Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.127
URTEIL
vom 22. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas
Traub,
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. April 2014
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs wegen verspäteter
Rekursanmeldung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 12. Februar 2014 wurde A_____ (Rekurrentin) von der Kantonspolizei Basel-Stadt
wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
verwarnt und es wurden ihr die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 220.–
auferlegt. Zudem wurde ihr für den Fall einer nicht fristgemässen Zahlung eine
Mahngebühr von CHF 40.– in Aussicht gestellt. Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin
mit einer auf den 19. Februar 2014 datierten Eingabe Rekurs an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) erhoben. Das JSD trat auf diesen Rekurs mit Entscheid
vom 16. April 2014 aufgrund verspäteter Rekurserhebung nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. April und 12. Juni 2014
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin
sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 25. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der
Instruktionsrichter holte mit Verfügung vom 30. Juni 2014 die Akten der
Vorinstanz ein, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung.
Gleichzeitig setzte er der Rekurrentin Frist bis zum 4. August 2014 zum Beleg
der von ihr geltend gemachten Bedürftigkeit. Innert Frist gingen dazu keine
Belege ein. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. Juni 2014
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs
einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 1).
2.1 Gemäss
§ 46 Abs. 1 und 2 OG sind verwaltungsinterne Rekurse innert 10 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Rekursinstanz anzumelden und
innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, schriftlich zu begründen.
Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann auf begründetes Gesuch hin
verlängert werden (§ 46 Abs. 3 OG).
Einem
allgemeinen Rechtsgrundsatz folgend (Art. 8 ZGB) obliegt die
Beweislast für die Fristwahrung nach Lehre und Rechtsprechung der
rechtsmittelführenden Partei. Diese hat die Einhaltung der massgeblichen Frist
unter Beweis zu stellen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (so schon
BGE 92 I 253 E.3 S. 257; ferner etwa BGer 2P.113/2004 vom
10. Juni 2004 E. 2; VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013
E. 2.1, 746/2008 vom 26. August 2009 E. 1.4; Maitre/Thalmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 21 N 14; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 910; Amstutz/Arnold, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel
2011, Art. 48 N 8; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff., 303). Bezüglich des Beweismasses gilt nicht
der herabgesetzte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern es
muss der volle Beweis erbracht werden, dass das fragliche Rechtsmittel
rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. Amstutz/
Arnold, a.a.O., Art. 48 N 8; VGE VD.2013.23 vom 13.
September 2013 E. 2.3).
2.2 Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es, wenn eine Sendung
innert vorgegebener Frist in einen Briefkasten der Schweizerischen Post
eingeworfen wird (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184;
BGer 2C_227/2012 und 2C_228/2012 vom
25. April 2012 E. 2.2, 1C_379/2008 vom 12. Januar 2009
E. 1.2 und 2P.113/2004 vom 10. Juni 2004 E. 2). Nicht
notwendig erscheint die Aufgabe einer eingeschriebenen Sendung, auch wenn sich
dies aus Beweisgründen empfiehlt (BGer 1P.380/2005 vom 8. September
2005 E. 2.2). Wird die Eingabe in einen Briefkasten der Schweizerischen
Post eingeworfen, genügt zum Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe
grundsätzlich der Poststempel (Cavelti,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N 5). Der entsprechende
Beweis kann gegebenenfalls auch mittels einer nachträglicher Zeugenaussage erbracht
werden (BGer 1C_77/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 1.2; VGE VD.2013.23
vom 13. September 2013 E. 2.2).
Vorliegend
bestreitet die Rekurrentin nicht, dass ihr die im vorinstanzlichen Verfahren
angefochtene Verfügung der Kantonspolizei mittels A-Post Plus am 13. Februar
2014 zugestellt worden ist. Die Frist zur Anmeldung und Begründung des Rekurses
im vorinstanzlichen Verfahren endete damit unter Berücksichtigung der
Wochenenden am 24. Februar und 17. März 2014. Entsprechend macht die Rekurrentin
geltend, am 19. Februar 2014 mit einem am gleichen Tag um 13.46 Uhr in
ihrem Computer abgespeicherten Dokument rekurriert und das Schreiben noch am
gleichen Tag zur Post gebracht zu haben. Wie den Akten aber entnommen werden
kann, trägt das entsprechende Couvert einen Poststempel vom 2. April 2014.
Damit korrespondiert auch der Eingangsstempel der Vorinstanz vom 3. April 2014
auf dem Rekursschreiben der Rekurrentin, welches diese auf den 19. Februar 2014
datiert hat. Die Rekurrentin macht dafür zwar ein Verschulden der Post geltend,
bleibt dafür aber jeden Beweis schuldig. Da die Rekurrentin weder mittels
eingeschriebener Post noch mittels dem Poststempel noch mit Zeugen beweisen
kann, dass die Rekursanmeldung innert Frist der Schweizerischen Post übergeben
worden ist, hat diese aufgrund der genannten Umstände als verspätet zu gelten (vgl.
VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013 E. 2.3).
2.3 Da
somit die Frist zur Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 OG nicht
eingehalten worden ist, ist der Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren in
analoger Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG dahingefallen, weshalb die
Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. VGE VD.2013.23 vom
13. September 2013 E. 3, VD.2012.198 vom 21. November 2012
E. 1.2).
Mit dem Gesagten
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin
dessen Kosten. Die Rekurrentin hat mit ihren Eingaben vom 22. April und 12.
Juni 2014 auf ihre beschränkten Mittel hingewiesen, in der Folge nach
entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter ihre Bedürftigkeit jedoch
nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage kann ihr die unentgeltliche Prozessführung
nicht bewilligt werden. Immerhin kann der behaupteten Bedürftigkeit aufgrund
der Umstände und der Natur der Sache bei der Bemessung der Verfahrenskosten Rechnung
getragen werden. Die Urteilsgebühr ist daher auf das gesetzliche Minimum von
CHF 200.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.