ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a (grosse Gesundheitsgefährdung), Bst. b (Bandenbegehung) udn Bst. c (gewerbsmässi
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.92
URTEIL
vom 2.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ ,
MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A_____ , geb. [...] Berufungsbeklagter
1
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ , geb. [...] Berufungsbeklagter
2
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
C_____ , geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatkläger
D_____ und F_____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen
ein Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2013
betreffend
A_____
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a (grosse
Gesundheitsgefährdung), Bst. b (Bandenbegehung) und Bst. c (gewerbsmässiger Handel)
des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfache Geldwäscherei
betreffend C_____
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a (grosse
Gesundheitsgefährdung), Bst. b (Bandenbegehung) und Bst. c (gewerbsmässiger Handel)
des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Geldwäscherei
betreffend B_____
Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a (grosse Gesundheitsgefährdung) und Bst. b (Bandenbegehung)
des Betäubungsmittelgesetzes, Diebstahl, Geldwäscherei, Sachbeschädigung sowie
Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 17. Mai 2013 wurde A_____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes)
sowie mehrfacher Geldwäscherei zu 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. C_____
wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz) und Geldwäscherei ebenfalls zu 5 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. B_____ wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes), Geldwäscherei,
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, wovon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochen wurden.
Allen Beurteilten wurde die ausgestandene Haft auf die Dauer der
Freiheitsstrafe angerechnet. Ferner wurde über das Beschlagnahmegut verfügt.
Schliesslich wurden den Beurteilten die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf alle drei Beschuldigten
Berufung angemeldet und erklärt. A_____ und C_____ seien wegen qualifizierter
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (statt Ziff.1) zu
verurteilen. Die übrigen Schuldsprüche seien zu bestätigen. Die Strafen seien
zu erhöhen: A_____ und C_____ seien zu 8 beziehungsweise 7 ½ Jahren
Freiheitsstrafe zu verurteilen. Bezüglich B_____ ficht die Staatsanwaltschaft
nur die Strafzumessung an: B_____ sei zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu
verurteilen. Demgegenüber liess A_____ mit einer schriftlichen Berufungsantwort
die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen. B_____ verzichtete
auf eine schriftliche Stellungnahme zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft.
C_____ hat seinerseits
gegen das Urteil Berufung erhoben und eine schriftliche Berufungsbegründung
eingereicht. Er beantragt Freispruch von der Anklage der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Anklagepunkt Ziff. I.1 der Anklageschrift. Ferner
sei er von der Anklage der Geldwäscherei freizusprechen. Der Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anklagepunkt Ziff. I.3 wird als
solcher nicht angefochten. Indessen sei zu Unrecht auch der Qualifikationsgrund
der Gewerbsmässigkeit angenommen worden. Er sei zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen.
In der
Hauptverhandlung sind die Berufungsbeklagten sowie der Berufungskläger C_____
befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin sowie die Verteidiger der
Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers C_____ zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufungen
sind frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es
ist daher darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18
Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
Eine Überprüfung findet nur in den angefochtenen Punkten statt (Art. 404
StPO).
- Berufung
von C_____
2.1 Dem
Berufungskläger C_____ wird mit dem angefochtenen Urteil unter anderem zur Last
gelegt, spätestens kurz vor dem 2. September 2009 13 Minigrips mit insgesamt
62,7 Gramm Heroin in der Deckenverkleidung der Herrentoilette des Restaurants [...]
an der [...]strasse in Basel zu Vertriebszwecken deponiert zu haben (Ziff. I.1
der Anklageschrift). Eventuell habe er stattdessen eine entsprechende Heroinmenge
diesem Versteck entnommen, um sie zu vertreiben. Eine Teilmenge des Heroins, welches
je nach Portion einen Wirkstoffgehalt von 17% oder 2% aufwies, sei zum
Eigenkonsum bestimmt gewesen. Der Berufungskläger habe sich durch seine
Handlung wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig gemacht. Der Berufungskläger bestreitet bis heute, mit den sichergestellten
Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben.
