Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.72
ENTSCHEID
vom 20.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o [...],
[...]
vertreten durch B_____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C_____ Beschwerdegegnerin
2
vertreten durch D_____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Juli 2013
betreffend Wiederaufnahme des
eingestellten Strafverfahrens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte im Jahre 2010 ein Strafverfahren gegen A_____
in anderer Sache eingeleitet, in dessen Rahmen auch seine Tochter, C_____,
befragt worden war. In der Befragung vom 16. März 2010 hatte C_____ geschildert,
dass sie im Alter zwischen sieben und zwölf Jahren mehrfach sexuelle Übergriffe
durch den Vater erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft schloss das Verfahren
gegen A_____ in anderer Sache mit Anklageschrift vom 10. August 2010 ab. In
Bezug auf die Delikte zum Nachteil von C_____ erging wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung
eine Einstellungsverfügung. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im
April/Mai 2012 deponierte C_____ als Auskunftsperson/Zeugin erneut ihre
Aussagen und bestätigte ausdrücklich, dass sie ein entsprechendes Verfahren
wegen der zu ihrem Nachteil verübten Delikte gegen ihren Vater wünsche.
Mit Schreiben
vom 15. April 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin von C_____ um Prüfung der
Einleitung eines Strafverfahrens betreffend den mutmasslichen jahrelangen
sexuellen Missbrauch von C_____ durch A_____.
Mit Verfügung
vom 5. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft das am 10. August 2010 eingestellte
Strafverfahren gegen A_____ wieder aufgenommen. Dagegen richtet sich die
Beschwerde vom 19. Juli 2013, womit A_____ durch seinen Rechtsvertreter die
vollumfängliche Aufhebung der Wiederaufnahmeverfügung beantragt und um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die amtliche Verteidigung
mit B_____ wurde ihm am 22. Juli 2013 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft nahm am
29. August 2013 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Vernehmlassung
vom 1. Oktober 2013 beantragt auch C_____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) durch
ihre Rechtsvertreterin die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem stellt sie
Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit E_____. Diese wurde
ihr mit Verfügung vom 23. Oktober erteilt. Der Beschwerdeführer replizierte am
11. Februar 2014. Mit Eingabe vom 6. März 2014 übergab Advokatin E_____ das
Mandat an ihre Kollegin D_____; der Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung
wurde am 7. März 2014 bewilligt.
Die Einzelheiten
der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anordnungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Beschwerdegericht ist gemäss § 17 EG StPO das
Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art.
393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. GOG).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Wiederaufnahme des Verfahrens
berührt und hat ein unmittelbares Interesse an deren Aufhebung. Er ist damit
zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Ein
Strafverfahren wird unter anderem gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bei Fehlen
einer Prozessvoraussetzung oder bei Vorliegen eines Prozesshindernisses, wie
etwa dem Eintritt der Verfolgungsverjährung oder dem Tod des Beschuldigten eingestellt.
Einstellungsverfügungen, gegen die nicht mit Erfolg Beschwerde geführt wurde,
haben gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO wie ein Freispruch den Abschluss des Strafverfahrens
zur Folge, führen zur Rechtskraft nach Art. 437 StPO und damit zur Sperrwirkung
nach Art. 11 StPO (Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 323 N 1). Gemäss dem in Art. 11 Abs. 1
StPO niedergelegten Grundsatz „ne bis in idem“ kann eine Person, die in der
Schweiz rechtskräftig freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat
nicht erneut verfolgt werden. Hinter dem Institut des „ne bis in idem“ steht
der Gedanke der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens: Die rechtskräftig
verurteilte oder freigesprochene Person soll darauf vertrauen dürfen, dass sie
wegen desselben Delikts nicht noch einmal in ein Strafverfahren verwickelt
werden wird (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 11 N
2 m.w.H.).
Gemäss Art. 323
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft aber die Wiederaufnahme eines durch
Einstellungsverfügung rechtskräftig beendigten Verfahrens, wenn ihr neue
Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht
aus den früheren Akten ergeben (lit. b).
2.2 Mit
Verfügung vom 5. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft auf Betreiben der
Beschwerdegegnerin das im Jahre 2010 gegen den Beschwerdeführer eingestellte
Strafverfahren wieder auf. Die Staatsanwaltschaft begründete die Wiederaufnahme
des Verfahrens mit diversen das Verjährungsrecht betreffenden Gesetzesänderungen.
So seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte zum Zeitpunkt der
Einstellungsverfügung gemäss damals geltendem Recht verjährt gewesen, weshalb
das Verfahren zwingend habe eingestellt werden müssen. Mit dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung am 1. Januar
2013 bestehe jedoch eine neue Tatsache, welche zum Zeitpunkt des gegen den
Beschwerdeführer geführten Verfahrens noch nicht vorgelegen habe. Dessen
Übergangsbestimmungen enthalten eine Rückwirkungsklausel und sehen vor, dass
die Unverjährbarkeit für sexuelle und pornografische Straftaten zum Nachteil
von Kindern unter 12 Jahren auch dann gilt, wenn die Strafverfolgung oder die
Strafe im Zeitpunkt der Annahme der sog. Unverjährbarkeitsinitiative nach dem
bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war (vgl. Art. 101
Abs. 3 Satz 3 StGB). Daraus folgerte die Staatsanwaltschaft, dass die
allfälligen Straftaten des Beschwerdeführers, begangen zwischen dem 1. Dezember
1993 und dem 14. Mai 1995 (12. Geburtstag der Beschwerdegegnerin) nicht
verjährt seien (Verfügung vom 5. Juli 2013 E. 2.4 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft stütze die Wiederaufnahme des
eingestellten Verfahrens zu Unrecht auf die nachträgliche Änderung der
Rechtslage. Diese stelle keine Tatsache in Bezug auf den sich zugetragenen strafrechtlich
relevanten Sachverhalt im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO dar und könne folglich
nicht zu einer Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens führen. Im Übrigen
handle es sich bei der in Frage stehenden Gesetzesänderung nicht um ein neues
Element, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Staatsanwaltschaft
im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung bekannt gewesen sei, dass die Ausarbeitung
eines Ausführungsgesetzes zur Unverjährbarkeitsinitiative in Gang und damit
eine Änderung der Rechtslage absehbar war. Diesem Umstand hätte die Staatsanwaltschaft
durch eine Sistierung des Verfahrens Rechnung tragen können. Schliesslich würde
eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch gegen das Rückwirkungsverbot sowie den
Grundsatz der lex mitior verstossen (Beschwerde E. II.5 ff).
2.4 Die
Beschwerdegegnerin führt ins Feld, mit der seither erfolgten Gesetzesänderung
liege eine neue gesetzliche Regelung mit einer zusätzlichen Rückwirkungsklausel
vor. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei einzig wegen des Prozesshindernisses
der Verfolgungsverjährung ohne materielle Prüfung im Sinne einer Notlösung
eingestellt worden. Schon die abgeschwächte Rechtskraft der Einstellungsverfügung
spreche für eine weitergehende Möglichkeit, auch nachträgliche Entwicklungen
bei der Frage der Wiederaufnahme zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon,
ob es sich bei der Gesetzesänderung um eine neue Tatsache handle oder nicht.
Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
aufgrund von Aussagen der Beschwerdegegnerin in einem Verfahren in anderer Sache
eingeleitet und ohne materielle Überprüfung des Sachverhalts wegen Eintrittes
der Verfolgungsverjährung eingestellt. Hätte die Beschwerdegegnerin ihre
Aussagen nicht schon damals, sondern erst später gemacht, wäre es heute ohne
weiteres möglich, ein entsprechendes Verfahren gegen den Beschwerdeführer
einzuleiten. Vor diesem Hintergrund sei es insbesondere in Anbetracht des Grundsatzes
von Treu und Glauben unhaltbar, die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuzulassen.
3.1 Die
Gründe für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens decken sich grundsätzlich
mit denjenigen für eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Da die
Einstellung jedoch oft nicht auf einer umfassenden Prüfung der tatsächlichen
Grundlagen beruht und nicht durch ein Gericht erfolgt, ist die Wiederaufnahme
an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision bei einem freisprechenden
Urteil gemäss Art. 410 ff. StPO. So verlangt Art. 323 StPO im Gegensatz zu Art.
410 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel
bereits zum Zeitpunkt der Einstellung bestanden haben müssen (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO, Basel 2011, Art. 323 N 1; Landshut/Bosshard, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 323 StPO N 2 m.w.H.). Ein Teil der Literatur
spricht in diesem Zusammenhang von „Rechtskraft zweiter Klasse“; diese zeige
sich deutlich in der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren
eingestellt hat, selber die Rechtskraft ihres Entscheides aufheben kann. Diese
„abgeschwächte Rechtskraft“ der Einstellungsverfügung spreche dafür, auch
spätere Tatsachen zu berücksichtigen. Zu denken sei dabei insbesondere an
nachträglich wegfallende Prozesshindernisse, etwa einen nachträglichen Wegfall
der Verhandlungsunfähigkeit. In solchen Fällen müsse das Verfahren wieder
aufgenommen werden, da eine Verfahrenserledigung mittels Urteils vorzuziehen
sei (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art.
