Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.2
ENTSCHEID
vom 13. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…]
vertreten durch [...],
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…]
vertreten durch [...],
ABES Amt für Beistandschaften, Rheinsprung 16/18,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts
vom 5. September 2013
betreffend Vaterschaftsklage /
Unterhalt
Sachverhalt
B_____, geboren
am […], ist die Tochter der [...]. Sie ist wohnhaft bei einer Pflegefamilie in
Liestal. Mit Eingabe vom 14. September 2012 reichte B_____, verbeiständet durch
das Amt für Beistandschaften Basel-Stadt, beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen A_____
Klage ein und stellte unter anderem das Begehren, es sei festzustellen, dass
zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Kindesverhältnis bestehe. Weiter
sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin mit Wirkung ab
September 2011 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge nach richterlichem
Ermessen, mindestens jedoch CHF 300.– bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, CHF 350.–
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und CHF 400.– bis zur Volljährigkeit, jeweils
zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 5. September 2013 des
Zivilgerichts wurde folgende Regelung getroffen:
„1. Es wird
festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Kindesverhältnis
besteht.
- Der Beklagte
wird verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin mit Wirkung ab September 2011
monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 700.– bis zur Mündigkeit, zuzüglich
allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, an den KJD, PC 40-757771-0
(Vermerk: B_____) zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Diese
Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes des Bundesamtes für
Statistik per September 2013. Sie werden jährlich der Entwicklung dieses
Indexes auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2015, angepasst.
Massgeblich ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch
nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere
Einkommenssteigerung beweispflichtig. Basiseinkommen des Pflichtigen: CHF
5‘500.– netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn, vor Steuern.
Streitigkeiten
über die Anwendung der Indexklausel entscheidet das Einzelgericht in
Familiensachen.
- Der Beklagte
trägt die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 600.– und
Dolmetscherkosten von CHF 87.50. Wird eine schriftliche Begründung verlangt,
betragen die Gerichtskosten CHF 1‘200.–.“
Mit Eingabe vom 6.
Januar 2014 hat A_____, vertreten durch [...], Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts erhoben und beantragt, Ziff. 2 des Entscheides des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 5. September 2013 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und
der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin mit
Wirkung ab September 2011 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 250.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
Mit Eingabe vom
14. Februar 2014 hat B_____, vertreten durch [...], Amt für Beistandschaften
(ABES), ihre Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 5. März 2014 hat
die Instruktionsrichterin die Berufungsantwort als verspätet aus dem Recht
gewiesen. Im Weitern wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. August 2014
darauf hingewiesen, dass das Urteil auf dem schriftlichen Weg ergehen wird.
Erwägungen
1.1 Der
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2013 ist gemäss Art.
308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung
anfechtbar. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen
gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert Frist eingereicht worden. Auf die Berufung
ist somit einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Die
Berufungsbeklagte hat es unterlassen innert der gesetzlichen Frist eine
Berufungsantwort einzureichen. Der unbenutzte Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss
Art. 312 Abs. 2 ZPO führt zum Untergang des prozessualen Anspruchs der Berufungsbeklagten,
sich zur Berufungsschrift zu äussern (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N 14), sodass aufgrund der
vorhandenen Akten entschieden werden kann. Inhalt der Berufung ist die Regelung
des Kindesunterhalts, weshalb gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3
ZPO auch im Berufungsverfahren die Offizial- und die Untersuchungsmaxime zu gelten
haben. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bedeutet, dass das Gericht von
sich aus tätig werden muss, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt. Das Gericht
ist dabei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, alle nötigen Abklärungen
zu treffen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013,
Art. 296 N 6, 12). Aus diesem Grund schadet die verpasste Berufungsantwort der
Berufungsbeklagten nicht.