Die Vorinstanz
stützte ihr Beweisergebnis vor allem auf den Umstand, dass die DNA des
Berufungsklägers am Deckenholzbrett der fraglichen Toilettenkabine gesichert worden
war. Tatsächlich wird der Berufungskläger durch diesen Umstand massiv belastet.
Der Berufungskläger müsste die DNA-Spur – um dessen schlagende Beweiskraft zu
erschüttern – überzeugend erklären können. Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr
belastet ihn sein Aussageverhalten eher zusätzlich. Nachdem er anfänglich jede
Aussage zur Sache verweigert hatte, erklärte er die DNA-Spur später damit, dass
er zum damaligen Zeitpunkt im fraglichen Lokal gearbeitet habe; er habe die
Toilette geputzt und dabei bei der Deckenverkleidung angefangen (Akten Bd. 2 S.
6783; Berufungsbegründung S. 1). Dies ist völlig unglaubwürdig, zumal sich der
Berufungskläger zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht am Ort befand und die daneben
liegende Toilette völlig verdreckt war (Bd. 5 Seite 1116). Dass er ausgerechnet
beim Heroinversteck – an der Decke, wo eine Reinigung im Rahmen normaler
Reinigungsarbeiten ohnehin nicht zu erwarten ist – zu putzen begonnen und
seine Putzaktion danach abgebrochen hat, kann in Anbetracht der gesamten
Umstände als vollkommen lebensfremd ausgeschlossen werden. Dass auf der Verpackung
der Betäubungsmittel keine Spuren des Berufungsklägers gesichert wurden,
spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht gegen dessen Täterschaft. Dieser
Umstand ist leicht erklärbar, wenn beim Anfassen der Verpackung besonders
darauf geachtet wurde, Spuren zu vermeiden. Derartige Vorkehrungen sind im Betäubungsmittelhandel
notorisch. Schliesslich ist der Verteidigung zu entgegnen, dass der Berufungskläger
mitnichten nur durch die DNA-Spur belastet wird. Vielmehr darf der DNA-Fund
auch im Licht der späteren und im Kern unbestrittenen
Betäubungsmitteldelinquenz des Berufungsklägers gewürdigt werden. So ist die
gesicherte DNA nicht einer beliebigen Person zuzuordnen, sondern gerade jemandem,
der später wiederum im Heroinhandel tätig war (vgl. zudem nachstehenden
Abschnitt). Die erstinstanzliche Beweisführung ist nicht zu beanstanden und der
angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen.
2.2 Weiter
wird dem Berufungskläger mit dem erstinstanzlichen Urteil angelastet, im
Zeitraum zwischen Januar 2012 und 13. April 2012 als Mittäter von A_____ und
später auch B_____ Handel mit rund 6 kg Heroin betrieben zu haben. Mit Bezug
auf Ziff. I.3 der Anklageschrift erachtet die Verteidigung nur die während A_____‘
Ferienabwesenheit verkaufte Betäubungsmittelmenge sowie das in der Wohnung an
der F_____strasse beschlagnahmte Heroin als anrechenbar. Demnach sei der Berufungskläger
für den Umschlag von höchstens 1,2 kg Heroin verantwortlich. Indessen hat die
Vorinstanz überzeugend nachgewiesen, dass der Berufungskläger spätestens im
Januar 2012 mit der abgehörten Rufnummer „… [...]“ in Erscheinung getreten ist:
Über diese Nummer wurden offensichtlich Betäubungsmittelbestellungen abgewickelt
(vgl. die Aufstellung im angefochtenen Urteil S. 77). Der Berufungskläger hat
vor Appellationsgericht auf entsprechenden Vorhalt seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel
ab Januar 2012 letztlich gar nicht mehr bestritten (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 3). Sind auch die direkten Bestellungen und Auslieferungen
(mit Ausnahme der Ferienabwesenheiten, wo A_____ vom Berufungskläger und zum
Teil B_____ vertreten wurde) in der Regel über A_____ erfolgt, lässt sich für
den gesamten Zeitraum der Telefonüberwachung ab Januar 2012 ein reger und aufschlussreicher
telefonischer Austausch zwischen A_____ und dem Berufungskläger C_____
nachweisen. Überdies hatte der Berufungskläger direkte telefonische Kontakte
mit Dritten, welche anhand der (durchschaubaren) verklausulierten Sprache eindeutig
als Betäubungsmittelbestellungen zu erkennen sind. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner
darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger C_____ grosses Hintergrundwissen
gehabt haben muss, zumal er A_____ bei dessen Abwesenheit routiniert vertrat. Unbestritten
ist auch, dass der Berufungskläger schon Mitte April 2011 die Wohnung an der F_____strasse
bezogen hatte. Dass diese als Betäubungsmittelbunker benutzt wurde, ergibt sich
aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung (hierzu Bd. 20 S. 5251 ff und
Fotos S. 5277 ff.). Die in der Berufungsbegründung hiergegen erhobenen
Einwendungen – etwa die Behauptung, die Wohnung habe dem Berufungskläger als
Übernachtungsmöglichkeit gedient, weil er nach Arbeitsschluss nicht mit dem
Taxi an seinen Wohnort nach [...] habe fahren wollen – vermögen keineswegs zu
überzeugen. Ob dem Berufungskläger die Beteiligung am Heroinhandel bereits ab
November 2011 oder erst ab Januar 2012 nachgewiesen werden kann, ist vorliegend
unerheblich. Die Staatsanwaltschaft hat die massgebende Heroinmenge aufgrund
der Telefonkontrollen ermittelt, welche erst den Zeitraum ab Januar 2012
erfasst. Laut A_____ – der sich insoweit nicht entlasten konnte – soll der
Beginn der Zusammenarbeit allerdings bereits im November 2011 erfolgt sein. Insofern
entbehren auch die Ausführungen zu einer angeblichen Verletzung des Anklagegrundsatzes
einer Grundlage. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu
beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; insbesondere S. 74-83 des erstinstanzlichen
Urteils). Der Schuldspruch ist zu bestätigen. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit
ist in klarer Weise gegeben. Hierfür kann ohne Ergänzungen auf die Erwägungen
im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (dort S. 85).
2.3 Unbehelflich
ist, was der Berufungskläger gegen seine Verurteilung wegen Geldwäscherei geltend
macht. Die Vorinstanz hat die Überweisung von 900 Euro vom 10. April 2012 an G_____
als Geldwäscherei qualifiziert. Sie hat zutreffend festgestellt, dass der
Berufungskläger im damaligen Zeitraum kein Erwerbseinkommen hatte und im
Betäubungsmittelhandel tätig war. Die vom Berufungskläger vorgebrachte
Erklärung, wonach er das Geld von der Freundin von G_____ in Frankreich zur
Weiterleitung erhalten habe, ist unglaubwürdig. Dagegen spricht insbesondere,
dass er ausser dem angeblichen Vornamen der Freundin keine Angaben zum behaupteten
Vorgang machen kann. Die in der Berufungsbegründung vorgetragene Behauptung,
der Berufungskläger habe in jenem Zeitraum „Unterstützung genossen“
(Berufungsbegründung S. 6) bleibt allzu vage und vermag die vorinstanzliche Beweisführung
nicht zu erschüttern. Der vorinstanzliche Schuldspruch erweist sich als korrekt
und ist mit Verweis auf die Urteilserwägungen der Vorinstanz zu bestätigen
(Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Berufung
der Staatsanwaltschaft
Die
Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung ihrerseits geltend, dass der Tatbestand
der bandenmässigen Geldwäscherei erfüllt sei (Berufungsbegründung vom
3. Dezember 2013 S. 2). In der Anklageschrift wird zwar auf die
Gesetzesbestimmung von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB verwiesen. Indessen wird
darin mit Bezug auf den Geldwäschereitatbestand nicht einmal ein mittäterschaftliches
Zusammenwirken geschildert. Eine Schilderung, wonach auch bei der Geldwäscherei
eine Rollen- oder Arbeitsteilung bestanden und wie sich der Berufungsbeklagte A_____
und C_____ über die Begehung mehrerer Taten geeinigt hätten, fehlt. Vielmehr
wird im ersten Absatz von Ziff. I.4 der Anklageschrift lediglich die Art der Tathandlung
– Ausschaffen des Geldes aus der Schweiz – umrissen, während im Folgenden die
einzelnen, von jedem der beiden Beschuldigten vorgenommenen Überweisungen aufgelistet
werden. Wie die Vorinstanz mit Recht und unangefochten festhält, hat sich C_____
erst ab November des Jahres 2011 am gemeinsamen Betäubungsmittelhandel beteiligt.
