Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.128
VD.2014.134
URTEIL
vom 2.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o B_____, [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegnerin
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen das Justiz-
und Sicherheitsdepartement
betreffend Rechtsverzögerung
resp.
betreffend Erlass einer
vorsorglichen Massnahme
Sachverhalt
Im Zusammenhang
mit einer Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und
mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern ordnete das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. November 2012 über A_____
(nachfolgend Rekurrent) eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2
StGB an. Seit dem 29. Oktober 2013 befand sich der Rekurrent im Rahmen des
Vollzugs der Massnahme in den Universitären Psychiatrischen Klinken Basel-Stadt
(UPK), von wo er am 12. Februar 2014 anlässlich eines bewilligten Ausgangs
entwich. Am 6. März 2014 konnte er in Berlin festgenommen und am
7. April 2014 an die Schweiz ausgeliefert werden. In der Folge weigerten
sich die UPK, den Rekurrenten zwecks Weiterführung der therapeutischen
Massnahme wiederaufzunehmen, weil das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und wegen
der mangelnden Bereitschaft des Rekurrenten, sich in den UPK behandeln zu
lassen. Seit dem 7. April 2014 befand sich der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis
Waaghof.
Am 8. Mai
2014 stellte der Rekurrent ein Haftentlassungsgesuch und verlangte die
sofortige Aufnahme in die UPK, andernfalls die Entlassung aus der Haft, da
diese offensichtlich ungeeignet sei. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) vom 20. Mai 2014 beantragte der
Rekurrent unter anderem, die Vorinstanz sei im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, ihn während des Rekursverfahrens umgehend in die UPK
zurückzuversetzen. Diesen Antrag wies das JSD mit Zwischenentscheid vom
12. Juni 2014 ab. Dagegen hat der Rekurrent am 13. Juni 2014 Rekurs
an den Regierungsrat erhoben und die sofortige Verlegung in die UPK während des
Verfahrens unter o/e Kostenfolge resp. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
beantragt (Verfahren VD.2014.128).
Mit Eingabe vom
4. Juli 2014 hat der Rekurrent neuerlich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
an den Regierungsrat erhoben (Verfahren VD.2014.134) und beantragt, die Vorinstanz
sei anzuweisen, innert 10 Tagen nach Entscheid des Regierungsrates resp. des
Verwaltungsgerichts einen Entscheid (betreffend Rückversetzung in den
Massnahmenvollzug) zu erlassen; unter o/e Kostenfolge resp. Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Das
Präsidialdepartement hat beide Rekurse am 25. Juni und 8. Juli 2014
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit prozessleitender Verfügung
vom 1. Juli 2014 wurde dem Rekurrenten im Verfahren VD.2014.128 die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt. In zwei gesonderten Vernehmlassungen
vom 28. Juli 2014 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses
betreffend vorsorgliche Massnahme (VD.2014.128), soweit darauf einzutreten sei,
sowie die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (VD.2014.134) beantragt. Es
hat darauf hingewiesen, dass der Rekurrent am 14. Juli 2014 in das
Therapiezentrum C_____in [...] eingewiesen worden sei, weshalb sich der Rekurs
(betreffend vorsorgliche Massnahme) als gegenstandslos erweise. Der Rekurrent
hat in beiden Verfahren am 5. August 2014 hierzu repliziert. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Auf die
Einzelheiten der Parteistandpunkte wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1 Mit
den vorliegenden Rekursen wird Rechtsverzögerung mit Bezug auf die geforderte
Haftentlassung resp. Rückversetzung in den Massnahmenvollzug geltend gemacht (VD.2014.134)
bzw. die sofortige Verlegung des Rekurrenten in ein geeignetes
Massnahmenzentrum während des Haftentlassungsverfahrens verlangt (VD.2014.128).
