Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.93
URTEIL
vom 4. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
[…]
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Bevölkerungsdienste und
Migration
Amt für Justizvollzug,
Strafvollzug,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. Februar 2014
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2008 wurde A_____ (nachfolgend
Rekurrent) infolge Schuldunfähigkeit von der Anklage der mehrfachen Tätlichkeiten,
des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der versuchten Nötigung, der Drohung
gegen Beamte und der versuchten Beamtennötigung freigesprochen. Über den Beschuldigten
wurde in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet. Diese Massnahme wurde zunächst in den Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (nachfolgend UPK), später in der offenen Vollzugseinrichtung […]
vollzogen. Einen Antrag des Strafvollzugs auf Verlängerung der stationären
Massnahme wies das Strafgericht mit Beschluss vom 6. März 2013 ab.
Hierauf wurde A_____
mit Entscheid des Amts für Justizvollzug, Strafvollzug, vom 5. April 2013
per 8. April 2013 bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme
entlassen; die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgelegt; es wurde eine
Bewährungshilfe angeordnet, solange die betreuenden Personen dies für notwendig
erachten, längstens bis zum Ablauf der Probezeit; A_____ wurde die Weisung
erteilt: a) die ambulante psychiatrische Behandlung (beinhaltend regelmässige
Gespräche, neuroleptische Medikation, Kontrolle der Medikamenteneinnahme und
Abstinenz) auf eigene Kosten fortzusetzen, solange die betreuenden Personen
dies für notwendig erachten, längstens bis zum Ablauf der Probezeit; b) auf den
Konsum von Alkohol und Drogen zu verzichten. Einen dagegen erhobenen Rekurs von
A_____, womit dieser eine Verkürzung der Probezeit verlangt hat, hat das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 17. Februar
2014 abgewiesen.
Mit Eingaben vom
18. Februar und 8. April 2014 hat A_____ Rekurs an den Regierungsrat erhoben
und beantragt, der Entscheid vom 17. Februar 2014 sei teilweise aufzuheben
und die Probezeit der bedingten Entlassung sei in Abänderung von Ziff. 2
der Verfügung vom 5. April 2013 auf zwei Jahre festzulegen, eventualiter
sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, resp. bei Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 28. April 2014
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Rekursbeantwortung vom
6. Juni 2014 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt.
Hierzu hat der Rekurrent am 26. Juni 2014 repliziert. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 28. April 2014 sowie aus § 42 des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz
OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb zum Rekurs
legitimiert (§ 13 VRPG). Auf den form- und fristgerecht erhobenen Rekurs ist
einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob
die Länge der angeordneten Probezeit verhältnismässig ist (Ziff. 2 der Verfügung
vom 5. April 2013; Rekurs S. 2). Demgegenüber sind die Entlassung als
solche sowie die verfügten Weisungen mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
1.2 Aufgrund
der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, i.V.m. Art. 80 Abs. 2 und
Art. 110 BGG) haben die Kantone auch im Straf- und
Massnahmenvollzugsstreitigkeiten als Rechtsmittelinstanz mindestens eine
richterliche Behörde vorzusehen, die den Sachverhalt frei prüft und das Recht
von Amtes wegen anwendet. Daraus folgt, dass die kantonale richterliche Behörde
umfassend prüfen muss, ob der massgebende Sachverhalt richtig, und vollständig
zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG basiert. Art. 110 BGG verlangt demgegenüber von den
Kantonen nicht, eine Angemessenheitskontrolle vorzusehen (Thommen, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 80 N. 5; Ehrenzeller BSK zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 110 N. 13 und
N. 17).
Demnach hat das
Verwaltungsgericht nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (statt vieler VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011, E. 1.1 mit Hinweis).
Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber mangels einer entsprechenden gesetzlichen
Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids
zu befinden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VD.2012.55 vom 20. Dezember
2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1 Die
Vorinstanz hat zur Frage nach der Verhältnismässigkeit der angeordneten
Probezeit erwogen, die Vollzugsbehörde sei im Rahmen des ihr zustehenden weiteren
Ermessens in nicht zu beanstandender Weise zum Schluss gelangt, dass unter den
gegebenen Umständen eine Probezeit von fünf Jahren (verbunden mit verschiedenen
Weisungen) anzuordnen sei. Dies zur Gewährleistung der ärztlicherseits als
notwendig erachteten längerfristigen psychiatrischen Behandlung des Rekurrenten
inklusive Kontrolle der Medikamenteneinnahme. Andernfalls werde die Rückfallgefahr
für die Begehung weiterer Delikte deutlich erhöht. Eine günstige Krankheitsprognose
könne gemäss Arztbericht nur gestellt werden, solange der Rekurrent die
psychiatrische Behandlung fortsetze, die Medikamente weiter einnehme und die
Cannabisabstinenz aufrecht erhalte. Bei einem Rückfall in eine schizophrene Psychose
würde eine deutliche, erhöhte Rückfallgefahr vorliegen und sei nicht auszuschliessen,
dass der Rekurrent schwerere als die bisher begangenen Straftaten begehen,
insbesondere die angedrohten in die Tat umsetzen könnte. Dies zu verhindern,
sei durchaus auch im Interesse des Rekurrenten, und die Anordnung einer
Probezeit von 5 Jahren sei hierfür ein probates Mittel.
2.2 Der
Rekurrent macht geltend, weder die Vorinstanz noch die Vollzugsbehörde seien ihrer
Begründungspflicht zur Länge der Probezeit genügend nachgekommen. Den Entscheiden
könne nicht entnommen werden, welche konkreten Gründe eine derart lange
Probezeit erforderlich machen würden, mithin, weshalb der gesamte zur Verfügung
stehende zeitliche Rahmen von 5 Jahren ausgeschöpft werden müsse. Allein die
Tatsache, dass der Rekurrent die ambulante psychiatrische und psychopharmakologische
Behandlung weiterführen müsse, könne schwerlich als Rechtfertigung für die
Auferlegung der maximalen Probezeit taugen. Andernfalls müsste praktisch jedem
gemäss Art. 62 StGB bedingt Entlassenen eine fünfjährige Probezeit auferlegt
werden. Mangels genügender Begründung des Entscheids sei dieser als willkürlich
zu bezeichnen, zumal sich die Vollzugsbehörde offenbar von sachfremden
Erwägungen habe leiten lassen, habe sie doch ursprünglich – und vergebens –
eine Verlängerung der Massnahme angestrebt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz
das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt, da sie sich mit dessen Rügen
inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Bereits deshalb sei der Rekurs
gutzuheissen.
Sodann sei eine
Probezeit von 5 Jahren nicht verhältnismässig. Wohl komme der Vorinstanz diesbezüglich
freies Ermessen zu, die Dauer der Probezeit müsse aber in einem
nachvollziehbaren Verhältnis zur Legalprognose, zur Gefährlichkeit sowie den
Anlasstaten stehen. Entgegen der Vorinstanz sei die Legalprognose aufgrund der
medizinischen Unterlagen als gut bis sehr gut zu bezeichnen. Die psychische
Stabilität des Rekurrenten bestehe seit mehreren Jahren, was auch die
Vorinstanz anerkenne. Er habe sich von Anfang an auf seine Behandlung
eingelassen und schon nach einem Jahr in den offenen Vollzug übertreten können.
Darin komme bereits zum Ausdruck, dass er sich in einem freieren Rahmen bewährt
habe und dass von ihm keine besondere Gefährlichkeit ausgehe. Schliesslich habe
die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass das Strafgericht in seinem Beschluss
betreffend Nichtverlängerung der Massnahme vom 6. März 2013 ausdrücklich
festgehalten habe, dass sich die früher ungünstigen Faktoren ins Positive
geändert hätten, dass ausser der Fortführung der Behandlung keine weiteren
Massnahmen notwendig seien, dass keine Rückfallgefahr mehr bestehe und dass die
psychische Stabilität des Rekurrenten auch unter erhöhtem Stress Bestand habe.
