Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.81
URTEIL
vom 3. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Soraya Meier
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Januar 2014
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus Nigeria
stammende A_____ (Rekurrent), geboren […], heiratete am 15. Februar 2007 in
Lagos/Nigeria die Schweizerin […]. Er reiste in der Folge am 18. Oktober 2007
in die Schweiz ein, wo er am 23. Oktober 2007 die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Mit Verfügung vom 11. April 2008
bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten auf Gesuch der Ehefrau das Getrenntleben,
worauf das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM)
die familiäre Situation des Rekurrenten zu überprüfen begann. In der Folge zog
die Ehefrau mittels Schreiben vom 16. November 2009 ihr Trennungsbegehren
zurück. Zufolge erneuter Mitteilung einer Trennung durch die Ehefrau setzte das
Migrationsamt seine Abklärungen später fort. Nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs verweigerte es dem Rekurrenten mit Verfügung vom 12. Februar
2012 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete dessen Wegweisung
an. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Rekurrent an das Justiz- und
Sicherheitsdepartament. Während des laufenden Rekursverfahrens wurde der
Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. November 2012 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei
(schwerer Fall) sowie in Umlaufsetzens falschen Geldes zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.–
verurteilt. Das Appellationsgericht trat auf eine dagegen erhobene Berufung mit
Urteil vom 5. August 2013 nicht ein. Am 21. September 2012 anerkannte der
Rekurrent die Vaterschaft über die am 27. Dezember 2011 ausserehelich geborene [...].
Mit Entscheid vom 15. Januar 2014 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartament
den Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. Januar und 2. April 2014
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 9. April 2014 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragt der
Rekurrent, vertreten durch Advokat [...], die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Bewilligung seines
Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt. Eventualiter beantragt er die Rückweisung
der Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Beiden Gesuchen hat der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. April 2014 entsprochen. Mit
Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 21. Mai 2014 repliziert. Mit Eingabe vom 17. September 2014 hat das
Justiz- und Sicherheitsdepartement nachgewiesen, dass die Ehefrau des
Rekurrenten beim Zivilgericht eine Scheidungsklage eingereicht hat. Mit
Schreiben vom 29. September 2014 verzichtete der Rekurrent auf eine
Stellungnahme dazu. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden.
Erwägungen
Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen
Entscheid am 9. April 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss
§ 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Deshalb ist er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009
E.1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch
das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).
Zur Begründung
des geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs bezieht sich der Rekurrent
einerseits auf seine Ehe und die gelebte Familiengemeinschaft mit seiner
Ehefrau, andererseits auf seine Vaterschaft gegenüber der von ihm anerkannten
Tochter […]. Damit stützt er seinen geltend gemachten Anspruch sowohl auf Art.
50 AuG als auch auf Art. 8 EMRK.
3.1 Mit
Bezug auf die Beziehung des Rekurrenten zu seiner Ehefrau ist unbestritten,
dass die Ehegatten getrennt leben. Des Weiteren besteht kein weiterer Wille zur
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft. Die Ehe kann daher spätestens seit
Mitte 2012 als definitiv gescheitert gelten (vgl. Rekurs Ziff. 13 S. 7). Mittlerweile
hat die Ehefrau zudem beim Zivilgericht die Scheidungsklage eingereicht. Daher
kann sich der Rekurrent zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermassen nicht mehr auf diese getrennte Ehe
und somit auf Art. 43 Abs. 1 AuG berufen. Vielmehr bezieht er sich dafür
auf Art. 50 Abs. 1 AuG.
3.2 Der
Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizerin besteht
nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft
fort, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene
ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG). Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG aber dann,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dazu zählt auch die
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62
lit. b AuG.
