unbekannt gebliebenen C_____
gehandelt und der Berufungsbeklagte dort lediglich in dessen Auftrag – allein
oder mit anderen Beteiligten – das Heroin portioniert und abgepackt habe. Das
vorgefundene Heroin (124.3 Gramm) sei ihm daher im Sinne des Anstaltentreffens
zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zuzurechnen. Demgegenüber
könne ihm das in der Wohnung sichergestellte Bargeld (CHF 20‘520.–) im
Zweifel nicht zugerechnet werden, da es an einem Beweis für die
mittäterschaftliche Umsetzung fehle. Zwar sei anzunehmen, dass das Geld aus
Drogengeschäften stamme und es der Berufungsbeklagte an einen bestimmten Ort hätte
transportieren sollen, jedoch mangle es an Beweisen für einen Versuch.
In rechtlicher
Hinsicht liege ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19
Abs. 1 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) vor. Demgegenüber sei
entgegen der Anklage die bandenmässige Zugehörigkeit des Berufungsbeklagten zum
D_____-Clan trotz gewissen Hinweisen hierfür nicht erstellt. Es sei im Zweifel davon
auszugehen, dass er mit C_____ lediglich in mittäterschaftlicher Weise zusammengearbeitet
habe, nicht aber Mitglied einer Drogenbande gewesen sei. Die Erfordernisse des
Zusammenwirkens mit anderen und des Vorhandenseins von Mindestansätzen einer
Organisation, die über eine gewöhnliche Mittäterschaft hinausgingen, seien
nicht erfüllt bzw. liessen sich nicht nachweisen. Somit erfolge ein Freispruch
vom Vorwurf der bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Gleichfalls erfüllt sei hingegen der Tatbestand der (einfachen) Geldwäscherei gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Mit der Geldübergabe an Dritte im In-
und Ausland habe er die Einziehung dieser aus Verbrechen herrührenden Drogengelder
durch die Schweizer Behörden vereitelt. Dies im Wissen, dass es sich beim
übergebenen Geld um Drogenerlös gehandelt habe. Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis
Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) liege nach dem zur Bandenmässigkeit Gesagten
auch mit Bezug auf die Geldwäscherei nicht vor.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht zunächst mit Bezug auf die umgeschlagene Betäubungsmittelmenge
geltend, entgegen der Vorinstanz sei dem Berufungsbeklagten auch der in der
Wohnung B_____strasse sichergestellte Geldbetrag zuzurechnen, was 1‘026 Gramm
Heroin entspreche (CHF 20‘520.– / CHF 20.– je Gramm). Aufgrund der
typischen Stückelung und den nachgewiesenen Heroinrückständen auf einzelnen
Banknoten könne es sich dabei nur um Erlös aus dem vorgängigen Drogenhandel der
Bande handeln, was letztlich auch die Vorinstanz annehme. Dies sei bei der Strafzumessung
strafschärfend zu berücksichtigen. Sodann sei entgegen der Vorinstanz von einem
bandenmässigen Handeln des Berufungsbeklagten auszugehen. Dafür spreche, dass er
sich im Vorgang zu seiner Tätigkeit mit einem Mitglied des D_____-Clans
getroffen und eigene Kontakte zu führenden Köpfen der Bande gepflegt habe. Er habe
zudem ein dauerhaftes Engagement geplant, zumal erst seine Festnahme der illegalen
Tätigkeit ein Ende gesetzt und er erklärt habe, dass er mindestens ein Jahr
lang hätte arbeiten wollen. Auch spreche die Festnahme mehrerer
Bandenmitglieder nicht gegen eine weitere Tätigkeit des Berufungsbeklagten für
die Bande, da deren Geschäfte durch weitere Mitglieder, darunter C_____ und der
Berufungsbeklagte hätten fortgesetzt werden können. Auch der Umstand, dass der D_____-Clan
an anderen Lokalitäten in Basel tätig gewesen sei als C_____ und der Berufungsbeklagte
spreche nicht gegen eine Bande. Ferner liessen identische Verpackungen und Verschnittstoffe
auf dieselbe Produktion schliessen. Ebenso liege „offensichtlich eine
eigentliche Serie gleichartiger Straftaten vor", die auf eine „Bandenabrede"
schliessen lasse. So sei der Berufungsbeklagte fortgesetzt der Verarbeitung von
vertriebsfertigem Heroingemisch und dessen Verkauf nachgegangen. Er sei „an der
Front“ tätig gewesen, während sich C_____ eher im Hintergrund bewegt habe und
für die Logistik zuständig gewesen sei, d.h. für das Beschaffen von Betäubungs-
und Streckmitteln sowie für die Organisation der als Aufbewahrungs- bzw.
