Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.101
ENTSCHEID
vom 28.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Binningerstrasse
21, 4051 Basel
B_____, Advokat,
[...] amtlicher
Verteidiger
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Juli 2014
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls gegen A_____ und weitere Mitbeschuldigte, welches sie
vom Kanton Basel-Landschaft übernommen hat. Als amtlicher Verteidiger von A_____
wurde am 15. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
respektive am 22. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt B_____,
Advokat, bestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 hat A_____, unter Hinweis
auf eine angeblich erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses, um
Übertragung der amtlichen Verteidigung auf C_____, Rechtsanwältin, ersucht und
dieses Begehren mit Schreiben vom 29. Juni 2014 näher begründet. Nach Einholung
einer Stellungnahme des amtlichen Verteidigers hat die Staatsanwaltschaft das
Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 4. Juli
2014 abgewiesen. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft hat A_____ mit
Eingabe vom 10. Juli 2014 rechtzeitig Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
der Staatsanwaltschaft und die Bewilligung des Wechsels der amtlichen
Verteidigung beantragt. In ihren Stellungnahmen vom 29. Juli 2014
respektive vom 30. Juli 2014 beantragen die Staatsanwaltschaft und der
amtliche Verteidiger die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
hat von der Möglichkeit zu replizieren keinen Gebrauch gemacht.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrens-akten, ergangen.
Erwägungen
Verfügungen der
Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Be-schwerdeinstanz
(Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile BGer 1B_211/2014 vom
23. Juli 2014 E. 2.1; 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012
E. 1.2) vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2
BV der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und
effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.
mit Hinweis). Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die
Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einem anderen Anwalt, wenn das
Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen
Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen
Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden
der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen,
die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische
Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht,
wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person
gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos
glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert
gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung,
aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im
pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge
und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen
erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche
Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden
andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165
f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den
Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf
Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die
Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in
denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der
Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt
erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165, mit Hinweis auf die bundesrätliche
Botschaft). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich
glaubhaft zu machen (vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Zürich/St. Gallen,
Art. 134 N 2a).
2.2
Vorliegend
begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zusammengefasst damit, eine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem bisherigen amtlichen
Verteidigers erfordere den Wechsel der amtlichen Verteidigung. Zur Begründung des
erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses bringt sie verschiedene Umstände vor,
auf welche nachfolgend (E. 2.3) näher eingegangen wird.
Die
Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger führen in ihren Stellungnahmen aus,
dass mit dem amtlichen Verteidiger B_____ eine wirksame Verteidigung gewährleistet
sei, und dass keine konkreten Hinweise vorlägen, welche in objektiv
nachvollziehbarer Weise auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
hindeuten.
2.3
2.3.1 Die
Beschwerdeführerin hält fest, die Arbeit eines amtlichen Verteidigers müsse auf
dem gleichen Niveau geführt werden wie diejenige eines privat bezahlten Verteidigers.
Es gehe insbesondere nicht an, dass der amtliche Verteidiger seinen Aufwand
drossle, weil er das für vernünftig halte.
Der Verteidiger
– und zwar der amtliche wie auch der privat gewählte – hat eine sachkundige,
engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen zu leisten. Dazu
gehört es auch – durchaus im Interesse des Mandanten – einen angemessenen und
effizienten Aufwand zu betreiben und aussichtslose Schritte zu vermeiden. Aus
den Verfahrensakten und aus den Darlegungen des amtlichen Verteidigers ergibt
sich, dass dieser die Verteidigungsrechte und –pflichten korrekt und ausreichend
wahrgenommen und sich umsichtig und pflichtbewusst für die Belange der
Beschwerdeführerin eingesetzt hat: So hat er, respektive teilweise sein
Substitut, insbesondere an den Einvernahmen teilgenommen, die
Beschwerdeführerin in der Untersuchungshaft mit Dolmetscher besucht, das
Erforderliche im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens unternommen und dabei
auch, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, eine mündliche Verhandlung vor
dem Zwangsmassnahmengericht verlangt. Weiter hat er die Beschwerdeführerin über
den Verfahrensstand und -ablauf orientiert und insbesondere rasch und
sachgerecht über Entscheide, wie etwa die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juni 2014, informiert. Namentlich die in
Zusammenhang mit dieser Verfügung erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie sei nicht darüber informiert worden, dass respektive weshalb es keine mündliche
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gegeben habe, ist tatsachenwidrig.
