Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.77
ENTSCHEID
vom 16.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2014
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
/ Abweisung des Wiederher-stellungsgesuchs
Sachverhalt
Im März 2012 war
A_____ in einen Verkehrsunfall verwickelt, worauf in der Folge ein
Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist. Mit Strafbefehl vom 3. Februar
2014 wurde A_____ schliesslich der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung, der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit und des mehrfachen
pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall schuldig erklärt und mit
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF
2‘200.– verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Mit Eingabe vom 29. März 2014 erhob A_____ Einsprache gegen den Strafbefehl vom
3. Februar 2014. Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache
zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat
mit Verfügung vom 12. Mai 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf
deren Verspätung.
Gegen diese
Verfügung erhob A_____ mit Eingabe vom 22. Mai 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht
und stellte sinngemäss den Antrag auf Widerherstellung der Frist und Eintreten
auf die erhobene Einsprache.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide
ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist,
sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene
Postsendung (Art. 85 Abs. 1 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt,
wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde.
Sie gilt zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden
ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern
die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
2.2 Der Strafbefehl vom 3. Februar 2014
wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Februar 2014 zur
Abholung gemeldet und am 13. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft
zurückgesandt. Entsprechend galt die Postsendung am 12. Februar 2014 als
zugestellt. Die Einsprachefrist begann somit am darauf folgenden Tag, dem 13.
Februar 2014, zu laufen und endete am 22. Februar 2014. Die mit Schreiben vom
29. März 2014 erhobene Einsprache wäre somit klarerweise verspätet erhoben
worden.
2.3 Die Zustellfiktion kommt gemäss Art.
85 Abs. 4 lit. a StPO nur zum Tragen, wenn der Adressat mit einer Zustellung
rechnen musste. Die an einem Verfahren beteiligten Personen haben die Pflicht,
dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Die
Verfahrensbeteiligten sind daher gehalten, die Post regelmässig zu
kontrollieren, Adressänderungen ohne Verzug zu melden oder bei längeren
Ortsabwesenheiten die Behörden zu informieren. Als Zeitraum, während welchem
die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene
Handlungen der Behörde erfolgen, werden in der Lehre mehre Monate bis etwa ein
Jahr genannt (vgl. Brüschweiler,
in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N
6). Das Bundesgericht erachtet einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der
letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar (vgl. BGer
2P.120/2005 vom 23. März 2006; ferner BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013, E.
4). Aus den Akten geht hervor, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers am
24. März 2012 stattfand, mithin zwei Jahre zurücklag. Andere verfahrensbezogene
Handlungen, die innerhalb der vom Bundesgericht aufgestellten 1-Jahres-Frist
liegen, sind nicht ersichtlich. Die Landesabwesenheit, in welcher der in Frage
stehende Strafbefehl zugestellt wurde, kann dem Beschwerdeführer unter diesen
Umständen nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund der langen Dauer, in welcher
keinerlei Handlungen der Staatsanwaltschaft erfolgten, musste der Beschwerdeführer
nicht mit einer behördlichen Zustellung rechnen. Demzufolge kann auch die in
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO normierte Zustellfiktion nicht greifen. Den Erwägungen
der Vorinstanz kann somit nicht beigepflichtet werden, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Demzufolge ist die
Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine
Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die
Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht in
Strafsachen zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.