Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.146
URTEIL
vom 7.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Caroline Cron
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B_____ Beigeladene
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juli 2014
betreffend Erteilung einer
Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer)
ist der Vater von C_____, geboren […] 2005. Mit Scheidungsurteil vom 20. Januar
2010 wurde die elterliche Sorge über C_____ der Mutter, B_____, zugeteilt. Auf
der Grundlage dieses Urteils errichtete die damals zuständige
Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 25. Januar 2010 für C_____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte [...], Sozialarbeiter des KJD, zum
Besuchsrechtsbeistand. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 verfügte die
Vormundschaftsbehörde, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, seinen Sohn
jedes zweite Wochenende von Samstag, 9:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu
Besuch zu nehmen. Zusätzlich erhielten Vater und Sohn das Recht, eine Woche
Ferien pro Jahr miteinander zu verbringen. Gleichzeitig wurde [...] aus seiner
Verpflichtung als Besuchsrechtsbeistand entlassen und neu [...], ebenfalls
Sozialarbeiter des KJD, zum Besuchsrechtsbeistand ernannt. Den gegen diese
Regelung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss der Verfügung vom 29. Oktober
2012 erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August
2013 ab (VD.2012.233).
Mit Eingabe vom
3. Juni 2014 wandte sich die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) und beantragte den Erlass einer Weisung, wonach sich der
Beschwerdeführer an das festgelegte Besuchsrecht zu halten habe. Der
Beschwerdeführer passe seinen Sohn teilweise nach der Schule oder vor dem
Tagesheim ab und nehme ihn auch ausserhalb der verfügten Besuchszeiten zu sich.
C_____ habe Ende März 2014 selber ein Gespräch beim Beistand verlangt und diesem
darin zum Ausdruck gebracht, dass er das Verhalten seines Vaters störend und
das angeordnete Besuchsrecht als ausreichend empfinde.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs erteilte die KESB (Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer
mit Entscheid vom 3. Juli 2014 gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung,
„ausserhalb der Besuchszeiten oder ohne ausdrückliche Erlaubnis durch Frau B_____oder
dem Beistand jeden Kontakt zu C_____ zu unterlassen“. Für den Fall des
Ungehorsams gegen diese Verfügung wurde ihm gestützt auf Art. 292 StGB Strafe
(Busse) angedroht. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2014 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Er bezeichnete die Verfügung als „rassistischen
Angriff“ und macht geltend, dass sich der Gesundheitszustand seines Sohnes
verschlechtert habe, seit der Besuchskontakt zwischen ihm und seinem Sohn reduziert
worden sei. Die Kindsmutter unternehme nichts dagegen. Deshalb kümmere er sich
um die Ernährung seines Sohnes. Er habe C_____ daher mit dessen Einverständnis
zum Essen abgeholt. Er könne seinen Sohn seit einer Weile auch an den
Wochenenden nicht mehr zu sich nehmen. Seine entsprechenden Beschwerden seien
nicht behandelt worden. Wenn er und C_____ sich diesbezüglich beschwerten, weil
sie mehr Zeit miteinander verbringen wollten, tauche dies in keiner Akte auf.
Wie könne er sich an die Besuchsregelung vom 23. August 2012 halten, wenn er
keine Kontrolle darüber habe. Er wüsste von „drei weissen Schweizer Damen“
resp. den „drei Ladies“, die den angefochtenen Entscheid getroffen hätten,
gerne, was er tun solle, wenn das Kind nicht da sei, wenn er es abholen wolle.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung.
Mit Verfügung vom 4. August 2014 hat der Instruktionsrichter auf die Einholung
einer Vernehmlassung verzichtet und die Akten der Vorinstanz beigezogen.
Mit Eingabe vom
17. September 2014 beantragte der Rekurrent, die Besuchszeiten seien dergestalt
zu verlängern, dass er seinen Sohn anstatt von Samstag, 9:30 Uhr, bis Sonntag,
18 Uhr, von Freitag, 16:30 Uhr (Abholung von der Schule), bis Montag, 8:00 Uhr,
(Bringen in die Schule) bei sich haben dürfe.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids und der strafbewehrten Weisung ist der Beschwerdeführer durch diesen
zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf
die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist auf die Verhältnisse zum
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen, wie dies schon
nach bisherigem Recht der Fall war (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 300 f. mit
Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008).
