Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.101
URTEIL
vom 3.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson ,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungsklägerin/
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 20. August 2013
betreffend Tätlichkeiten und
Beschimpfungen
Sachverhalt
A_____
(Berufungsklägerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
23. April 2013 der mehrfachen Beschimpfung und Tätlichkeiten, begangen am
6. April 2013 zum Nachteil von B_____ (Privatklägerin), schuldig erklärt
und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 600.–,
ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Mit Urteil vom 20. August 2013 bestätigte
der Strafgerichtspräsident den Schuldspruch, reduzierte aber die Strafe auf 10
Tagessätze zu CHF 20.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie eine Busse von
CHF 200.–.
Mit Eingaben vom
28. August und 11. Oktober 2013 hat A_____ Berufung erklärt und
beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und sie sei von
sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; ihr sei im Verfahren der Kostenerlass zu
bewilligen und ein amtlicher Anwalt zur Seite zu stellen. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die
Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsklägerin hat
auf das Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichtet. Mit
Verfügung vom 24. Juni 2014 hat die Instruktionsrichterin die Berufungsklägerin
zur Verhandlung geladen; ihr Gesuch um amtliche Verteidigung hat sie
abgewiesen. Anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2014 ist die
Berufungsklägerin persönlich befragt worden und zum Vortrag gelangt. Es wird
hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung ist
rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden. Darauf ist
einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung;
EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft
den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungsklägerin
wird vorgeworfen, sie habe am 6. April 2013 anlässlich des [...] [...]
[...] in Basel stattfindenden Flohmarktes, an dem sie als Ausstellerin
teilnahm, die Flohmarktbesucherin B_____ zunächst beschimpft und anschliessend
getreten. So habe sie, nachdem sie sich bereits mehrfach über andere Aussteller
geärgert und unverhohlen beschwert habe, um ca. 11.00 Uhr die Privatklägerin, die
sich jedoch offensichtlich nicht für die angepriesene Ware der
Berufungsklägerin interessiert habe, vor ihrem Stand stehen sehen. Gehässig
habe sie die Privatklägerin sogleich lauthals angefahren, sie solle sofort
verschwinden und ihre Waren nicht verdecken, woraufhin ihr die Privatklägerin
zu verstehen gegeben habe, dass sie lediglich auf ihre am Nachbarstand
beschäftigte Tochter warte. Daraufhin habe die Berufungsklägerin die
Privatklägerin als „Hexe“ und „dumme Kuh“ beschimpft. Obschon diese sich daraufhin
mit ihrer bereits merklich eingeschüchterten Tochter vom Stand entfernt habe,
sei die Angelegenheit für die Berufungsklägerin noch nicht erledigt gewesen.
Wutentbrannt sei sie der Privatklägerin nachgegangen und habe ihr rücklings
zwei Fusstritte in die rechte Hüfte respektive an das rechte Bein versetzt,
woraufhin die total verängstigte Tochter der Privatklägerin in Tränen ausgebrochen
sei. Selbst als die Berufungsklägerin wenig später von den requirierten
Polizeibeamten aufgefordert worden sei, ihren Stand unverzüglich zu räumen, habe
sie sich nicht zu beruhigen vermocht und noch einige ihrer zum Kauf angepriesenen
Bücher zerrissen, bevor sie die Örtlichkeit schliesslich verlassen habe.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der inkriminierte Sachverhalt sei, entgegen den Bestreitungen der
Berufungsklägerin, namentlich gestützt auf die glaubhaften und gleichbleibenden
Aussagen der Privatklägerin sowie die diese stützenden Aussagen der Zeugen C_____
und D_____, erstellt. Der Geschehensablauf wie ihn die Privatklägerin
geschildert habe, sei nachvollziehbar. Zudem habe sie zugestanden, dass die Berufungsklägerin
einmal auf den Boden gefallen sei, womit sie sich auch selber belastet habe.
