Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.22
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Februar 2014
betreffend Einstellungsverfügung
(Kosten- und Entschädigungsfrage)
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeigen vom 25. und 31. Mai 2011 sowie vom 21. Juni 2012
wurde die in Deutschland wohnhafte A_____ (Beschwerdeführerin) wegen Überschreiten
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen mit total CHF 160.–
gebüsst. Nach entsprechenden Zahlungserinnerungen erfolgte am 7. Oktober
2013 eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft. Mit Strafbefehl vom
13. November 2013 wurde A_____ wegen mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage
Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Dagegen liess die nunmehr
anwaltlich vertretene A_____ Einsprache erheben und beantragen, sie sei von den
vorgehaltenen Tatvorwürfen kostenfällig freizusprechen, da sie nicht die
Lenkerin und damit nicht die für die Übertretung verantwortliche Person gewesen
sei. Auf ihren Antrag wurde ihr überdies Akteneinsicht gewährt. Mit Verfügung
vom 7. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen
erwiesener Unschuld ohne Kosten ein; das Gesuch um Entschädigung der Kosten für
die Wahlverteidigung wies sie ab, da der Beizug einer Verteidigung nicht
gerechtfertigt gewesen sei.
Am
21. Februar 2014 hat A_____ Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei insoweit unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, als ihr
die entstandenen Auslagen für die Akteneinsicht im Betrag von CHF 20.00 zurückzuerstatten
und eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Aufwand (Anwaltskosten)
zuzusprechen seien. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat am
20. März 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die
Beschwerdeführerin hat am 5. Mai 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der Einstellungsverfügung
unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da ihr entgegen ihrem Antrag keine
Parteientschädigung für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Sie hat daher
insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung,
weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100).
1.2 Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt
auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht zwar nicht nur in den Fällen der
notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen
Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen,
weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen
wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E.
2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn
der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des
Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person
objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts
gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).
Gestützt auf die Botschaft weist das Bundesgericht auf zwei
kumulative Voraussetzungen hin: Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch
der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist
somit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts
an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden
kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten Person wird in der
Regel der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem
Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich der Fall,
wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte
Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Bernhard,
Basler Kommentar zur StPO, Art. 429 N. 14). Im Übrigen sind beim Entscheid
über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der Schwere
des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls
insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die
persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen
(vgl. BGE 138 IV 197 E.
2.3.5 S. 203).
2.2 Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, das Gesuch um
Entschädigung der Kosten für die Wahlverteidigung sei abzuweisen, da es sich einerseits
beim Tatvorwurf um eine Übertretung gehandelt und andererseits der Grad der
Komplexität des Sachverhalts keinen objektiv begründeten Anlass geliefert habe,
eine Wahlverteidigung beizuziehen. Dieser Einschätzung ist zu folgen:
Zwar schliesst
die Tatsache, dass lediglich Übertretungen Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildeten, einen Anspruch auf Entschädigung für die Wahlverteidigung
nicht grundsätzlich aus. Bei den hier zu beurteilenden Vorwürfen handelt es
