Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.93
URTEIL
vom 25.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann ,
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagte Anschlussberufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Juni 2013
betreffend Freispruch von der
Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
A_____ wurde am
11. September 2012 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse in Höhe von CHF 300.–
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 205.– verurteilt. Gegen
diesen Strafbefehl erhob A_____ rechtzeitig Einsprache.
Mit Urteil des
Einzelgerichtes in Strafsachen vom 18. Juni 2013 wurde A_____ von der Anklage
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen, ihre
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen wurden abgewiesen und es wurden ihr
die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF
400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl A_____ als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht
Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2013 beantragte
die Staatsanwaltschaft, A_____ sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und
zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Ausserdem seien ihr die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Im Übrigen wurde beantragt, die Berufung sei gestützt auf Art.
406 Abs. 1 lit. a und c StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln.
A_____ hat
innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht, jedoch am 16. Oktober 2013
eine Anschlussberufungserklärung eingereicht. Darin hat sie beantragt, das Urteil
des Strafgerichts vom 18. Juni 2013 sei unter umfassender Abweisung der Berufung
der Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht zu bestätigen. Hinsichtlich des
Kostenentscheides sei das Urteil jedoch aufzuheben und es sei auf die Auferlegung
der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu ihren Lasten zu verzichten Zudem
sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragte
A_____ die Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch [...]. Diese wurde ihr
mit Verfügung vom 1. November 2013 erteilt.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 25. Juni 2014 ist zunächst A_____
(nachfolgend: Berufungsbeklagte) befragt worden. Danach sind die Staatsanwaltschaft
(nachfolgend: Berufungsklägerin) sowie der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten
zu Wort gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich
aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO Berufung erhoben
werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung
mit § 73 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2. Die
Berufungsklägerin hat die Berufung rechtzeitig gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO
angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung
eingereicht. Ihre Berufungslegitimation ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO.
Die Berufungsbeklagte hat zunächst selbst Berufung angemeldet, jedoch auf die
fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet. Damit ist ihre
Berufung dahingefallen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 hat sie sodann
Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erklärt. Die
Anschlussberufungslegitimation der Berufungsbeklagten ergibt sich aus Art. 401
StPO. Sowohl die Berufung, als auch die Anschlussberufung sind form- und
fristgerecht eingereicht worden.
1.3 Die
Berufungsklägerin hat beantragt, dass auf die Anschlussberufung nicht einzutreten
sei. Die Berufungsbeklagte habe ihre rechtzeitig angemeldete Berufung nicht
durch die Einreichung einer Berufungserklärung aufrechterhalten. Es sei daher
von einem endgültigen Verzicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheine die
Erhebung der Anschlussberufung rechtsmissbräuchlich (Prot. zweitinstanzliche Verhandlung
S. 2).
Gemäss Art. 386
Abs. 3 StPO sind Verzicht auf ein Rechtsmittel sowie der Rückzug eines solchen
grundsätzlich endgültig. Der vorliegend zur Diskussion stehende Rückzug der
Berufung vor Einreichung der Berufungserklärung kann jedoch nicht als Verzicht
auf die Erhebung einer Anschlussberufung gewertet werden. Dies ergibt sich
bereits aus der den beiden Rechtsmitteln zugrunde liegenden unterschiedlichen
Interessenlage. Im Unterschied zur Berufung stellt die Anschlussberufung kein ordentliches
Rechtsmittel dar, sondern dient als Instrument zur Reaktion auf eine Berufung
der Gegenpartei. Zwar geht aus Art. 401 Abs. 2 StPO hervor, dass die Anschlussberufung
nicht auf diejenigen Gesichtspunkte beschränkt werden muss, auf welche sich die
Berufung bezieht. Jedoch fällt entsprechend dem akzessorischen Charakter der
Anschlussberufung diese dahin, wenn die Berufung zurückgezogen wird. Somit hat
die Berufungsklägerin die Möglichkeit, im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss
der Parteiverhandlung mit einem Berufungsrückzug die Anschlussberufung zu Fall
zu bringen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO), was dem Berufungskläger einen relativ
grossen taktischen Spielraum gewährt (vgl. dazu Hug/Scheidegger,
in: Basler Kommentar zum Schweizerischen StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 401 N 7 ff.). Entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin
ist damit die Erklärung der Anschlussappellation durch die Berufungsklägerin
zulässig.
