Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.53
URTEIL
vom 29.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson , Dr. Michelle Cottier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerin
B_____
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Januar 2013
betreffend Drohung und Ungehorsam
gegen eine amtliche Verfügung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
9. Januar 2014 hat das Einzelgericht in Strafsachen A_____ der Drohung zum
Nachteil seiner Ehegattin (Privatklägerin) sowie des Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu CHF 35.– (abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam), mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten
hat es A_____ freigesprochen. Eine mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt
ausgesprochene Vorstrafe vom 16. Juni 2011 zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– hat es als nicht vollziehbar erklärt. Dem
Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt, und
er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin
verurteilt.
Mit Eingaben vom
20. Januar und 7. Juni 2013 hat der Beurteilte fristgerecht Berufung angemeldet
und eine Berufungserklärung eingereicht, wobei er die Letztere zunächst nicht
unterschrieben, nach Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist indessen
unterzeichnet nochmals eingesandt hat. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch. Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf die Einreichung von
Vernehmlassungen verzichtet. In der Appellationsgerichtsverhandlung vom 29.
September 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und hat er Gelegenheit
erhalten, seinen Standpunkt darzulegen, wofür auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin sowie deren
Rechtsvertreterin, welchen das Erscheinen freigestellt worden war, haben nicht
an der Verhandlung teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Berufung gegen das am 9.
Januar 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist frist- und
formgerecht angemeldet und erklärt worden (vgl. Art. 399 und 401 StPO), so dass
darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs.
1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des
Appellationsgerichts.
1.2 Das
angefochtene Urteil basiert auf zwei Strafbefehlen, welche der Berufungskläger
angefochten hatte: Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2012 war er der mehrfachen
Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil seiner damaligen Ehegattin, mit
Strafbefehl vom 11. September 2012 des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
schuldig gesprochen worden. Das Einzelgericht in Strafsachen hat die beiden
Einspracheverfahren zusammengelegt. Von den dem Berufungskläger mit Strafbefehl
vom 4. Mai 2012 vorgeworfenen Drohungen und Tätlichkeiten ab Sommer 2011 bis zu
seiner Anhaltung im März 2012 hat es ihn wegen Verletzung des Anklageprinzips
freigesprochen. Da die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat, ist
über diese Vorwürfe heute nicht mehr zu befinden (Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.3 Der Berufungskläger hat mit der
Berufungserklärung die Ladung und Befragung der Eltern der Privatklägerin
beantragt, damit diese bezeugen könnten, dass die Privatklägerin aggressiv sein
könne und angeblich seelisch krank sei. Die Instruktionsrichterin hat diesen
Antrag mit Verfügung vom 19. August 2014 vorbehältlich eines anders lautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts abgelehnt. Ihr Entscheid ist zu bestätigen.
Zu beurteilen ist in diesem Verfahren nicht die generelle Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den beiden
dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden konkreten Vorfällen (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung,
in: Steller/Volbert [Hrsg.] Psychologie im Strafverfahren: Ein Handbuch, Bern
1997, 15, 21). Hierzu oder zur Klärung des relevanten Sachverhalts könnten die
Eltern der Privatklägerin nichts beitragen, da sie diese Vorfälle nicht selbst
miterlebt haben. Auf ihre Befragung ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu
verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236
mit weiteren Hinweisen).
1.4 Mit Schreiben vom 12.
September 2014 hat der Berufungskläger den Beizug eines Arabisch-Dolmetschers
beantragt. Die Instruktionsrichterin hat diesen Antrag mit der Begründung
abgelehnt, dass für die Verhandlung bereits eine Französisch-Dolmetscherin
aufgeboten sei. Damit werde den Bedürfnissen des Berufungsklägers, der sich gut
auf Deutsch verständigen könne, unter Berücksichtigung einer allfälligen
Verunsicherung beim Auftreten vor den Schranken gebührend Rechnung getragen.
Die Verhandlung vor erster Instanz sei ebenfalls mit einem
Französisch-Dolmetscher durchgeführt worden, und auf den entsprechenden
Audioaufzeichnungen sei zu hören, dass der Berufungskläger gut französisch
spreche. Es bestehe daher kein Bedarf nach einem speziellen Dolmetscher. Diese
Verfügung ist ebenfalls zu bestätigen. Ergänzend zur Begründung der Verfügung
ist darauf hinzuweisen, dass die damalige Verteidigerin des Berufungsklägers
für die erstinstanzliche Hauptverhandlung spezifisch einen
Französisch-Dolmetscher – nicht etwa einen Arabisch-Dolmetscher – verlangt
hatte sowie dass der Berufungskläger in Marokko ein Abitur mit Schwerpunkt
Literatur und Geisteswissenschaften absolviert hat und daher perfekt Französisch
sprechen dürfte, was er es in seinen Bewerbungsunterlagen auch selbst darlegt.
1.5 Ebenfalls mit Schreiben vom
12. September 2014 hat der Berufungskläger darum ersucht, seinen Therapeuten
lic. phil. [...]als Vertrauensperson zur Verhandlung mitbringen zu dürfen, da
er sich sonst „allein, psychisch schwach und fragil“ fühlen würde, weil er „psychisch
enorm leide“ und die Begleitung durch […] für ihn eine „notwendige Sache“ sei.
Diesem Antrag hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. September
2014 entsprochen. In der Verhandlung hat der Berufungskläger darüber hinaus
beantragt, dass [...] als Auskunftsperson zu befragen sei. Dieser Antrag ist
verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c
StPO sind Beweisanträge mit der Berufungserklärung zu stellen. Der Berufungskläger
hat eine Befragung von […] nicht nur in der Berufungserklärung, sondern auch in
seinem Schreiben vom 12. September 2014 nicht beantragt. Im Eintretensfall wäre
der Antrag ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, da [...] unbestrittenermassen
nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte.
2.1 Der Schuldspruch wegen Drohung
(im Verfahren ES.2012.339) basiert auf einer SMS mit dem Wortlaut „Je veux
jamais te voir, je te tue et je me suidice, je te deteste, tu ma trahi, jam3a
tu peux la mettre dans ton cus a dieux“ (Akten ES.2012.339 S. 86), die der
Berufungskläger am 8. März 2012 an die Privatklägerin geschrieben hatte. Dass
er diese SMS mit dem genannten Inhalt an die Privatklägerin geschickt hatte, hat
der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren zugestanden. Zur Erklärung hat er
angegeben, er habe dies geschrieben, weil er seine Tochter in den zwei Wochen
davor nicht habe sehen können und die Privatklägerin seine Anrufe nicht entgegen
genommen habe und er deswegen „depressiv“ gewesen sei. Die Privatklägerin wisse
aber genau, dass er mit dieser SMS übertrieben habe und „dies“ nie tun würde
(Akten S. 67 f.). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat er dieses
Geständnis bestätigt (Akten S. 167). Auch seine damalige Verteidigerin hat zu
Protokoll gegeben, es sei unbestritten, dass er diese SMS geschrieben habe
(Akten S. 164). In seiner Berufungserklärung vom 7. Juni 2014 hat er den
Wortlaut der SMS ebenfalls nicht in Abrede gestellt, sondern bloss geltend
gemacht, er sei von der Privatklägerin „progressiv provoziert“ worden, bis er
ihr die fragliche SMS geschrieben habe. Demgegenüber hat er in der zweitinstanzlichen
Verhandlung erstmals angegeben, er glaube nicht, dass er geschrieben habe: „Je
te tue“. Er glaube, dass die Privatklägerin die SMS in ihrem Natel bearbeitet
habe (Protokoll S. 3). Diese plötzliche Bestreitung ist angesichts seiner früheren
klaren Aussagen unglaubhaft, zumal eine Bearbeitung einer eingegangenen SMS
zumindest ohne technische Spezialkenntnisse nicht so einfach möglich ist. Es
ist daher mit der Vorinstanz als nachgewiesen zu erachten, dass der
Berufungskläger der Privatklägerin mit dem Tod gedroht hat.
