Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.215
URTEIL
vom 19. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 5. Oktober 2012
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der
aus Mazedonien stammende A_____(Rekurrent), geb. 1975, reiste am 29. April 1990
in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Am 19. August
1992 heiratete er in […], Mazedonien, [...], geb. 1973. 1993 und 1995 wurden
die beiden Töchter […] und […] geboren. Am 8. Dezember 1997 erteilten die
Einwohnerdienste dem Rekurrenten und seinen Töchtern die Niederlassungsbewilligung.
In der Folge wurden die Zwillinge […] und […] (1998) und das Kind […] (2004)
geboren. Der Rekurrent wurde mit seiner Familie von Oktober 1995 bis März 1996
von der Sozialhilfe unterstützt, was am 19. Februar 1996 zu einer
Verwarnung durch die Fremdenpolizei führte. Seit Dezember 2009 wird die Familie
erneut von der Sozialhilfe unterstützt. Am 21. Juni 2002 erfolgte eine weitere
Verwarnung der Familie durch die Einwohnerdienste wegen neun offenen
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 25'695.50. Nachdem die Verschuldung mittels Pfändungen hat
abgetragen werden können, wurde auch der Ehefrau des Rekurrenten am 18. Juni
2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Ab
Februar 2004 wurde der Rekurrent mehrfach strafrechtlich verurteilt (26. Februar 2004:
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, bedingte Busse CHF 670.–; 23. Februar
2007: Mehrfacher Betrug und mehrfache versuchte Veruntreuung, bedingte
Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 60.–; 16. April 2010: Fahrlässige einfache
Körperverletzung und einfache Verletzung der Verkehrsregeln, bedingte Geldstrafe
von 45 Tagessätzen à CHF 30.– sowie Busse von CHF 300.–). Schliesslich wurde er
mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. März und 30. Mai 2011 des gewerbsmässigen
Betrugs sowie des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der Misswirtschaft, der
mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen
Beurkundung schuldig erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Strafe vom 23. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, 10 Monaten
und 15 Tagen verurteilt. Dieses Urteil ist vom Appellationsgericht mit Urteil
vom 4. April 2014 im Strafpunkt – mit Ausnahme des Vorwurfs des Betruges – bestätigt
worden. Die Strafe ohne Anrechnung der Strafe gemäss dem Urteil vom 23. Februar
2007 ist neu auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten festgesetzt
und gleichzeitig die Geldstrafe gemäss dem Urteil vom 23. Februar 2007 für vollziehbar
erklärt worden.
Nach
erfolgter Abklärung der Verhältnisse und der Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit
Verfügung vom 2. April 2012. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 5. Oktober 2012 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. und 31. Oktober 2012 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Anweisung der Vorinstanz, ihm die Niederlassungsbewilligung zu verlängern, beantragt.
Weiter beantragt der Rekurrent die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses sowie eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, es sei das Verfahren
bis zum rechtskräftigen Urteil des Appellations- bzw. allenfalls
Bundesgerichts, zu sistieren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 2. November 2012 hat der instruierende
Verwaltungsgerichtspräsident dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und
dem Rekurrenten die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Das JSD beantragt
mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 22. Januar 2013 repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 23. Oktober 2012 sowie aus § 42 Organisationsgesetz (OG;
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VPRG; SG
270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und
begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (vgl. VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011,
m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch
das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).
Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit.
b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als
längerfristig gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011
vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.37 vom 5. Februar 2014 E. 3.2, VD.2013.12
vom 3. Juli 2013 E. 2). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder
unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1, 2C_515/2009
vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2013.37 vom 5. Februar 2014 E. 3.2,
VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 2). Wird die Niederlassungsbewilligung
widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1
lit. c AuG).
Die Vorinstanz
hat diese Voraussetzung unter Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts vom 21.
März 2011 als erfüllt erachtet. Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent
diesbezüglich unter Verweis auf das damals hängige Berufungsverfahren gegen dieses
Strafurteil eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Mittlerweile ist die Berufung
aber im Wesentlichen abgewiesen worden. Der Rekurrent wurde mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 4. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten
verurteilt. Diese Sanktion erfüllt die Voraussetzung einer längerfristigen
Freiheitsstrafe zweifellos. Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent zwar die Beschwerde
in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Da es sich bei der Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht jedoch nicht um ein ordentliches Rechtsmittel
handelt, wird die formelle Rechtskraft des Berufungsurteils grundsätzlich nicht
aufgeschoben, was das Bundesgericht bisher aber offengelassen hat (vgl. BGer 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3, 2C_507/2012
vom 17. Januar 2013 E. 3.3, 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 2.3). Vor Bundesgericht
kann die appellationsgerichtliche Feststellung des Sachverhalts jedenfalls nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf das Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2014 kann daher im
migrationsrechtlichen Verfahren ohne Verletzung der Unschuldsvermutung abgestellt
werden. Damit braucht das Verfahren auch nicht weiter sistiert zu werden.
3.1
3.1.1 Wenn
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss
Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig
sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.,
135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011
E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember
2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein
Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind
grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist
(vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E.
3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine
Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S.
190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen
mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer
2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013
E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung,
die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen
ist (vgl. statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).
3.1.2 Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie
tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne
weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als
Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie
auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt
wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa
S. 64; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2, VD.2012.38 vom 6.
Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben
statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum
Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer
notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls
umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2013.131 vom
23. Dezember 2013 E. 3.1.2, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Auch
bei dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die
Dauer des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der
familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der
Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene
Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen
und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen.
Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile bei einer
Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der
Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139
I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember
2012 E. 2.1; EMGR-Urteil i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr.
12020/09] § 45; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], § 48).
Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person
zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie
während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16.
April 2013 [Nr. 12020/09] § 49, Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr.
54273/00], §§ 51 und 55). Diesem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und
der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung
zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit
spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag
(VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b
S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3.
September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).
3.1.3 Soweit
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2
EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende
Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. VGE VD.2013.131
vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.3, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1, m.w.H.).
3.2
3.2.1 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt,
Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Aufgrund dieses Urteils gilt es weiter
das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit zu gewichten. Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung
ist zwar auch der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken
des Strafrechts Rechnung zu tragen; ausserhalb des Geltungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens geben diese Faktoren aber nicht den Ausschlag. Die
Ausländerbehörden sind zudem an die Prognosen und Interessenabwägungen des
Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht gebunden. Aus der umfassenden
Interessenabwägung ergibt sich im Vergleich mit den Strafvollzugsbehörden ein
strengerer Beurteilungsmassstab der Ausländerbehörden. Insbesondere können bei
der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angesetzt
werden. Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten, ist der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein
geringes (Rest-) Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGer 2A.296/2002 vom
18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.2.1,
VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1,
VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 5.1.2; jeweils m.w.H.).
3.2.2 Wie
die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, beurteilt das Strafgericht das Verschulden
des Rekurrenten als sehr schwer. Diese Beurteilung hat das Appellationsgericht
bestätigt (vgl. AGE SB.2011.19 und 55 vom 4. April 2014 E. 1 S. 108). Die
Verurteilung des Rekurrenten beruht dabei auf wirtschaftskriminellem Verhalten
in verschiedenen Formen. So hat er in den Jahren 2002 und 2007 zur Finanzierung
seines den finanziellen Verhältnissen nicht angepassten Lebensstils mehrere
Personen aus seinem engeren Verwandten- und Bekanntenkreis dazu bestimmt, für
ihn auf deliktische Weise und unter Verwendung gefälschter Unterlagen über ihre
finanzielle Lage mehrere Kredite bei Banken aufzunehmen, und das Geld aus den
aufgenommenen Krediten an ihn zu überweisen. Darauf beruht seine Verurteilung
wegen Anstiftung zum gewerbsmässigen Betrug. Weiter hat er als Chef mit
weiteren Mittätern ein Firmenkonstrukt weitgehend inaktiver Firmen um seine aus
einem Aktienmantel herrührende Firma [...]aufgebaut, mit denen mehrere
Liegenschaften in […], […] und […] erworben worden sind. Zur Finanzierung des
Erwerbs und der Sanierung dieser Liegenschaften nahm die Firma Bankkredite auf,
wobei der Rekurrent und seine Mittäter von Anfang an beabsichtigten, den
Grossteil der Summen der Baukredite nicht für den Umbau zu verwenden. Dabei
wurde den kreditierenden Banken unter Verwendung gefälschter Urkunden, wie dem
Jahresabschluss 2008 und der Jahresrechnung 2008 der Firma [...]eine
langjährige und erfolgreiche, in Tat und Wahrheit aber inexistente Geschäftstätigkeit
der Firma [...]vorgespiegelt. In der Folge liess der Rekurrent sich unter
Verwendung fiktiver Bauhandwerkerrechnungen aus den Baukrediten jeweils
erhebliche Mittel auszahlen, welche er in der Folge ihrem Zweck entfremdete und
für eigene Zwecke ausgab. In einem weiteren Fall (Dornach) blieb es beim
Versuch. Im Zusammenhang mit diesem Firmenkonstrukt um die [...]und die [...] hat
der Rekurrent anlässlich der Kapitalerhöhung der [...] vom Mai 2008 das Aktienkapital
von CHF 200‘000.– nur zum Schein liberiert, um eine bessere Kreditwürdigkeit
der Firma vorzutäuschen. Schliesslich musste über die Firma [...] im Februar
2010 der Konkurs eröffnet werden. Auf diesem Sachverhalt beruht die Verurteilung
des Rekurrenten wegen mehrfachem gewerbsmässigem Betrug, Misswirtschaft,
mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung.
Beim Erwerb von drei weiteren Liegenschaften in Göschenen ging der Rekurrent
gleich vor, wobei ihn das Appellationsgericht diesbezüglich vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs aufgrund einer Opfermitverantwortung der beteiligten
Bank freigesprochen hat. Der aufgrund dieser Machenschaften verursachte Schaden
belief sich insgesamt auf einen Betrag von über 1.1 Mio CHF. Schliesslich hat
der Rekurrent durch die Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer
psychischen Erkrankung in einer schweren depressiven Störung zu Unrecht
Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung, der Invalidenversicherung sowie
der zweiten Säule bezogen, wobei sich der Deliktsbetrag auf rund CHF 755'000.– belaufen
hat. Das Strafgericht (Urteil des Strafgerichts SG.2010.381 und SG.2010.731 vom
30. Mai 2011 S. 136 ff.) – und diesem mit einem entsprechenden Verweis
folgend das Appellationsgericht (AGE SB.2011.19 und 55 vom 4. April 2014 E. 1 S.
108) – qualifizierten den Rekurrenten gestützt darauf als einen „[…] frei von
Skrupeln agierenden, verantwortungslosen und jede sich bietende Gelegenheit zur
Vermögensbeschaffung ausnützenden Delinquenten, der sich einem Schmarotzer
gleich mit einer bemerkenswerten Selbstverständlichkeit darauf eingerichtet
hat, nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ein Leben auf Kosten anderer zu
führen“. Dabei wurde belastend berücksichtigt, dass er „[…] keine Hemmungen
hatte, aus purem Eigennutz die eigenen Angehörigen und Kollegen sowie Bekannte
seines Bruders mit in den kriminellen Sumpf zu ziehen und für seine Zwecke zu
instrumentalisieren“. Dazu gehört auch, dass er durch die Verwendung des
Pensionskassengeldes seines verstorbenen Vaters für eigene Zwecke seiner Mutter
und seiner von ihr betreuten behinderten Schwester die finanzielle Grundlage
entzogen hat. Schliesslich wurde ihm auch aufgrund seiner vorausgegangenen
Verurteilung vom 23. Februar 2007 wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher
versuchter Veruntreuung „[…] eine denkbar schlechte Prognose hinsichtlich
seines zukünftigen Legalverhaltens […]“ attestiert. Vor diesem Hintergrund ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Rekurrenten als in
ausländerrechticher Hinsicht inakzeptabel sowie sein Verschulden als erheblich
gewertet und eine hohe Rückfallgefahr mit einer hohen wirtschaftlichen Gefahr
angenommen hat. Mit der Vorinstanz ist mithin von einem „äusserst gewichtigen“
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aus der Schweiz auszugehen.