1.4 Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399
Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt.
Dasselbe gilt auch für die Anschlussberufung. Die Berufungsklägerin hat
beantragt, die Berufungsbeklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig zu
sprechen, sie zu einer Busse von CHF 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen und ihr die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Anschlussberufung beantragt,
es sei der von der Berufungsklägerin angefochtene Freispruch von der Anklage
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu bestätigen und es
seien in Abänderung des angefochtenen Entscheides der Berufungsbeklagten keine
Kosten aufzuerlegen. Ausserdem sei ihr eine angemessene Entschädigung sowie eine
Genugtuung zuzusprechen.
1.5 Da
von vornherein ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens bildete, können die Berufungskläger resp. die Berufungsbeklagte
als Anschlussberufungsklägerin gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nur Rechtsfehler
oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende
Feststellung des Sachverhalts geltend machen (Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 398 N 21 ff.). Die Berufungsklägerin hat in der Berufungserklärung
ausgeführt, dass das Strafgericht für das Datum vom 6. November 2011 zu Unrecht
von einem zulässigen Entschuldigungsgrund ausgegangen sei und daher die
Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 292 StGB verneint habe.
Hinsichtlich der inkriminierten Absenzen vom 3. und 16. Juli 2011, 8. Januar
2012 und vom 18. Februar 2012 habe das Strafgericht die Erfüllung des
subjektiven Tatbestandes zu Unrecht verneint. Die Berufungsklägerin macht somit
eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides geltend. Auf die
Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass
die Berufungsbeklagte mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September 2009
unter Androhung von Busse im Widerhandlungsfall angewiesen worden sei, ihren
Sohn jeweils zu den begleiteten Besuchstagen in das Tagesheim [...] zu bringen
und dort wieder abzuholen oder aber dessen Bringen und Holen zu organisieren
(Akt. S. 12 ff., insbesondere S. 17). Unbestritten sei, dass die
Berufungsbeklagte ihren Sohn an folgenden Daten abgemeldet und nicht zu den
begleiteten Besuchstagen gebracht habe:
Im Jahre 2011 am 21. Mai, 3. Juli, 16. Juli sowie am 6. November und
Im Jahre 2012 am 8. Januar, 18. Februar, 01. April sowie am 21. April.
Die Vorinstanz
hat weiter erwogen, dass schon aus Praktikabilitätsüberlegungen ein Fernbleiben
von den begleiteten Besuchstagen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein
müsse, ohne dass gegen die mit Verfügung vom 9. September 2009 auferlegte
Verpflichtung als solche verstossen werde. So erlaube zunächst das an die Berufungsbeklagte
ergangene Schreiben der Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) vom 6. April
2010 ausdrücklich Abmeldungen im Falle von Ferien und Krankheit, wenn die
Abwesenheiten angezeigt und entsprechende Belege eingereicht werden (Urteil E.
I.2. Akten S. 161). Vor diesem Hintergrund seien die Absenzen vom 21. Mai 2011
und 21. April 2012 als entschuldigt und somit als zulässig zu qualifizieren.