2.2 Gemäss Art. 180 StGB macht
sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst
versetzt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und
geeignet ist, den Betroffenen in Schrecken oder Angst zu versetzten, ist nach
der Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der
Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler
psychischer Belastbarkeit abzustellen (BGer 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E.
5.1 und 6S.15/2007 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist nicht entscheidend,
ob der Drohende die Drohungen tatsächlich ernst gemeint hat. Massgeblich ist
allein, ob sie erst genommen wird.
Die Drohung „je te tue“ ist
zweifellos schwer und geeignet, einen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit
in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Berufungskläger macht indessen geltend,
die Privatklägerin habe genau gewusst, dass er seine Drohung nicht ernst
gemeint habe, sie sei daher durch diese nicht in Angst und Schrecken versetzt
worden. Demgegenüber hat die Privatklägerin in der erstinstanzlichen
Verhandlung deutlich erklärt, dass sie sehr wohl Angst hatte. Sie hat ausgeführt,
er habe sie schon früher verschiedentlich bedroht. Früher sei sie, wenn es ganz
schlimm gewesen sei, weggelaufen und zu Freunden gegangen und habe sich nicht
mehr nach Hause getraut. Als sie später allein gewohnt habe und er den Wohnungsschlüssel
nicht mehr gehabt habe, habe sie sich zu Hause eingeschlossen und das Handy
nicht abgenommen sowie die Türglocke abgestellt. Im Jahr 2009, als sie
schwanger gewesen sei, habe er sie einmal mittels eines an ihren Hals
gehaltenen Messers bedroht. Das sei ihr „in Mark und Bein stecken“ geblieben.
Durch diese Erlebnisse wisse sie, dass der Berufungskläger nicht berechenbar
sei. Wenn ein „normaler“ Mensch ihr diese SMS geschrieben hätte, würde sie das
nicht so ernst nehmen, aber bei ihm wisse man nie. Nach dieser SMS sei sie deshalb
das erste Mal ins Frauenhaus gegangen. Sie habe gedacht, sie könne nicht mehr
(Akten S. 171 f.). Diese Aussagen der Privatklägerin sind ausgesprochen
glaubhaft, erfüllen sie doch diverse Realkriterien (vgl. dazu: Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33, Steller/Wellershausen/Wolf,
Zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Kindern als Opfer von Sexualdelikten,
in: plädoyer 1992 S. 38; BGE 133 I 33 E.
4.3 S. 45). So gab die Privatklägerin ihren Bericht in freier Rede zu
Protokoll, mit vielen Details, flüssig, aber auch sprunghaft. Ihre Depositionen
in der erstinstanzlichen Verhandlung decken sich mit jenen unmittelbar nach der
Tat, zudem sind sie stimmig und logisch nachvollziehbar. Die Privatklägerin
beschreibt Situationen und stellt den Bezug zu den örtlichen und zeitlichen
Umständen her, beschreibt die Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger
sowie ihre inneren Vorgänge und stellt Vermutungen über die inneren Vorgänge
des Berufungsklägers an. Schliesslich gesteht sie auch unumwunden zu, dass sie
den Berufungskläger trotz allem noch liebe. Auch aufgrund der Aussagengenese
gibt es keinen Anlass, an der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Es ist
kein Grund für eine Falschbelastung ersichtlich. Sie hat denn auch explizit auf
die Geltendmachung einer Genugtuung verzichtet (Akten S. 176). Damit ist
erstellt, dass die Drohung die Privatklägerin tatsächlich in Angst und
Schrecken versetzt hatte.