Demgegenüber habe diese drei widersprüchliche Aussagen gemacht mit angeblich
immer drastischeren Vorgehensweisen der Privatklägerin. Bei jeder Aussage seien
Vorkommnisse hinzugekommen, welche die Reaktionen der Berufungsklägerin hätten
glaubhaft machen sollen. Ihr Aussageverhalten spreche daher gegen ihre Glaubwürdigkeit.
Zudem hätten zwei unbeteiligte Dritte mit ihren Aussagen am Tattag sowie die
Zeugin D_____ nochmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die
Aussagen der Privatklägerin gestützt. Es sei kein Grund ersichtlich, an diesen
Aussagen zu zweifeln, zumal sie auch in Details mit denjenigen der Privatklägerin
übereinstimmen würden. So hätten beide ausgesagt, dass die Tochter der
Privatklägerin am Stand von D_____ Schuhe habe kaufen wollen. Dies stärke die
Glaubwürdigkeit dieser Aussagen. Auch der Tritt gegen den Oberschenkel der Privatklägerin,
ohne vorgängige Provokation, sei von der Zeugin anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigt worden. Gemäss Polizeirapport sei zudem bei der Privatklägerin
ein deutlicher Schuhsohlenabdruck am rechten Bein festgestellt worden. Es lägen
also sowohl Zeugenaussagen von Unbeteiligten als auch objektive Beweise vor,
die die Behauptungen der Privatklägerin stützten, zumal der geschilderte
Geschehensablauf als nachvollziehbar erscheine. Die bestrittenen Beschimpfungen
als „dumme Kuh“ und „Hexe“ seien am Tattag auch von den unbeteiligten und
glaubhaften Auskunftspersonen C_____ und D_____ bestätigt worden.
2.2 Die
Berufungsklägerin hat in ihrer Eingabe ans Appellationsgericht vom
11. Oktober 2013 erklärt, sie fechte das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich an. Sie bestreite, am 6. April 2013 am Flohmarkt [...]
[...] [...] Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin oder
weiteren Personen begangen zu haben. In diesem Zusammenhang bestreite sie unter
anderem die Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugen C_____ und D_____
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie beantrage daher einen
Freispruch. Eine schriftliche Berufungsbegründung hat die Berufungsklägerin
nicht eingereicht.
2.3 Den
– nicht weiter begründeten – Einwänden der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt
werden. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrem Urteil, auf welches grundsätzlich
verwiesen wird, einlässlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie in tatsächlicher
Hinsicht auf die Aussagen der Privatklägerin – und die damit weitgehend
übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen resp. Auskunftspersonen – und nicht
auf die Aussagen der Berufungsklägerin abgestellt hat. Zunächst hat die
Privatklägerin das Vorgefallene nachvollziehbar und schlüssig sowie auf
Nachfrage gleichbleibend geschildert. Sie hat im Wesentlichen ausgesagt, dass
die Berufungsklägerin sie aufgefordert habe von ihrem Stand zu verschwinden,
wenn sie nichts kaufen wolle, da man die angebotenen Waren nicht sehen könne.
Alsdann habe die Berufungsklägerin sie als Hexe und dumme Kuh beschimpft.