1.3 Nur
ausnahmsweise, insbesondere wenn wegen geltend gemachten Noven weitere Beweise
abzunehmen sind, wenn die Untersuchungsmaxime gilt oder wenn die Sache aus
anderen Gründen noch nicht spruchreif ist, wird zur Berufungsverhandlung
vorgeladen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 312 N 20). Ist vorgesehen, das Rechtsmittelverfahren ohne eine Verhandlung
durchzuführen, so ist die beklagte Partei darauf hinzuweisen (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 312 N 8). Dies ist vorliegend mit der Verfügung vom 13. August
2014 geschehen, ohne dass die Parteien dagegen Einspruch erhoben hätten.
2.1 In
einem Prozess betreffend Kindesunterhalt gilt gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungsgrundsatz.
Die Parteien sind aber dennoch bei der Feststellung des Sachverhalts zur
Mitwirkung verpflichtet und zur loyalen Prozessführung angehalten (BGE 128 III
411 E. 3.2.1, S. 413). Dies gilt insbesondere dann, wenn der relevante Sachverhalt
vom ausländischen Recht abhängt (BGer 5A_285/2013 vom 24. Juli 2013, E. 4.3;
BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4). Wo es eine Partei ohne Weiteres
in der Hand hat, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, braucht das
Gericht nicht von sich aus weitere Ausforschungen anzustellen (BGer 5A_70/2013
vom 11. Juni 2013, E. 4.3).
2.2 Der
Berufungskläger macht, wie schon vor der Vorinstanz, geltend, dass er bereits
zwei Kindern gegenüber Unterhaltsbeiträge von je EUR 500.– auszurichten habe.
Auf diese Tatsache sei das Zivilgericht jedoch nicht eingegangen, was als willkürlich
zu bezeichnen sei. Mit der Berufung reicht der Berufungskläger einen Zivilstandsausweis
vom 10. Mai 2007 ein, wonach er die Vaterschaft für […], geb. 2007,
anerkannt habe. Ebenfalls belegt ist die Existenz eines C____, geb. 1996, sowie
die Heirat des Berufungsklägers unter dem Namen A_____ mit D___ im Jahr 1993. Entgegen
der Behauptung des Berufungsklägers ist der eingereichte Auszug aus dem
Familienbuch nicht ein Auszug aus einem „Familienbuch für C____“, sondern
allein das Familienbuch der Ehegatten A____/D____. Auch wenn das Kind C____ den
gleichen Familiennamen wie der Berufungskläger trägt, ist damit noch kein Kindesverhältnis
belegt.
Im Weiteren hat
der Berufungskläger Zahlungsbelege eingereicht. Damit will er insgesamt vier
Zahlungen in der Höhe von EUR 500.– belegen. In diesem Zusammenhang erscheint
jedoch fraglich, ob die eingereichten Belege überhaupt geeignet sind, die in
Frage stehenden Zahlungen zu beweisen. So geht aus ihnen keine Erklärung einer
Bank hervor, dass die entsprechenden Zahlungen effektiv geleistet bzw. überwiesen
worden sind.
Im
vorinstanzlichen Verfahren machte der Berufungskläger geltend, es gebe im Zusammenhang
mit den beiden in Deutschland lebenden Kindern einen Entscheid, welchen er aber
nicht bei sich gehabt habe. Diese Behauptung des Berufungsklägers ist jedoch
wenig glaubwürdig, da die Kinder zwei verschiedene Mütter haben und es daher
wenig wahrscheinlich erscheint, dass in einem Entscheid die Unterhaltspflicht
gegenüber beiden Kindern geregelt worden ist. Weiter stellt sich in diesem Zusammenhang
die Frage, warum der Berufungskläger den entsprechenden Entscheid, den er in
einem früheren Verfahren anscheinend dabei gehabt haben will, im Berufungsverfahren
nicht eingereicht hat.
Im Ergebnis ist
festzustellen, dass der Berufungskläger die gerichtliche Verpflichtung zur
Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von je EUR 500.– an zwei in
Deutschland lebende Kinder nicht nachgewiesen hat. Belegt ist aufgrund der zur
Verfügung stehenden Unterlagen einzig, dass der Berufungskläger der Vater des
in Deutschland lebenden […], geb. 2007, ist.