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB
hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu
treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Sie kann in solchen Fällen unter
anderem die Eltern und das Kind ermahnen oder ihnen bestimmte Weisungen für die
Pflege, Erziehung und Ausbildung erteilen (Art. 307
Abs. 3 ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme müssen solche Weisungen
dabei den Grundsätzen der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität
folgen (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1 mit Hinweisen; VGE
VD.2014.44 vom 25. Mai 2014 E. 3.2, VD.2012.155 vom 13. Dezember 2012 E. 2).
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind behördliche Massnahmen nur dann
anzuordnen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht selbst
wahrnehmen oder wahrnehmen können (Breitschmid, Basler Kommentar, 4. Auflage 2010,
Art. 307 ZGB N 6). Die private Verantwortung und die Freiheit der privaten
Lebensgestaltung haben grundsätzlich Vorrang, so lange nicht eine qualifizierte
Gefährdung des Kindeswohls in Frage steht. Mit der Kindesschutzmassnahme muss
sich mit anderen Worten „zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter
objektiver Missstände erreichen“ lassen (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 6).
Kindesschutzmassnahmen sollen zudem die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen,
sondern vielmehr ergänzen (Komplementarität) und müssen immer das mildeste
erfolgversprechende Mittel zur Wahrung des Kindswohls darstellen (Breitschmid,
a.a.O., Art. 307 ZGB N 7 und 8). Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB bilden
dabei die unterste Stufe der möglichen Massnahmen (VGE VD.2014.44 vom 25. Mai
2014 E. 3.2).
3.1 Die
Kindsmutter hat mit ihrer Eingabe vom 3. Juni 2014 an die KESB ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe ihr nach einer Phase, während der die Besuchskontakte
zwischen ihrem Sohn und ihm wie geregelt stattgefunden hätten, anfangs März
2014 angedroht, C_____ künftig zusätzlich am Donnerstag und Freitag zu sich zu
nehmen. Diese Drohungen habe er dann kurze Zeit später wahr gemacht und damit
begonnen, C_____ gegen ihren ausdrücklichen Willen nach der Schule und vor dem
Tagesheim abzupassen. Teilweise habe er ihn auch zu sich nach Hause
mitgenommen. C_____ habe ihn dann überreden müssen, ihn wieder zu ihr zurückzubringen.
Dieses Verhalten habe beim Kind heftige Reaktionen ausgelöst. Er habe mit
Panikattacken und Einnässen ins Bett reagiert. Zudem habe er ein Gespräch mit
dem Beistand verlangt. Dabei habe er ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers
als störend zu empfinden. Das angeordnete Besuchsrecht reiche ihm völlig aus.
3.2 Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
grundsätzlich nicht bestritten, seinen Sohn nach der Schule
oder vor dem Tagesheim abgepasst und ihn ausserhalb der ihm zustehenden Besuchszeiten
und entgegen dem Willen der Kindsmutter zu sich nach Hause genommen zu haben. Er
hat allein die von der Mutter beschriebene Reaktion seines Sohnes auf diese
Verletzung der Besuchsregelung bestritten. Damit kann als feststehend betrachtet
werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht an die
Regelung des Besuchsrechts gemäss dem mit Urteil vom 21. August 2013 vom Verwaltungsgericht
bestätigten Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 29. Oktober 2012 gehalten
hat.
Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist aber auch die von der Vor-instanz
beschriebene Reaktion von C_____ auf sein Verhalten belegt. So äusserte sich C_____
gemäss einem Mail von [...] vom 1. April 2014 an die Kindsmutter dahingehend,
dass es ihn sehr störe, wenn der Vater ihn am Donnerstag und Freitag vor der
Schule abpasse, um ihn zu sich nach Hause zu nehmen. Er wolle das nicht. Er
wolle ins Tagesheim gehen, wie er dies gewohnt sei und schätze, und nicht zusätzlich
Zeit mit Herrn C_____, dem Vater, verbringen. Wenn es nach C_____ gehen würde,
dann würde er auch lieber nur alle drei Wochen ein Besuchswochenende beim Vater
verbringen, nicht alle 14 Tage. Weiter gab C_____ gemäss diesem Mail seinem
Wunsch Ausdruck, „dass dem Vater gesagt wird, dass er nicht jede Woche vor der
Schule auftauchen solle. Er wolle nicht jedes Mal versuchen müssen, mit ihm zu
diskutieren und ihn umzustimmen, dass er ihn in die Kita und zur Mutter gehen
lässt. Das sei mühsam.“ Als ihm der Vater das letzte Mal abgepasst und ihn mitgenommen
habe, habe „C_____ so grosses Heimweh nach der Mutter“ gehabt, dass er den Beschwerdeführer
überredet habe, sie anzurufen und ihn zu ihr zu bringen. Auf diesen Bericht des
Beistands kann ohne Weiteres abgestellt werden. Im Übrigen erscheint die
Haltung auch absolut altersadäquat für einen gut achtjährigen Knaben.