Verarbeitungsstätten benutzten Wohnungen und Kellerräumlichkeiten. Die weiteren
Voraussetzungen für Bandenmässigkeit wie „starker Zusammenhalt" und
„intensives Zusammenwirken" zwischen den Tätern sowie „höherer
Organisationsgrad" und „spezielle Planung" seien einer Drogenbande
per se inhärent.
Entgegen der
Vorinstanz sei nach dem Gesagten schliesslich nicht von einfacher
Geldwäscherei, sondern von einem schweren Fall gemäss Art. 305bis
Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) auszugehen. Der Berufungsbeklagte und C_____
hätten sich mit dem Willen zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei
zusammengefunden und fortgesetzt mehrere Überweisungen vorgenommen, indem sie
auf arbeitsteilige Art und Weise derart vorgegangen seien, dass der Berufungsbeklagte
das beiseite zu schaffende, aus dem Drogenhandel stammende Geld von C_____
entgegen genommen und den Zielpersonen gebracht habe. Auch hierbei habe er
zweifelsohne eine sehr hohe Vertrauensposition eingenommen, zumal derart hohe
Summen keinem nicht vertrauenswürdigen Kurier anvertraut würden. Der Berufungsbeklagte
und C_____ seien somit nicht nur Mitglieder einer Drogenbande gewesen, sondern hätten
auch in Bezug auf die Weiterleitung der im Rahmen der Drogenhandelsstrukturen
fortwährend eingenommenen Gelder bandenmässig zusammengewirkt.
2.3 Der
Berufungsbeklagte lässt zur Berufungsbegründung ausführen, entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft könne ihm das in der Wohnung B_____strasse
sichergestellte Bargeld von CHF 20'520.– nicht zugerechnet geschweige denn
dieses in eine Drogenmenge umgerechnet werden. Vielmehr sei der Vorinstanz auch
insoweit zu folgen. Gleiches gelte mit Bezug auf die Frage der Bandenmässigkeit.
Die Behauptung, der Berufungsbeklagte habe sich dem D_____-Clan angeschlossen, werde
bestritten und sei nicht belegt. Es falle denn auch auf, dass das Verfahren
gegen den Berufungsbeklagten von jenem gegen den Clan getrennt geführt worden
sei. Entgegen der Anklage habe er sodann Mitte April 2013 nicht verschiedene
Mitglieder des Clans getroffen, sondern lediglich seinen Cousin E_____ besucht.
Dessen Mitgliedschaft im Clan sei ebenso wenig erwiesen, wie diejenige des C_____
oder des Berufungsbeklagten selbst. Tatsächlich habe er als Einzeltäter gehandelt.
Die Vorinstanz habe im Übrigen zu Recht erwogen, dass die D_____-Bande
spätestens Ende Juli 2013 zerschlagen worden sei. Die Behauptung der
Staatsanwaltschaft, wonach es weitere Personen und Untergruppen gegeben habe, finde
in den Akten keine Stütze. Mit Bezug auf den Vorwurf der schweren Geldwäscherei
(Bandenmässigkeit) sei der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Die diesbezüglichen Tathandlungen
des Berufungsbeklagten seien eindeutig als Kurierdienste zu qualifizieren. Die
Entgegennahme eines Geldbetrags und dessen Überbringung an einen Empfänger
qualifiziere Auftraggeber und den Kurier nicht als Bande.
Nicht mehr
streitig ist infolge Rückzugs der Berufung des Berufungsbeklagten die
mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und die einfache Geldwäscherei. Die tatbestandsmässigen
Handlungen des Berufungsbeklagten (Verkauf, Verpacken von Heroin,
Ausserlandes-Bringen von Bargeld) sind von diesem zugestanden resp. nunmehr
unbestritten. Streitig und zu prüfen bleibt einerseits die von der Vorinstanz
verneinte Bandenmässigkeit sowohl mit Bezug auf den Betäubungsmittelhandel als
auch die Geldwäscherei und andererseits die Frage, ob das in der Wohnung B_____strasse
sichergestellte Bargeld von CHF 20‘520.–, entsprechend rund einem
Kilogramm Heroingemisch, dem Berufungsbeklagten zugerechnet werden kann.