In Würdigung sämtlicher Umstände erscheine eine Probezeit von 2 Jahren als
angemessen, wie diese normalerweise im Falle der bedingten Verurteilung oder
der bedingten Entlassung eines Ersttäters üblich sei.
3.1 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 und 2 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug einer
Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten
Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf
Jahre.
Massstab für die
Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die
Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Relevant ist einzig, ob ein
Betroffener sich in Freiheit bewähren wird. Es geht somit nicht primär um eine
Bewertung der bereits durchgeführten Behandlung an sich, sondern es stehen
prognostische Gesichtspunkte im Vordergrund. Bei der Entlassungsprognose ist in
der Praxis neben der Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands
insbesondere die Frage von Bedeutung, wie sich die Situation des Internierten
in Freiheit präsentieren würde. Besonders zu beachten sind die Modalitäten der
bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der
Bewährungshilfe, der Weisungen oder der Verpflichtung zu einer ambulanten
Behandlung. Verschiedene Gesichtspunkte wie ordentliche Wohnverhältnisse,
geregelte Tagesstruktur (z.B. Arbeitsverhältnis) haben einen grossen
Stellenwert. Die Anforderungen an die Prognose sind nicht allzu streng. Dem
Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können. Das weitere Bedürfnis
nach flankierenden Massnahmen nach Art. 62 Abs. 3 StGB, wie ambulante
Behandlung, Bewährungshilfe oder Weisungen, ist mit einer günstigen Prognose
durchaus vereinbar. Die Dauer der Probezeit beträgt bei therapeutischen
Massnahmen nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Eine Verlängerung bedarf einer
besonderen Begründung. Sie muss zum Zweck der Verhütung von Verbrechen oder Vergehen
durch das Bedürfnis nach flankierenden Massnahmen gerechtfertigt sein. Die
Probezeit kann für Massnahmen nach Art. 59 StGB unbeschränkt oft verlängert
werden, wobei namentlich mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine
beschränkte Dauer von maximal fünf Jahren die Regel bilden soll und Weiterungen
besonders zu begründen sind. Je weniger gravierende Delikte dadurch vermieden
werden sollen, umso strengere Anforderungen sind an eine solche Begründung zu
stellen (Heer, Basler Kommentar
zum StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 62 N. 7, 23 ff.,
36 ff.).
Wie bei jedem
staatlichen Handeln haben die zuständigen Behörden das
ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben und dabei auch den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser gebietet, dass eine
Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden
Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein muss, wobei die
gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Der
angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten
Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Belastungen zu stehen,
welche den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 581 ff.). Ob das
Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten wird, ist eine Rechtsfrage, die der
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Insoweit erlaubt der Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit eine gewisse Ermessensüberprüfung durch das Gericht.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verwaltungsgericht sein eigenes Ermessen
an die Stelle des vorinstanzlichen setzen dürfte. Es hat lediglich zu prüfen,
ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.
unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze ausgeübt hat (vgl. VGE VD.2011.6
vom 11. Februar 2011 mit Hinweisen; VD.2010.62 vom 16. November
2010). Eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Verletzung des pflichtgemässen
Ermessens liegt vor bei Ermessensmissbrauch sowie bei Ermessensüber- oder
unterschreitung. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Voraussetzungen
und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach
unsachlichen Vorschriften betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien
verletzt werden. Eine Ermessensüberschreitung- bzw. eine
Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt
wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat bzw. wenn die entscheidende
Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen
eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung zum Vornherein verzichtet
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N. 427 ff.).