Mit erläuterndem Begleitschreiben vom 6. Juni 2014 – also noch am Tag des
Empfangs – hat der amtliche Verteidiger die entsprechende Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts an die Beschwerdeführerin weitergeleitet.
Der amtliche
Verteidiger hat sich im Übrigen über das rein strafprozessual Gebotene hinaus für
die Beschwerdeführerin engagiert gezeigt. So hat er sich etwa um Besuchsbewilligungen
für ihre Eltern bemüht und sich – wenn auch vergebens – dafür eingesetzt, dass
diese bei der bevorstehenden Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin anwesend
sein können. Er hat die Eltern der Beschwerdeführerin in seiner Kanzlei zu
einer Besprechung empfangen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass er ihre
Eltern habe warten lassen und sich zu wenig Zeit für diese genommen habe, wird
durch die Angaben des amtlichen Verteidigers nachvollziehbar widerlegt. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auch bei den Besuchen der
Eltern im Untersuchungsgefängnis zu Unstimmigkeiten gekommen ist, so sollen die
Eltern einmal stark verspätet zum Besuchstermin erschienen sein und ein andermal
die Dolmetscherin belästigt haben (vgl. Aktennotizen vom 12. und vom 19. Juni
2014). Allfällige Probleme bei Vereinbarung respektive Einhaltung von Terminen
scheinen vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht beim amtlichen Verteidiger zu
liegen.
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass der amtliche Verteidiger der
Staatsanwaltschaft einen von ihm an sie verfassten Brief eingereicht habe.
Tatsächlich hat
der amtliche Verteidiger seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom
3. Juli 2014 eine Kopie seines Schreibens an die Beschwerdeführer vom
6. Juni 2014 beigelegt. Es handelt sich dabei um das bereits oben (E.
2.3.1) erwähnte Begleitschreiben, mit welchem der Verteidiger der Beschwerdeführerin
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom selben Tage weitergeleitet hat.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2014 allerdings
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits zuvor schon eine Kopie dieses
Schreibens des Verteidigers ihrem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom
19. Juni 2014 beigelegt hatte (vgl. auch Verfahrensakten, Bd. 1,
Rechtsbeistände). Es ist deshalb offensichtlich nicht zu beanstanden, dass der
amtliche Verteidiger sich auch auf dieses, von der Beschwerdeführerin bereits
zuvor der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebrachte Schreiben beruft, um
darzulegen, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe gegen ihn einer
sachlichen Grundlage entbehren. Ohnehin enthält das Schreiben vom 6. Juni
2014 auch keinerlei schützenswerte Geheimnisse, sondern lediglich eine
sachliche Information über die Verlängerung der Haft um drei Monate, die
Einschätzung der (geringen) Chancen eines Rechtsmittels und des weiteren
Verfahrensablaufs. Es ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger hier
gegen die Interessen der Beschwerdeführerin gehandelt hätte.
2.3.3 Die
Beschwerdeführerin behauptet, der amtliche Verteidiger verstehe ihre Angaben in
Bezug auf den biologischen Vater ihres ungeborenen Kindes nicht, und folgert
daraus, dass er deswegen mit ihrer Verteidigung überfordert sei. Den Akten
lässt sich entnehmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Frage des
Vaters ihres ungeborenen Kindes nicht sonderlich klar sind. So hält sie in der Einvernahme
vom 7. April 2014 beispielsweise, fest, dieser Mann habe sie verlassen (Zeile
74); sie sei nach Frankreich gekommen, um den Vater ihres Kindes zu
suchen (Zeile 82). In der Einvernahme vom 15. Mai 2014 (S. 2) erklärt
sie auf den Vorhalt, sie halte sich in der Schweiz auf, um banden- und gewerbsmässig
Diebstähle zu begehen: „Nicht nur. Ich bin gekommen, um den Vater meines Kindes
zu finden. …“. Dass der Verteidiger angesichts dieser Angaben im Rahmen des
Haftverlängerungsverfahrens festgehalten hat, dass unklar sei, wer der
biologische Vater des Kindes ist, und dass es sich allenfalls um einen
Schweizer oder eine Person mit Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz handelt, erscheint
angesichts dieser Aussagen der Beschwerdeführerin nicht abwegig. Es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen den Interessen der Beschwerdeführerin
zuwidergelaufen wäre oder darauf hindeutet, dass der amtliche Verteidiger keine
gebührende und wirksame Verteidigung gewährleisten könnte.