sich aber um einfache Geschwindigkeitsübertretungen, wie sie täglich und in grosser
Zahl vorkommen und damit um eigentliche Bagatellen. Es stand überdies lediglich
eine Busse von insgesamt CHF 160.– im Raum. Entgegen der Verteidigung
kommt es nach dem in Erwägung 2.1 Gesagten zudem sehr wohl auf die Komplexität
des Sachverhaltes an und kann bereits der Beizug eines Wahlverteidigers unter
den jeweiligen Umständen nicht angemessen sein. So verhält es sich hier. Den
Akten ist zunächst zu entnehmen, dass die Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschwindigkeitsüberschreitungen
zu drei Übertretungsanzeigen und entsprechenden Zahlungserinnerungen der
Kantonspolizei führten, welche der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt
worden sind, ohne dass sie als unzustellbar zurück gesandt worden wären. Zudem
wurde der Strafbefehl, den die Beschwerdeführerin nachweislich erhalten hat, an
dieselbe Adresse gesandt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin auch die Übertretungsanzeigen erhalten hat und
deshalb bereits vorgängig zum Beizug eines Anwalts von den ihr vorgeworfenen Übertretungen
Kenntnis hatte. Sodann bietet der Sachverhalt weder in rechtlicher noch
tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin alleine
nicht gewachsen gewesen wäre. Aus der Einsprache gegen den Strafbefehl ergibt
sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe
mit dem Argument bestritten hat, nicht selbst Lenkerin des Fahrzeugs gewesen zu
sein. Zu diesem Einwand in schriftlicher Form wäre sie auch im Lichte der
geltend gemachten geringen Bildung zweifellos selber, ohne Beizug eines
Anwalts, in der Lage gewesen, zumal an Laieneingaben praxisgemäss keine hohen
Anforderungen gestellt werden, und die Beschwerdeführerin bereits in den
Übertretungsanzeigen auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen worden
war, falls „der Sachverhalt bestritten, gerichtliche Beurteilung gewünscht
werde oder Sie die Übertretung nicht selbst begangen haben“ sollte. Gemäss
Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl bedarf die Einsprache der beschuldigten
Person zudem keiner Begründung. Ferner wurde auch im „Informationsblatt zum
Strafbefehl“, welches dem Strafbefehl beilag, auf die Anforderungen, die an
eine Einsprache gestellt werden sowie auf deren Wirkungen hingewiesen. Der
Beschwerdeführerin musste somit aufgrund dessen klar sein, dass als Begründung
für die Einsprache der Hinweis, nicht selber gefahren zu sein, ausreichen
würde. Abgesehen davon wäre ihr diese Auskunft mit Sicherheit auch von der
Staatsanwaltschaft erteilt worden, wenn sie danach gefragt hätte. Das
Informationsblatt enthält denn auch den Hinweis auf die Möglichkeit, bei Fragen
zum Strafbefehl die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren.
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund ihres Auslandwohnsitzes und ihres
Gesundheitszustands resp. einer Schwangerschaft nicht in der Lage gewesen, selber
rechtzeitig und fristwahrend Einsprache gegen den unrichtigen Strafbefehl zu
erheben, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Umstände sie offensichtlich nicht
von der rechtzeitigen Instruktion eines Schweizer Anwalts und der Unterzeichnung
einer entsprechenden Vollmacht – welche im Original zu unterzeichnen ist und
daher die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderte – abgehalten
haben. Die Einhaltung der 10-tägigen Frist stellte somit trotz Wohnsitz im
Ausland offenbar kein unüberwindbares Hindernis für die Wahrnehmung ihrer
Rechte dar. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht
auch eine fristwahrende eigene Eingabe möglich gewesen sein soll. Aus dem
Informationsblatt, welches dem Strafbefehl beilag, geht zudem deutlich hervor,
dass bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine zeitliche Rücksichtnahme
möglich gewesen wäre. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit
der Einsprache vorliegend gar nicht, wurde doch die Frist unstreitig
eingehalten.
Wenn die
Beschwerdeführerin schliesslich moniert, für eine angemessene Wahrung ihrer
Rechte habe sie zumindest Einsicht in die Akten, namentlich die Radarfotos,
nehmen müssen, was angesichts ihres Auslandwohnsitzes nicht möglich gewesen sei,
so trifft es zwar zu, dass Originalakten nicht ins Ausland und nur an Rechtsanwälte
versandt werden. Wie die Staatsanwaltschaft indessen unwidersprochen ausgeführt
hat, werden auf Gesuch hin Kopien der Radarbilder zugestellt. Auch hierzu – und
somit zur effektiven Interessenwahrung – bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung.