3.2 Es
ist unbestritten, dass der Vollzugsbehörde bei der Festsetzung der Dauer der
Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB ein erhebliches Ermessen zukommt. Wie
nachfolgend zu zeigen ist, kritisiert der Rekurrent indes zu Recht, dass die Vorinstanzen
dieses Ermessen unter den gegebenen Umständen nicht pflichtgemäss ausgeübt
haben.
So ging die ursprünglich
verfügende Behörde gestützt auf die eingeholten Arztberichte, insbesondere den
ausführlichen UPK-Bericht über den Vollzugs- und Therapieverlauf des
Rekurrenten vom 18. Januar 2013 davon aus, dass unter Fortsetzung der
psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sowie Aufrechterhaltung
der Cannabisabstinenz eine günstige Krankheitsprognose zu stellen sei. Weiter attestierte
sie dem Rekurrenten eine erfolgreiche Bewältigung des bisherigen Therapieprogramms
sowie eine gute Compliance mit Bezug auf die eigenverantwortliche Einnahme der
antipsychotischen Medikation und der Teilnahme am Therapieprogramm. Die bisher
erreichten Veränderungen beurteilte sie dank der regelmässigen Mitarbeit des
Rekurrenten als stabil. Auch hielt sie ihm zugute, dass er seine Delikte ohne
übermässige Gewaltanwendung verübt habe. Als soweit ersichtlich einziges
Argument, welches gegen eine bedingte Entlassung des Rekurrenten sprach, nannte
die Vollzugsbehörde einen Behandlungsbedarf „im Bereich des sozialen Empfangsraums,
da dortige Instabilitäten und Konflikte die psychische Stabilität gefährden und
so unmittelbar deliktsrelevanten Einfluss haben könnten“ (Verfügung vom
5. April 2013 S. 2). Damit nahm sie Bezug auf die Bedenken der behandelnden
Ärzte der UPK, welche insoweit einen Vorbehalt formulierten (vgl. Bericht vom
18. Januar 2013, S. 4). Diesbezüglich ging aber das Strafgericht in
seinem Beschluss vom 6. März 2013, S. 4, von einer für den
Rekurrenten in der Zwischenzeit günstigeren Situation aus, hat es doch erwogen,
es sei mit Bezug auf die Beziehung von Täter und Opfer eine wesentliche
qualitative Veränderung eingetreten. So hätten der Rekurrent und seine Ehefrau
(das vormalige Opfer) im Rahmen der durchgeführten Verhandlung geschildert,
dass sie zwar nach wie vor verheiratet und sich freundschaftlich verbunden
seien, darüberhinausgehende Gefühle aber bei beiden nicht mehr bestehen würden.
Sie hätten, so das Strafgericht, offensichtlich nicht zuletzt der gemeinsamen
Kinder wegen einen Weg gefunden, miteinander auszukommen und zwischenmenschliche
Konflikte auf unproblematische Art und Weise zu erledigen. Der Rekurrent
besuche regelmässig seinen Sohn in der Wohnung der Ehefrau und übernachte dort,
ohne dass es zu Problemen gekommen sei. Die Vollzugsbehörde hat auf diese
positive Entwicklung in der persönlichen Beziehung von Täter und Opfer zwar
Bezug genommen, sich mit den diesbezüglich nunmehr ebenfalls für den
Rekurrenten sprechenden Argumenten des Strafgerichts aber nicht auseinandergesetzt.
