Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2013.8
ENTSCHEID
vom 11.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Jeremy
Stephenson,
lic. iur. Katrin Zehnder, Dr. Annka Dietrich, Dr. Urs Beat Pfrommer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A_____, Advokat,
[…]
Gegenstand
Anzeige des Zivilgerichts
Basel-Stadt
vom 22. August 2013
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Am 22. August
2013 hat der Zivilgerichtspräsident der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte unter Hinweis auf seine gesetzliche Meldepflicht das Vorgehen
des Basler Advokaten A_____ in einem Scheidungsverfahren als mutmassliche
Berufspflichtverletzung zur Kenntnis gebracht. A_____ vertrete in einem beim Zivilgericht
anhängig gemachten Scheidungsverfahren beide Ehegatten, obschon sich diese in
der Frage des Kinderunterhaltsbeitrages nicht einig seien und somit in dieser
Hinsicht unterschiedliche Interessen hätten, was eine gemeinsame
Rechtsvertretung ausschliesse. Über diese Meldung hat der
Zivilgerichtspräsident den Anwalt gleichentags schriftlich orientiert und diesen
mit einer ebenfalls 22. August 2013 erlassenen Verfügung aufgefordert
mitzuteilen, ob er bereit sei, das Mandat ohne Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Parteien bzw. der Gerichtskasse niederzulegen. Daraufhin hat A_____ das
Mandat ohne Honorarforderung niedergelegt und dies dem Zivilgerichtspräsidenten
mit Eingabe vom 23. September 2013 mitgeteilt.
Auf die Einholung
einer Stellungnahme von A_____ zur Meldung des Zivilgerichtspräsidenten ist verzichtet
worden. Der vorliegende Entscheid der Aufsichtskommission ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss § 18 Abs.
2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur
Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als
mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige
Aufsichtskommission für in Basel erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier
ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Im vorliegenden
Fall sind beide Erfordernisse erfüllt, da der betroffene Advokat in Basel
praktiziert und das im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt zur
Diskussion stehende Mandat beim hiesigen Zivilgericht geführt worden ist.
2.1 Die
anwaltsrechtlichen Berufsregeln werden in Art. 12 lit. a bis j BGFA
aufgelistet. Gemäss der Generalklausel von lit. a dieser Bestimmung haben
Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (für
viele: BJM 2006 S. 48; vgl. auch Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6054). Diese Pflicht bildet die Basis für das Vertrauen der
Öffentlichkeit in den Beruf des Anwalts. Aus der umfassenden Treuepflicht der
Anwälte gemäss Art. 12 lit. a BGFA sowie der Unabhängigkeitspflicht gemäss
Art. 12 lit. b BGFA ergibt sich u.a. das Verbot der Wahrnehmung divergierender
Interessen. Konkret zum Ausdruck gebracht wird dies in Art. 12 lit. c BGFA, wonach
die Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den
Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen,
vermeiden.
Eine Interessenkollision besteht in der Regel bei
sog. Doppelvertretungen (vgl. dazu BGE 134 II 108 E. 3). Eine solche liegt vor,
wenn der Anwalt verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen
sich widersprechen. Ausnahmslos verboten ist die sog. Prävarikation, d.h. die
Doppelvertretung von Parteien im Prozess, den sie gegeneinander führen. Unter
solchen Umständen ist eine sorgfältige Interessenvertretung beider Klienten von
vornherein nicht möglich. Aber auch darüber hinaus ist eine Doppelvertretung
nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig, etwa dann, wenn die
betreffenden Parteien gleich gerichtete Interessen haben und mit der
Doppelvertretung einverstanden sind, z.B. im Rahmen einer Rechtsberatung gemeinsam
einen Anwalt beauftragen. Sobald jedoch bei einer solchen Konstellation
Meinungsverschiedenheiten auftreten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen
Mandate niederzulegen. Auch eine Vermittlung zwischen Parteien mit
gegensätzlichen Interessen ist nur zulässig, wenn der Anwalt den Auftrag von
beiden Parteien erhält und er vorher keinen Beteiligten beraten hat (vgl. für
das Ganze: Fellmann, in:
Fellmann/ Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage Zürich 2011, N 99 f. zu Art. 12 BGFA; AKE AK.2010.28
vom 28. September 2011).
2.2 A_____
hat für die Parteien des Scheidungsverfahrens eine Teilvereinbarung verfasst,
worin keine Regelung über die Höhe des Unterhaltbeitrages für die gemeinsamen
Kinder enthalten, sondern für diese Frage um einen Entscheid des Richters ersucht
worden ist. Der Anwalt hat damit weder für die eine noch für die andere Partei
eine Lösung vertreten und insofern im Rahmen der Erstellung dieser Vereinbarung
noch nicht die Interessen der einen oder anderen Partei verletzt. Allerdings
liegt es in der Natur der Sache, dass er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
in einen konkreten Interessenkonflikt geraten wäre, indem er die Annahme oder
Ablehnung des richterlichen Vorschlags über die Höhe des Kinderunterhalts sowie
bei unterbliebener Einigung der Parteien und Entscheidung durch das Gericht die
Ergreifung eines Rechtsmittels oder den Verzicht darauf hätte empfehlen müssen.
Dabei hätte er zwangsläufig nicht die Interessen beider Parteien gleichermassen
wahren können. Angesichts dieser zu erwartenden Situation hätte er die Beratung
der Ehegatten beenden müssen, als sich abzeichnete, dass keine Einigung in
Bezug auf die Höhe des Kinderunterhalts erzielt werden konnte. Er hätte somit
das gerichtliche Mandat für beide Parteien des Scheidungsverfahrens nicht
übernehmen dürfen.
Auf der anderen
Seite ist festzuhalten, dass der Advokat nach dem Hinweis des Zivilgerichtspräsidenten
auf das anwaltsrechtliche Verbot der Vertretung divergierender Interessen das
Mandat niedergelegt hat, unter Verzicht auf jegliche Entschädigungsfolge. Er
hat somit, nachdem er zunächst die Tragweite seines Vorgehens im Hinblick auf
den damit entstehenden Interessenkonflikt offensichtlich nicht richtig eingeschätzt
hatte, die Problematik anerkannt und durch den Verzicht auf ein Honorar eine
finanzielle Einbusse akzeptiert. Er hat auf diese Weise den ordnungsgemässen Zustand
selbst wiederhergestellt. Unter diesen Umständen erweist sich eine Disziplinierung
des Advokaten als überflüssig, denn das Disziplinarrecht dient nicht der Bestrafung
einer fehlbaren Person, sondern einzig der Aufrechterhaltung der Ordnung im
Rahmen von Sonderstatus- oder besonderen Aufsichtsverhältnissen (vgl. BGE 108
Ia 230 E. 2b S. 232; BJM 2006 S. 55, 2001 S. 103; AKE 3002/2009 vom 1.
September 2009 sowie 3012/2006, jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch soll es
im Einzelfall Gewähr für ein in Zukunft pflichtkonformes Verhalten des
betroffenen Anwalts bieten, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist.
Auf die Erhebung
von Kosten für das vorliegende Verfahren ist zu verzichten, zumal der
angezeigte Anwalt das beanstandete Mandat ohne Entschädigungsfolgen niedergelegt
hat.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Anwalt A_____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo