Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.86
URTEIL
vom 26. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer
Dr.
Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, Postfach 2248,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 18. März 2014
betreffend Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung
(Verfahren betreffend kantonale
Steuern pro 2012)
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 24. Februar 2014 ersuchte A_____ (Rekurrent) im Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission betreffend der Veranlagung der kantonalen Steuern pro
2012 (Verfahren Nr. 2014-025) um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Die Steuerrekurskommission wies dieses Gesuch mit Präsidialentscheid
vom 18. März 2014 ab und verpflichte A_____ zur Leistung eines Kostenvorschusses
von CHF 700.– bis zum 20. April 2014, andernfalls das Verfahren als dahingefallen
abgeschrieben werde.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ mit Eingabe vom 15. April 2014 Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben
und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren
zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei (auch) für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren von der Erhebung von Kosten abzusehen und dem Rekurrenten die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Diesem Gesuch hat der
Instruktionsrichter nach erfolgter Nachreichung von Belegen zur finanziellen
Situation mit Verfügung vom 26. Mai 2014 entsprochen. In ihrer
Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 hat die Steuerrekurskommission die Abweisung
des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat am 17. Juni 2014 hierzu repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren
richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Ein
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide
zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der
vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid,
da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung
Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070; Kölz/Häner/
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 905). Gemäss § 10
Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen
nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis grundsätzlich zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,
S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006,
je m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung aber darauf
hingewiesen, dass der Rekurrent den Kostenvorschuss bereits geleistet habe. Mit
der Leistung des Kostenvorschusses wird das Verfahren vor der Vorinstanz durchgeführt.
Der Rekurrent steht deswegen nicht mehr vor der Situation, dass ihm wegen
fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtswegs verwehrt wird.
Gleichwohl bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für den
Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da weitere Bemühungen
seines Vertreters damit in Frage stehen. Zudem erscheint zumindest fraglich, ob
der Rekurrent im Falle der Abweisung seines Rekurses durch die Vorinstanz die
Verweigerung des Verzichts auf die Erhebung von Verfahrenskosten und die
Übernahme seiner Vertretungskosten mit dem Endentscheid der Vorinstanz
anfechten könnte. Der Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
ist daher zulässig.
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet (nur) die Abweisung eines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission
und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 700.– in jenem
Verfahren.
2.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV;
SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Nach
gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche
Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens
für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird
oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180
E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit
Hinweis.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011
E. 2.1 und VGE 642/2003 vom
4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das
Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1
und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern
(Steuerverordnung [StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, sodass ohne
weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann
(vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 472 zu den identischen Bestimmungen von §§ 15
und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
[SG 153.810]).
Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Ob
im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu
der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen
BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2 Im
vorinstanzlichen Verfahren ist streitig, ob die Steuerverwaltung einen vom
Rekurrenten geltend gemachten Unterstützungsabzug für seine im Irak wohnhafte
Mutter über USD 10‘000.– zu Recht nicht gewährt hat. Die Vorinstanz hat
erwogen, ein Unterstützungsabzug setze voraus, dass die steuerpflichtige Person
den Nachweis der Vornahme von Unterhaltsleistung in Erfüllung einer rechtlichen
Unterstützungspflicht und zumindest in der Höhe des Abzuges erbracht habe. Bei
Geldzahlungen ins Ausland würden hierfür nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich Post- oder Bankbelege verlangt. Die eingereichte
Bestätigung von [...], wonach er vom Rekurrenten im Jahr 2012 ca. CHF 10‘000.–
erhalten habe, um den Betrag dessen Mutter im Irak zu übergeben, genüge diesen
strengen Beweisanforderungen nicht. Daher sei die Wahrscheinlichkeit, dass der
Rekurrent im von ihm angestrengten Verfahren obsiege, derart gering, dass sie
praktisch vernachlässigt werden könne. Dies habe die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung zur Folge.