Die Überweisung, die er am 20. Oktober 2011 gemacht hat, ist demnach vor der gemeinsamen
Tatzeit anzusiedeln. Eine Überweisung in der Höhe von 200 Euro vom 15. November
2011 erfolgte an die Freundin von C_____ und stellt damit keine Zahlung an
mutmassliche Hintermänner des Betäubungsmittelhandels dar. C_____ ist aus dem
Zeitraum des gemeinsamen Betäubungsmittelhandels, wie oben dargelegt, eine
einzige Zahlung in der Höhe von 900 Euro an eine einschlägig bekannte Person
anzulasten. Sämtliche Überweisungen von A_____ an Personen aus dem Betäubungsmittelmilieu
stammen aus dem Monat Oktober 2011 und somit wiederum aus der Zeit vor der Beteiligung
von C_____ am Betäubungsmittelhandel. Die Folgerung, aus dem bandenmässigen
Betäubungsmittelhandel ergebe sich auch die bandenmässige Geldwäscherei, ist bei
dieser Faktenlage unzulässig. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht bezüglich aller
Beschuldigten den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit verneint. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und
die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind zu bestätigen.
- Strafzumessung
(Berufung Staatsanwaltschaft und C_____)
4.1 Angefochten
ist auch die Strafzumessung. Die Strafzumessung hat drei Anforderungen zu genügen:
Die Strafe muss verhältnismässig sein, sie muss ein Höchstmass an
Rechtsgleichheit gewähren, und sie muss transparent begründet und damit
überprüfbar sein (Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth,
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 3).
Massgeblich ist bei der gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des
Täters vorzunehmenden Strafzumessung die Gesamtwürdigung aller Umstände. Als
Faktoren, die dabei zu berücksichtigen sind, nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die
Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Zielsetzungen des Täters
sowie dessen Möglichkeit, nach den inneren und äusseren Umständen die
Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden. Es sind
Tatkomponenten (Verschuldenserfolg, Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, Beweggründe und Willensrichtung des Täters) und Täterkomponenten
(persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren) zu
berücksichtigen.
Bei Betäubungsmitteldelikten stellt
die Betäubungsmittelmenge einen wichtigen Strafzumessungsfaktor dar. Sie bestimmt
das objektive Tatverschulden massgeblich. Zunächst widerspiegelt sich darin die
Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts. Das durch die
Betäubungsmittelstrafnormen geschützte Rechtsgut ist die Gesundheit
potenzieller Konsumentinnen und Konsumenten, wobei gesundheitliche Aspekte in
verschiedener Weise relevant werden. Als Anknüpfungspunkte kommen die
Lebensgefahr, vor allem infolge einer Überdosis, die Gefahr von organischen
Schädigungen, das Risiko einer physischen bzw. psychischen Abhängigkeit oder
der Eintritt negativer psychischer Auswirkungen, z.B. Psychosen, in Betracht (Albrecht, in: Stämpflis Handkommentar,
Art. 19-28 BetmG, 2. Auflage 2007, Art. 19 N 15, mit weiteren Hinweisen). Die
Gefahr, dass Konsumentinnen oder Konsumenten solche Nachteile und sogar den Tod
erleiden müssen, wird umso grösser, je mehr Betäubungsmittel in Umlauf gesetzt
werden. Die Betäubungsmittelmenge lässt aber auch Rückschlüsse auf die Verwerflichkeit
des Handelns zu. Je grösser die gehandelte Menge, desto weniger werden offensichtlich
die Folgen für andere in Betracht gezogen. Schliesslich geht mit einer grösseren
Betäubungsmittelmenge normalerweise – und auch hier – ein ausgedehnter
Deliktszeitraum einher. Solche Delinquenz unterscheidet sich ganz grundsätzlich
von einmaligen deliktischen Entgleisungen und lässt auf eine gesteigerte kriminelle
Energie schliessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verlieren
die genaue Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad indessen zunehmend
