Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.34
ENTSCHEID
vom 4.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Oktober 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 8. Dezember 2014
Sachverhalt
Am Wohnort von A_____
wurde am 30. September 2014 aufgrund einer Meldung der Bundeskriminalpolizei
wegen des Verdachts der Pornographie eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es
wurden Computer und mehrere Datenträger beschlagnahmt. A_____ wurde festgenommen
und erstmals befragt, wobei er den Besitz von Kinderpornographie bestritt und
eine pädophile Ausrichtung leugnete. Er wurde gleichentags freigelassen.
Nachdem auf den
Datenträgern Aufnahmen entdeckt wurden, auf denen A_____ sexuelle Handlungen an
seiner Tochter B_____ vornimmt, wurde dieser am 10. Oktober 2014 in der psychiatrischen
Klinik UPK festgenommen. In der anschliessenden Einvernahme gab er zu, dass er
die Tochter seit mindestens zwei Jahren sexuell missbrauche. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft wurde A_____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
13. Oktober 2014 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 8.
Dezember 2014, in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Beschwerde
vom 16. Oktober 2014 lässt A_____ die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts und die Rückführung in eine (allenfalls) geschlossene
Abteilung der UPK beantragen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 Beschwerdeabweisung. Dazu hat sich A_____
mit Replik vom 29. Oktober 2014 geäussert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396
StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Der dringende Tatverdacht
liegt offensichtlich vor, nachdem am 30. September 2014 Datenträger mit Fotos
und Videos beschlagnahmt wurden, die den sexuellen Missbrauch zeigen, der
Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 durch seinen Verteidiger ein Geständnis hat
ankündigen lassen und dieses in der Einvernahme vom 10. Oktober 2014 abgelegt
hat. Der dringende Tatverdacht wird auch nicht bestritten, weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist.
3.1 Als
besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht zum einen Fortsetzungsgefahr
angegeben. Der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als krank und süchtig nach
Pädophilie. Bei ihm gefundene Presseartikel zeigten, dass ihm das Unrecht
bewusst gewesen sei und er trotzdem weiter gemacht habe. Bei Pädophilen sei die
Wiederholungsgefahr notorisch erhöht. Deshalb bestehe eine erhebliche Gefahr,
dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung weiterhin sexuelle Handlungen
mit seiner Tochter oder mit anderen Kindern vornehmen würde.
Zum andern liegt
nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts auch Kollusionsgefahr vor. Der Beschwerdeführer
habe anfänglich alles bestritten. Es werde zu prüfen sein, ob das Geständnis
örtlich, zeitlich und sachlich vollständig sei. Er stehe zum Opfer, seiner
Tochter, in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältnis und habe ausgesagt,
seine Ehe retten und mit seiner Familie wieder zusammenkommen zu wollen. Es sei
daher zu befürchten, dass er den Kontakt zur Ehefrau und zur Tochter suchen, sie
beeinflussen und damit den Ermittlungen irreparablen Schaden zufügen würde. Zur
Verhältnismässigkeit führte das Zwangsmassnahmengericht aus, der Beschwerdeführer
könne nicht gegen seinen Willen in der UPK festgehalten werden, was dem Zweck
der Untersuchungshaft widerspreche. Er habe in den letzten zwei Jahren kaum
mehr gearbeitet, weshalb der Fortgang seiner Erwerbstätigkeit ohnehin in Frage
gestellt sei. Die Haftdauer von 8 Wochen sei angesichts der im Falle einer Verurteilung
zu erwartenden Strafe auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
3.2 Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er sein Geständnis bereits am
8. Oktober 2014 durch seinen Verteidiger habe ankündigen lassen. Er habe
sich „freiwillig“ in die UPK begeben, um seine pädophile Veranlagung behandeln
zu lassen, und habe seinen Aufenthalt in der Klinik der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.