2.3 Der
Rekurrent macht unter Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom
27. Oktober 2004 geltend, Vorinstanz und Steuerverwaltung hätten die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nachweis von Familienunterstützungsbeiträgen
verkürzt wieder gegeben. Zwar verlange das Bundesgericht regelmässig einen
Beleg geleisteter finanzieller Unterstützung von im Ausland wohnhaften Familienangehörigen
mittels Bank- oder Postüberweisungen. Es habe aber auch entschieden, dass ein
Steuerpflichtiger, der einen derartigen Nachweis nicht erbringen könne, den
Beweis auch anhand einer Empfangsbestätigung des Begünstigten führen könne. Wenn
der Nachweis der Unterstützung mittels Empfangsbestätigung von Seiten eines
Familienmitglieds erfolgen könne, sei nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht
auch – wie hier – durch die Bestätigung des das Geld überbringenden Boten ([...])
zulässig sein soll. Dies müsse umso mehr gelten, als [...] über keine familiäre
Bindung zum Rekurrenten verfüge und seiner Erklärung daher mindestens in demselben
Mass Beweiskraft zukomme, wie einer Erklärung eines unterstützten Familienmitglieds.
Unter diesen Umständen könne der Rekurs gegen die Verweigerung des geltend
gemachten Familienunterstützungsbeitrags nicht von vornherein als aussichtslos
bezeichnet werden, weshalb dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen sei. Im Sinne einer Eventualerwägung sei zudem darauf hinzuweisen,
dass die Steuerverwaltung den Sozialabzug in früheren Jahren auch ohne Nachweis
der Überweisung mittels Post oder Bank gewährt habe. Sie habe auch nicht
angekündigt, ihre Praxis bezüglich des Belegs der Unterstützungsleistungen
ändern zu wollen. Der Rekurrent habe daher Anspruch auf den Schutz seines berechtigten
Vertrauens in die Richtigkeit erwartungsbegründenden behördlichen Verhaltens.
2.4
2.4.1 Gemäss
§ 35 Abs. 1 lit. b StG können Steuerpflichtige zur Berechnung ihres steuerbaren
Einkommens den Betrag von CHF 5‘500 für jede angehörige Person in Abzug
bringen, an deren Unterhalt sie in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht
mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen haben. Dem entspricht im Grundsatz
die Regelung von Art. 35 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetztes über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11), wobei der gemäss Bundesrecht maximal mögliche
Abzug CHF 6‘500.– beträgt. Die Beweislast für das Vorliegen der
Voraussetzungen für diesen Abzug als steuermindernde Tatsache trägt die
steuerpflichtige Person, die den Abzug beanspruchen will (BGer 2C_154/2009
vom 28. September 2009 E. 5.2, mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wie bei allen internationalen Sachverhalten (BGE 138 II 239 E. 4.4 S. 249) im
Falle der Unterstützung von Personen im Ausland an deren Nachweis besonders
strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 2C_524/2010 vom 16. Dezember
2010 E. 2.4; 2C_390/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.2 mit Hinweis auf
2P.416/1995 vom 19. August 1996, E. 3c, publ. in: StE 1997 B 92.51 Nr. 4;
2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 2.4, publ. in: StE 1997 A 26 Nr. 1; Baumgartner, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008
Art. 35 DBG N 26a). Daraus folgte, dass in der Praxis verschiedener Kantone
Geldüberweisungen ins Ausland nur noch als erstellt erachtet worden sind, wenn
entsprechende Bank- oder Postquittungen vorgelegt werden können (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge
und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, 198). Als
Grundsatz gilt diese Praxis nach wie vor (VGE VD.2008.679 vom 17. März 2010 E.
3.1.1.; VGE ZG vom 28. Mai 2013, GVP 2013 S. 68, E. 2c; Schweighauser, in: Nefzger/Simonek/Wenk
[Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, §33 N 15).
Wie der Rekurrent aber zutreffend dargelegt hat, lässt das Bundesgericht in Einzelfällen
auch Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. So hat es festgestellt, für den
plausiblen Beweis von Unterstützungsleistungen ins Ausland sei es dem
Steuerpflichtigen bei fehlenden Post- oder Bankbelegen zuzumuten, zumindest
eine schriftliche Bestätigung (Quittung) des Empfängers beizubringen und in
geeigneter Form (beispielsweise über behördliche Bestätigungen) nachzuweisen,
dass der Empfänger den Unterstützungsbetrag aus der Schweiz erhalten habe (BGer
2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004 E. 2.4; 2C_524/2010
vom 16. Dezember 2010 E. 2.4; VGE SG B 2009/203 vom 11. Mai 2010 E. 2.5).