Dasselbe gelte auch für die wegen eines – mit einem Krankheitsfall vergleichbaren
– Unfalls des Kindes erfolgte kurzfristige Abmeldung von dem auf den 1. April
2012 angesetzten Besuchstag. Bei den genannten Daten sei daher der objektive
Tatbestand von Art. 292 StGB nicht erfüllt (Urteil, E.I.2 Akten S. 161 f.). Da
dies von der Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung explizit nicht
angefochten wird, ist auf die Zulässigkeit der Abmeldung an den vorgenannten
Daten im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
2.2 Von
der Berufungsklägerin bestritten wird zunächst die von der Vorinstanz angenommene
Berechtigung der Absenz vom 6. November 2011, welche von der Berufungsbeklagten
mit der Teilnahme an einem religiösen Fest begründet wurde. Nach Ansicht der Berufungsklägerin
hat das Strafgericht der Religionsfreiheit der Mutter gegenüber derjenigen des
ebenfalls muslimischen Vaters, dem an einem religiösen Feiertag auch das Recht
zustehe, Kontakt zu seinem Kind zu haben, zu Unrecht höher gewichtet. Hinzu
komme, dass das islamische Opferfest ganze vier Tage dauere und die Begleitung
des Sohnes zum begleiteten Besuchstag sowie dessen Abholung nur wenige Stunden
in Anspruch nehme. Aus diesen Gründen sei entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz in diesem Fall der objektive Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt
(Berufungserklärung p. 1 f.; Prot. zweitinstanzliche Verhandlung p. 3, Plädoyer
StA p. 1). Bei den Abmeldungen vom 3. und 16. Juli 2011, vom 8. Januar 2012 sowie
vom 18. Februar 2012 vertritt die Berufungsklägerin die Ansicht, die Vorinstanz
habe den objektiven Tatbestand von Art. 292 StGB zu Recht als erfüllt
erachtet, den subjektiven Tatbestand hingegen zu Unrecht verneint. Zum Vorsatz
machte die Berufungsklägerin geltend, dass die Berufungsbeklagte mehrfach –
unter anderem auch vom Appellationsgericht mit Verfügung vom 9. September 2009
– auf ihre Pflicht hingewiesen worden sei, wonach sie ihren Sohn an die nur
zweimal im Monat für je zwei Stunden stattfindenden begleiteten Besuchstage zu
bringen hatte. Auch auf die Strafdrohung im Falle des Nichtbefolgens sei sie
mehrfach hingewiesen worden (Akten S. 20a). Vor diesem Hintergrund habe sie
sich bewusst sein müssen, dass eine Abmeldung des Kindes von den begleiteten
Besuchstagen nur in absoluten Ausnahmefällen wie Ferien und Krankheit
vorgesehen und möglich war (Plädoyer StA p. 1 mit Verweis auf Schreiben Akten
S. 121). Die Berufungsbeklagte habe durch ihr bewusst unkooperatives Verhalten die
Durchführung der Besuche zwischen Vater und Sohn verhindert und dadurch
zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie sich strafbar machte und damit
eventualvorsätzlich gehandelt (Berufungserklärung p. 2; Prot.
zweitinstanzliche Verhandlung p. 3, Plädoyer StA p. 1 f.).
2.3 Mit
Entscheid vom 9. September 2009 hat das Appellationsgericht festgehalten,
dass das von der (damaligen) Vormundschaftsbehörde festgelegte begleitete
Besuchsrecht des Vaters B_____ zum gemeinsamen Sohn C_____ im Sinne der Förderung
des Kindeswohls zu Recht festgelegt worden ist (Akten S. 12 ff, Urteil des Appellationsgerichts
vom 9. September 2009 E. 6.3 p. 9). Demgemäss hat das Appellationsgericht der
Vormundschaftsbehörde inhaltlich folgend festgelegt, dass B_____ seinen Sohn C_____
jeden ersten Sonntag und jeden dritten Samstag pro Monat während zwei
Stunden im Rahmen der vom Verein „Begleitete Besuchstage Basel-Stadt“
angebotenen begleiteten Besuchstage (BBT) besuchen darf (Urteil Appellationsgericht
p. 10). Aufgrund der vom Appellationsgericht erkannten „renitenten und
uneinsichtigen Haltung“ (E. 6.3 p. 10) der Mutter wurde die Verpflichtung der Berufungsbeklagten
zum Bringen des Sohnes zu den Besuchstagen und zum Abholen von dort mit einer
Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden. Gemäss Appellationsgerichtsurteil vom
9. September 2009 war die Berufungsbeklagte demgemäss dazu verpflichtet, „ihren
Sohn C_____ jeweils zu den begleiteten Besuchstagen in das Tagesheim [...], [...],
[…], zu bringen und dort wieder zu holen oder aber dessen Bringen und Holen zu
organisieren.“ (vgl. Urteil Appellationsgericht p. 9 ff).