2.3.4 Die
Beschwerdeführerin beklagt weiter, sie erhalte keine Antworten auf ihre Fragen,
und moniert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der amtliche Verteidiger
sie jeweils auf Deutsch angeschrieben habe, obwohl sie dieser Sprache nicht
mächtig sei. Der amtliche Verteidiger legt in seiner Stellungnahme nachvollziehbar
dar, dass er die relevanten Fragen mit Hilfe eines Dolmetschers mit der Beschwerdeführerin
mündlich erörtert und sie über den Verfahrensablauf informiert hat. Dass er die
Beschwerdeführerin auf Deutsch anschreibt, ist vor dem Hintergrund, dass er sie
– abgesehen von einem ersten Besuch in Liestal, als er noch davon ausgegangen
war, sich mit ihr auf Englisch verständigen zu können – mit Dolmetscher
besucht, nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin, wie sich aus ihren
Eingaben ergibt, in der Haft offensichtlich auch Unterstützung bei der
Übersetzung ihrer Korrespondenz hat.
2.3.5 Sinngemäss
macht die Beschwerdeführerin noch geltend, dass nun, da sie um einen Verteidigerwechsel
ersucht habe, ohnehin von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis auszugehen sei.
Aus den Verfahrensakten ergibt sich indes, dass der amtliche Verteidiger, trotz
hängigen Verfahrens betreffend Verteidigerwechsel, seinen Pflichten weiterhin
vollumfänglich nachgekommen ist – was die Beschwerdeführerin implizit
anerkennt, hält sie in ihrer Beschwerde doch fest, dass er „nach meinen berechtigten
Vorwürfen“ […] angefangen[habe], sich angeblich für mich einzusetzen, …“. Auch
hat der amtliche Verteidiger sich im Verfahren betreffend Wechsel der Verteidigung
zurückhaltend geäussert und sachlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb
seiner Ansicht nach kein Anlass für den beantragten Wechsel der amtlichen
Verteidigung besteht. Auch vor diesem Hintergrund besteht somit kein Grund für
einen Wechsel der amtlichen Verteidigung.
2.3.6 Schliesslich
führt die Beschwerdeführerin noch aus, sie habe Vertrauen in die Rechtsanwältin
C_____, da diese als Frau besser auf ihre Schwangerschaft eingehen könne und
rumänisch spreche, sie sich somit besser mit ihr verständigen könne. Diese
Argumente sind, zumal bei einem bereits weit fortgeschrittenen Verfahren, nicht
relevant. Die Besprechung des Schwangerschaftsverlaufs gehört nicht zum
Aufgabengebiet der amtlichen Verteidigung. Ausserdem hat sich der amtliche
Verteidiger auch in Zusammenhang mit der bevorstehenden Geburt durchaus
engagiert gezeigt. Die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem
amtlichen Verteidiger wird mittels Dolmetscher sichergestellt. Dass die
genannten Punkte – Geschlecht und Sprachkenntnisse der Verteidigung – für die
Beschwerdeführerin letztlich gar nicht wichtig sind, ergibt sich zudem daraus,
dass sie sich mittlerweile offenbar an Rechtsanwalt D_____, also einen offensichtlich
männlichen Verteidiger, der laut Angaben auf seiner Webseite nicht rumänisch
spricht, gewandt hat (vgl. Besuchsbewilligung für Rechtsanwalt D_____ vom
16. Juli 2014 und Schreiben Rechtsanwalt D_____ vom 18. Juli 2014;
www.D_____.com).
2.4 Es
sind, zusammengefasst, keine konkreten Hinweise ersichtlich, welche in objektiv
nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger sprechen und
die im Lichte der oben (E. 2.1.) genannten Rechtsprechung, einen Wechsel
der amtlichen Verteidigung rechtfertigen oder erfordern würden. Der amtliche
Verteidiger hat die Verteidigungsrechte und -pflichten korrekt und ausreichend
wahrgenommen und sich umsichtig und pflichtbewusst für die Belange der
Beschwerdeführerin eingesetzt. Eine wirksame Verteidigung durch den amtlichen
Verteidiger scheint nach wie vor gewährleistet.
3.1 Nach
diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
StPO).
3.2 Dem
amtlichen Verteidiger wird antragsgemäss eine Entschädigung für Aufwand und
Auslagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von insgesamt
CHF 600.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 48.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B_____,
Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar und Auslagenersatz von
insgesamt CHF 600.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht. Gegen Vor- und Zwischenentscheide sind Beschwerden nur unter den
Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig.