Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.30
ENTSCHEID
vom 7.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. September 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 1. Dezember 2014
Sachverhalt
Der französische
Staatsangehörige A_____ (Beschwerdeführer) wurde am 4. September 2014 wegen des
Verdachts auf mehrfachen Taschendiebstahl festgenommen. Am 8. September
2014 wurde über ihn für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. Dezember
2014, die Untersuchungshaft angeordnet.
Am
12. September 2014 hat A_____ Beschwerde erhoben resp. ein „Haftentlassungsgesuch“
gestellt und sinngemäss beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft hat am 19. September 2014 die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzten Frist
nicht repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.
212 Abs. 3 StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September
2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom
24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in
einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu
stellen als in einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen (VGE
HB.2014.20 vom 3. Juli 2014 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer mehrfachen, eventuell
gewerbsmässigen Trickdiebstahl in mindestens 6 Fällen vor, begangen zwischen Mitte
August und Anfangs September 2014 in verschiedenen Schnellimbissrestaurants in
Basel. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme zwar zunächst
bestritten, überhaupt in Schnellimbissrestaurants gewesen zu sein, dann aber
angegeben, er habe „die Diebstähle“ begangen, weil er „Geld und Medikamente gebraucht“
habe; er habe Diabetes und Syphilis (Einvernahmeprotokoll vom 5. September
2014, S. 9, 13). Gleiches ergibt sich auch aus dem Protokoll des
Zwangsmassnahmengerichts vom 8. September 2014, S. 2 („Ich habe diese
Diebstähle begangen, um die Medikamente zu finanzieren […]“) sowie aus der
vorliegenden Beschwerde („Ich habe zu Einzelgericht zu gegeben was ich getan
habe“). Überdies finden sich in den Akten Ausdrucke von Videoüberwachungen in
den besagten Restaurants, welche den Beschwerdeführer bei den mutmasslichen
Diebstählen zeigen, wie er seine Hand zum Diebesgriff hinter seiner Jacke
verbirgt. Unter diesen Umständen ist ein dringender Tatverdacht zweifellos zu
bejahen.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Fortsetzungsgefahr
bejaht, während es die Frage von Kollusionsgefahr offen gelassen hat. Der Beschwerdeführer
hat solches bestritten.
3.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom
4. Juli 2011 E. 3.3.).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird mehrfacher, eventuell gewerbsmässiger Taschendiebstahl vorgeworfen.
Er ist überdies im In- und Ausland mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde
er zum einen im Mai 2009 und Oktober 2013 in Österreich wegen Diebstahls resp.
gewerbsmässigen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von 24 Monaten, teilbedingt,
bzw. zu 12 Monaten unbedingt verurteilt (Strafregisterauszug Republik
Österreich vom 9. September 2014/Akten „Zur Person“). Zum andern wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. April 2014 in einem
analogen Fall des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten „Zur Person“).
Diesbezüglich geschah der Diebstahl zudem unter Beteiligung einer weiteren
Person, weshalb letztlich auch der Verdacht der Bandenmässigkeit im Raum steht
und seitens der Behörden geäussert wurde. Dem Beschwerdeführer droht daher bei
einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, weshalb er zweifellos ein erhebliches
Interesse daran hat, einer weiteren Bestrafung zu entgehen. Zudem ist er französischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien ohne irgendwelche Beziehungen zur
Schweiz. Es ist daher offensichtlich, dass er bei einer Freilassung mit
grösster Wahrscheinlichkeit in seine Heimat resp. nach Spanien zurückkehren
würde, zumal keinerlei Motive für einen weiteren Verbleib in der Schweiz
ersichtlich sind. Er hat denn auch in seinen Einvernahmen die Absicht
geäussert, nach Spanien zurückzukehren, resp. im Begriff hierzu gewesen zu sein
(Einvernahmeprotokoll vom 5. September 2014, S 3; Verhandlungsprotokoll
vom 8. September 2014, S. 2). Überdies ist offen, wie er den weiteren
Verbleib in der Schweiz angesichts seines fehlenden Einkommens überhaupt legal finanzieren
könnte. Schliesslich ist festzustellen, dass auch seine Identität nicht restlos
geklärt ist. Zum einen benutzte er offenbar zahlreiche Alias-Namen, zum andern soll
sich (s)eine Identitätskarte in Händen eines Bekannten befinden (Polizeirapport
vom 4. September 2014, S. 6; Akten „Zur Person“; Einvernahmeprotokoll
vom 5. September 2014, S. 5). Bei einer Flucht ins Ausland würde es
den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, den jeweiligen
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe
durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde.
Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr
zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Die
gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht vor einer
Strafe flüchten würde, vermögen unter den gegebenen Umständen an der
erheblichen Fluchtgefahr nichts zu ändern, zumal unbestritten ist, dass er sich
bereits der Strafverbüssung in Österreich durch Flucht in die Schweiz zu
entziehen versucht hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 8. September 2014,
S. 2). Auch anlässlich seiner Festnahme versuchte er gemäss Polizeirapport
vehement, sich dieser zu entziehen.
Ersatzmassnahmen,
welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich
und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen
Mitteln der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Auch
eine Hinterlegung der Ausweisschriften erscheint nach dem Gesagten nicht
möglich und würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, unterzutauchen
oder sich ins Ausland abzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr
anzunehmen.
Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die
Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2;
APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob neben Kollusions- auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich
verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz
dargestellt sei.
4.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat.
Voraussetzung
für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst,
dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit
anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich
diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster, Basler Kommentar zur StPO,
Basel 2011, Art. 221 N 15 Fn. 60; Hug,
a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte
begehen würde (Schmid, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer
sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2
S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte
eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O.
Art. 221 N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte
kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle
Selbstbestimmung in Betracht, ausnahmsweise auch solche gegen das Vermögen (Schmid, a.a.O., Art. 221 N 11; zum
Ganzen VGE HB.2013.51 vom 5. November 2013 E. 5.1).
4.2 Es
ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit in erheblichem Ausmass straffällig geworden ist. Er ist mehrfach
wegen gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft. Die erste Voraussetzung für die
Annahme der Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr ist daher erfüllt. Gleiches
gilt für die weitere Voraussetzung des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr,
wonach konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der Beschuldigte in
Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde. Die Vorinstanz weist
zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Einreise
in die Schweiz, anlässlich welcher er am 3. April 2014 in Basel delinquiert
hat, in Österreich wegen gleichartiger Delikte aus der Haft entlassen wurde. Er
hat zudem zugegeben, dass er die hier zur Diskussion stehenden Diebstähle
begangen hat, um Medikamente zu kaufen und „weil er Geld gebraucht“ habe (vgl.
E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer scheint daher seinen Lebensunterhalt
zurzeit und schon seit längerem massgeblich mit Diebstählen zu bestreiten. Darauf
lässt auch die erhebliche Zahl von Diebstählen anlässlich seiner bisher letzten
mutmasslichen Diebesserie (mindestens 6 Fälle zwischen dem 22. August und
dem 4. September 2014) schliessen, zumal der Beschwerdeführer offenbar
mittelos ist. Mit der Vorinstanz ist daher auch Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Auch
diesbezüglich sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche
nicht geltend gemacht.
Bei diesem
Ergebnis kann letztlich mit der Vorinstanz offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr,
namentlich mit Bezug auf [...], mit welchem der Beschwerdeführer den
Trickdiebstahl vom 3. April 2014 begangen haben soll, zu bejahen ist.
Die angeordnete
Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig.
Dies namentlich in zeitlicher Hinsicht. Dem Beschwerdeführer droht angesichts
der erheblichen Vorwürfe und der einschlägigen Vorstrafen bei einer
Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft
noch bei weitem übersteigen dürfte. Zudem besteht ein erhebliches Interesse an
der Aufklärung der hier zu beurteilenden und allfälliger weiterer Straftaten,
und stehen insoweit weitere Ermittlungen aus. Die Verhältnismässigkeit wird
denn auch vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten. Soweit er geltend
macht, er sei krank, steht dies der Untersuchungshaft nicht entgegen resp.
lässt diese nicht als unverhältnismässig erscheinen. Zum einen ist die
medizinische Versorgung im Gefängnis zweifellos gewährleistet. Dies
wahrscheinlich sogar besser als in Freiheit, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht angegeben hat, er sei
seit 5 Tagen ohne Medikamente (Protokoll S. 2). Zum andern ist den
Verfahrensakten zu entnehmen, dass gemäss Auskunft des behandelnden Arztes aus
medizinischer Sicht zurzeit offenbar keine weitere Therapie erforderlich ist
(Aktennotiz des Instruktionsrichters vom 18. September 2014).
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Insoweit besteht trotz Mittelosigkeit praxisgemäss kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‑.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.