Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.82
ENTSCHEID
vom 30. September 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Gläubigerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 15. September 2014
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
(Betreibung Nr. 12068534)
Sachverhalt
Die A_____
(Beschwerdeführerin) bezweckt den Handel, die Distribution sowie die
Herstellung von Luxusgütern, insbesondere Uhren, Schmuck, Juwelen und Accessoires.
Mit Entscheid vom 15. September 2014 eröffnete der Zivilgerichtspräsident
in seiner Eigenschaft als Konkursrichter den Konkurs über die
Beschwerdeführerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. 12068534 betreffend
eine Forderung der B_____. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am
25. September 2014 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Konkurses
beantragt. Gleichzeitig hat sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
verlangt.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nicht
berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen
Entscheiden wie jenen des Konkursgerichts (Art. 251 lit. a ZPO)
beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO;
Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin
eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist
belegt sein (Giroud, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294
E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte
Forderung der B_____ zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen
hinterlegt (vgl. Quittung des Betreibungsamts vom 23. September 2014
[Beschwerdebeilage (BB) 7]). Die erste Voraussetzung für die Aufhebung
des Konkurses ist damit erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung
heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein
muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in
einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass
keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner,
der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag
erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem
aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck
(vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3
mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom
10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Im
vorliegenden Fall sind im Auszug aus dem Betreibungsregister vom
19. September 2014 vier Betreibungen aufgeführt (BB 9). Diese beschlagen
den Zeitraum vom 26. November 2012 bis zum 2. September 2014
und entsprechen einem Forderungstotal von CHF 28‘920.45. Diese Forderungen
hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister in der
Zwischenzeit bezahlt (BB 9 [Code 105 – Bezahlt an Betreibungsamt])
beziehungsweise hinterlegt (BB 7).
Neben den im
Betreibungsregister erfassten Forderungen gibt die Beschwerdeführerin weitere
kurzfristige Forderungen von insgesamt CHF 37‘343.22 an, die mit der
Konkurseröffnung fällig geworden sind. Es handelt sich im Wesentlichen um Forderungen
der Vermieterin, von Lieferanten sowie Internet- und Telefonbetreibern (Beschwerde,
Rz 14; BB 10). Von diesen Forderungen ist der Oktober-Mietzins über
CHF 10‘200.– für den Fall der Konkursaufhebung gestundet (Beschwerde,
Rz 14; BB 12), so dass kurzfristige Forderungen von CHF 27‘143.22
fällig sind. Nicht fällig sind dagegen insbesondere drei Aktionärsdarlehen von
insgesamt CHF 510‘100.–, sofern die Konkurseröffnung aufgehoben wird (Beschwerde,
Rz 16; BB 13).
2.3.3 Den
im Fall der Konkursaufhebung fälligen Forderungen über CHF 27‘143.22
stehen liquide Mittel von CHF 22‘635.85 gegenüber, nämlich ein
Bankguthaben von CHF 16‘563.56 (Kontoauszug der UBS AG vom
25. September 2014 [BB 4]) und ein Guthaben von CHF 6‘072.29
auf dem Postcheckkonto (Kontoauszug der Postfinance AG vom
25. September 2014 [BB 5]). Die Beschwerdeführerin verweist sodann
auf offene Debitorenforderungen in der Höhe von CHF 84‘072.09 (Beschwerde,
Rz 19–21; BB 14–20). Diesen Debitorenforderungen ist gemeinsam, dass
sie zwar fällig, aber noch nicht beglichen worden sind. Es handelt sich mit
anderen Worten nicht um liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare –
Mittel (vgl. Fritschi, Die
Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 67/2003
S. 57 ff., 63). Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin damit
flüssige Mittel von CHF 22‘635.85 zur Verfügung. Diese Mittel reichen
knapp nicht aus, um die fälligen Forderungen von insgesamt CHF 27‘143.22
zu decken. Die Beschwerdeführerin leidet mit anderen Worten unter gewissen Zahlungsschwierigkeiten.
Angesichts der fälligen Debitorenforderungen von CHF 84‘072.09 erscheint
es jedoch als glaubhaft, dass diese nicht besonders gravierend und eher
vorübergehender Natur sind.
2.3.4 Die
Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben
dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen
Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die
"Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus (vgl. oben
E. 2.3.1). Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in
Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen
Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seine Abzahlungsverpflichtungen
in absehbarer Zeit nachzukommen, und dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332).
Im vorliegenden
Fall sind die im Betreibungsregisterauszug erfassten Forderungen von insgesamt
CHF 28‘920.45 bezahlt oder hinterlegt. Die fälligen Forderungen von
CHF 27‘143.22 können durch die liquiden Mittel von CHF 22‘635.85
knapp nicht gedeckt werden. Allerdings macht die Beschwerdeführerin fällige
Debitorenforderungen in erheblicher Höhe glaubhaft, deren – zumindest teilweise
– Begleichung ihr es erlauben sollte, die gegen sie bestehenden fälligen
Forderungen innert nützlicher Frist vollständig zu decken. Hinzu kommen weitere
Forderungen gegen die Beschwerdeführerin, namentlich die Aktionärsdarlehen von
insgesamt CHF 510‘100.–, die bei Aufhebung des Konkurses aber nicht fällig
sind.
Die
Beschwerdeführerin macht für das Jahr 2013 einen Unternehmensgewinn von
CHF 22‘066.98 glaubhaft (Entwurf Bilanz der Beschwerdeführerin inklusive
Erfolgsrechnung [BB 13]). Zudem verfügt sie nach eigenen Angaben über
Waren mit einem Einkaufswert von CHF 711‘070 in ihrem Geschäftslokal
(Beschwerde, Rz 22; BB 3). Angesichts des im Jahr 2013 erzielten
Unternehmensgewinns und des stattlichen Warenlagers erscheint es als glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin – wenn auch nur knapp – in der Lage ist, ihren
kurz- und langfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Damit ist die
Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn – im Sinn der Lebensfähigkeit –
nachgewiesen.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.
Mit ihrem säumigen Verhalten hat die Beschwerdeführerin indessen das
Beschwerdeverfahren veranlasst. Sie hat deshalb die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen, ebenso ihre eigenen
Vertretungskosten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 15. September 2014
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Die Beschwerdeführerin trägt ihre
Vertretungskosten selber.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.