Dass mit dem genannten
Urteil eine von der zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung
gemäss Art. 292 STGB erlassene Verfügung vorliegt, ist im vorliegenden
Verfahren unbestritten.
2.4
2.4.1 Unbestritten
ist weiter, dass die Beschuldigte ihren Sohn entgegen dieser Verpflichtung an
den hier strittigen Daten vom 3. und 16. Juli 2011, 6. November 2011, 8. Januar
2012 und 18. Februar 2012 nicht zu den begleiteten Besuchstagen gebracht und
damit objektiv gegen die im Entscheid vom 9. September 2009 enthaltene
Verfügung verstossen hat. Zu prüfen ist aber, unter welchen Umständen ein
solcher Verstoss gerechtfertigt ist.
2.4.2 Betreffend
die Absenzen vom 3. und 16. Juli 2011 hat das Strafgericht erwogen, dass die Berufungsbeklagte
zwar berechtigt gewesen sei, ihren Sohn während der Ferien von den vorgesehenen
Besuchsterminen abzumelden. Da sie aber ihre vom 2. bis 17. Juli 2011 dauernden
Ferien in Luzern und damit nur rund eine Autofahrstunde von Basel entfernt
verbracht habe, sei ihr durchaus zuzumuten gewesen, dass sie ihren Sohn an den
festgelegten Terminen zu den vereinbarten Besuchstagen bringe (Urteil S. 162).
Der Verteidiger der Berufungsbeklagten wendet dagegen zu Recht ein, es könne
bei der Rechtmässigkeit von ferienbedingten Abwesenheiten nicht auf die
Entfernung des gewählten Ferienorts von Basel ankommen (Plädoyer, Prot.
zweitinstanzliche HV S. 3). Auch wenn dies im Urteil des Appellationsgericht
nicht ausdrücklich ausgeführt wird, muss es als anerkannte Praxis angesehen werden,
dass das Besuchsrecht während der Ferienabwesenheiten der obhutsberechtigten
Person respektive des Kindes, auf welches sich das Besuchsrecht richtet, nicht
wahrgenommen werden kann, soweit sich diese Ferienabwesenheiten im üblichen
Rahmen bewegen. Die Absenzen welche auf Ferienabwesenheiten zurückzuführen
sind, müssen insbesondere auch vor dem Hintergrund des gesetzlichen Ferienanspruches
von mindestens zwei zusammenhängenden Ferienwochen gemäss Art. 329c Abs. 1
OR als gerechtfertigt angesehen werden. Dies muss, entgegen den Ausführungen
des Strafgerichts, auch für die in Luzern verbrachten Ferien (Absenzen vom 3.
und 16. Juli 2011) gelten. Es ist weder der Berufungsbeklagten noch deren Sohn
zuzumuten, ihre zweiwöchigen Ferien zur Wahrnehmung der Besuchstermine zu
unterbrechen und zu diesem Zweck nach Basel zurückfahren zu müssen. Dabei kann
es keine Rolle spielen, in welcher Distanz der Ferienort liegt und ob es
theoretisch möglich wäre, für zwei Stunden von Luzern nach Basel zu fahren.