2.3 Der Tatbestand des Art. 180
StGB verlangt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters, wobei
Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss es somit für möglich halten und zumindest
in Kauf nehmen, dass die Bedrohte in Angst oder Schrecken versetzt wird (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht
II, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 32; BGer 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E.
9.4). Der Vorsatz des Berufungsklägers ist vorliegend klar zu bejahen. Er nahm
in Kauf – wenn er es nicht gar gezielt beabsichtigte –, die Privatklägerin zu
ängstigen. So hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die
Frage, weshalb er diese SMS geschrieben habe, angegeben, die Privatklägerin habe
ihm damals geschrieben , dass sie seit dem Sommer 2011 Angst vor ihm habe,
insbesondere davor, dass er ihre Tochter entführen könnte (Akten S. 167 f.).
Auch im Zusammenhang mit der Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung hat er erklärt, das Problem der Privatklägerin sei „mangelndes
Vertrauen und Angst vor der Entführung“ (Akten S 170). Es war ihm somit klar,
dass sie ihn nicht als vertrauenswürdig einstufte. Auch in der Berufungserklärung
hat er – im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung, um zu belegen, dass ihn die Privatklägerin mit seinem Bruder
verwechselt habe (vgl. dazu unten Ziff. 3) – geschrieben, sie reagiere „oft
schnell ängstlich schockiert“ (Berufungserklärung S. 10). Wenn er aber davon
ausgeht, dass die Privatklägerin schon aufgrund seiner (vermeintlichen)
Anwesenheit vor der verschlossenen Wohnungstür „ängstlich schockiert“ reagiert,
musste er erst recht annehmen, dass ihn seine Todesdrohung in Angst und
Schrecken versetzen werde.
2.4 Von einer gezielten Provokation durch
die Privatklägerin kann keine Rede sein. Es fällt auf, dass die diesbezüglichen
Angaben des Berufungsklägers zunehmend dramatischer wurden. Im Untersuchungsverfahren
hatte er als Grund für seine Droh-SMS angegeben, er habe seine Tochter seit
zwei Wochen nicht gesehen und habe dann noch einen Alptraum gehabt, in dem ihn
seine Frau mit einem anderen Mann betrogen habe. Zudem habe er die
Privatklägerin mehrere Anrufe von ihm nicht entgegen genommen (Akten S. 67 f.).
In der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte er sodann, er habe den Eindruck
gehabt, dass sie ihn bewusst provoziere; sie habe ihm in einer SMS geschrieben,
dass sie ihn ausschaffen lassen, das Kind für sich behalten und nicht mehr mit
ihm zusammen sein wolle. Ab Januar 2012 habe sie begonnen, ihm die Tochter
vorzuenthalten, so dass er diese in den letzten sechs Wochen nur ein einziges
Mal gesehen habe (Akten S. 169). Er gestand jedoch zu, dass es ein Fehler
gewesen sei, die SMS zu schreiben, es sei furchtbar, was er geschrieben habe
(Akten S. 170). Eine solche Einsicht hat er in der Berufungserklärung nicht
mehr erkennen lassen. Vielmehr drehte er nun den Spiess um und erklärte, die
Privatklägerin habe ihn (mit Suiziddrohungen) in Angst und Schrecken versetzt.
Auch sonst liess er kaum mehr ein gutes Haar an ihr, berichtete auf sieben
Seiten über angebliche Schandtaten der Privatklägerin und stellte sich selbst
als hilfloses Opfer ihrer angeblichen Launen und Machtspiele dar. Wie sie ihn
aber konkret zu seinen Todesdrohungen provoziert haben soll, legte er nicht
dar. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass weder die Verweigerung der Annahme
von Telefonaten noch das Vorenthalten des gemeinsamen Kindes während weniger
Wochen Todesdrohungen zu rechtfertigen oder auch nur zu entschuldigen oder
verständlich zu machen vermögen.