3.3 Die
Vorinstanz hat einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aus mehreren
Gründen abgewiesen. Zunächst verwies sie auf die mit Urteil des Strafgerichts
vom 27. November 2012 erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
CHF 30.– wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie in Umlaufsetzens falschen Geldes. Deshalb
seien sämtliche Ansprüche nach Art. 50 AuG gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG erloschen. Ferner machte die Vorinstanz geltend, dass die zwischen
den Ehegatten gelebte eheliche Gemeinschaft lediglich maximal elf Monate
gedauert habe, weshalb es an der Voraussetzung des Bestands einer während dreier
Jahre gelebten ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangle. Des
Weiteren fehle es dem Rekurrenten auch an einer erfolgreichen Integration als weitere
Anspruchsvoraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Er habe in der
Schweiz nie beruflich und wirtschaftlich Fuss fassen können. Meist sei er
arbeitslos und von der Sozialhilfe mit einem Saldo von CHF 43'696.10 per
6. Januar 2014 abhängig gewesen. Er habe sein angeblich gut laufendes Geschäft
am […] als Drogenumschlagplatz und als Institution zur Geldwäscherei genutzt. Darüber
hinaus bezieht sich die Vorinstanz auch auf aktuell neun Betreibungen in der
Höhe von CHF 18'924.60 und bezeichnet die sprachliche Integration des
Rekurrenten als nicht vorhanden. Schliesslich wirke sich der durch die
vorgenannte Verurteilung getrübte Leumund negativ auf die Beurteilung seiner
Integration aus.
3.4 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent, die Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zu erfüllen. Wie es sich damit verhält,
kann zunächst offen bleiben. Der Rekurrent bestreitet nämlich zu Recht nicht,
mit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 27. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.–
den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt zu haben. Nach dieser
Bestimmung kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn Ausländerinnen
und Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede
Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe
zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und 2.2
S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135
II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.). Diese Voraussetzung erfüllt das genannte
Strafurteil klar. Somit liegt ein Sachverhalt vor, der gemäss Art. 51 Abs.
2 lit. b AuG den allfälligen Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung erlöschen lässt.
3.5 Wie
der Rekurrent zu Recht geltend macht, bleibt aber nach Art. 96 AuG zu prüfen,
ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verwirklichung
eines Erlöschungsgrunds nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG und die Wegweisung
verhältnismässig erscheinen. Dies wird vom Rekurrenten bestritten. Darauf wird
zurückzukommen sein.
Weiter bezieht
sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf seine
familiäre Bindung zu der am 27. Dezember 2011 ausserehelich geborenen und von
ihm am 21. September 2012 anerkannten Tochter [...] und somit auf Art. 8 EMRK.
4.1 Der
Rekurrent macht geltend, für seine Tochter einen Unterhaltsvertrag vereinbart
und entsprechende finanzielle Leistungen getätigt zu haben. Auch empfange er
seine Tochter in Begleitung ihrer Mutter regelmässig zu Besuchen in der Strafanstalt.
Es bestehe, soweit dies im Rahmen des Strafvollzugs überhaupt möglich sei, ein
intaktes Vater-Kind-Verhältnis. Seine Wegweisung nach Nigeria habe, unter Berücksichtigung
der dortigen instabilen Verhältnisse und nach allgemeiner Lebenserfahrung, den
Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter zur Folge. Eine gemeinsame Ausreise
nach Nigeria sei aufgrund des damit verbundenen Verlusts des Aufenthaltsrechts
der Kindsmutter unzumutbar. Ihre Ausreise sei aufgrund ihrer wohl fehlenden
Reisepapiere auch in tatsächlicher Hinsicht unmöglich. Die familiäre Beziehung
könne demzufolge nur in der Schweiz gelebt werden.
4.2 Die
Verweigerung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz begründet dann einen
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch von Art. 13 Abs. 1 BV, wenn die ausländische
Person nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz
hat. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass die familiäre Beziehung zu ihnen
intakt ist und tatsächlich gelebt wird und es den Familienangehörigen nicht von
vornherein ohne weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen
Person im Ausland zu führen (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S.
285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2).
Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft,
soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In
diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend
Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013
E. 3.1.2).
4.3 Die
Vorinstanz hat einen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV unter
Hinweis auf den Aufenthaltsstatus der am 27. Dezember 2011 geborenen [...]
abgewiesen, weil sie über keinen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügt. Wie
ihre Mutter, […], deren Asylgesuch mit Verfügung des Bundesamts für Migration
vom 26. Juni 2009 abgewiesen wurde, ist die liberianische Staatsangehörige [...]
in der Schweiz lediglich nach Art. 83 ff. AuG vorläufig aufgenommen
worden.