Zudem kann einerseits aus der rechtzeitig eingereichten Vollmacht und andererseits
aus der Tatsache, dass das Auto der Beschwerdeführerin mehrmals und an
unterschiedlichen Tagen in der Schweiz mit Geschwindigkeitsübertretungen fotografiert
worden ist und die Beschwerdeführerin sich in Bezug auf die Person, welche ihr
Auto gefahren haben soll, auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft, geschlossen
werden, dass eine ihr nahe stehende Person sich immer wieder in der Schweiz aufhält
und somit nach Einspracheerhebung in ihrem Auftrag hätte Akteneinsicht nehmen
(lassen) können. Immerhin ist auf dem Radarbild vom 30. Mai 2012 auch eine
Beifahrerin zu erkennen, so dass sich der fehlbare Fahrer nicht selber hätte
bei den Polizeibehörden präsentieren müssen. Insoweit die Beschwerdeführerin in
der Replik vorbringen lässt, sie habe nach der langen Zeit zwischen den
Vorfällen und dem Strafbefehl nicht mehr von sich aus gewusst, wo sie sich in
der fraglichen Zeit aufgehalten habe, ist ihr zu entgegnen, dass wenn die Reise
nach Basel für sie oder die ihr nahe stehende Person derart weit und aufwändig
wäre, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, sie sich auch nach längerer
Zeit an eine solche Reise müsste erinnern können. Schwierig zu erinnern wären
derart lange Fahrten erfahrungsgemäss einzig dann, wenn sie regelmässig und
häufig vorgenommen werden. Dies wiederum spräche jedoch gegen die geltend
gemachten Probleme mit den Fristen und gegen die Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse.
Schliesslich mag
zwar der Einwand, wonach die Staatsanwaltschaft bei eingehender Prüfung der Akten,
insbesondere der Radarbilder, hätte erkennen können, dass der fehlbare Fahrer
ein Mann und damit klarerweise nicht die Beschwerdeführerin und das Verfahren
daher vermeidbar gewesen sei, richtig sein. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass bei Erlass eines Strafbefehls wegen Geschwindigkeitsübertretungen der
Beizug einer Rechtsvertretung nicht als angemessen erscheint, wenn es einzig um
die Frage geht, wer gefahren ist. Hierbei handelt es sich weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um Sachverhalte grosser Tragweite
oder von erheblicher Komplexität. Zudem hätte die Beschwerdeführerin den Erlass
des Strafbefehls verhindern können, wenn sie schon auf die Übertretungsanzeigen
reagiert hätte. Es wird nichts geltend gemacht, was dies als unzumutbar oder
unmöglich erscheinen liesse.
2.3 Nach
dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für die
Wahlverteidigung der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Gleiches muss mit
Bezug auf die Kosten gelten, welche der Beschwerdeführerin auch ohne
anwaltliche Vertretung entstanden wären. Diese, namentlich Portokosten, gingen unter
den gegebenen Umständen trotz des Auslandwohnsitzes der Beschwerdeführerin
nicht über dasjenige Mass hinaus, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu
nehmen hat (Schmid, Praxiskommentar
zur StPO, 2009, Art. 429 N. 8; a.M. Wehrenberg/Bernhard,
a.a.O. Art. 429 N. 20). Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr für
die Akteneinsicht von CHF 20.– ist eine Entschädigung schliesslich aufgrund
ihrer Geringfügigkeit zu verweigern (Art. 430, 1 lit. c StPO). Die angefochtene
Verfügung ist somit rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen
ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Demgegenüber ist
ihr antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren
zu bewilligen, da ihr Begehren in der Hauptsache nicht als geradezu
aussichtslos bezeichnet werden kann und aufgrund ihrer Angaben von Prozessarmut
auszugehen ist. Ihr Rechtsbeistand ist gemäss Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von CHF 200.– (1 Stunde),
zuzüglich Auslagen zu CHF 17.– und Mehrwertsteuer von CHF 17.35,
total somit CHF 234.35, ist nicht zu beanstanden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
im Kostenerlass, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 234.35
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.