Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.189
URTEIL
vom 30. August 2014
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Juli 2012
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A_____, geb. [...], hielt sich vom 13. Oktober 1998 bis 5. Mai
2000 und vom 23. Oktober 2003 bis 7. November 2003 im Rahmen von Asylverfahren
in der Schweiz auf. Am 21. Januar 2004 reiste er zu seiner Schweizer Verlobten B_____,
geb. [...], in die Schweiz ein und erhielt am 26. Januar 2004 die
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Am [...] 2004
heirateten A_____ und B_____ in Basel und er erhielt am 16. März 2004 die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aufgrund der Ehe mit B_____ erhielt A_____ am
11. Februar 2009 die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung des Zivilgerichts
vom 11. Februar 2010 wurde die Ehe von A_____ und B_____ rechtskräftig
geschieden. Am [...] 2010 heiratete A_____ die kosovarische Staatsangehörige C_____,
geb. [...], in […] im Kosovo. Am 12. Mai 2010 reichte C_____ bei der Schweizer
Botschaft im Kosovo einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den
langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs ein. Nach diversen Abklärungen
wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. August 2010 das Gesuch um Familiennachzug
von C_____ sistiert. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief
das Migrationsamt A_____ mit Verfügung vom 17. Juni 2011 die Niederlassungsbewilligung
und ordnete seine Wegweisung an. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Justiz-
und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 30. Juli 2012 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 7. August 2012 Rekurs an den
Regierungsrat an. Die mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 antragsgemäss
angeordnete Sistierung zugunsten eines Wiedererwägungsverfahrens wurde mit
Präsidialbeschluss vom 5. September 2013 aufgehoben und der Rekurrent aufgefordert,
seine Rekursbegründung bis spätestens zum 18. September 2013 einzureichen. Mit
Eingabe vom 13. September 2013 hat der Rekurrent die Beschwerdebegründung
nachgereicht, mit welcher er in erster Linie die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Belassung der Niederlassungsbewilligung
beantragt. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles
unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Eventualiter
sei ferner auf die Ausrichtung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten
und dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
subeventualiter unter Auferlegung eines Selbstbehalts. Diesen Rekurs überwies
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. September 2013 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 1.
November 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der
Rekurrent mit Eingabe vom 9. Dezember 2013. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. September
2013 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 des VRPG. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides
von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch
das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt
des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1, VD.2013.129 vom 12. Mai
2014 E. 1).
Ausländerinnen
und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG aus der
Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert oder nach
bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. Der Rekurrent ist
im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Diese kann
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG
widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gemäss
Art. 90 AuG ist die ausländische Person verpflichtet, der
Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände,
nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von
denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sind (BGer 2C_535/2012 vom 30. August 2012 E.
3.2, 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3; BVGE 2013/48 E. 8.2). Als wesentlich gilt gemäss ständiger Rechtsprechung etwa auch das
Bestehen einer stabilen ausserehelichen Beziehung (vgl. BGer 2C_205/2014 vom 6.
Juni 2014 E. 2.3; 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; 2C_374/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.1, 2C_299/2012 vom 6. August 2012 E. 4.3). Das
Verschweigen muss in Täuschungsabsicht erfolgen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.27). Das Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch
wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die
Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung
bzw. bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten,
falsch oder unvollständig waren (BGer 2C_734/2009 vom 19. April 2010 E. 2.2,
2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.2; VGE VD.2013.129 vom 12. Mai 2014 E.
2.1). Von der Informationspflicht ist die betreffende Person auch dann nicht
entbunden, wenn die Ausländerbehörde die fragliche Tatsache bei der gebotenen
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGer 2A.585/2006 vom 4. Januar
2007 E. 2.1, m.w.H.). Der Widerruf ist allerdings nur zulässig,
wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (vgl. BGer 2C_396/2013
vom 7. Januar 2014 E. 3.1; VGE VD.2013.84 vom 20. Dezember
2013 E. 3; unten E. 5).
Der Rekurrent
beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Feststellung seiner
Glaubwürdigkeit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Anspruch auf
eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG indessen nur bei Streitigkeiten
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere
Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung
nicht erfasst (BGer 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3; VGE VD.2012.225 vom 25.