3.1 Mit
Bezug auf die Frage der Bandenmässigkeit ist der Staatsanwaltschaft wohl
zuzustimmen, dass es gewisse Indizien gibt, welche für eine Zugehörigkeit des Berufungsbeklagten
zum D_____-Clan sprechen. So namentlich der identische Familienname – wobei
eine Verwandtschaft mit den Haupttätern bestritten und nicht erwiesen ist (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 3) – sowie die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte
zusammen mit seinem Cousin E_____ an derselben Adresse (Strasse K_____)
gesichtet wurde, an welcher auch ein hohes Mitglied des Clans, F_____, ein- und
ausging (act. 169). Ein schlüssiger Beweis oder ein genügendes Indiz für die
Zugehörigkeit des Berufungsbeklagten zur D_____-Bande ist dies freilich nicht. Dies
insbesondere deshalb nicht, weil auch eine Verbindung von E_____ zum D_____-Clan
offenbar nicht hergestellt werden konnte und anderweitige Kontakte des
Berufungsbeklagten zu Mitgliedern der Familie D_____, namentlich den Hauptdrahtziehern
G_____, F_____ und H_____ sowie I_____, nicht erstellt sind. Der Berufungsbeklagte
und soweit ersichtlich auch E_____ wurden von keiner im Verfahren gegen den
Clan einvernommenen Person belastet, oder mit dem Clan in Verbindung gebracht. Darauf
hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen. Gleiches gilt für ihren Einwand, wonach
das Verfahren des Berufungsbeklagten sowie jenes von E_____ von demjenigen
gegen die Hauptdrahtzieher, denen eine Bandenmässigkeit nachgewiesen werden
konnte, abgetrennt wurden. Wäre der Berufungsbeklagte im Rahmen jenes
Verfahrens belastet worden, wäre eine Abtrennung wohl unstatthaft gewesen.
Gegen eine Verbindung des Berufungsbeklagten zur D_____-Bande spricht sodann
mit der Vorinstanz, dass er seine Tätigkeit unstreitig auch nach der Aushebung der
Bande fortgesetzt hat, was auf andere Bezugs- und Vertriebskanäle schliessen
lässt. Gleiches gilt für die unterschiedlichen „Drogenbunker“ der Bande und des
Berufungsbeklagten sowie die anderen räumlichen „Einsatzgebiete“ in der Stadt. Eine
Aufteilung der Stadt auf Untergruppen der Bande erscheint zwar denkbar, ist
aber nicht rechtsgenüglich bewiesen, zumal auch Kontakte des Clans zur Wohnung
des Berufungsbeklagten nicht ersichtlich sind. Ebenso wenig ist die Tatsache,
dass das vom Berufungsbeklagten hergestellte und veräusserte Heroin dieselben
Verschnittstoffe aufwies, wie dasjenige des D_____-Clans, ein schlüssiges Indiz
für Bandenmässigkeit. Das eingesetzte Paracetamol ist vielmehr ein gängiger Verschnittstoff,
was kaum zwingende Rückschlüsse auf die (gemeinsame) Herkunft zulässt.
Schliesslich liegt zwar die von der Staatsanwaltschaft geäusserte Vermutung,
wonach der Berufungsbeklagte mit dem ominösen C_____ eine Untergruppierung des D_____-Clans
gebildet haben könnte, durchaus im Bereich des Möglichen. Hinreichende Beweise
hierfür gibt es jedoch ebenfalls nicht. So wurde C_____ weder im Verfahren
gegen den Clan je erwähnt, noch steht fest, ob er überhaupt existiert, oder ob
der Berufungsbeklagte nicht vielmehr ein Einzeltäter war, wie er es behauptet
hat, resp. ob er allenfalls über „eigene“ Läufer verfügte. Hinweise auf die
Existenz von C_____ ergeben sich aus dem Verfahren – mit Ausnahme der Aussagen
des Berufungsbeklagten selbst – nicht. Auch, dass er seine Ware von irgendwoher
beziehen musste, vermag mit Verteidigung und Vorinstanz keine Bandenmässigkeit
zu begründen, ist doch im Bereich des Drogenhandels eine gewisse
Vertriebsstruktur unerlässlich und gleichwohl auch nicht-bandenmässiges, eventuell
mittäterschaftliches, Handeln vorstellbar. Konkrete Mindestansätze einer
Organisation, die über eine blosse Mittäterschaft mit C_____ oder anderen
hinausgehen, sind entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich.