Daraus folgt,
dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung zur Gewährleistung des Kindswohls
notwendig gewesen ist.
3.3 Der
Beschwerdeführer hat inzwischen erklärt, er sehe ein, dass es nicht gut sei,
wenn er sich C_____ ausserhalb der Besuchstermine nähere (Eingabe vom 31. Juli
2014). Zur Begründung seines Verhaltens, mit dem er sich über die geltende
Besuchsregelung hinweg gesetzt hat, macht er geltend, er habe seinen Sohn mit Essen
versorgen müssen, da er damals mangelhaft ernährt gewesen sei. Es sei unklar,
ob der Beistand des Kindes dieser Frage überhaupt nachgegangen sei. Für eine entsprechende
Notlage fehlt aber jeder Beleg.
3.4 Weiter
macht der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung geltend, dass auch die
Mutter die Besuchsregelung nicht eingehalten habe. Er habe sich darüber mit
Schreiben vom 25. November und 9. Dezember 2013 sowie 7. Januar, 3. und 28. April
sowie 12. und 26. Mai 2014 beschwert. Obwohl es die Aufgabe des Beistands des
Kindes und des KJD sei, die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu fördern, sei
nie versucht worden, dieser Aufgabe auch nur annähernd gerecht zu werden. Der
Sachverhalt werde einseitig zu seinem Nachteil ermittelt. Wenn er und C_____ den
Wunsch äusserten, mehr Zeit mit einander verbringen zu wollen, würde dies in
keinem Bericht auftauchen. Es werde immer bloss auf Beschwerden der Mutter
reagiert.
Dieser
Wahrnehmung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So beklagte er
sich etwa mit seinen Schreiben an den KJD, die KESB wie auch den Vorsteher des
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, er habe im Jahr 2013 vergebens
versucht, sein Recht auf eine Ferienwoche mit seinem Sohn durchzusetzen. „All
der schriftliche Kontakt, Anfragen und Bitten“ seien ignoriert worden
(Schreiben vom 7. Januar 2014 an den Vorsteher des WSU). Wie das Verwaltungsgericht
aber mit seinem Urteil VGE VD.2012.233 vom 21. August 2013 festgestellt hat,
liess der Beschwerdeführer seinen Sohn während der gesamten Sommerferien im
ungewissen, ob er überhaupt eine Ferienwoche mit ihm verbringen würde. Dieses
Verhalten sei für C_____ offensichtlich äusserst belastend gewesen. Weiter geht
aus dem Schreiben des Beistands vom 6. Mai 2014 an den Beschwerdeführer hervor,
dass ihm die Kindsmutter im Jahr 2013 mehrere Angebote gemacht hat, die er
allesamt abgelehnt hat. Dem gleichen Schreiben kann auch entnommen werden, dass
er auf einen Besuchs- und Ferienplan, welchen ihm die Kindsmutter unterbreitet
hat, nicht reagiert hat. Gemäss seinem Schreiben vom 25. November 2013 schlug
er für die Ferien mit einem Sohn die Woche vom 18. bis zum 25. November 2013
resp. eine Woche „von jetzt ab bis 15. Dezember 2013 frei wählbar“ vor. In
diesen Wochen hatte C_____ aber Schule und konnte somit gar keine Ferien mit
seinem Vater verbringen. Schliesslich geht aus dem Schreiben des Beistands vom
6. Mai 2014 hervor, dass der Beschwerdeführer sich bis dahin nicht bereit
erklärt hat, bei der Gestaltung von Besuchswochenenden auf Anlässe von C_____ Rücksicht
zu nehmen. Dies bestätigt der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Schreiben vom