3.2.3 Weiter
muss mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass beim Rekurrenten – trotz
seines lange dauernden Aufenthalts in der Schweiz – in vielfacher Hinsicht
nicht von einer guten Integration gesprochen werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat, ist der Rekurrent bereits vor den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom
21. März 2011 und 30. Mai 2011 sowie des Appellationsgerichts vom 4. April 2014
mehrfach und in verschiedener Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Daraus kann mit der Vorinstanz der Schluss gezogen worden, dass der Rekurrent
nicht in der Lage ist, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzu
kommt, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht
zu integrieren. So hat er vorgegeben, aufgrund einer psychischen Krankheit
arbeitsunfähig zu sein, und es vorgezogen, anstatt einer legalen
Erwerbstätigkeit verschiedenen deliktischen Machenschaften nachzugehen. Auch
ohne Berücksichtigung des Schadens, den der Rekurrent mit seinen im Urteil des
Appellationsgerichts vom 4. April 2014 beurteilten Delikten angerichtet
hat, ist er hoch verschuldet. So wies das Betreibungs- und Verlustscheinregister
per 28. September 2012 11 Betreibungen über CHF 101'370.90 und 25 offene Verlustscheine über CHF 163'717.20 auf, wobei – soweit ersichtlich – nur die
Betreibung der […] vom 18. Oktober 2011 über den Betrag von CHF 60'028.80 in direktem Zusammenhang mit seiner
Delinquenz steht. Daraus folgt mit den Feststellungen der Vorinstanz, dass er
offensichtlich selbst mit den nicht geringen ertrogenen Invalidenrenten nicht
im Stande war, seinen laufenden Bedarf zu decken. Schliesslich musste die Familie
nach seiner Inhaftierung ab Dezember 2009 von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Bereits im September 2012 belief sich der Unterstützungssaldo dabei auf
CHF 170'842.55. Aufgrund seiner mit Urteil
des Appellationsgerichts vom 4. April 2014 erfolgten Verurteilung ist
diese Sozialhilfeabhängigkeit offensichtlich selbstverschuldet. Es ist unerfindlich,
wie dem seit längerer Zeit nicht mehr in die legale Wirtschaft eingliederten Rekurrenten
in Zukunft eine bessere wirtschaftliche Integration in der Schweiz gelingen
sollte. Auch daraus folgt insgesamt ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung
des Rekurrenten.
3.2.4 Diesen
öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich
festzustellen, dass dem Rekurrenten nach seinem langen Aufenthalt in der
Schweiz eine Reintegration in Mazedonien zweifellos schwer fallen dürfte.
Immerhin hat er dort aber die ersten fünfzehn Lebensjahre und damit die
prägende Zeit seiner Jugend verbracht. Unbestritten ist auch, dass er regelmässig
in seine Heimat gereist und daher weiterhin mit den dortigen Verhältnissen
vertraut ist. Zudem liess er sich in seiner Heimat ein Haus bauen, was
einerseits einen Neustart auch in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich vereinfacht
und andererseits Ausdruck seines Willens erscheint, intensiv mit seiner Heimat
verbunden zu bleiben. Damit hat sich der Rekurrent selber bereits die Option
einer Rückkehr in seine Heimat geöffnet. Schliesslich ist er in seinem Alter
von rund 39 Jahren noch in der Lage, eine wesentliche Änderung in seinem Leben,
wie sie mit der Rückkehr in seine Heimat verbunden ist, vorzunehmen. Zudem ist
festzustellen, dass der Rekurrent mit seinem Rekurs keine berufliche und
wirtschaftliche Perspektive im Falle eines Verbleibs in der Schweiz zu substantiieren
vermochte.
3.2.5 Ein Interesse
am Verbleib begründen weiter seine hiesigen familiären Verbindungen.
3.2.5.1 Art.
8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens (vgl. E. 3.1.2). Die Voraussetzungen eines Eingriffs
in dieses Recht nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK konkretisierend hat das Bundesgericht
erkannt, dass im Falle der Verurteilung einer ausländischen Person zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren oder mehr selbst bei einer Unzumutbarkeit der Ausreise naher
Familienangehöriger im konkreten Fall ganz besondere Umstände vorliegen müssen,
um einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen
(sog. "Reneja-Praxis": BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f.; BGer 2C_858/2013
vom 7. Februar 2014 E. 3.4.1, 2C_136/2012 vom 17. April 2012 E. 5.3; VD.2012.152
vom 16. November 2012 E. 6.3.1). Die sich hier aufhaltende nahestehende
verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen,
was der Fall ist, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht, eine
Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, welche
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1
S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285; jeweils m.w.H.). Diese Rechtsprechung gilt
zwar primär für Ausländer, die erst kurz in der Schweiz leben. Beim Rekurrenten
ist aber auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene
Strafe weit über eine zweijährige Freiheitsstrafe hinausgeht.