2.5 In der zweitinstanzlichen
Verhandlung hat der Berufungskläger eine undatierte und wirre Facebook-Konversation
zu den Akten gegeben, welche er angeblich mit der Privatklägerin geführt hat. Abgesehen
davon, dass keineswegs nachgewiesen ist, dass es tatsächlich die Privatklägerin
war, die mit dem Berufungskläger korrespondiert hat – was angesichts des
Inhalts der Konversation stark zu bezweifeln ist –, ist auch gar nicht klar,
was damit bewiesen werden sollte. Diese undatierte und nicht zuordenbare
Kommunikation ist keineswegs geeignet, den Berufungskläger zu entlasten.
2.5 Der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung ist nach dem Gesagten zu
bestätigen.
3.1 Im
Weiteren hat die Vorinstanz den Berufungskläger in Bestätigung des Strafbefehls
vom 11. September 2012 des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
(ES.2012.611) schuldig gesprochen. Sie ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen,
dass der Berufungskläger in Verletzung eines gerichtlich verfügten Annäherungsverbots
am 28. Juli 2012 am Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht ist, an der
Wohnungstür „Sturm geläutet“ und geklopft und dort einen Zettel hinterlegt hat.
3.2 Unbestritten
ist, dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 14. Mai 2012 sowie Entscheid
vom 4. Juni 2012 dem Berufungskläger unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt
hat, sich der Privatklägerin näher als 200 Meter anzunähern, sie auf irgendeine
Weise zu beschimpfen, zu bedrohen oder gar tätlich gegen sie oder das Kind zu
werden. Kontaktaufnahmen per SMS oder Telefon wurden erlaubt (Akten S. 13, 15).
Der Berufungskläger hat aber von Anfang an bestritten, am 28. Juli 2012 selbst vor
der Wohnung der Privatklägerin gewesen zu sein, und geltend gemacht, sein
Bruder sei in seinem Auftrag dorthin gegangen, um für ihn eine Arbeitshose zu
holen, die er für den Antritt einer neue Stelle dringend benötigt habe (Akten
ES.2012.611 S. 23, 92 f.; ES.2012.339 S. 169 f.; Berufungserklärung S. 10;
zweitinstanzliches Protokoll S. 4 f.).
3.3 Der
Vorwurf, der Berufungskläger habe gegen das Annäherungsverbot verstossen,
beruht auf den Aussagen der Privatklägerin im Anzeigerappport vom
2. August 2012 (Akten ES.2012.611 S. 10 ff.). In der erstinstanzlichen
Verhandlung hat die Privatklägerin ihre diesbezüglichen Angaben in Anwesenheit
des Berufungsklägers bestätigt und den Vorfall vom 28. Juli 2012 nochmals
ausführlich geschildert (Akten ES.2012.339 S. 174). Insbesondere hat sie bekräftigt,
dass sie nach dem „Sturmläuten“ durch den Spion ihrer Wohnungstür geschaut und
den Berufungskläger eindeutig erkannt habe. Sie kenne seinen Bruder, sie könne
die beiden gut unterscheiden. Sie habe entgegen den Behauptungen des
Berufungsklägers nicht nur seinen Rucksack, sondern zuerst sein Gesicht gesehen
und dann beobachtet, wie er die Treppe hinunter gelaufen sei. Ihre Aussagen
überzeugen auch in diesem Anklagepunkt vollumfänglich, zumal sie eine ganze
Reihe von Realkriterien enthalten (Detailreichtum, raum-zeitliche
Verknüpfungen, Schilderung eigener Gedanken und Gefühle etc.). Ihre
Depositionen – die Schilderung ihrer Angst, als sie das „Sturmläuten“ hörte;
die Überlegung, dass es keine Freunde von ihr sein könnten, da sie diesen Überraschungsbesuche
verboten habe; dass sie ihn durch den Spion erkannt habe; ihre Überlegungen,
was sie nun tun sollte, ob sie gleich die Polizei avisieren solle, dass sie
sich dann aber entschlossen habe, die Sache zunächst mit ihrer Anwältin zu