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rechtsverzögerungsbeschwerden
ergibt sich aus §§ 10 i.V.m. 43 VRPG (SG 270.100), unabhängig davon, ob es in
der Sache materiell zuständig wäre (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 278; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 516; VGE
VD.2011.103 vom 5. März 2012). Wie ein Betroffener gemäss ständiger Praxis im
Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde die Verzögerung der Rechtspflege durch ein
unterinstanzliches Gericht als Verstoss gegen die ordnungsgemässe Prozesserledigung
rügen kann (vgl. Fischer, die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess,
BJM 1976, S. 134 f., 139 ff.; BJM 1990, S. 106 und BJM 1981, S. 279, 345;
statt vieler VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012), kann der betroffene Rekurrent
die Verzögerung der Rechtspflege durch das JSD beanstanden (vgl. VGE
VD.2011.103 vom 5. März 2012). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt
sich auch aus den Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements vom
25. Juni und 8. Juli 2014 sowie den §§ 10 ff. VRPG i.V.m. § 42
des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Da sich beide Rekurse auf
denselben Sachverhalt – die Rückversetzung des Rekurrenten in den
Massnahmenvollzug – beziehen, können die beiden Verfahren zusammengelegt
werden.
1.2
Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Dasselbe gilt im Falle der Verweigerung einer Verfügung (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 278). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1925, 1931). Damit
soll sichergestellt werden, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss
theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S.
157). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem
Nichteintretensentscheid (Stamm, a.a.O., S. 500, ebenso Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 292; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012).
1.3
Vorliegend wurde der Rekurrent unbestrittenermassen am 14. Juli
2014 in das Therapiezentrum C_____ in [...] verlegt. Damit ist er im Zeitpunkt
der Urteilsfällung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr in einem
Untersuchungsgefängnis, sondern in einer für stationäre Massnahmen geeigneten
Institution untergebracht worden. Ein aktuelles Rechtschutzinteresse ist daher
nicht mehr erkennbar. Mit der Verlegung des Rekurrenten nach [...] ist somit
das Interesse an der Beurteilung seiner Anträge weggefallen. Dies gilt auch mit
Bezug auf den Antrag um Anordnung der sofortigen Verlegung in die UPK während
des Haftentlassungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im
Rekursverfahren SB.2014.128.
1.4
Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann ausnahmsweise
dann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger
/Schröder, a.a.O., S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252;
VGE VD.2010.264 vom 17. August 2011 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht gegeben. Es ist notorisch, dass es in der Schweiz an Therapieplätzen
für Gewalt- und Sexualstraftäter mangelt. Konstellationen, wie die vorliegende,
können sich daher immer wieder ereignen (BSK-Strafrecht I-Heer,
Art. 59 Rz 101; vgl. auch z.B. http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/klinik-fuer-gefaehrliche-gewalt--und-sexualtaeter-1.697440). Es
ist daher nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache trotz
weggefallenem Rechtsschutzinteresse behandelt (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2013.29
vom 12. März 2013). Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgrund
des weggefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden. Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt nach dem Gesagten für den
Rekurs, womit die Anordnung der sofortigen Verlegung in die UPK während des –
nunmehr nicht mehr hängigen – Haftentlassungsgesuchs im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme verlangt wurde.
2.1 Zu entscheiden bleibt über die
Kosten des Verfahrens. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet
sich der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens,
falls möglich, nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dies gilt sowohl
im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/
Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm,
a.a.O., S. 514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, a.a.O., S. 468). Es muss also
danach gefragt werden, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Verfahren
nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. VGE VD.2012.190 vom 27. November
2012). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE
VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012). Massgeblich für die
Beurteilung ist die Ausgangslage im Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses d.h.