Eine blosse Einvernahme hätte anstelle der Untersuchungshaft ausgereicht. Die
Ehefrau und die Tochter seien zwischenzeitlich befragt worden, so dass keine
Kollusionsgefahr mehr bestehe. Durch den Klinikeintritt sei auch die
Fortsetzungsgefahr beendet worden, wobei der stationäre Aufenthalt auch mit
Auflagen in einer geschlossenen Abteilung vollzogen werden könne. Die
Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis sei unverhältnismässig und habe einen
rein punitiven Charakter.
3.3 Fortsetzungsgefahr
ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person
durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer hat – gemäss eigenem Geständnis –
sich während mindestens zwei Jahren an seiner Tochter vergangen. Es konnten ihn
in dieser Zeit weder Medienberichte noch andere Umstände daran hindern, von der
Fortsetzung seiner Taten abzusehen. Bei einer derartigen Deliktsserie wäre es lebensfremd
anzunehmen, die Neigung zu pädophilen Handlungen könne innert wenigen Tagen rückgängig
gemacht werden, so dass vom Täter nunmehr bei freiwilliger Behandlung keine erhebliche
Gefährdung der Sicherheit seiner Tochter und – möglicherweise – weiterer Kinder
ausgehen würde. Zu relativieren ist auch die „Freiwilligkeit“ des Eintritts in
die psychiatrische Klinik, da dieser erst erfolgte, nachdem die Staatsanwaltschaft
eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Datenträger mit belastendem Material
beschlagnahmt hatte. Die Annahme von Fortsetzungsgefahr ist daher zu
bestätigen.
3.4 Kollusionsgefahr
ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person
andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Das Verfahren
steht in einem frühen Stadium. Die Ermittlungen stehen erst am Anfang. Die Ehefrau
und die Tochter wurden zwar ein erstes Mal einvernommen, es sind aber weitere
Ermittlungen notwendig, um den Umfang des Tatvorwurfes abzuklären. Der Beschwerdeführer
hat einen starken Wunsch, zu seiner Familie zurückzukehren, wobei er die
Situation offensichtlich verkennt (Schreiben an Ehefrau und Tochter vom
12. Oktober 2014). Zudem hat er im Falle einer Verurteilung mit einer
empfindlichen Strafe zu rechnen. In dieser konkreten Konstellation besteht die
ernsthafte Befürchtung, dass der Täter seine Ehefrau oder Tochter zu günstigen
Aussagen zu beeinflussen versucht, um das von ihm gewünschte Zusammenleben
wiederherzustellen und eine mildere Strafe zu erreichen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers weist konkrete Anzeichen dafür auf, dass sein Geständnis
möglicherweise noch nicht vollständig ist: So hat er den Konsum von Kinderpornographie
und pädophile Handlungen zunächst geleugnet (Einvernahme vom 30. September 2014,
Protokoll, Seite 8). Zudem wurde bei der zweiten Hausdurchsuchung vom 15.
Oktober 2014 eine weitere Festplatte gefunden, die der Beschwerdeführer möglicherweise
versteckt hat (Einvernahme vom 20. Oktober 2014, Protokoll S. 8). Es muss
daher von Kollusionsgefahr ausgegangen werden.
3.5 Aus
den vorstehenden Ausführungen zu den besonderen Haftgründen wird deutlich, dass
zur Bannung von Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr nach derzeitiger
Einschätzung keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. Eine eigentliche
Inhaftierung in der psychiatrischen Klinik ist in solchen Fällen weder üblich
noch vorgesehen. Sie käme der vorzeitigen Anordnung einer stationären Massnahme
ohne vorgängige sachverständige Begutachtung gleich. Im Übrigen steht es nicht
in der Kompetenz des Beschwerdegerichtes, der UPK die Weisung zu erteilen, den
Beschwerdeführer in der geschlossenen Abteilung unterzubringen. Ferner wird die
bestehende Kollusionsgefahr nur durch die Beschränkung des Brief- und Telefonverkehrs,
wie sie in der Untersuchungshaft gewährleistet wird, gebannt. Es ist dem Beschwerdeführer
aber unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf vorzeitigen
Massnahmenvollzug und Begutachtung zu stellen (Art. 236 StPO).
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.