Schliesslich spricht die Tatsache, dass in der Wohnung des Berufungsbeklagten
eine grosse Menge Verschnittstoff gefunden wurde, wohl für beabsichtigtes
fortgesetztes Handeln – was im Übrigen unbestritten ist –, nicht aber für die
Annahme von Bandenmässigkeit.
Nach dem
Gesagten ist – mangels Beweises des Gegenteils – nicht von bandenmässigem
Handeln des Berufungsbeklagten auszuzugehen. Dies muss somit auch mit Bezug auf
die Geldwäscherei gelten, zumal eine Mehrzahl von Botengängen an einen oder
zwei Abnehmer für sich genommen keine „Organisationsstruktur“ im Sinne von Bandenmässigkeit
zu begründen vermag. Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen. Bei diesem Ergebnis
kann der Einwand der Verteidigung offen bleiben, wonach die Staatsanwaltschaft
das Anklageprinzip verletzt habe, da der Anklageschrift nicht entnommen werden
könne, wann und wo sich der Berufungsbeklagte dem D_____-Clan angeschlossen und
inwiefern er diesem angehört haben soll.
3.2 Demgegenüber
wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass das in der Wohnung B_____strasse
vorgefundene mutmassliche Drogengeld im Betrag von CHF 20‘520.– unter den
gegebenen Umständen dem Berufungsbeklagten zugerechnet werden muss. Er hatte
ungehinderten Zugang zur Wohnung und verfügte über einen eigenen Schlüssel,
wobei ihm ein solcher mehrfach ausgehändigt wurde. Zudem hatte gemäss seiner
Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) ausser ihm
und C_____ – welcher indes von der Polizei nie dort gesichtet wurde – niemand
Zutritt zur Wohnung resp. hat sich niemand anders dort aufgehalten. Dem Berufungsbeklagten
wurde somit offensichtlich ein hohes Mass an Autonomie und, angesichts des
hohen Geldbetrags, an Vertrauen entgegen gebracht, was ihn mindestens zum
Mithausherrn der Wohnung an der B_____strasse macht. Als unglaubwürdig
erscheint in diesem Zusammenhang die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach
ihm der Bruder des späteren Geldempfängers J_____ in Italien gesagt haben soll,
dass sich das Geld in der Wohnung befinde und er es ausser Landes schaffen solle
(Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Auf den entsprechenden Hinweis
war der Berufungsbeklagte angesichts des Aufbewahrungsortes des Heroins in der
Mikrowelle in der Einzimmer-Wohnung zweifellos nicht angewiesen. Das Vorbringen
erweist sich daher als Schutzbehauptung. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar,
weshalb zwar das vorgefundene Heroingemisch (124.3 Gramm) dem Berufungsbeklagten
zurechenbar sein soll, nicht aber das sichergestellte Drogengeld, wie die
Vorinstanz dies angenommen hat. Daran ändert nichts, dass offen bleiben musste,
ob der Berufungsbeklagte das Drogengeld alleine „erwirtschaftet“ hat, oder
mithilfe von Dritten. Angesichts der Kontamination des Geldes mit Heroin ist dieses
schliesslich, entgegen der Verteidigung, in die entsprechende Drogenmenge umzurechnen,
zumal die Berechnungsparameter des Berufungsbeklagten (CHF 20.– pro Gramm
Heroin entsprechend 1‘026 Gramm bei CHF 20‘520.–) unbestritten sind. Es
ist daher von einer wesentlich höheren umgeschlagenen Drogenmenge auszugehen,
was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
3.3 Die
Strafzumessung wurde von der Vorinstanz ausführlich und in nicht zu beanstandender
Weise vorgenommen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal die
Verteidigung die vorinstanzliche Strafzumessung nicht infrage stellt. Das
Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt schwer: Er hat innert relativ kurzer
Zeit seines Wirkens, von Juni bis September 2013, d.h. in nur rund vier Monaten,
eine erhebliche Menge Heroin umgesetzt. Auszugehen ist nach dem Gesagten von
mindestens rund 1.4 Kg Heroingemisch (382.9 Gramm gemäss Berechnungen der Vorinstanz
plus 1‘026 Gramm entsprechend dem sichergestellten Drogenerlös). Zudem hat der
Berufungsbeklagte gleich mehrere strafbare Handlungen vorgenommen, indem er das
Heroin gestreckt, verpackt und zum Teil in eigener Person veräussert hat.