an Bedeutung wenn – wie vorliegend – mehrere Qualifikationsgründe gemäss
Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt sind und der
Grenzwert deutlich überschritten ist (zuletzt BGer 6B_1141/2013 vom 8. März
2014 E. 1.7.2; Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 73 mit Hinweisen).
4.2 Die
Vorinstanz hat A_____ und C_____ je zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren
verurteilt. Sie hat das Verschulden der beiden Beschuldigten zu Recht als
schwer eingestuft. A_____ ist der Handel mit 6,5 kg, C_____ der Handel mit 6 kg
Heroin anzulasten. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass A_____ und C_____
nicht betäubungsmittelabhängig waren und ausschliesslich aus finanziellen
Motiven handelten. Zu ergänzen ist, dass A_____ über einen Zeitraum von einem
Dreivierteljahr und C_____ über einen Zeitraum von ca. 4 Monaten im Betäubungsmittelhandel
tätig waren. Mit Hinblick darauf darf mit der Vorinstanz von einem intensiven
und gut organisierten Betäubungsmittelhandel gesprochen werden. Das Strafgericht
hat ferner die persönlichen Verhältnisse, die gemäss Art. 47 StGB zu würdigen
sind, berücksichtigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist A_____ mit Hinblick
darauf, dass er vier minderjährige Kinder hat, zudem eine erhöhte Strafempfindlichkeit
zu zuzuerkennen. Der Berufungsbeklagte A_____ machte in der Berufungsverhandlung
geltend, dass seine Frau mittlerweile an Krebs erkrankt sei. Im Übrigen sind
die persönlichen Verhältnisse indessen unverändert geblieben (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3). A_____ wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil dessen weitgehendes Geständnis
zu Gute gehalten. Dieses ist zwar erst in der Hauptverhandlung erfolgt, rechtfertigt
aber eine Angleichung von A_____‘ Strafe mit derjenigen von C_____, der etwas
weniger Heroin gehandelt, aber lediglich untergeordnete taktische
Zugeständnisse gemacht hat. Die Vorstrafe von A_____ aus dem Jahr 2003 fällt
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ins Gewicht. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagten
gute Führungsberichte aus dem Strafvollzug vorweisen, vermag keine weitere Strafsenkung
herbeizuführen.
Komplett wären
die Erwägungen zur Strafzumessung gewesen, wenn die Vorinstanz zur Begründung
der mehrjährigen Freiheitsstrafen Vergleichsurteile angeführt hätte. Dies wäre im
Hinblick auf die erwähnten Anforderungen an die Strafzumessung aufschlussreich
gewesen. Zudem wäre daraus hervorgegangen, dass Freiheitsstrafen in der von der
Staatsanwaltschaft für A_____ und C_____ beantragten Höhe (8 bzw. 7 ½
Jahren) bisher in Fällen ausgesprochen wurden, in welchen noch grössere Mengen Betäubungsmittel
gehandelt wurden. Umgekehrt wurden für grössere Mengen bereits tiefere Strafen
ausgefällt. Mit AGE 338/2007 vom 2. April 2008 wurde ein Täter, der den
Absatz von 8 kg Heroingemisch in leitender Stellung zu verantworten und sich
auch der Geldwäscherei schuldig gemacht hatte, zu 7 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Mit AGE AS.2009.301 vom 13. Januar 2010 verurteilte das
Appellationsgericht einen Täter, dem der Absatz von 7 kg Heroingemisch als
Bandenchef nachgewiesen wurde, zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Mit AGE AS.2008/334
vom 6. Januar 2010 wurde ein Heroinhändler, dem der Handel mit 8 kg
Heroingemisch angelastet wurde, zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit
AGE SB.2012.97 vom 18. September 2013 wurde ein Täter, dem erhöhte
Strafempfindlichkeit zuerkannt wurde, wegen Transports von 12 kg Heroin zu
einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Angesichts
dieser Urteile sowie der oben dargelegten Umstände erweist sich die Berufung
der Staatsanwaltschaft bezüglich A_____ und C_____ als unbegründet. Kein Erfolg
beschieden ist aber auch dem Antrag des Berufungsklägers C_____. Die von ihm beantragte
Strafhöhe von 2 Jahren (teilbedingt) verfehlt die Grössenordnung angesichts der
angeführten Urteile krass. Die von der Vorinstanz gegen A_____ und C_____
ausgefällten Strafen erweisen sich als angemessen und sind zu bestätigen, unter
Einrechnung der seither ausgestandenen Haft.