Oktober 2013 E. 1.2). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3
VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich
aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung
des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der
persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von
entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011
E. 1.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Verfahrensausgang,
wie zu zeigen sein wird, angesichts der Aktenlage weder durch Zeugen noch durch
eine persönliche Anhörung des Rekurrenten durch das Gericht entscheidend
beeinflusst werden könnte. Der vorliegende Entscheid ist deshalb, wie in vergleichbaren
Fällen, auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl. VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013
E. 1.2).
4.1 Als
Verschweigen wesentlicher Tatsachen werten die Vorinstanzen die unterbliebene
Information über die vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestehende
aussereheliche Beziehung des Rekurrenten im Jahre 2008. Hierzu führen sie im
Wesentlichen aus, dass die zweite Ehefrau bei ihrer Befragung im Rahmen des
Familiennachzugsgesuchs in der Schweizer Botschaft in Pristina am 12. Mai 2010
unterschriftlich erklärt habe, den Rekurrenten bereits im Juni 2008
kennengelernt und sich mit ihm am 10. Juli 2008 verlobt zu haben. Die beigebrachten
Eingaben von Arbeitskollegen und Familienangehörigen, die belegen sollen, dass
der Rekurrent seine zweite Ehefrau erst im 2009 kennengelernt habe, vermögen dies
jedoch nicht zu entkräften. Ferner habe die erste Ehefrau im Rahmen der Befragung
zur ehelichen Situation glaubwürdig und widerspruchsfrei festgehalten, dass der
Rekurrent ihr zum Zeitpunkt der streitigen Verlobung im Sommer 2008 verboten
habe, ihn in den Kosovo zu begleiten. Auch dies spreche dagegen, dass sich die
zweite Ehefrau im Datum der Verlobung getäuscht habe. Vielmehr würden die
Umstände auf ein bekanntes Verhaltensmuster schliessen lassen, welches die
Behörden immer wieder veranlassen würden, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen. Das Vorgehen bestünde in diesen Fällen darin, sich durch Heirat
einer Person, die im Besitze des schweizerischen Bürgerrechts ist, ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht zu verschaffen und während dieser Ehe eine (bereits
aufgenommene eheähnliche) Beziehung mit einer Person im Heimatland aufrecht zu
erhalten. Kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung erfolge die Scheidung,
die ausländische Partnerin würde geheiratet und ein Nachzugsgesuch für die
Familie aus dem Herkunftsland gestellt. Der Rekurrent habe dadurch den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG
erfüllt.
Dem hält der
Rekurrent eine falsche und willkürliche Feststellung des Sachverhalts entgegen.
Hierzu macht er insbesondere geltend, dass es keinen direkten Beweis dafür gebe,
dass er das Migrationsamt bewusst getäuscht habe. Die Vorinstanz leite diese
Annahme einzig aus der ersten Erklärung der zweiten Ehefrau ab. Seine Ehefrau,
von der er sich mit Urteil vom 25. Juni 2013 inzwischen geschieden habe, habe
gegenüber der Botschaft aber in der Absicht gelogen, das Verfahren zu beschleunigen.
Bestrebungen, die Ehefrau von der Schweizer Vertretung nochmals persönlich
befragen zu lassen, seien von der Vorinstanz vereitelt worden. Somit sei mit der
mittlerweile erfolgten schriftlichen Bestätigung der zweiten Ehefrau bewiesen,
dass letztere bezüglich des Datums der Verlobung im Jahre 2008 bewusst gelogen
habe. Diese sei der irrigen Meinung gewesen, wenn sie die Dauer der Beziehung
verlängere, würde das Familiennachzugsgesuch schneller behandelt. Die
Vorinstanz untermaure ihren Standpunkt fälschlicherweise mit der Tatsache, dass
die erste Ehefrau nichts von einer ausserehelichen Beziehung gewusst habe. Dass
letztere nichts gewusst habe, weil der Rekurrent während der gemeinsamen Zeit
treu geblieben sei, erschiene nach Ansicht des Rekurrenten jedoch genau so
plausibel. Die vom Rekurrenten bestrittene Erklärung der ersten Ehefrau, er
habe ihr im Sommer 2008 verboten, ihn in den Kosovo zu begleiten, sei dagegen
erst erfolgt, nachdem diese durch das Migrationsamt erfahren habe, dass er eine
aussereheliche Beziehung gehabt haben soll. Hätte er, wie vom Migrationsamt unterstellt,
eine Beziehung vor den Behörden und der ersten Ehefrau berechnend geheim halten
wollen, so sei konsequenterweise auch anzunehmen, dass er seine spätere Ehefrau
instruiert hätte, einen späteren Zeitpunkt (mindestens 2009) anzugeben.
Hingegen sei nachvollziehbar, wenn die Ehefrau – im Wissen um die Falschaussage
– zuerst angebe, sich geirrt zu haben, und erst als sie erkennt habe, dass der
Irrtum nicht plausibel sei, die bewusste Falschaussage beichte.
