Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.117
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 10. September 2013
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2013 wegen Verspätung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 13. Juni 2013 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG; SR 741.01) wegen Grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten
Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse
von CHF 400.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 4
Tagen) verurteilt. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 348.–
auferlegt. Dagegen erhob der in Indien wohnhafte A_____ am 27. August 2013 in
englischer Sprache Einsprache, die am 2. September 2013 der Schweizerischen
Post übergeben wurde. Der Strafgerichtspräsident trat mit Datum vom 10. September
2013 darauf wegen Verspätung nicht ein, verzichtete jedoch auf die Erhebung von
Gerichtskosten. A_____ reagierte auf diese Nichteintretensverfügung am 23.
September 2013 (Eingang Strafgericht 27. September 2013) mit einem
Fristerstreckungsgesuch, da er der deutschen Sprache nicht genügend mächtig
sei, um diese Verfügung zu verstehen. Hierauf verfügte der Strafgerichtspräsident
am 27. September 2013, das Fristerstreckungsgesuch vom 23. September 2013
sei abzuweisen, es sei A_____ hingegen eine englische Übersetzung des Dispositivs
und der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 10. September 2013 zuzustellen,
wobei die Rechtsmittelfrist für die Nichteintretensverfügung mit Zustellung
dieser englischen Übersetzung zu laufen beginne. Hiergegen richtet sich die
Eingabe von A_____ ans Strafgericht vom 22. Oktober 2013 (Poststempel Indische
Post 23. Oktober 2013; Übergabe Schweizerische Post 29. Oktober 2013). Der
Strafgerichtspräsident hat diese Eingabe mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 zuständigkeitshalber
ans Appellationsgericht weitergeleitet zwecks Prüfung, ob diese als Beschwerde
entgegenzunehmen und diese rechtzeitig erhoben worden sei. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 A_____
fügt seiner in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 22. Oktober 2013
keine Rechtsmittelbezeichnung bei, und dieser lässt sich auch nicht zweifelsfrei
entnehmen, dass sie sich gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten
vom 10. September 2013 richtet, da klare Anträge und eine Auseinandersetzung
mit diesem Nichteintretensentscheid fehlen. Inhaltlich legt A_____ insbesondere
dar, wie es zu der groben Verletzung der Verkehrsregeln, die ihm im Strafbefehl
vom 13. Juni 2013 zur Last gelegt wird, kam und wehrt sich gegen die Höhe der
ausgefällten Geldstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten. Die
Entgegennahme der Eingabe als Revisionsgesuch scheidet mangels Vorbringens
neuer Beweismittel aus. Da die Eingabe von A_____ in Reaktion auf den
Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 10. September 2013
eingereicht wurde, kommt trotz fehlender inhaltlicher Bezugnahme die Beschwerde
als Rechtsmittel prinzipiell in Frage. Bei der Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 10. September 2013 handelt es sich um einen
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen
befunden wird. Daher kommt in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständige Beschwerdeinstanz ist
das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Schweizerische
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]. Die Kognition des Gerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 22. Oktober 2013
an das Strafgericht und damit ein funktional unzuständiges Gericht gerichtet.
Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO sieht jedoch vor, dass die fälschlicherweise angeschriebene
Instanz verpflichtet ist, die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten,
was vorliegend auch geschehen ist.
1.3 Verfahrenssprache
der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 EG StPO in Verbindung mit Art. 67
StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, Bezug nehmend auf Art. 68 Abs. 3
StPO). Das in englischer Sprache abgefasste Beschwerdeschreiben wird ohne
präjudizielle Wirkung ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, da es
sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch
ist, leicht verständliche Eingabe handelt (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.
1.3 betreffend eine Eingabe in französischer Sprache).
1.4
1.4.1 Die
Beschwerde muss innerhalb von 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der
erstinstanzlichen Verfügung erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Für die Eröffnung
von gerichtlichen Verfügungen sind Art. 85 ff. StPO zu beachten. Demnach ist
eine Zustellung u.a. erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen
wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Rechtsmittelfrist
eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdeinstanz, der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben wird. Hingegen hat die Übergabe an eine ausländische
Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung (Riedo,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 91
StPO N 19 ff.). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,
so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
1.4.2 Auch
im Geltungsbereich der deutschen Verfahrenssprache ist gemäss Art. 68 Abs. 2
StPO einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache
nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
in einer verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu
bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen
sowie der Akten besteht. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft besteht „ein Anspruch
auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die am
Verfahren beteiligten Personen angewiesen sind, um ihnen ein faires Verfahren
zu gewährleisten. Dazu gehören grundsätzlich Informationen wie die Orientierung
über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen erheblichen
Beweismitteln, der Anklage, der Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie des
Wortlauts des Dispositivs und allenfalls wesentlicher Teile des gefällten Entscheids“
(BBl 2006 S. 1151). In internationalen Sachverhalten sind zudem die einschlägigen
Staatsvertragsnormen zu beachten. Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und
Indien sieht vor, dass gerichtliche Zustellungen aus der Schweiz in englischer
Sprache abzufassen sind (Briefwechsel vom 20. Februar 1989 zwischen der Schweiz
und Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.942.3).