Gerade wenn in der Heimat der unterstützten Person nicht auf einen
funktionierenden Zahlungsverkehr über Post- oder Bankinstitute zurückgegriffen
werden kann, ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass für den Beweis von Unterstützungsleistungen
ins Ausland auch andere Belege genügen können.
Nach dem
Gesagten erscheint es somit zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Rekurrent
die Überweisung von Unterstützungsleistungen an seine Mutter auch ohne Bank-
und Postbelege rechtsgenüglich nachzuweisen vermag.
2.4.2 Der
Rekurrent bezieht sich sodann mit dem Hinweis, dass die Steuerverwaltung den
Sozialabzug in früheren Jahren ohne Nachweis der Überweisung mittels Post oder
Bank zugelassen habe, auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und
Glauben. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert. Art. 9 BV verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung
dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen. Als Folge der Bedeutung
des Legalitätsprinzips im Abgaberecht wird der Vertrauensschutz in diesem
Bereich allerdings nur zurückhaltend gewährt (VGE VD.2008.679 vom 17. März 2010
E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2A.279/2006 des Bundesgerichts vom 26. Februar
2007 E. 3.3; ZBl. 98 (1997) S. 272 ff.; Haefelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, N 668 ff.; Sameli, Treu und Glauben im
Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.).
Vorliegend
stellt sich die Frage, ob eine Veranlagung grundsätzlich Vertrauen hinsichtlich
der dabei zur Anwendung gelangten Überprüfungsdichte durch die Steuerverwaltung
begründen kann. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer
Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode
Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in
einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (vgl. BGer
2C_273/2013 vom 16. Juli 2013, E. 3.3; 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E.
3.3; 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 5.3.2, in: StE 2012 B 23.2 Nr. 40;
2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: RDAF 2011 II S. 70; vgl. auch
Urteil 2C_1023/2011 vom 10. Mai 2012 E. 5). Es liegt im Wesen der periodischen
Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue
Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu
korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches
Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.,
Zürich 2009, N 80 VB zu Art. 109-121 DBG; VGE
SG B 2009/203 vom 11. Mai 2010 E. 2.6). Diese Praxis muss zumindest dort
gelten, wo die steuerpflichtige Person bereits aus Gründen der Rechnungslegung
zum entsprechenden Beleg verpflichtet ist. Mit Bezug auf den Beleg von
familienrechtlichen Unterstützungsleistungen besteht hinsichtlich der
Dokumentation aber bloss eine steuerrechtliche Obliegenheit. Es erscheint
diesbezüglich nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die frühere Zulassung von
entsprechenden Sozialabzügen ohne den in der Regel zu fordernden Bank- oder
Postbeleg den Rekurrenten zur Disposition veranlasst hat, die von ihm
geleistete Unterstützung seiner Mutter über Boten zukommen zu lassen. Diese Disposition
kann er nicht wieder rückgängig machen.
2.4.3 Insgesamt
erscheinen die Erfolgsaussichten des vorinstanzlichen Rekurses ungewiss. Es
kann aber nicht gesagt werden, dass eine Partei mit genügenden Mitteln zur
Führung eines Prozesses sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem solchen
entschliessen würde. Nach dem Gesagten ist der Rekurs daher gutzuheissen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und es ist dem Rekurrenten
eine Parteientschädigung auszurichten. Deren Höhe ist mangels einer Honorarnote
aufgrund des angemessenen Vertretungsaufwands vom Gericht zu schätzen. Dabei
rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des parallelen Verfahren VD.2014.85
aufgrund eines Aufwands von gut 4 Stunden ein Honorar von CHF 1‘100.– einschliesslich
der notwendigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8%.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom 18. März 2014 aufgehoben
und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Rekurrenten im Steuerrekursverfahren
Nr. 2014-025 bei nachgewiesener Bedürftigkeit die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘100.– zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 88.– zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.