12. Mai 2014 selbst eindrücklich.
Bereits dem
Wortlaut der eigenen Schreiben des Beschwerdeführers wie auch dem Bericht des
Beistandes, [...], vom 4. November 2013 kann entnommen werden, dass sich die
Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltete. Auf dessen
Hinweis, dass Grundlage für einen ausgedehnteren und flexibleren Besuchskontakt
mit seinem Sohn ein respektvoller Umgang mit der Kindsmutter bilden müsse, gab
der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er an einer Kommunikation mit ihr in keiner
Weise interessiert sei. Er habe das Gefühl, er könne die Kindsmutter einfach
übergehen und allein bestimmen, wann er C_____ zu sich nehme. Diese Haltung
geht auch aus den Schreiben des Beschwerdeführers hervor. Auf Planungsvorschläge
des Beistands sei er nicht eingegangen. Diese Haltung wurde bereits anlässlich
der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2013 im Verfahren
VD.2012.233 deutlich (vgl. E. 3.4). In jenem Verfahren wurde aufgrund der
damals durchgeführten Befragung von C_____ durch das Gericht klar, dass dieser
zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine Ausweitung des Besuchskontakts zu
seinem Vater wünschte (vgl. E. 4.2.2). Im Übrigen stellte das Verwaltungsgericht
mit Bezug auf die eher restriktive Regelung des Ferienkontakts des Beschwerdeführers
mit seinem Sohn fest, eine Erweiterung desselben sei dann zu prüfen, wenn „sich
das Vertrauensverhältnis sowie die Kommunikation zwischen dem Rekurrenten und
dem neuen Besuchsrechtsbeistand sowie der Beigeladenen (Kindsmutter)
verbessern“ werde (E. 4.2.3). Eine solche Verbesserung ist offensichtlich nicht
eingetreten. Vor diesem Hintergrund bestand für eigenmächtiges Verhalten des Beschwerdeführers
kein Anlass. Soweit ihm tatsächlich an einzelnen Besuchsterminen sein Sohn vorenthalten
worden sein sollte, wie er dies mit Schreiben vom 28. April 2014 für das
Wochenende vom 26./27. April 2014 und weitere, nicht konkret benannte Termine
geltend gemacht hat, so ist dies konkret mit dem Besuchsrechtsbeistand zu besprechen.
3.5 Die
Schwierigkeit der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer ergibt sich auch aus
dem völlig haltlosen und durch nichts begründeten Vorwurf des Rassismus an die
Adresse der Vorinstanz. Es wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
wahllos alle Behördenmitglieder des Rassimus bezichtigt, die nicht seinem
eigenen Willen bedingungslos zu folgen bereit sind. Entsprechend hat er auch
den Beistand mit Mail vom 2. April 2014 als „racist megit“, also als extrem
hässlichen Rassisten bezeichnet. Wie er mit diesem Vorgehen eine zielführende
Kommunikation befördern möchte, ist nicht ersichtlich.
3.6 Bezüglich
des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Besuchszeiten (Eingabe vom
17. September 2014) ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid
nicht die Regelung der Besuchszeiten, sondern einzig deren Durchsetzung
mithilfe eines Kontaktverbots zum Gegenstand hat. In seinen Eingaben hat der
Beschwerdeführer auch seine Anliegen betreffend die Besuchszeiten an sich
thematisiert, was verständlich ist, da diese Fragen eng miteinander verknüpft
sind. Die Ausdehnung des Besuchsrechts, wie sie der Beschwerdeführer beantragt,
und mithin die Neuregelung der Besuchszeiten, ist jedoch nicht innerhalb dieses
Beschwerdeverfahrens zu behandeln. Für eine Neubeurteilung dieser Frage wird er
an die KESB als Nachfolgerin der Vormundschaftsbehörde verwiesen, die bereits
die geltende Besuchszeitenregelung verfügt hat. Der Beschwerdeführer wird jedoch
abermals darauf hingewiesen, dass die von ihm angestrebte Veränderung bedingt,
dass er sein Verhalten sowohl im Umgang mit der Beigeladenen als auch mit dem
Besuchsrechtsbeistand kooperativ und respektvoll gestaltet und sich insbesondere
an die geltenden Regelungen hält.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.--.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.