Erschwerend ist hierbei zu berücksichtigen, dass er reiner Moneydealer war,
zumal er selber nicht konsumiert hat. Er handelte somit aus rein pekuniären Interessen.
Schliesslich war er nach dem Gesagten zweifellos kein einfacher Läufer sondern
stand in der Hierarchie – so es eine gab – relativ weit oben, was sich auch an
seiner grossen Autonomie und der von ihm verwalteten und verschobenen, erheblichen
Geldmenge zeigt. Strafschärfend wirkt hier auch die Geldwäscherei, womit das
Drogengeld wieder dem legalen Geldfluss zugeführt werden sollte. Stafminderungsgründe
sind demgegenüber nicht ersichtlich. Namentlich ist die Tatsache, dass der
Berufungsbeklagte bisher nicht vorbestraft ist, ebenso neutral zu werten, wie
sein Wohlverhalten im vorzeitigen Vollzug. Ein eigentliches Geständnis liegt
nicht vor; der Berufungsbeklagte hat vielmehr einzig zugegeben, was sich nicht
bestreiten liess. Zuzugestehen ist ihm hingegen sein einigermassen junges
Alter.
Unter den
gegebenen Umständen ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indessen ist diese angesichts der nunmehr
deutlich grösseren Drogenmenge zu erhöhen. Dieser kommt zwar keine vorrangige
Bedeutung zu, sie ist aber gleichwohl ein wichtiger Strafbemessungsfaktor (BGE 118 IV 342 E. 2c;
BGE 121 IV 193 und 206; BGer 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 4;
6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Auch die Gefahr,
die von der jeweiligen Droge ausgeht, ist ein Verschuldenselement (BGer
6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1). Vorliegend ist eine
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, nicht zuletzt mit Blick auf vergleichbare Fälle,
angemessen (vgl. AGE SB.2013.92 vom 2. Juli 2014; mengenmässig
qualifizierte Widerhandlung [1.3 Kg Heroin] und Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, Moneydealer, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe; AGE 394/2007 vom
30. Mai 2008; Verkauf und Lagerung von insgesamt rund 1,2 kg Heroingemisch,
Bandenmässigkeit, Kriminaltourist, Moneydealer, nicht vorbestraft, kein Geständnis,
Deliktsmehrheit, 3 Jahre Freiheitsstrafe; AGE 355/2008 vom 12. September 2009,
690g Heroin, mit 3 Jahre Freiheitsstrafe; AS.2010.42 vom 5. April 2011;
mengenmässig qualifizierte Widerhandlung [1 kg Kokain] und versuchte
Geldwäscherei, Moneydealer, keine Vorstrafe, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe;
AS.2009.380 vom 23. April 2010; 1,2 kg Kokain, kurze Zeit intensiv, Moneydealer,
Mittelsmann, keine Vorstrafen, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe). Ein teilweise
bedingter Vollzug fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (Art. 43
Abs. 1 StGB).
Nach dem
Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und erfolgt insgesamt eine
Verschärfung der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion. Daher hat der Berufungsbeklagte
die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der mit Honorarnote vom 10. Oktober 2014 geltend gemachte zeitliche
Aufwand von 18.5 Stunden ist angemessen, zuzüglich 3 ¼ Stunden für die Hauptverhandlung,
entsprechend einem Honorar von CHF 4‘350.–, Auslagen von CHF 27.–
und Mehrwertsteuer von CHF 350.15 (8%).
Das Appellationsgericht
(Ausschuss) erkennt, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A_____ wird verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 25. September 2013.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1‘200.–
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten wird ein Honorar von CHF 4‘350.– zuzüglich Auslagen von CHF 27.–
und 8% Mehrwertsteuer (CHF 350.15) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.