Gleiches gilt für die auch von den behandelnden Ärzten als „sehr hoch zu bewertende“
Leistung des Rekurrenten, welcher seit längerem unter schwierigen Arbeitsbedingungen
zu 50% in der freien Wirtschaft als Koch tätig ist (UPK-Bericht vom
18. Januar 2013). Die positive Entwicklung des Rekurrenten in beruflicher
Hinsicht und im Umgang mit seiner Ehefrau hat auch die Betreuerin des
Rekurrenten, […], in einem Bericht vom 15. März 2012 sowie im Rahmen der
Strafgerichtsverhandlung vom 6. März 2013 bestätigt. So hat sie namentlich
ausgeführt, der Rekurrent halte sich zuverlässig an Absprachen und verwalte
seine Medikamente bereits seit zwei Jahren völlig selbständig. Das Verhältnis
zu seiner Frau sei deutlich entspannter als noch zu Beginn, zumal er sich heute
besser abgrenzen könne, wenn sie sich in einer Stresssituation befinde und sich
an ihn wende (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 6. März 2013,
S. 3). Schliesslich ist unbestritten, dass die therapeutischen Massnahmen
aufrechtzuerhalten sind, ist doch die entsprechende Anordnung der Vollzugsbehörde
vom Rekurrenten nicht angefochten worden.
Nach dem
Gesagten ist es, namentlich angesichts der – unter psychotherapeutischer und
psychopharmakologischer Therapie – positiven Krankheitsprognose, der unstreitig
seit mehreren Jahren einwandfreien Compliance des Rekurrenten bezüglich Medikamenteneinnahme,
Therapiebesuche und Suchtmittelabstinenz, der seit längerem auch unter
beruflichem Stress stabilen beruflichen und privaten Situation sowie der nicht
allzu schwerwiegenden Anlasstaten, nicht nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde
die maximal mögliche Bewährungsfrist von 5 Jahren angeordnet hat. Der Rekurrent
moniert zudem in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die ursprünglich verfügende
Behörde die angeordnete Höchstdauer nur sehr knapp begründet hat. Insbesondere
ist sie mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die von ihm geforderte
Bewährungsfrist von lediglich 2 Jahren unzureichend sein soll. Die von der
Vorinstanz genannte, gemäss den Ärzten wohl lebenslang notwendige Therapiebedürftigkeit
kann angesichts der unbestritten guten Compliance die Anordnung der maximal
möglichen Bewährungsfrist zur längerfristigen Sicherung der Medikamenteneinnahme
nicht rechtfertigen. Um indes der Tatsache, dass die Prognose naturgemäss mit
einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, ausreichend Rechnung zu tragen,
erscheint unter den gegebenen Umständen eine Probezeit von 3 Jahren angemessen.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rekurrent erst vor kurzem
in eine eigene Wohnung gezogen ist und er nunmehr in Verhältnissen lebt, welche
mit denjenigen des stationären Massnahmenvollzugs mit stark strukturierenden
und kontrollierenden Bedingungen kaum vergleichbar sind. Die Zeit wird deshalb zeigen
müssen, ob sich der Rekurrent auch unter den neuen, hinsichtlich der Kontrolle
erschwerten Voraussetzungen bewähren und die bisher gute Compliance wird aufrechterhalten
können. Die behandelnden Ärzte der UPK haben denn auch in ihrem Bericht vom
3. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass der Beobachtungszeitraum seit dem
Ende der stationären Massnahme noch recht kurz ist. Dem ist mit einer gegenüber
dem Antrag des Rekurrenten von 2 Jahren leicht erhöhten Probezeit (von 3
Jahren) angemessen Rechnung zu tragen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen,
dass die Probezeit gegebenenfalls auch später verlängert werden kann, wenn sich
dies dereinst als notwendig erweisen sollte (vgl. E. 3.1 hiervor).
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Probezeit gemäss
Ziff. 2 der Verfügung vom 5. April 2013 ist auf 3 Jahre festzusetzen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Angesichts des weitgehenden
Obsiegens des Rekurrenten ist ihm eine Parteientschädigung auszurichten, welche
jedoch zu reduzieren ist. Mangels Kostennote ist der zeitliche Aufwand zu schätzen,
wobei 6 Stunden angemessen sind. Dem Rekurrenten ist daher eine
Parteientschädigung von CHF 1‘200.– (6 Stunden à CHF 200.–), einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Probezeit gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 5. April 2013 auf
3 Jahre festgesetzt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1‘296.– (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.