323 N 9). Hingegen müssten neue Beweismittel und Tatsachen, welche die Tat und
deren strafrechtliche Bewertung betreffen, im Einstellungszeitpunkt bereits
bestanden haben. Ebenso könne das Verfahren bei einer Veränderung der
rechtlichen Betrachtungsweise nicht wieder aufgenommen werden. Zur Begründung
wird ausgeführt, dass der Rechtsfriede im Zeitpunkt der Einstellung soweit
wiederhergestellt gewesen sei, dass auf eine Strafverfolgung habe verzichtet
werden können (Grädel/Heiniger,
a.a.O., Art. 323 N 10 f.).
Die in Art. 97
bis 101 StGB statuierten Verjährungsregeln werden unter anderem damit
begründet, dass die Störung des Rechtsfriedens mit zunehmendem Zeitablauf
vermindert wird (Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, vor Art. 97-101 StGB
N 47). Verjährungsregeln ist immer inhärent, dass sie schematisch angewendet
werden und nicht auf die Interessen im Einzelfall Bezug genommen wird. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers erlaubt zwar Art. 389 StGB im Bereich der
Verjährung den Erlass von Übergangsbestimmungen, die vom Grundsatz des milderen
Rechts bzw. der Nichtrückwirkung abweichen. Unzulässig ist nach Art. 7 Ziff. 1
EMRK aber in jedem Fall das Wiederauflebenlassen der Verjährungsfrist, wenn
diese bereits eingetreten ist (Zurbrügg,
a.a.O., vor Art. 97-101 N 66, Art. 101 N 21 f. m.w.H.). Dies muss besonders für
Fälle gelten, in denen bereits ein rechtskräftiger Einstellungsbeschluss
ergangen ist.
3.2 Am
30. November 2008 wurde vom schweizerischen Stimmvolk die Eidgenössische
Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“
(sog. Unverjährbarkeitsinitiative) angenommen. Auf der Grundlage und zur Umsetzung
dieser Initiative beschloss das Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches,
welche am 1. Januar 2013 in Kraft trat (Ausführungsgesetz vom 15. Juni 2012).
Demnach sieht Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB vor, dass für sexuelle und pornografische
Straftaten an Kindern unter 12 Jahren keine Verjährung mehr eintritt. Weiter
sehen die Übergangsbestimmungen des erwähnten Gesetzes eine Rückwirkung betreffend
die Verjährung der im Zeitraum vor dem 20. November 2008 begangenen Straftaten
vor. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der geänderten Rechtslage um eine
(neue) Tatsache im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO handelt, die eine Wiederaufnahme
des Verfahrens ermöglicht. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
sind unter Tatsachen Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu
Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Hingegen vermögen eine
Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung die Wiederherstellung
nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E.
2.2.2 m.w.H.). Auch aus der Lehre geht unzweideutig hervor, dass eine
nachträgliche Änderung der Rechtslage keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 323 N 10
f.). Mit der Annahme der Unverjährbarkeitsinitiative wurde die Auffassung, dass
sich Täter, welche schwere Sexualdelikte gegen Kinder verübt haben, bis an ihr
Lebensende nicht in Sicherheit vor Strafverfolgung wiegen sollen, gesetzlich
verankert. Damit liegt nicht eine neue Tatsache, sondern vielmehr eine neue
Rechtsauffassung und damit verbundene nachträgliche Rechtsänderung vor.
Wie aus der
erwähnten Rechtsprechung und Lehre hervorgeht, ist Grundvoraussetzung für eine
Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO, dass sich die Sach- bzw. Beweislage
gegenüber dem Zeitpunkt der Einstellung geändert hat. Spätere Änderungen der
Rechtslage hingegen stellen keinen Wiederaufnahmegrund dar. Unter der
Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung noch das alte Verjährungsrecht
galt, war gemäss damals geltender Rechtsauffassung der Rechtsfriede soweit
wiederhergestellt, dass auf Strafverfolgung verzichtet werden konnte. Das
Verfahren war damit zu Recht wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt worden. Eine nachträglich geänderte Anschauung bezüglich der
Voraussetzungen des Verzichts auf Strafverfolgung vermag keine Rückwirkung zu
entfalten und den Rechtsfrieden quasi nachträglich wieder zu beseitigen (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 323 N
11). Es kann somit auch keine Wiederaufnahme erfolgen, wenn sich die in der Einstellungsverfügung
vertretene Rechtsauffassung im Nachhinein als unzutreffend erweist (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 323 N 19
m.w.H.).