zu fragen ist, ob damals Anlass zum Rekurs und zur Rüge einer Rechtsverzögerung
bestanden hat. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann ein Zeitraum von
wie hier 6 Wochen seit der Rückführung in die Schweiz und Versetzung in Haft am
7. April 2014 bis zur ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Mai
2014, womit die vorliegenden Verfahren in Gang gesetzt wurden, nicht als
übermässig lang, bzw. nicht als eine Verletzung der Pflicht zur „umgehenden
Platzierung“ bezeichnet werden. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass
eine Platzierung in einer Massnahmeinstitution im Interesse des Beurteilten
sorgfältig abgeklärt und vorbereitet werden muss, andernfalls die nicht zu rechtfertigende
Gefahr droht, dass der Beurteilte bloss herumgeschoben und unnötig oft versetzt
werden müsste. Auch wenn mangelnde Ressourcen eine Rechtsverzögerung nicht
ausschliessen, kommt vorliegend hinzu, dass das Fehlen von genügend
Massnahmeplätzen, nicht dem zuständigen Justiz- und Sicherheitsdepartement
angelastet werden kann. Dieses hat vielmehr bereits am 10. April 2014 und
somit nur wenige Tage nach der Rückführung des Rekurrenten in die Schweiz mögliche
Massnahmeplätze zu evaluieren begonnen. So hat es die Klinik D_____, [...], das Massnahmenzentrum E_____, [...],
die psychiatrische Klinik F_____, [...], und das Therapiezentrum „C_____“, [...],
umgehend betreffend eine mögliche Aufnahme des Rekurrenten angefragt (vgl.
Verfahrensakten). In dieser Institution konnte er letztlich untergebracht
werden, wenngleich dies erst am 14. Juli 2014 möglich war. Dem Rekurrenten wäre es im
Rahmen seines Akteneinsichtsrechts freigestanden, von diesen Bemühungen
Kenntnis zu erhalten. Mit Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
4. Juli 2014 ist ferner zu bemerken, dass aufgrund des Antwortschreibens
des Therapiezentrums C_____ vom 26. Juni 2014 zu diesem Zeitpunkt davon
ausgegangen werden konnte, dass die Einweisung des Rekurrenten in diese
Institution unmittelbar bevor stand. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der
Rekurrent seine vorübergehende Unterbringung im Waaghof letztlich selber zu verantworten
hat. Zum einen hat er sich bereits nach relativ kurzer Zeit im Massnahmenvollzug
(29. Oktober 2013 bis 12. Februar 2014) diesem durch Flucht entzogen
und sich nach Berlin abgesetzt. Zum andern hat er mit Schreiben vom
24. Februar 2014 zum Ausdruck gebracht, dass er nach Erhalt des (von ihm
selber offenbar als ungünstig erlebten) Verlaufsberichts der UPK vom
7. Februar 2014 keine Möglichkeit mehr sehe, die Therapien in den UPK
fortzusetzen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die UPK die vom
Rekurrenten im Verfahren VD.2014.128 geforderte einstweilen Wiederaufnahme in
ihre Institution mit Verweis auf dessen mangelnde Bereitschaft, sich in den UPK
behandeln zu lassen, sowie die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abgelehnt
haben, weshalb eine neue Institution für die Fortsetzung der Massnahme gefunden
werden musste. Die vom Rekurrenten ausgehende konkrete Fluchtgefahr sowie seine
fehlende Bereitschaft, die Therapie in den UPK fortzusetzen, erforderte deshalb vorübergehend
eine Versetzung ins Untersuchungsgefängnis Waaghof. Bei summarischer Betrachtung
der Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Rekurse – wären sie nicht
gegenstandslos geworden – abzuweisen gewesen wären.
2.2 Dem Rekurrenten ist aufgrund der
Vorakten und der Tatsache, dass er sich vor seiner Flucht in den UPK
aufgehalten hat, bisher der Kostenerlass bewilligt worden. Damit ist sein
Kostenerlassgesuch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zu bewilligen,
soweit dies nicht bereits geschehen ist (Verfahren VD.2014.128). Trotz seines
Verhaltens kann der Rekurs nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden. Es
ist damit auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und dem amtlichen Anwalt, [...],
ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieses ist mangels Kostennote
zu schätzen; ein Honorar für beide hier zu beurteilenden Verfahren von
CHF 2‘000.– (10 Stunden à CHF 200.–) inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer,
ist angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Verfahren VD.2014.128 und VD.2014.134
werden zusammengelegt.
Auf die Rekurse wird nicht eingetreten und die
Verfahren VD.2014.128 und VD.2014134 werden zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben und dem
Rechtsvertreter des Rekurrenten wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘000.–
inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.