2.4.3 Zur
Abmeldung vom 6. November 2011 hat die Vorinstanz ausgeführt, eine grundrechtskonforme
Auslegung der massgeblichen Verfügung – namentlich die Religionsfreiheit –
gebiete an den bedeutendsten Festtagen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur
Wahrnehmung der begleiteten Besuchstage. Die Berufungsbeklagte sei deshalb
berechtigt gewesen, ihren Sohn anlässlich des am 6. November 2011
stattfindenden islamischen Opferfestes abzumelden (Urteil E. I.2 Akten S. 162).
Zu Recht hat die Berufungsklägerin gegen diese Argumentation eingewendet, die
Wahrnehmung des Besuchsrechts nehme nur wenige Stunden des mehrtägigen Opferfestes
in Anspruch, weshalb eine Abmeldung nicht gerechtfertigt sein könne (vgl. oben
E. 2.2). Es gilt in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob es der Berufungsbeklagten
zumutbar gewesen wäre, auch an einem hohen Feiertag einige Stunden für die Gewährleistung
des Besuchsrechts des Vaters frei zu halten. Dies ist für das auf den 6. November
2011 fallende Opferfest zu bejahen, zumal es der Berufungsbeklagten und ihrem
Sohn am 6. November 2011 ohne weiteres möglich gewesen wäre, am Vormittag ihren
religiösen Pflichten nachzukommen und den Besuchstermin am Nachmittag dennoch
zu ermöglichen. Die Berufungsklägerin verweist zu Recht darauf, dass im
Hinblick auf die Religionsfreiheit die besondere Bedeutung dieses hohen
Feiertages im Islam auch für den Vater gelte. Dieser habe daher ein erhöhtes
Interesse, an diesem Tag ebenfalls seinen Sohn zu sehen. Ein objektiver Grund,
welcher es der Berufungsbeklagten verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätte,
die Wahrnehmung des Besuchsrechts am Tag des Opferfestes zu ermöglichen, liegt
somit nicht vor.
2.4.4 Was
den Besuchstermin vom 8. Januar 2012 anbelangt, ist unbestritten, dass die
Berufungsbeklagte zu jenem Zeitpunkt noch keine schriftliche Übersicht über die
Besuchstage im Jahr 2012 erhalten hatte. Sie macht geltend, sie habe davon ausgehen
dürfen, dass sie wie üblich vom Verein Begleitete Besuchstage (BBT) schriftlich
über den ersten Termin im neuen Jahr informiert werden würde (Plädoyer, Prot.
zweitinstanzliche HV S. 3). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die
Berufungsbeklagte war als Obhutsberechtigte gemäss dem oben zitierten Entscheid
des Appellationsgerichts (E. 6) gehalten, die Wahrnehmung der Besuchstermine zwischen
Vater und Kind zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Pflicht gehört auch die
eigenständige Abklärung, wann diese Besuchstermine anfallen. Die entsprechende
Information hätte die Berufungsbeklagte problemlos telefonisch oder auf der
Website des Vereins Begleiteten Besuchstage Basel-Stadt erlangen können. Dadurch,
dass sie jegliche eigene Abklärung betreffend die Besuchsrechtsdaten unterlassen
hat, hat sie gegen die ihr im Appellationsgerichtsentscheid auferlegte
Verpflichtung verstossen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 292 StGB
erfüllt.
2.4.5 Ebenfalls
kein objektives Hindernis lag schliesslich beim versäumten Termin vom 18.
Februar 2012, vor, den die Berufungsbeklagte mit ihrem Sohn gemäss eigenen
Aussagen am Verlobungsfest der Tochter einer Freundin in Luzern verbrachte. Das
Strafgericht hat hierzu zutreffend erwogen, dass ein Verlobungsfest von Bekannten
nicht von der verfügten Pflicht zur Einhaltung der Besuchsrechtsregelung entbindet.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse der Berufungsbeklagten, an diesem
Fest teilzunehmen, der Verpflichtung zur Ermöglichung eines gerichtlich festgelegten
Besuchsrechts vorgehen sollte. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urteil E. I.3. Akten S. 162).