Dieser
Rechtsauffassung kann gefolgt werden (Raselli/Hausmann/Möckli/Urwyler,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, N 16.62).
Die vorläufige Aufnahme stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar, sondern einen
vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der
Wegweisungsvollzug weder zulässig, zumutbar noch möglich erscheint (BGE 138 I
246 E. 2.3 S. 249, 137 II 305 E. 3.1 S. 308 f.). Eine vorläufige Aufnahme
begründet somit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht (BGE 126 II 335
E. 2b/aa S. 340; BGer 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.1). Daher fehlt es
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits aus diesem Grund an einer Anspruchsgrundlage
nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
4.4 Weiter
hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die familiäre Beziehung
des Rekurrenten zu seiner Tochter erst entstanden ist, als den involvierten
Personen bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus im Gastland von Anfang
an unsicher ist. Tatsächlich erfolgten die Geburt der Tochter des Rekurrenten
und insbesondere die Begründung der rechtlichen Familienbeziehung durch deren
Anerkennung erst nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht genommenen Wegweisung durch das
Migrationsamt. Die Partner haben damit die Familienbeziehung im Wissen um den
prekären Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten infolge seiner Delinquenz
begründet. Diese Beziehung erlaubt daher nach der Rechtsprechung des EGMR keine
Berufung auf eine nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familiengemeinschaft, da
sie in Kenntnis des laufenden Wegweisungsverfahrens begründet worden ist (Urteil
des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Udeh gegen Schweiz vom
16. April 2013, Nr. 12020/09, §§ 50 und 45).
4.5 Schliesslich
ist zu beachten, dass der Rekurrent nicht geltend macht, Inhaber der
elterlichen Sorge über seine Tochter zu sein oder deren Obhut je innegehabt zu
haben. Er bringt auch nicht vor, jemals mit seiner Tochter oder deren Mutter
zusammen gelebt zu haben. Er macht einzig geltend, im Rahmen des Strafvollzugs
soweit möglich Kontakt zu seiner Tochter zu haben. Genauere Angaben über diesen
Kontakt oder gar Belege hierfür bleibt er dem Gericht schuldig. Weiter führt er
aus, an den Unterhalt seine Tochter beizutragen. Wie bereits von der Vorinstanz
festgestellt, ist eine regelmässige Unterstützung gemäss dem abgeschlossenen
Unterhaltsvertrag nicht nachgewiesen. Im Übrigen wurde die entsprechende
Unterhaltsvereinbarung dem Gericht zu keinem Zeitpunkt offengelegt. Belegt sind
einzig zwei zeitgleich am 15. November 2013 erfolgte Einzahlungen von je CHF
400.– sowie drei ebenfalls zeitgleich am 25. Februar 2014 erfolgte Zahlungen
desselben Betrages. Alle Zahlungen erfolgten damit kurz vor einer Rekurseingabe
und erscheinen folglich allein prozessual bedingt. Eine in wirtschaftlicher
Hinsicht enge Beziehung zu seiner Tochter kann daraus nicht abgeleitet werden,
zumal der Rekurrent sich bereits mit Unterhaltsvertrag vom 22. Dezember 2012,
also lange vor der ersten Zahlung, zur Leistung von Beiträgen an den Unterhalt
seiner Tochter verpflichtet haben will. Vor diesem Hintergrund kann eine
gelebte familiäre Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter und deren Mutter
nicht festgestellt werden.
4.6 Selbst
wenn sich der Rekurrent auf eine solche nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte
Beziehung berufen könnte, wäre der Eingriff in diese durch dessen Wegweisung
gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.
5.1 Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung
sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das zwischenzeitliche Verhalten des
Ausländers, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E.
4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2,
2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E.
3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach
schweizerischem Ausländerrecht, in: EuGRZ 2013, S. 12 ff.). Je länger ein Ausländer
in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an
den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S.