besprechen – sind überaus glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist
gerichtsnotorisch, dass durch einen Türspion das Gesicht des davor Stehenden
gut erkennbar ist, dies ist ja gerade der Zweck dieser Einrichtung. Dass die
Privatklägerin ihren Ehemann, mit dem sie fünf Jahre verheiratet war, von
seinem Bruder unterscheiden kann, ist ohne weiteres glaubhaft. Sie hatte im
Übrigen keinen Anlass, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten, wie bereits
oben festgestellt worden ist. Wäre nicht der Berufungskläger, sondern
tatsächlich dessen Bruder vor der Tür gestanden, hätte die Privatklägerin das gewiss
geschildert. Dies wäre für sie im Übrigen kaum weniger beängstigend gewesen als
ein Besuch des Berufungsklägers selbst, hatte doch der Vater des
Berufungsklägers – wie die Privatklägerin wusste – diesem angeraten, seine
Tochter nach Marokko zu entführen (vgl. Aussagen des Berufungsklägers in der
erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 168) und musste die Privatklägerin davon
ausgehen, dass die Familie des Berufungsklägers in ihrem Konflikt auf seiner
Seite steht.
3.4 Demgegenüber
überzeugen die Aussagen des Berufungsklägers nicht. Wenn es ihm nur um die
Arbeitshose ging, warum sollte sein Bruder dann vor Ort noch „vermitteln“ (vgl.
Aussage des Berufungsklägers, Akten ES.2012.339 S 169)? Unglaubhaft ist auch
die Erklärung des Berufungsklägers, er habe seinem Bruder den Zettel, der in
die Wohnungstür der Privatklägerin eingeklemmt wurde, mitgegeben, damit dieser
beweisen könne, dass er von ihm geschickt worden sei. Ausserdem habe er seine
Nachricht extra auf eine „Arbeitsanfrage“ geschrieben, damit sie sehe, dass er
eine Arbeit bekommen habe (Akten S. 170). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen,
dass die Nachricht nicht etwa auf eine Arbeitsbestätigung, sondern auf ein
Stelleninserat, mit dem ein Kranführer gesucht wurde, geschrieben worden war (vgl.
Akten ES.2012.611 S. 17 f.). Wie der Berufungskläger damit beweisen wollte,
dass er eine Arbeit (als Zimmermann) gefunden habe, ist schleierhaft. Zudem
bezieht sich die Nachricht selbst mit keinem Wort auf dieses Inserat. Sie
enthält auch keinerlei Hinweis auf den Bruder des Berufungsklägers als
möglichen „Boten“. Vielmehr steht dort nur, dass er seine Arbeitshose für eine
neue Arbeit als Zimmermann brauche und dass die Privatklägerin sie ihm doch am
folgenden Tag geben oder im Briefkasten deponieren solle. Ausserdem macht es den
Anschein, als ob der Berufungskläger die Nachricht nicht bereits zu Hause,
sondern erst nach dem erfolglosen Läuten vor der Wohnungstür der Privatklägerin
hingekritzelt habe, und zwar in Ermangelung eines anderen Papiers auf das
Inserat, das er wohl zufällig in der Tasche hatte, beginnt doch die Nachricht auf
der Rückseite des Inserats und wird auf der Vorderseite kopfüber zum
Inserattext fortgesetzt. Die Geschichte mit dem Bruder ist daher offensichtlich
eine Schutzbehauptung. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt,
dass der Berufungskläger mit seiner Nachricht die Übergabe der Hose an ihn
(nicht an seinen Bruder) resp. deren Deponierung im Briefkasten der
Privatklägerin verlangt hat, was zeigt, dass er das verfügte Annäherungsverbot
nicht wirklich ernst nahm. Wenn sich der Berufungskläger damit zu rechtfertigen
versucht, dass die Privatklägerin sich ein-, zweimal freiwillig mit ihm
getroffen habe, so ist er darauf hinzuweisen, dass das Annäherungsverbot nur
für ihn gilt.