3.3 Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn der Argumentation der
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin gefolgt würde und die Annahme des
Art. 123b BV als Tatsache zu qualifizieren wäre, die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO dennoch nicht gegeben wären. Geht
man mit der Staatsanwaltschaft davon aus, die Unverjährbarkeit der hier in
Frage kommenden Delikte habe bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Unverjährbarkeitsinitiative
am 30. November 2008 grundsätzlich bestanden, so wurde mit dem Inkrafttreten
der Ausführungsgesetzgebung am 1. Januar 2013 keine Tatsache neu bekannt,
welche es erlauben würde, auf die Einstellungsverfügung zurückzukommen. Bei
Ungewissheit über die genaue Ausgestaltung der Übergangsregelungen in der
Ausführungsgesetzgebung hätte sich vielmehr eine Sistierung gemäss Art. 314
StPO aufgedrängt, da in diesem Fall ein bloss vorübergehendes Prozesshindernis
vorgelegen hätte (Grädel/Heiniger,
a.a.O., Art. 319 N 23). Zu Recht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass
Art. 314 StPO die Gründe für eine Sistierung nicht abschliessend aufzählt (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO, Basel 2011, Art. 314 N 12).
Der dagegen erhobene Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach die Möglichkeit
einer Sistierung nicht bestanden habe, da im Zeitpunkt der
Verfahrenseinstellung nicht absehbar gewesen sei, wann eine Konkretisierung der
Unverjährbarkeitsinitiative in einem Ausführungsgesetz in Kraft treten werde,
vermag nicht zu überzeugen. So war im Jahre 2010 doch immerhin vorauszusehen,
dass im Zuge der Konkretisierung der Unverjährbarkeitsinitiative das
Prozesshindernis der Verjährung in absehbarer Zeit wegfallen würde. Eine
Sistierung wäre zu jenem Zeitpunkt möglich und angezeigt gewesen. Dies umso
mehr, als der Behörde beim Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens und
der damit verbundenen Interessenabwägung generell ein weites Ermessen zusteht (Schmid, a.a.O., Art. 314 StPO N 1). Eine
Sistierung hätte es erlaubt, das Verfahren jederzeit formlos wieder
aufzunehmen. Demgegenüber hat die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich
formelle und materielle Rechtskraft zur Folge und soll daher nur dann erfolgen,
wenn ein zumindest voraussichtlich dauerndes Prozesshindernis vorliegt. Ein
solches lag beim Eintritt der Verfolgungsverjährung vor (Zurbrügg, a.a.O., vor Art. 97-101 N 55
m.w.H.). Selbst wenn man die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO unter gegenüber
der Revision erleichterten Bedingungen zuliesse, würde es gegen den
Vertrauensgrundsatz verstossen, wenn die Wiederaufnahme faktisch unter den
gleichen Voraussetzungen zugelassen würde wie die Aufhebung einer Sistierung.
Die Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist somit zu Unrecht
erfolgt.
4.1 Aus
diesen Erwägungen folgt die Gutheissung der Beschwerde. Die angefochtene
Wiederaufnahmeverfügung vom 5. Juli 2013 ist aufzuheben.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates.
Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen ein Honorar aus
der Gerichtskasse zuzusprechen. Der angemessene Aufwand ist mangels Einreichung
einer Kostennote zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs der eingereichten
Rechtsschriften und im Vergleich mit anderen Fällen acht Stunden als angemessen
erscheinen. Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist der unlängst geänderten
Praxis des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1
S. 263), wonach das Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist. Dieser neuen Praxis des
Bundesgerichts hat sich das Appellationsgericht angeschlossen (vgl. AGE
SB.2012.70 vom 25. Februar 2014). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung des zu
entrichtenden Stundenansatzes. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2014 CHF 200.–
(vgl. BJM 2013 S. 331). Dem Rechtsvertreter ist somit ein Honorar von CHF
1‘600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Der
Beschwerdegegnerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Für ihre Rechtsvertreterin E_____
ist von einem mit dem Vertreter des Beschwerdeführers vergleichbaren
Arbeitsaufwand und damit ebenfalls von acht Stunden zu CHF 200.– zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer auszugehen. Für die Nachbesprechung des Entscheides mit ihrer
Klientin wird D_____ – die das Mandat am 7. März 2014 von E_____ übernommen hat
– ein Honorar für eine Stunde zu CHF 200.– (wiederum zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2013 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
im Kostenerlass, B_____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
1‘728.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Den Rechtsvertreterinnen der
Beschwerdegegnerin im Kostenerlass werden folgende Honorare aus der
Gerichtskasse zugesprochen:
E_____: CHF 1728.– (inkl. Auslagen und MWST)
D_____: CHF 216.– (inkl. Auslagen und MWST)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.