523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Ausweisung
möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521
E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer
Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009
vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). In
diesem Sinne ist die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die gesamten
wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S.
33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.4 S. 383, 135 II 110 E. 2.1
S. 112; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6.
Februar 2013 E. 3.1.1).
Diese Kriterien
entsprechen auch der Rechtsprechung zur Interessenabwägung für die
Rechtfertigung von Eingriffen in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben
gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Dabei sind ebenfalls die Schwere des begangenen
Delikts, die Dauer des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der
Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode,
die Qualität der familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der
Straffälligkeit bei der Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen
auf die primär betroffene Person, deren familiäre Situation sowie die
Beständigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz
und zum Heimatland zu berücksichtigen. Soweit Kinder betroffen sind, sind deren
Alter, die Nachteile einer Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat
sowie die Möglichkeit der Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu
berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer
2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1; Urteile des EGMR Udeh gegen Schweiz
vom 16. April 2013, Nr. 12020/09, § 45, Boultif gegen Schweiz vom 2.
August 2001, Nr. 54273/00, § 48). Zu berücksichtigen ist schliesslich das
Verhalten der ausländischen Person zwischen der Begehung der Straftat und dem
Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR Udeh
gegen Schweiz vom 16. April 2013, Nr. 12020/09, § 49, Boultif gegen
Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 51 und 55). Dem Wohlverhalten
während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings
bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine
günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr
nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2;
vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010
E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni
2002 E. 2.2.2).
5.2 Der
Verurteilung des Rekurrenten mit Strafurteil vom 27. November 2012 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lag gemäss Anklageschrift
ein zusammen mit zwei Mittätern bandenmässig begangener und grossangelegter
Kokainhandel zu Grunde. Dabei nahm er in seinem Laden am […] von seinen
Mittätern insgesamt gut drei Kilogramm Kokain entgegen und verkaufte davon rund
zwei Kilogramm an Zwischenhändler und Konsumenten weiter. Den Erlös von CHF
89'660.– und € 27'130.– transferierte er mit seinen Mittätern ins Ausland,
worauf der Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmässiger und damit
qualifizierter Geldwäscherei beruht. Schliesslich hatte der Rekurrent an einem
Postschalter eine gefälschte Banknote à CHF 1'000.– zu wechseln versucht, was
zu einer Verurteilung wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes führte. Das
Strafgericht qualifizierte das Verschulden des Rekurrenten als schwer. Es ging
von professionell und intensiv geführtem Drogenhandel und Geldwäscherei aus,
die aus rein finanziellen Motiven ausgeübt worden sind. Durch den Verkauf
dieser Menge Kokain hat der Rekurrent die Gesundheit einer Grosszahl von
Menschen gefährdet und damit einen Rechtsbruch begangen, der mit Blick auf eine
funktionierende soziale Gemeinschaft nicht hingenommen werden kann. Der EGMR
betont in ständiger Rechtsprechung mit Bezug auf einen Anspruch zum Verbleib in
einem Land aufgrund des Schutzes des Familienlebens gemäss § 8 EMRK, dass es
bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handelstreibens,
gerechtfertigt sei, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur
Verbreitung dieser „Plage" beziehungsweise „Geissel der Menschheit"
beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65
ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94,
§ 37; BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.; VGE VD.2013.131 vom 23.
Dezember 2013 E. 3.2.3, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2012.178 vom
6. Mai 2013 E. 3.3.2.1). Bei schweren Straftaten, wie Drogendelikten aus rein
finanziellen Motiven, muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz
nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.; 130 II 176 E.
4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Im Falle von Betäubungsmitteldelikten
überwiegt daher regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts (Urteile des Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November
2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Balogun gegen Vereinigtes Königreich
vom 10. April 2012, Nr. 60286/09, §§ 49 ff. und 53, Baghli gegen Frankreich
vom 30. November 1999, Nr. 34374/97, § 48 f., Dalia gegen Frankreich vom
19. Februar 1998, Nr. 26105/95, § 54 f.; BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.).
Dieser Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung von
Drogendelinquenten entspricht auch der nicht unmittelbar anwendbare Art. 121
Abs. 3 lit. a BV, der im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu beachten
ist (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 150 f., 139 I 16 E. 5.3 S. 31 und 139 I 31 E. 2.3.2
E. 3.4; VGE VD.2013.37 vom 5. Februar 2014 E. 3.3).
Im vorliegenden
Fall hat der Strafvollzug dem Rekurrenten für den Fall seines Verbleibs in der
Schweiz aufgrund seiner bisher prekären wirtschaftlichen Verhältnisse ein hohes
Risiko erneuter Drogendelinquenz attestiert. Dementsprechend wurde seine
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nur unter der Voraussetzung bewilligt,
dass seine Ausweisung aus der Schweiz unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung
sichergestellt ist (Entscheid vom 7. April 2014).
5.3 Weiter
besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund
seiner misslungenen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz. Diesbezüglich
hat die Vorinstanz zu Recht auf die gegen ihn vorliegenden neun Betreibungen in
der Höhe von CHF 18'924.60 sowie den aufgelaufenen Sozialhilfesaldo von CHF
43'696.10 hingewiesen. Mit der Vorinstanz kann im Übrigen aus dem Betrieb
seines Ladens am [...] nicht auf eine erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit
geschlossen werden. Dieser Laden hat gemäss den Feststellungen im Urteil des
Strafgerichts vom 27. November 2012 als Umschlagsplatz für den Drogenhandel und
die Geldwäsche gedient. Vor diesem Hintergrund zielt die Bestreitung dieser
Tatsache durch den Rekurrenten ins Leere. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass
diese Lokalität heute angeblich von einer Frau [...] weiter betrieben wird, zumal
dem Gericht deren Geschäftstätigkeit gänzlich unbekannt ist und diese von
vornherein keine Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Erfolg des Rekurrenten
im Rahmen einer legalen Tätigkeit zulässt.
5.4 Schliesslich
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausreise des Rekurrenten sowohl
möglich als auch zumutbar ist. Zu Recht macht der Rekurrent im vorliegenden Verfahren
eine Gefährdung seiner Sicherheit im christlichen Teil von Nigeria nicht
geltend.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Ehe des Rekurrenten mit […], wenn auch nicht geschieden,
doch eindeutig gescheitert ist, so dass die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 AuG
nicht mehr gegeben ist. Ebenso wenig erfüllt der Rekurrent die Bedingungen von
Art. 50 AuG. Selbst wenn eine dreijährige eheliche Gemeinschaft angenommen würde,
was vorliegend verneint wird, mangelt es dem Rekurrenten an der Voraussetzung
der Integration. Insbesondere hat eine solche weder in wirtschaftlicher noch in
sprachlicher Hinsicht stattgefunden. Auch die Beziehung zur ausserehelich geborenen
Tochter begründet kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung, fehlt doch der
Tochter selbst eine entsprechende Bewilligung. Die familiäre Beziehung ist
zudem erst begründet worden, nachdem das Wegweisungsverfahren bereits eingeleitet
worden war. Im Übrigen liegt gemäss der Rechtsprechung des EGMR im Falle von
schweren Drogendelikten eine Rechtfertigung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vor, welche
eine Einschränkung des Familienlebens durch eine Ausweisung begründet. Unter
diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob den Kindseltern ein gemeinsames
Familienleben in Afrika (Nigeria oder Liberia) tatsächlich nicht möglich wäre,
wie der Rekurrent geltend macht
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§
30 Abs. 1 VRPG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen
sie indessen zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter des Rekurrenten ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der entsprechende Aufwand zu schätzen. Als angemessen erscheint
ein Aufwand von 10 Stunden zu CHF 200.– (beziehungsweise bei Tätigkeit der
Substitutin entsprechend mehr Aufwand zu einem tieferen Ansatz). Für die Auslagen
sind pauschal CHF 100.– zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen),
die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des
Staates gehen.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, Dr. [...], werden für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2‘000.–
und ein Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 168.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Soraya Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.