1.4.3 Der
Strafgerichtspräsident stellte dem Beschwerdeführer seinen Nichteintretensentscheid
vom 10. September 2013 zuerst in deutscher Sprache zu. Hierauf ersuchte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2013 unter Hinweis auf seine
mangelhaften Deutschkenntnisse um Fristerstreckung, damit er Zeit finde, eine
englische Übersetzung der Verfügung anfertigen zu lassen. Konform mit den
Vorgaben der Strafprozessordnung und des erwähnten Staatsvertrags hat der Strafgerichtspräsident
darauf seinen Nichteintretensentscheid vom 10. September 2013 nachgebessert,
indem er Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung in die englische Sprache übersetzen
liess, und verfügt, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung dieser
Übersetzung zu laufen beginne.
1.4.4 Die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 10. September 2013 stellt sich in
der zuerst zugestellten Form aufgrund der fehlenden Übersetzung ins Englische
als fehlerhaft dar. Eine fehlerhafte Verfügung ist in der Regel lediglich
anfechtbar. Die Nichtigkeit, welche von Amtes wegen zu beachten ist, stellt die
Ausnahme dar und soll nur dann eintreten, wenn eine Verfügung an einem
besonders schweren Mangel leidet, der offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist, und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (statt vieler Stohner,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 81 StPO
N 3; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B I.; AG
BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012 E. 3). Beispiele für einen schwerwiegenden
Mangel einer Verfügung sind etwa gravierende Zuständigkeitsfehler der
entscheidenden Behörde sowie grobe Form- und Eröffnungsfehler (BGE 127 II 32 E.
3g S. 47 f.; Imboden Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 40 B V.). Leidet
eine Verfügung an einem Übersetzungsmangel, so ist nicht davon auszugehen, dass
die Rechtsmittelfrist aufgrund Nichtigkeit nie zu laufen beginnt. Vielmehr kann
von der betroffenen Person erwartet werden, dass sie nach Treu und Glauben im
Rahmen des Zumutbaren selber tätig wird, wobei das zu erwartende konkrete
Verhalten von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Kommt die betroffene Person
dieser Anforderung nach, so darf ihr – analog zu den Fällen einer fehlenden
Rechtsmittelbelehrung – aus dem Fehlen der Übersetzung kein Nachteil erwachsen
(Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 364; Stohner, a.a.O.; BGE 118 Ia 223 E. 2 S.
228; 135 III 374 E 1.2.2.1 S. 376; AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 4.2).
Im Lichte dieser Praxis erweist sich die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 10. September 2013 nicht als nichtig. Der Beschwerdeführer wehrte sich
jedoch zu Recht dagegen und beantragte eine Fristerstreckung. Indem der
Strafgerichtspräsident die wesentlichen Teile der Verfügung (Dispositiv und der
Rechtsmittelbelehrung) auf Englisch übersetzt noch einmal zustellen liess,
wurde der ursprüngliche Mangel der Verfügung wirksam beseitigt und die Rechtsmittelfrist
in Gang gesetzt.
1.4.5 Der
in englischer Sprache abgefasste Nichteintretensentscheid ging dem Beschwerdeführer
gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. Oktober 2013
zu. Angesichts dessen muss die Bestätigung des Beschwerdeführers, die
entsprechende Sendung am 19. Oktober 2013 erhalten zu haben, als unzutreffend
qualifiziert werden (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2013).
Die Rechtsmittelfrist begann in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am 18. Oktober
zu laufen und endete gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am 28. Oktober 2013 (der 27.
Oktober 2013, der letzte Tag der Zehntagesfrist, war ein Sonntag). Gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 22. Oktober 2013 am 29. Oktober 2013 und damit um einen Tag verspätet der
Schweizerischen Post übergeben. Die frühere Übergabe der Eingabe an die Indische
Post (Poststempel 23. Oktober 2013) reicht zur Fristwahrung nicht aus.
- Aus
den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auf die Beschwerde wegen Verspätung
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber
wird jedoch auf deren Erhebung verzichtet. In Anwendung von Art. 68 Abs. 2
StPO und in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Staatsvertrag zwischen der
Schweiz und Indien ist der vorliegende Beschwerdeentscheid (Dispositiv, Erwägungen,
Rechtsmittelbelehrung) auf Englisch zu übersetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.