Schliesslich sei diese der Privatklägerin nachgegangen und habe ihr von hinten
einen Fusstritt in die Hüfte sowie einen ans Bein verpasst (Polizeirapport vom
6. April 2013 [act. 12 f.]). Damit übereinstimmend hat die
Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, die
Berufungsklägerin habe heftig verlangt, sie solle sich vom Stand entfernen und
sie habe die Privatklägerin beleidigt und sie beim Weggehen körperlich angegriffen:
„Ich lief an ihrem Stand vorbei, da hatte ich sie plötzlich an meinem Rücken,
ich kam gar nicht draus. Ich konnte sie dann abschütteln. […]. Sie stupfte mich
in den Hintern (act. 52). Die Privatklägerin hat das Geschehene bei ihren
Schilderungen weder dramatisiert, noch ihr eigenes Verhalten beschönigt. So hat
sie namentlich die Fusstritte der Berufungsklägerin lediglich als „Stupfen“ beschrieben,
und sie hat eingeräumt, dass die Berufungsklägerin allenfalls gestürzt sei, als
sie (die Privatklägerin) versucht habe, die Widersacherin abzuschütteln: „Also
wenn ich sie gestossen habe, dann dort wo sie an meinem Rücken war und ich sie
wegstiess. Ja, sie fiel dort um. […].“ Anders als die Berufungsklägerin hat die
Privatklägerin mithin auch potenziell sie selber belastendes Verhalten zugegeben,
was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Gleiches gilt für die
Tatsache, dass sie auch Erinnerungslücken eingeräumt hat, etwa als sie sich anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den genauen Wortlaut der
Beschimpfungen erinnern konnte, wobei sie aber auf Verlesen die Schimpfwörter
(Hexe und dumme Kuh) bestätigt hat. Die Schilderungen der Privatklägerin enthalten
auch zahlreiche Realkriterien, welche für tatsächlich Erlebtes sprechen. So schilderte
sie etwa, dass ihre völlig verängstigte Tochter geweint und geschrien und sie vom
Stand der Berufungsklägerin weggezerrt sowie, dass sich ein Standnachbar der
Berufungsklägerin eingemischt und ihr gesagt habe, sie solle aufhören die Leute
zu beleidigen, dies ginge schon den ganzen Morgen so (act. 13,
52 f.). Auch die übereinstimmend mit den Zeugen resp. Auskunftspersonen geschilderte
Begebenheit, wonach sich die Berufungsklägerin selbst bei Eintreffen der
Polizei noch nicht habe beruhigen können und vor dem Verlassen des Flohmarkts
noch einige ihrer eigenen Bücher zerrissen habe, ist ein für real Erlebtes
sprechendes Detail. Die Privatklägerin nannte aber auch Details, die unmittelbar
mit dem Zentralgeschehen zu tun haben, so namentlich, dass sie Lederhosen
getragen habe und dass der Fusstritt der Berufungsklägerin wegen des Staubes [...]
[...] [...] einen sichtbaren Abdruck auf ihren Hosen hinterlassen habe. Schliesslich
hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Grund ersichtlich
ist, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigte zu Unrecht der inkriminierten
Tätlichkeiten und Beschimpfungen hätte bezichtigen sollen. Sie war als
gewöhnliche Besucherin auf dem Flohmarkt und es bestehen keinerlei Verbindungen
resp. keine Beziehung zur Berufungsklägerin. Hinzu kommt sodann, dass die Aussagen
der Privatklägerin durch diejenigen der unabhängigen Augenzeugin D_____ gestützt
werden, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat. Die Zeugin D_____,
welche auch keinen Grund für eine Falschbelastung hatte, zumal sie die beiden
Beteiligten nicht kannte, hat das Vorgefallene aus einer neutralen Warte heraus
detailgetreu und lebensnah beschrieben. Ihre Aussagen sind entsprechend von
grossem Gewicht. Sie hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu
Protokoll gegeben, dass sie mit ihrem Partner auf dem Flohmarkt gewesen sei um
ihre Sachen zu verkaufen; sie hätten den Stand neben der Berufungsklägerin
gehabt; ihr sei aufgefallen, dass diese sehr aggressiv ihnen und anderen
Personen gegenüber gewesen sei und schon den ganzen Vormittag immer wieder Bemerkungen
gemacht habe, wenn man einen Schritt zu weit nach rechts oder links gemacht habe;
es seien immer wieder Bemerkungen der Berufungsklägerin gekommen und sie (D_____)
glaube gesagt zu haben, dass es nun auch reichen würde. Dann hätten eine Dame (die
Privatklägerin) und ihre Tochter sich Sachen am Stand von D_____ angesehen und auch
etwas gekauft, „ein Paar Schuhe wenn es mir recht ist“, und plötzlich habe sie
gesehen, wie die Berufungsklägerin aufgesprungen sei und die Frau gekickt und
geboxt habe. Sie (D_____) habe nicht gesehen, dass die Berufungsklägerin
umgefallen sei; der Kick sei vermutlich gegen den Oberschenkel ausgeführt
worden; hierauf sei die Privatklägerin mit ihrer Tochter weggegangen, an den
nächsten Stand, wobei die Tochter angefangen habe zu heulen, es sei „eine Art
Aufruhr“ gewesen (act. 54). Diese Aussagen sind detailgetreu, wirken
spontan und sind glaubhaft.
