Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.55
URTEIL
vom 22.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. September 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Kosovo. Er wurde am 19. September 2014 in Basel durch die Polizei
kontrolliert. Dabei konnte er lediglich eine Kopie seines Passes vorzeigen.
Weitere Abklärungen ergaben, dass er mit einer durch Ungarn ausgestellten Einreisesperre
für den gesamten Schengenraum belegt ist. Er wurde mit Strafbefehl vom 21.
September 2014 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
30.– und zu einer Busse von CHF 300.–. Das Migrationsamt wies A____ am 20.
September 2014 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft.
In der heutigen Verhandlung wurde er dazu befragt, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
ist durch Ungarn mit einem bis zum 30. Oktober 2015 gültigen Einreiseverbot für
den Schengenraum belegt worden. Zu diesem gehört auch die Schweiz, weshalb er
mit seinem Verhalten den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Überdies ist auch Untertauchensgefahr
gegeben: Nach eigenen Angaben ist er erst vor kurzem mit Hilfe eines
Schleppers, dem er EUR 2‘000.– bezahlt habe, in die Schweiz gekommen ist. Wie
er selbst zugesteht, ist sein Interesse, hier illegal arbeiten zu können,
gross, da er für seine Mutter und Schwester aufzukommen hat. Hinzu kommen die
hohen Unkosten, die er für seine Reise hat aufbringen müssen. All das lässt
darauf schliessen, dass er die Schweiz freiwillig nicht verlassen würde,
sondern vielmehr die Freiheit dazu missbrauchen würde, um seinen ursprünglichen
Reisezweck doch noch erfüllen zu können. Darauf deuten auch die vagen Angaben,
die er zu seinem Aufenthalt hier macht. So will er eine Nacht in einem Park
übernachtet haben, danach sei er bei unterschiedlichen Leuten untergekommen,
die er hier auf der Strasse kennengelernt haben will. Wo genau er gewohnt hat
und wo sich auch seine Sachen befinden, gibt er nicht an. Schliesslich macht
auch seine unglaubwürdige Behauptung, wonach er seinen Pass auf der Reise in
die Schweiz verloren habe, deutlich, dass er in Bezug auf seine bevorstehende
Rückkehr in die Heimat nicht mit dem Migrationsamt kooperiert. Die Haft ist
nach dem Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie
ist auch ohne weiteres verhältnismässig. Nachdem er anlässlich seiner Verhaftung
über Kopf- und Bauchschmerzen geklagt hat, ist er ärztlich abgeklärt und für
hafterstehungsfähig erklärt worden.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Anordnung von Ausschaffungshaft über A____
ist zur Sicherstellung der Wegweisung für 3 Monate, d.h. bis 18. Dezember 2014,
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.