3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der dem Berufungskläger vorgeworfene Ungehorsam gegen
eine amtliche Verfügung durch die Aussagen der Privatklägerin und den
sichergestellten Zettel mit seiner Nachricht nachgewiesen ist. Der diesbezügliche
Schuldspruch ist daher ebenfalls zu bestätigen.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu CHF 35.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Da die Drohung
gemäss Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe,
der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB hingegen mit
Busse zu sanktionieren ist, hat sie zu Recht das in Art. 49 StGB statuierte Asperationsprinzip
nicht zur Anwendung gebracht. Sie hat zudem richtigerweise sowohl den
Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB als auch die Strafmilderungsgründe von
Art. 48 lit. b und c StGB verneint, können doch die Schuld und Tatfolgen bei
der vorliegenden Drohung keineswegs als (im Vergleich mit anderen Drohungen)
geringfügig bezeichnet werden und ist der Berufungskläger nach dem
Beweisergebnis weder durch das Verhalten der Privatklägerin ernsthaft in
Versuchung geführt worden noch hat er in einer heftigen Gemütsbewegung oder
unter grosser seelischer Belastung gehandelt. Die Vorinstanz hat die
Strafzumessung einlässlich und überzeugend begründet, so dass vorliegend in
weiten Teilen darauf verwiesen werden kann (Urteil S. 10-13).
4.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers
sowohl bei der Drohung als auch beim Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
keineswegs leicht. Die Folgen dieser Taten sind für die Privatklägerin
gravierend, geriet sie doch durch die Drohung derart in Angst, dass sie im
Frauenhaus Schutz suchte. Dass ihr Alltag auch später noch von Angst um sich
und ihr Kind geprägt war, zeigt sich unter anderem im Umstand, dass sie ihren
Freunden Überraschungsbesuche verbot. Beim Ungehorsam gegen die amtliche
Verfügung hat die Vorinstanz zu Recht erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger
diese Tat unbeeindruckt vom hängigen Strafverfahren bezüglich der Drohung und
von der in diesem Zusammenhang verbüssten Untersuchungshaft. beging. Dass der
Berufungskläger die Taten im Rahmen einer Beziehungsproblematik begangen hat,
hat die Vorinstanz innerhalb des Strafrahmens in ausreichendem Mass strafmindernd
berücksichtigt, ebenso den Umstand, dass er sich bei der Privatklägerin für die
Droh-SMS entschuldigt und diesbezüglich eine gewisse Reue geäussert hat.
4.3 In
Bezug auf das Vorleben des Berufungsklägers und seine (kaum ins Gewicht
fallende) Vorstrafe wegen unrechtmässiger Aneignung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil
S. 12).
4.4 Insgesamt
erscheinen sowohl die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300.– für
den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung als auch die Geldstrafe von 40
Tagessätzen für die Drohung angemessen. Angesichts der Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen
Urteil ist die Höhe der einzelnen Tagessätze indessen zu reduzieren. Der
Berufungskläger hat in der zweitinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben,
dass er wegen Depressionen infolge seiner Eheprobleme und namentlich des Konflikts
um das Kind im Jahr 2014 nur im Januar und im Juni habe arbeiten können und
daher in diesem Jahr kaum etwas verdient habe. Die Tagessatzhöhe ist daher auf
CHF 10.– zu reduzieren.
4.5 Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer minimalen Probezeit von 2
Jahren und die Nicht-Vollziehbar-Erklärung der Vorstrafe sind in Anwendung von
Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) nicht zu überprüfen.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt
mit der Massgabe, dass der Tagessatz bei der Geldstrafe CHF 10.– beträgt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.