Demgegenüber sind
die Aussagen der Berufungsklägerin nicht überzeugend, zumal sie nicht nachvollziehbar
sind. So hat sie gegenüber der Polizei ausgesagt, die Privatklägerin habe ihrer
Aufforderung, sich von ihrem Stand zu entfernen, da sie nichts habe kaufen
wollen, keine Folge geleistet und habe sie, als sie deswegen auf die Privatklägerin
zugegangen sei, so geschubst, dass sie über ihre Waren geflogen sei. Hierauf
sei sie wütend geworden und habe „der Hexe einen Tritt“ in den Hintern versetzt
(act. 13). Diese Schilderung des Sachverhalts erscheint indes lebensfremd.
Es ist nicht plausibel, weshalb die Privatklägerin als unbeteiligte
Flohmarktbesucherin, noch dazu mit ihrer 10-jährigen Tochter, eine ältere
Standbetreiberin ohne jeden Anlass hätte zu Boden stossen sollen, nur weil
diese sie aufgefordert hatte, die Sicht auf ihre Waren freizugeben. Es fällt
denn auch auf, dass die folgenden Sachverhaltsdarstellungen der
Berufungsklägerin durch zunehmende Dramatisierungen des angeblich aggressiven
Verhaltens der Privatklägerin und Beschönigung des eigenen Verhaltens gekennzeichnet
sind, was den Eindruck erweckt, als habe die Berufungsklägerin dadurch ihr
eigenes Verhalten als nachvollziehbar oder gar angemessen erscheinen lassen
wollen. So ist in der Einsprachebegründung plötzlich davon die Rede, die
Privatklägerin habe sich nicht nur geweigert, den Platz zu verlassen, sondern
die Berufungsklägerin massiv mit den Worten „gahts no“ angeschrien und habe
ihr, als sie in aller Ruhe die ausgebreitete Ware neu habe sortieren wollen in
der Hoffnung, die Privatklägerin so von ihrem Stand zu vertreiben, einen
brutalen Stoss versetzt, sodass sie zu Boden gestürzt sei. Hierauf habe sie
sich aufgerafft und der Privatklägerin beim Weggehen reflexartig einen leichten
Fusstritt ins Gesäss verpasst (act. 31). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung schilderte die Berufungsklägerin schliesslich, die
Privatklägerin habe nach dem ersten „gahts no“ weiter „geplärrt“ und ihr beim
Richten ihrer Sachen einen Stoss von hinten versetzt, worauf sie „auf den
ganzen Platz“ geknallt sei über ihre Sachen. Dabei hätte sie sich Knochen und
alles brechen können, was die Privatklägerin vielleicht auch beabsichtigt habe.
In der Folge sei sie (die Berufungsklägerin) wütend geworden und habe gefragt
was das solle. Die Privatklägerin sei frech geblieben und plötzlich seien alle
gegen sie (die Berufungsklägerin) gewesen (act. 51). Mit den Vorwürfen der
Privatklägerin konfrontiert wittert die Berufungsklägerin gar ein Komplott,
wenn sie zu Protokoll gibt: „Es sind alles Lügereien, sie weiss nicht einmal
mehr, was sie gemacht hat, ich glaube, sie stand unter Drogen. Ich fragte mich
eh, wieso diese Frau sich so anstellt. Und ein kleines Kind habe ich schon gar
nicht gesehen. Ein kleines Kind war nicht vor meinem Stand. Und sie hat mich
rückwärts brutal auf meinen Stand geknallt. Ich habe ihr gar nichts getan. Ich
habe sie nicht einmal angefasst. Ich bin vor meinen Stand gegangen, weil ich
etwas anders legen wollte und als ich mich gebückt habe, hat sie mich brutal
auf meinen Stand geknallt (…) Das was sie hier gesagt hat, ist alles gelogen.