2.4.6 Dadurch,
dass die Berufungsbeklagte die Wahrnehmung des Besuchsrechts zwischen Vater und
Sohn an den Terminen vom 6. November 2011, 8. Januar 2012 und 18. Februar 2012 nicht
ermöglichte, ist der objektive Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.
2.5
2.5.1 In
subjektiver Hinsicht wird zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 292 StGB Vorsatz
verlangt, wobei auch eventualvorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen strafbar
ist (Riedo/Boner, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 292
StGB, N 253). Die Täterin muss somit um die ihr auferlegte strafbewehrte
Verpflichtung wissen und entsprechenden Ungehorsam leisten wollen respektive
dies in Kauf nehmen und sich damit abfinden.
2.5.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Berufungsbeklagte habe ohne Vorsatz gehandelt, da
sie gestützt auf das Schreiben des AKJS vom 6. April 2010 der Überzeugung
gewesen sei, sie dürfe ihr Kind unter Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgehensweise
ohne weiteres abmelden (Urteil E. I.3. Akten S. 162 f.). In diese Richtung geht
auch der Einwand der Berufungsbeklagten, wonach die von ihr eingereichten
Abmeldungen nie beanstandet worden seien und sie aus diesem Grund habe davon
ausgehen dürfen, die Absenzen seien rechtmässig (Berufungsantwort p., Plädoyer
AV Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 3 f., Plädoyer Ziff. 2.). Diese
Argumentation geht indessen fehl. So war der Berufungsbeklagten mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 9. September 2009 unmissverständlich und unter expliziter
Strafandrohung ihre Verpflichtung zur Ermöglichung der Besuchstage mitgeteilt
worden (Urteil Appellationsgericht a.a.O., E. 6.3). Aus dem Briefkopf der
Organisation „Begleitete Besuchstage“ (BBT) geht hervor, dass es sich um einen
Verein der GGG Basel und der Pro Juventute beider Basel handelt. Der Verein BBT
ist für die Koordination und Organisation der begleiteten Besuche zuständig, übt
aber erkennbar keine hoheitliche Funktion aus (vgl. etwa Akten S. 43). Dies
geht im Übrigen auch aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September
2009 hervor (Akten S. 17, E. 6.3). So leitete der Verein BBT die durch die
Berufungsbeklagte eingereichten Abmeldungen lediglich an den Kindsvater und an
die Beiständin des Kindes, D_____, weiter. Für diese bestand kein Grund zu
intervenieren, hatte sie doch keine Kenntnis von den Gründen der gemeldeten Abwesenheiten.
2.5.3 Der
Berufungsbeklagten musste aufgrund des Urteils des Appellationsgerichts vom
9. September 2009 bewusst sein, dass sie die für die Ermöglichung der Wahrnehmung
des Besuchsrechts erforderlichen Handlungen (Hinbringen beziehungsweise Bringenlassen
des Sohnes zu den begleiteten Besuchstagen) vornehmen musste und bei
Widerhandlung eine Bestrafung zu gewärtigen hatte. Zu diesen Pflichten gehörte
auch die Abklärung der entsprechenden Termine, selbst wenn diese ihr nicht
schriftlich mitgeteilt worden waren. Mit dem Auslassen des ersten Termins im
Januar 2012 (8. Januar 2012) ohne eigene Abklärung zu tätigen, hat die Berufungsbeklagte
zumindest in Kauf genommen, dass sie gegen die ihr auferlegte Pflicht verstösst
und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. Dasselbe
gilt auch für den ausgelassenen Besuchstermin vom 18. Februar 2012, welchen die
Berufungsbeklagte aufgrund der Teilnahme an einem Fest einer Bekannten
ausliess. Es hätte ihr ohne Weiteres klar sein müssen, dass die Teilnahme an
einem solchen Fest keinen Hinderungsgrund für die Ermöglichung der Wahrnehmung
des Besuchsrechts darstellen kann, zumal die Berufungsbeklagte das Hinbringen
und Abholen des Sohnes auch einer Person ihres Vertrauens hätte überlassen können.
