Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.84
ENTSCHEID
vom 20.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Mai 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 19. Februar 2014 der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 80.– (zuzüglich
Auslagen von CHF 5.30 und einer Gebühr von CHF 210.–) verurteilt (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Mit Schreiben vom 28.
April 2014 erhob A_____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber an
das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 24.
Mai 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf deren Verspätung.
Gegen diese
Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 28. Mai 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht
und beantragte die Aufhebung des Strafbefehls.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide
ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist,
sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender berechnet (vgl. Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
(Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2013, Art. 90 N 31).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer
Eingabe geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen seit ihrem 30.
Lebensjahr keinen Führerausweis mehr, weshalb sie das Fahrzeug auch nicht gefahren
habe. Die Beschwerdeführerin macht die gleichen materiellen Einwendungen wie in
der Einsprache selber geltend. Dabei verkennt sie offensichtlich die Umstände
des vorliegenden Rechtsmittels. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind
nämlich nicht etwaige materielle Tatsachen, sondern die Frage, ob die
Einsprache gegen den Strafbefehl innert Frist erfolgte oder nicht. In diesem Kontext
hätten lediglich entschuldbare Ursachen für die Verspätung gemäss Art. 94 StPO
und dem damit zusammenhängenden Nichteintreten des Einzelgerichts in
Strafsachen geltend gemacht werden können. Diesbezügliche Rügen bzw. Umstände
bringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Der Strafbefehl wurde der
Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post
nachweislich am 21. Februar 2014 zugestellt. Entsprechend begann die 10-tägige
Einsprachefrist am folgenden Tag, dem 22. Februar 2014, zu laufen und endete am
3. März 2014. Die am 29. April 2014 versandte Einsprache der
Beschwerdeführerin ist somit klarerweise verspätet erfolgt, weshalb die
Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Erwägungen des
Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Eine reduzierte Gebühr in der Höhe von 200.–
erscheint angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.