Ich sagte damals, die Terroristin hat mich da auf den Platz geschossen. Die
Polizei wollte gar nichts wissen. Ich meine auch, dass sie mit der Polizei
gemeinsame Sache gemacht hat gegen mich….“ (act. 53). Ähnlich wie zuvor
hat sich die Berufungsklägerin auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
geäussert: Demnach soll die Privatklägerin auf die Aufforderung den Stand zu
verlassen gesagt haben „gahts no“ und die Berufungsklägerin unentwegt angeschrien
haben, als wäre sie auf Drogen. Als sich diese gebückt habe, soll sie der
Berufungsklägerin einen Stoss versetzt haben, worauf diese gestürzt sei.
Hierauf sei die Berufungsklägerin wütend geworden und habe die Privatklägerin ins
Gesäss „gestüpft“. Sie habe sich nur gewehrt, eigentlich habe sie nur ihren
Frieden haben wollen. Auch hier vermutete sie wiederum ein Komplott, indem die Privatklägerin
„geschickt worden“ sei, um ihren Frieden zu zerstören (Protokoll S. 2 f.).
Auch diese Einlassungen der Berufungsklägerin sind nicht nachvollziehbar.
Abgesehen davon widersprechen sie, wie bereits dargestellt, den Aussagen der
unabhängigen Zeugin D_____. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz nicht auf die Aussagen der Berufungsklägerin abgestellt hat. Daraus
erhellt indes, dass die Berufungsklägerin einen Tritt gegen den Hintern der
Privatklägerin letztlich selber eingeräumt hat, wenngleich sie glaubte hierzu
berechtigt gewesen zu sein. Auch das Wort Hexe entstammt ihren eigenen Aussagen
und wird zudem vom Zeugen C_____ bestätigt (act. 13).
2.4 Nach
dem in Erwägung 2.3 hiervor Gesagten ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie
ihn Vorinstanz und Staatsanwaltschaft als erstellt betrachtet haben. In
rechtlicher Hinsicht ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Es kann hierfür
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 4 f. ) verwiesen
werden. Es besteht kein Anlass zu weiteren Bemerkungen. Nicht zu beanstanden
ist insbesondere die – zugunsten der Berufungsklägerin – ausgefallene Annahme
der Vorinstanz, wonach die Bezeichnung der Privatklägerin als „Hexe“ und „dumme
Kuh“ aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs nur als einfache, nicht
mehrfache, Beschimpfung zu betrachten ist. Die Tätlichkeit ist angesichts des
erwiesenen Fusstritts ebenfalls erwiesen.
Gleichfalls zu
folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Strafzumessung: Die ausgesprochene
Sanktion von 10 Tagessätzen zu CHF 20.– bedingt, Probezeit 2 Jahre,
aufgrund der Verurteilung wegen Beschimpfung ist am untersten Rand möglicher
Sanktionen anzusiedeln und trägt den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin
ausreichend Rechnung. Mit Bezug auf die Tatumstände ist immerhin zu bemerken,
dass die Berufungsklägerin die Privatklägerin grundlos beschimpft und heimtückisch
von hinten angegangen hat, wobei sie keine Rücksicht auf deren Tochter nahm,
die das Ganze miterleben musste. Da die Tat indes keine gravierenden Konsequenzen
nach sich gezogen hat und die Berufungsklägerin nicht vorbestraft ist, kann es
bei der – eher symbolischen – Bestrafung bleiben. Für die Tätlichkeit ist darüber
hinaus zwingend eine Busse auszusprechen. Die gegenüber dem Strafbefehl bereits
erheblich reduzierte Höhe von CHF 200.– ist nicht zu beanstanden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 200.– zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Beschuldigte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 200.–
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.