2.3 Der
Berufungskläger bestreitet im Weiteren, den von der Vorinstanz angerechneten
Lohn von CHF 5‘500.– zu erzielen. Er legt weitere Lohnabrechnungen von April
bis Oktober 2013 ins Recht, wobei jene vom Juli 2013 fehlt und ab August Unfallgeld
bezahlt wurde. In der Lohnabrechnung vom Februar werden 100 Stunden Überzeit zu
CHF 3‘582.– sowie eine Sonderprämie von CHF 480.– ausgewiesen. Da in den
restlichen Lohnabrechnungen keine Überstunden ausgewiesen sind und 100 Überstunden
kaum in einem Monat geleistet werden können, ist anzunehmen, dass es sich um
die Auszahlung von Überstunden mehrerer Monate, wenn nicht des ganzen
vorangehenden Kalenderjahres handelt. Im März 2013 wurde zudem ein einmaliger
Leistungsbonus von CHF 1‘560.– ausgerichtet.
Regelmässige
Lohnzulagen sind bei der Berechnung des Erwerbseinkommens für die Unterhaltsbemessung
zu berücksichtigen. Deshalb rechtfertigt es sich, für den Leistungsbonus und
die Überzeit zum Nettojahreseinkommen von CHF 59‘696.– (13 x 4‘592.–) ein
zusätzliches Einkommen von ca. CHF 5‘000.– im Jahr anzurechnen. Die
Hinzurechnung der Quellensteuer zum ausbezahlten Lohn ist unbestritten. Für die
Unterhaltsberechnung ist somit von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers
von rund CHF 5‘400.– auszugehen.
2.4 Mehrere
Kinder einer unterhaltspflichtigen Person sind grundsätzlich gleich zu
behandeln. Die Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern geht jedoch bei beschränkter
Leistungskraft derjenigen gegenüber mündigen Kindern vor (Wullschleger, FamKomm Scheidung, Art.
285 N 58). Gemäss der Praxis der basel-städtischen Gerichte beträgt der
Unterhalt für zwei Kinder als Faustregel insgesamt 25% des Einkommens der
unterhaltspflichtigen Person (vgl. auch BJM 2008, S. 17). 25% des monatlichen
Einkommens des Berufungsklägers betragen knapp CHF 1‘350.–. Dies ergibt
bei zwei Kindern einen Unterhaltsbeitrag von CHF 675.– pro Kind. Der
vorinstanzlich errechnete monatliche Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte
ist deshalb auf CHF 675.– zu reduzieren.
2.5 Im
Ergebnis ist die Berufung damit teilweise gutzuheissen. Demzufolge wird Ziff. 2
des Urteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2013 im Sinne der
obigen Erwägungen aufgehoben und der Berufungskläger wird verpflichtet, an den
Unterhalt der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab September 2011 einen monatlichen
und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 675.–, zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
In Bezug auf die
Kosten gilt festzuhalten, dass der Berufungskläger fast vollumfänglich
unterliegt. Im Weiteren hat er den Sachverhalt zu seinen Gunsten erst durch das
Einreichen von Belegen im Berufungsverfahren belegt, weshalb er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Die Parteikosten werden wettgeschlagen
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziff. 2 des Urteils des Zivilgerichts vom 5. September 2013 wie folgt
ersetzt:
„Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der
Berufungsbeklagten mit Wirkung ab September 2011 monatliche und monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 675.–, zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen, an den KJD, PC 40-757771-0 (Vermerk: B_____) zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Diese Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des
Landesindexes des Bundesamtes für Statistik per September 2013. Sie werden
jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar, erstmals auf den 1.
Januar 2015, angepasst. Massgeblich ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine
Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das
Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere
Einkommenssteigerung beweispflichtig. Basiseinkommen des Pflichtigen: CHF
5‘400.– netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn, vor Steuern.“
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.