3.2.5.2 In der Schweiz
leben die Ehefrau und die fünf Kinder des Rekurrenten, die alle im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung sind. Mit diesen Familienmitgliedern hat der
Rekurrent vor seiner Inhaftierung zusammengelebt. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht von einer geschützten Familienbeziehung ausgegangen, hat doch die Ehefrau
auch nach der Inhaftierung des Rekurrenten ausgeführt, an ihrer Ehe festhalten
zu wollen (vgl. Aktennotiz der Vorsprache vom 27. Juli 2011). Zwei dieser
Kinder, die Töchter […] und […], sind zwar mittlerweile volljährig geworden.
Es kann dabei offen bleiben, inwieweit mit ihnen eine geschützte Familienbeziehung
noch fortbesteht. Vorliegend erscheint ein Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf jeden Fall
gerechtfertigt, ist die Wegweisung doch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten notwendig. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent in der Vergangenheit nicht davon zurückgeschreckt
ist, seine Familienmitglieder in seine kriminellen Machenschaften einzubeziehen
und sie dafür zu instrumentalisieren, wie dies das Straf- und
Appellationsgericht im Strafverfahren festgestellt haben. Der Rekurrent hat
damit nicht nur im Wissen um die Verantwortung für seine Familie fortgesetzt in
der Schweiz delinquiert, sondern seine Familie darüber hinaus in diese
Delinquenz einbezogen. Die Entfernung des Rekurrenten dient damit auch dem
Schutz der Familienmitglieder davor, weiterhin in kriminelle Machenschaften
einbezogen zu werden, soweit sie sich dazu entschliessen sollten, ohne den
Rekurrenten in der Schweiz zu verbleiben. Zudem ist zu beachten, dass die
familiären Beziehungen aufgrund der langjährigen Delinquenz des Rekurrenten ohnehin
nur sehr beschränkt haben gelebt werden können.
3.2.6 Daraus
folgt summa summarum, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des erheblich
und fortwährend delinquenten, schlecht integrierten Rekurrenten sein Interesse
am Verbleib in der Schweiz offensichtlich überwiegt. Der damit verbundene
Eingriff in das geschützte Familienleben ist daher auch nach Art. 8 Ziff.
2 EMRK gerechtfertigt.
3.3. Mit
dem Gesagten erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit
verbundene Wegweisung als rechtmässig und ist der Rekurs in der Sache
abzuweisen.
4.1 Mit
seinem Rekurs ficht der Rekurrent darüber hinaus auch die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren an. Auch
wenn dem Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
vom Instruktionsrichter aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, ist die im vorinstanzlichen Verfahren mit dem
Endentscheid vorgenommene Verweigerung des Kostenerlasses nicht zu beanstanden.
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent nur
dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli
2013 E. 4). Die Vorinstanz durfte in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums die
unentgeltliche Rechtspflege abweisen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird
nach umfassender Prüfung des Sachverhalts mit dem vorliegenden Entscheid
belegt. Daraus folgt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist.
4.2 Da
im vorliegenden Verfahren dem Rekurrenten aber die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, gehen die entsprechenden ordentlichen Kosten in Höhe von
CHF 1'200.– zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf verzichtet hat,
dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist sein angemessener Aufwand zu
schätzen. Angemessen erscheint in Berücksichtigung der Vorbefassung auch hier
ein Aufwand von rund 10 Stunden, woraus unter Einrechnung notwendiger Auslagen
und unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der erbrachten
Vertretungsleistungen geltenden Honoraransatzes von CHF 180.– ein Honorar von CHF
1'850.– zuzüglich MWST folgt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses
zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, Dr. [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'850.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in
Höhe von CHF 148.–), insgesamt also CHF 1'998.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.