Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.76
ENTSCHEID
vom 19.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier
Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beschwerdeführerin
A_____
[…]
Gläubigerin
B_____
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
vom 8. September 2014
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A_____ ist
Inhaberin der am 12. Mai 2014 erloschenen Einzelfirma "[…]" an der […]strasse
in Basel-Stadt. Diese hatte den Zweck „Freelance Coiffeur“. Mit Entscheid des
als Konkursrichter amtenden Zivilgerichtspräsidenten wurde am 8. September 2014,
15.20 Uhr (und mit Rektifikat vom 9. September 2014 betreffend
Vorname der Schuldnerin) im Betreibungsverfahren Nr. 14007129 der Konkurs
über A_____ (vormals […]) eröffnet.
Hiergegen hat
diese am 15. September 2014 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die
Konkurseröffnung aufzuheben. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen innert der Beschwerdefrist
einzureichen. Diese Ergänzungen mit weiteren Beilagen gingen am 17. September
2014 ein. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert
vom 8. September 2014 und wurde der Konkursitin am gleichen Tag
ausgehändigt. Mit der Beschwerdeerhebung am 15. September 2014 hat die
Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten, so dass auf die im Übrigen
auch formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20;
BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte
Forderung der B_____ von CHF 1‘213.90 zuzüglich Zinsen und Kosten von CHF
622.35 belegtermassen zu Gunsten der Konkursgläubigerin beim Betreibungsamt
hinterlegt (vgl. Quittung vom 9. September 2014, Beilage zur Beschwerde). Die
erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn die
Schuldnerin über ausreichende Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen
Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2012.16 vom 22. März 2012
E. 2.3). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich
glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich
gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet liquide –
das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit
welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in:
BlSchKG 67/2003 S. 63 mit weiteren Hinweisen). Der wichtigste Beleg
in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt
vieler BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2 und
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Mit
ergänzter Beschwerdeschrift vom 17. September 2014 legt die Beschwerdeführerin
dar, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung der B_____ nicht wegen
Zahlungsschwierigkeiten unbezahlt liess, sondern weil sie mit deren Höhe nicht
einverstanden war. Aus Unkenntnis habe sie keinen Rechtsvorschlag erhoben. Sie
habe in der Schweiz neben der Gläubigerin B_____, deren Forderung sie mittlerweile
bezahlt habe, keine weiteren Gläubiger. Als Beleg dafür verweist sie auf den aktuellen
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 17. September 2014. Dieser weist ausser
der Betreibung der B_____ keine weiteren Betreibungen und keine Verlustscheine
auf. Sie habe, so führt die Beschwerdeführerin weiter aus, auch keine geschäftlichen
Schulden und würde den Mietzins für ihr Ladenlokal an der [...]strasse 50
regelmässig und stets im Voraus bezahlen, was sie mit Einzahlungsquittungen auch
belegt. Das Postkonto der Beschwerdeführerin weist per 31. August 2014
einen Kontostand von CHF 2‘612.10 auf, wovon die betriebene Forderung der B_____
bezahlt worden ist. Per 10. September 2014 beträgt der Kontostand noch
CHF 107.50. Die Mietkosten ihrer Wohnung in Grenzach (Deutschland) werden,
so führt die Beschwerdeführerin weiter aus, von ihrem Ehemann bezahlt. Sie lebe
von ihrem Einkommen von CHF 1‘500.– und den monatlichen Unterstützungen
ihres Ehemanns von CHF 200.– bis CHF 300.–. Mit diesen Ausführungen macht
die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie keine weiteren Schulden aufweist und
mit ihrem Einkommen und den Unterstützungen durch ihren Ehemann ihren
Verpflichtungen nachzukommen vermag. Damit ist die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
im Rahmen ihrer finanziell bescheidenen Mittel glaubhaft gemacht. Die
Beschwerde ist gutzuheissen und es ist der Konkursentscheid vom 8. September
2014 aufzuheben.
Dem Gesagten
nach ist die Beschwerde gutzuheissen. Aufgrund ihres säumigen Verhaltens hat
die Beschwerdeführerin indessen das Beschwerdeverfahren veranlasst, weshalb sie
dessen Kosten von CHF 600.– zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Konkursentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 8. September 2014 aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.