Mit dem Auslassen des Termins hat sie somit zumindest in Kauf genommen, gegen
die ihr auferlegte Verpflichtung zu verstossen und damit auch den subjektiven
Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.
2.5.4 In
Bezug auf die Abmeldung vom 6. November 2011 ist zu Gunsten der Berufungsbeklagten
davon auszugehen, dass sie den religiösen Feiertag zu Unrecht, aber in guten
Treuen als objektiven Hinderungsgrund wahrgenommen und daher einem
unvermeidbaren Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen ist. Aufgrund
der Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen,
dass die Frage, ob die Teilnahme am Opferfest einen Hinderungsgrund für die
Ermöglichung des Besuchsrechts darstellt oder nicht, zumindest als strittig anzusehen
ist (Urteil E. I.2 Akten S. 162), so dass auch eine Erkundigung der Berufungsbeklagten
bei der zuständigen Behörde kein klares Ergebnis erbracht hätte. Der subjektive
Tatbestand von Art. 292 StGB ist somit für den 6. November 2011 nicht erfüllt.
3.1 Zusammengefasst
bleiben zwei Verstösse gegen die der Berufungsbeklagten auferlegte Pflicht zur
Ermöglichung der Durchführung des Besuchsrechts. Sie ist folglich des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und gemäss dem in
Art. 292 StGB vorgesehenen Strafrahmen mit einer Busse zu bestrafen. Das
Verschulden der Berufungsbeklagten kann nicht mehr als leicht qualifiziert werden.
So hat sie offensichtlich der Einhaltung der ihr auferlegten Verpflichtung nicht
die erforderliche Bedeutung zugemessen und die Wahrnehmung von eigenen Interessen
höher gewichtet als die Ermöglichung des Besuchsrechts zwischen Vater und Sohn.
Daran vermögen auch das von der Berufungsbeklagten in der Verhandlung vor
Appellationsgericht eindringlich geschilderte, äussert angespannte Verhältnis
zwischen ihr und dem Vater des gemeinsamen Sohnes, respektive das gestörte Vertrauensverhältnis
zur Besuchsrechtsbeiständin nichts zu ändern. Durch ihr unkooperatives Verhalten
hat sie zumindest dazu beigetragen, dass keine tragfähige Beziehung zwischen
Vater und Sohn hat entstehen können; so hat gemäss ihren Aussagen vor zweiter
Instanz ihr Sohn seinen Vater seit nunmehr zwei Jahren nicht mehr gesehen
(Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 2). Die Berufungsklägerin hat beantragt,
der Berufungsbeklagten sei eine Busse von CHF 300.– aufzuerlegen. Da der
Schuldspruch aber lediglich zwei versäumte Termine betrifft, ist gegenüber dem
Antrag der Staatsanwaltschaft namentlich auch mit Rücksicht auf die offensichtlich
prekäre persönliche und finanzielle Situation der Berufungsbeklagten (vgl.
Auss. Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 2) eine deutliche Reduktion vorzunehmen.
Nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB trägt eine Busse in Höhe von CHF 50.–
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Berufungsbeklagten
angemessen Rechnung. Im Falle der Nichtbezahlung wird die ausgesprochene Busse
in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu
bestätigen und die Anschlussberufung abzuweisen. Dementsprechend hat die Berufungsbeklagte
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– zu
tragen. Dem amtlichen Verteidiger ist gestützt auf die eingereichte Kostennote ein
Honorar inklusive Auslagenersatz aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Busse von
CHF 50.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 292 in Verbindung
mit Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘200.– und ein Auslagenersatz von
CHF 83.– zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 262.65 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.