Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.10
ENTSCHEID
vom 19.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Dezember 2013
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 23. September
2013 erstattete A_____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Strafanzeige gegen den Advokaten B_____ wegen Nötigung und eventuell Beihilfe
bzw. Beteiligung zum Betrug. B_____ vertritt die ehemaligen Geschäftspartner
des Anzeigestellers in einer Auseinandersetzung betreffend dessen Austritt aus
der Gesellschaft C_____.
Mit Verfügung
vom 2. Dezember 2013 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht
ein, da die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Diese Verfügung
konnte dem Anzeigesteller nicht zugestellt werden bzw. wurde von ihm bei der
Post nicht abgeholt. Mit E-Mail vom 15. Januar 2014 teilte der Anzeigesteller
der Staatsanwaltschaft mit, er sei Anfang Dezember ferienabwesend gewesen und erkundigte
sich, ob ein Einschreiben, welches ihm in dieser Zeit nicht habe zugestellt
werden können, von der Staatsanwaltschaft gewesen sei. Nachdem der
Anzeigesteller der Staatsanwaltschaft den geforderten Nachweis für die
fragliche Ferienabwesenheit erbracht hatte, wurde ihm die Nichtanhandnahmeverfügung
am 17. Januar 2014 noch einmal zugestellt.
Mit Eingabe vom
29. Januar 2014 hat A_____ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26.
Februar 2014, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt in
seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2014, auf die Beschwerde mangels
Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten, eventualiter diese
vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am
4. April 2014 repliziert. Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner
zur Kenntnis zugestellt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 StPO i.V.m. 322
und Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist der Einzelrichter des
Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff
„Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Nebst
der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person, wie namentlich der anzeigenden
Person, die Beschwerdelegitimation zukommen, sofern sie sich am erstinstanzlichen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2). Ein rechtlich geschütztes
Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert
wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BE.2011.126/127
vom 25. November 2011). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als anzeigende
Person durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen
worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.2 Fraglich
und zu prüfen ist, ob die für die Einsprache massgebende Frist gewahrt worden
ist. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer die ihm Anfang
Dezember zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht
abgeholt und angegeben, er sei zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen. Der
Beschwerdegegner macht deshalb geltend, die Beschwerde sei zu spät eingereicht
worden (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2014, S. 1). Es
stellt sich daher die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Zustellungsvermutung
zur Anwendung gelangt, nach welcher eine Sendung am letzten Tag der siebentägigen
Abholungsfrist als zugestellt gilt, wenn sie nicht abgeholt wird. Diese Zustellungsvermutung
gilt immer dann, wenn – beispielsweise als Angeschuldigter in einem
Strafverfahren – mit der Zustellung gerechnet werden musste (vgl. dazu Arquint, in: Basler Kommentar
Strafrecht, Art. 85 N 9). Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer als
Anzeigesteller bereits ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat. Dafür spricht
immerhin, dass er im Beschwerdeverfahren als Partei betrachtet wird bzw. zur
Beschwerde legitimiert ist. Wie es sich damit verhält, kann letztendlich jedoch
offen gelassen werden, da dem Beschwerdeführer – nach Nachweis seiner Ferienabwesenheit
– am 24. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft die Verfügung erneut zugestellt
wurde. Damit hat die Staatsanwaltschaft sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch
des Beschwerdeführers gutgeheissen. Da die zweite Frist vom Beschwerdeführer
eingehalten wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe das im Rahmen seiner
Korrespondenz mit ihm (dem Beschwerdeführer) verfasste Schreiben vom 28. Juni
2013 in der Absicht verfasst, ihn unter Druck zu setzen. So sei die Formulierung
„Wir gehen jedoch davon aus, dass Ihr Austritt ohnehin bereits seit dem 27.
Juni 2013 rechtsgültig erfolgt ist“ als „schwere Drohung“ zu sehen (Beschwerde
vom 29. Januar 2014, S. 1). Die Beihilfe zum Betrug sei von der
Staatsanwaltschaft beim Entscheid der Nichtanhandnahme zudem gar nicht geprüft
worden.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der
zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat
zwingenden Charakter (AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1; Omlin, Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Art. 310 StPO N 6 - 9). Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme wegen
Fehlens eines konkreten Tatverdachts sind insbesondere erfüllt, wenn bei einer
unglaubhaften Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten
vorliegen (vgl. Landshut, in:
Donatsch/
Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 4).
2.3 Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festhält,
ergibt sich aus den in den Akten vorhandenen Dokumenten lediglich, dass der Beschwerdegegner
– in Ausübung seines Mandats – Vorschläge bzw. Aussagen seiner Mandanten zuhanden
des Beschwerdeführers festhält. Damit handelt er, wie jeder Rechtsvertreter, im
Interesse seiner Klienten und vertritt diese gegenüber der Gegenpartei. Ein
drohendes oder Druck ausübendes Verhalten, welches über das im Rahmen der
Vertretung eines Klienten übliche Mass hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Zwar
ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass bereits die Mandatierung eines
Anwalts und das Tätigwerden desselben für ihn zu einem gewissen Druck führen mögen.
Dies bringt jedoch die Mandatierung eines Anwalts mit sich und ist für die
Erfüllung des Tatbestands der Nötigung nicht ausreichend.
Was die vom
Beschwerdeführer weiter geltend gemachte Beihilfe zum Betrug durch den Beschwerdegegner
betrifft, so ist eine solche ebenfalls nicht erkennbar bzw. ergeben sich aus
den Akten dafür keinerlei Anhaltspunkte. Festzuhalten ist, dass der
Beschwerdegegner eine allfällige – notabene keineswegs erstellte – unrechtmässige
Verwendung der in die Gesellschaft investierten Gelder durch die ehemaligen Geschäftspartner
des Beschwerdeführers nicht selbst zu verantworten hat, sondern lediglich im
Rahmen dieser Auseinandersetzung Stellung für seine Klienten bezieht. Dies
entspricht jedoch wiederum seiner Aufgabe als Anwalt.
2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ohne weiteres
die Nichtanhandnahme verfügen durfte, ist doch bereits aus den Akten
ersichtlich, dass das Verhalten des Beschwerdegegners unter keinen Straftatbestand
fällt, sodass die Führung eines Verfahrens aussichtslos scheint.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Er hat ausserdem dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten, wobei praxisgemäss ein
Stundenansatz von CHF 250.– zu Grunde gelegt wird. Ausgehend von dem in der
Honorarnote vom 4. März 2014 geltend gemachten und angemessen scheinenden Aufwand
von 2,5 Stunden resultiert somit eine Parteientschädigung von CHF 625.–, zuzüglich
CHF 9.– Auslagen und 8 % MWST auf CHF 634.– von CHF 50.70.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der Beschwerdeführer hat dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 634.– zuzüglich 8 % MWST von
CHF 50.70 auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.