4.3 Demgegenüber
ist die Strafe für den Berufungsbeklagten B_____ vor erster Instanz – gerade im
Hinblick auf Vergleichsfälle – zu tief ausgefallen. B_____ ist der Verkauf und
die Vorbereitung für den Verkauf von 1,3 kg Heroin anzulasten. Da er keinen anderen
überzeugenden Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz nennen kann, muss er sich
den Vorwurf gefallen lassen, nur zwecks Delinquenz in die Schweiz eingereist zu
sein. Eine für die Strafzumessung bedeutsame Kooperation kann ihm nicht
zugutegehalten werden. Neben den in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Betäubungsmitteldelikten
hat er sich des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
schuldig gemacht (Ziffer I.2 der Anklageschrift). Er hat eine breite Palette
von Rechtsgütern verletzt. Ausser Betracht fallen hingegen die von der
Vorinstanz noch erwähnten Vorgänge aus den Jahren 1996 und 1999, die zu unterjährigen
Freiheitsstrafen geführt hatten: Diese liegen zu weit zurück.
Es trifft zwar
zu, dass B_____ hierarchisch in tieferer Stellung fungierte als die beiden
Mitbeurteilten. Immerhin vertrat er A_____ während dessen Ferienabwesenheit. Mit
AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008 wurde ein Täter für den Verkauf und
Lagerung von insgesamt rund 1,2 kg Heroingemisch zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt (Bande; Kriminaltourist; Moneydealer; nicht
vorbestraft; kein Geständnis; Deliktsmehrheit; nebst rechtswidriger Einreise
und Aufenthalt). Mit AS.2009/380 vom 23. April 2010 wurden gegen einen
Moneydealer, der 1,2 kg Kokain gehandelt hatte, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe
ausgesprochen. Mit seinem Urteil AGE 355/2008 vom 12. September 2009 hat das
Appellationsgericht einen Täter, dessen Tathandlungen 690 g Heroin betrafen,
mit 3 Jahren Freiheitsstrafe belegt. Vor dem Hintergrund dieser Urteile erweist
sich eine Strafe von bloss 2 ¾ Jahren als zu milde. Vielmehr muss in Würdigung
des Verschuldens und der persönlichen Umstände des Berufungsbeklagten eine
Strafe von 3 ½ Jahren ausgesprochen werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens tragen der Berufungskläger C_____, der mit seinem
Rechtsmittel unterliegt, und der Berufungsbeklagte B_____ die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von je CHF 1‘000.–. Die amtlichen Verteidiger werden gemäss
ihren Kostennoten für ihren Aufwand entschädigt.
Die Beschuldigten sind gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das den amtlichen Verteidigern bzw. der amtlichen Verteidigerin
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Bezüglich A_____ und C_____ wird das
erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt bestätigt, unter Einrechnung
der seither ausgestandenen Haft.
Bezüglich B_____ wird das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. B_____ wird verurteilt zu 3
½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger C_____ und der
Berufungsbeklagte B_____ tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gebühr von je CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A_____, [...],
wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘585.– und ein Auslagenersatz
von CHF 63.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 371.85, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von B_____, [...], wird für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘359.10 und ein Auslagenersatz von CHF
31.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 191.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von C_____, [...], wird für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘500.– und ein Auslagenersatz von CHF
98.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 287.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.