4.2 Die
Einwände des Rekurrenten überzeugen nicht. Er bringt nichts vor, was die
sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz bezüglich seiner bereits im
Jahre 2008 bestehenden ausserehelichen Beziehung als offensichtlich unrichtig
erscheinen lässt. Die durch den Rekurrenten beigebrachten Schreiben, die
belegen sollen, dass er seine heutige Ehefrau erst im Jahre 2009 nach der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung kennengelernt hat, sind entsprechend
den Ausführungen der Vorinstanz insofern nicht glaubhaft, als es sich dabei um
Aussagen handelt, welche die betreffenden Personen nicht selbst wahrgenommen
haben und im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren erstellt wurden (vgl. Entscheid
des JSD vom 30. Juli 2012 E. 5). Auch die Ausführung der zweiten Ehefrau,
wonach sie mit Bezug auf den Zeitpunkt der ausserehelichen Beziehung gelogen
habe, um vermeintlich schneller eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann zu erhalten, erscheinen klarerweise als nachträgliche
Sachverhaltskonstruktionen. Die Gesamtumstände lassen vielmehr den Schluss zu,
dass der Rekurrent bereits im Jahre 2008 eine aussereheliche Beziehung pflegte.
Zunächst hat die zweite Ehefrau gegenüber der Botschaft und unterschriftlich
erklärt, dass die Verlobung mit dem Rekurrenten bereits am 10. Juli 2008
stattgefunden hat. Dies wird mit den Ausführungen seiner ersten Ehefrau vom 6.
Juli 2010 bekräftigt, welche plausibel dargelegt hat, dass sich der Rekurrent
zum Zeitpunkt der Verlobung im Sommer 2008 alleine im Kosovo aufhielt und ihr damals
verboten habe, ihn zu begleiten. Der diesbezügliche Fragebogen des
Migrationsamts lässt keine Wertungen erkennen, welche die frühere Ehefrau zu
Äusserungen gegen den Rekurrenten verleitet haben könnten. Diese führte bereits
am 17. Juli 2009 aus, dass sie den Rekurrenten nur einmal in den Kosovo
begleitet habe. Schliesslich ist entsprechend den sinngemässen Ausführungen der
Vorinstanz festzuhalten, dass aussereheliche Beziehungen, in der Annahme, diese
könne sich zur Erlangung eines gefestigtes Aufenthaltsrechts nachteilig
auswirken, im Bewilligungsverfahren häufig verschwiegen werden. Dass
die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen
Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss
durch Indizien zu erstellen (vgl. BGer 2C_838/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3.3.1;
mit Hinweisen). Da es sich beim streitigen Sachverhalt – namentlich bei
der Frage, ob vorliegend der Rekurrent eine wesentliche migrationsrechtliche
Tatsache verschwiegen hat – auch um innere Vorgänge handelt, darf im Sinne von
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von
bekannten Tatsachen als Vermutungsbasis auf unbekannte innere Tatsachen als
Vermutungsfolge geschlossen werden (vgl. VGE VD.2013.48 vom 11. November 2013
E. 2.4.1; mit Hinweisen). Die Kritik des Rekurrenten daran, Schlussfolgerungen
aus bekannten Verhaltensmustern zu ziehen, stösst mithin ins Leere. Mit dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seine aussereheliche Beziehung
zu seiner zweiten geschiedenen Ehefrau als wesentliche Tatsache im Bewilligungsverfahren
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG bewusst verschwiegen
hat. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.
5.1 Damit
bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Rekurrenten als verhältnismässig
erweist. Bei dieser Ermessensprüfung sind nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen
und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint
Hill, a.a.O., Rz. 8.31). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens,
der Integrationsgrad bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohende Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE
135 II 377 E. 4.3 S. 382; BVGE 2013/48 E. 8.1 ff.; BVGer C-2357/2012 vom 8. Januar
2014 E. 9.4; VGE VD.2013.160 vom 29. März 2014 E. 3.1; VD.2012.226 vom 3.
Juni 2013 E. 3). Ist der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung streitig, ist
bei der Ermessensausübung betreffend die Wegweisung unbestrittenermassen auch
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu berücksichtigen, wonach nach Auflösung einer Ehe
der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterbesteht, wenn bei
einer erfolgreichen Integration die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat. Zur Beurteilung der Integrationsleistungen ist auf Art. 77 Abs.
4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
abzustellen. Eine erfolgreiche Integration liegt demnach vor, wenn die
ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum
Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
(lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in
der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).
Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht
abschliessenden Charakter der Auflistungen zum Ausdruck und zeigt zugleich,
dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung
der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt. Soweit eine ausländische
Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie
nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort
gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthaft Gründe vorliegen, um eine
erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012
- 2.2.3, 2C_983/2011 vom 13. Juni 2012 E. 3; BVGE 2013/48 E. 7; BVGer C-2357/2012 vom 8. Januar 2014
- 9.3 f.; jeweils mit Hinweisen).
5.2 Aus
den Akten geht hervor, dass der Rekurrent seit rund 10 Jahren in der Schweiz
lebt. Dies entspricht einer relativ langen Aufenthaltsdauer (vgl. BGer
2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 6.1). Des Weiteren ist ersichtlich, dass
seine Integration grundsätzlich geglückt ist. So beherrscht der Rekurrent unsere
Sprache und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er ist weder
verschuldet noch liegen strafrechtliche Verurteilungen gegen ihn vor. Eine
erfolgreiche berufliche und soziale Integration des Rekurrenten wird im Übrigen
mit zahlreichen ins Recht gelegten Referenzen belegt. So wird er nicht nur von
seinem Arbeitgeber sondern auch von Freunden (worunter offenbar auch
Schweizerinnen und Schweizer) geschätzt. Aus den Referenzen ist ersichtlich,
dass der Rekurrent sich bei der [...]feuerwehr [...] engagiert und Interesse an
Neuem – auch typisch schweizerischen Freizeitbeschäftigungen – wie Hornussen,
Skifahren und Fischen zeigt. Dass der Rekurrent persönliche Kontakte auf der
Ebene von Arbeitskollegen pflegt, kann ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz
für eine gelungene Integration nicht entgegengehalten werden. Unter den
genannten Umständen müssten dem Verbleib schwerwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen, welche vorliegend nicht erkennbar sind. Das einzige Element,
welches gegen eine erfolgreiche Integration angeführt werden kann, bildet das
täuschende Verhalten des Rekurrenten gegenüber dem Migrationsamt hinsichtlich
seiner ausserehelichen Beziehung im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Diesem Element kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung – entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung – vorliegend jedoch bloss eine untergeordnete
Bedeutung zukommen. Der
Erfolg seiner Integration wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung allein
dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. statt vieler BVGE 2013/48 E. 7.4; BVGer
C-2357/2012 vom 8. Januar 2014 E. 9.8; jeweils mit Hinweisen). Von den
Vorinstanzen wird jedenfalls nicht ausdrücklich festgestellt, dass seine erste
Ehe im Sinne einer klassischen „Scheinehe“ planmässig und durchgehend darauf
ausgerichtet war, sich eine Niederlassungsbewilligung zu erschleichen. Dass im
Zeitpunkt des Verlängerungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
(dreijährige Ehegemeinschaft) der Ehewille definitiv erloschen war ist denn
auch nicht belegt und kann dem Rekurrenten daher nicht zulasten gelegt werden
(vgl. die Stellungnahme des Migrationsamts vom 17. Oktober 2011 Ziff. 4).
6.1 Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse des Rekurrenten am
Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik.
Der Entscheid bezüglich der Wegweisung des Rekurrenten erweist sich somit als
unverhältnismässig und ist im Sinne des Eventualbegehrens aufzuheben. Vorliegend
liegt ein Fall vor, bei dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Ziff. 1.3.1.4 lit. e der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des BFM
gestützt auf Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist. Demnach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod,
falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG
oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. BVGer
C-2357/2012 vom 8. Januar 2014 E. 5.2). Das Migrationsamt ist daher
anzuweisen, die Sache im Rahmen der erneuten Bewilligungserteilung dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, und hat das
Departement dem Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1
VRPG). In Ermangelung einer Honorarnote ist der erforderliche Aufwand zu
schätzen, wobei für die Rekursanmeldung und die Rekursbegründung ein Aufwand
von knapp acht Stunden zu einem – aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens – Ansatz
von CHF 200.– als angemessen erscheint. Dies entspricht einem Honorar von
CHF 1‘600.– einschliesslich der notwendigen Auslagen und zuzüglich MWST zu
8%, total somit einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'728.–. Das
Gesuch um Kostenerlass ist bei diesem Ergebnis als gegenstandslos abzuschreiben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
der Entscheid des JSD vom 30. Juli 2012 aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen,
dem Rekurrenten unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos
abzuschreiben.
Dem Rekurrenten wird zu Lasten des JSD eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'728.– (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.