Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.56
ENTSCHEID
vom 27.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Oliver Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis R. Schwaninger
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 13. Mai 2014
betreffend Abweisung des Gesuchs
um schriftliche Begründung des
Entscheids vom 24. Februar 2014
Sachverhalt
Der Verein A_____,
vertreten durch dessen Präsidenten […], erhob am 28. November 2013 Klage gegen B_____
auf Zahlung von CHF 305.– zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie
Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 130‘895 vom 22. August
2013 des Betreibungsamts Bad Ragaz. Nach durchgeführter Verhandlung trat der
a.o. Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 24. Februar 2014 auf die Klage
mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Dieser Entscheid wurde den Parteien anlässlich
der Verhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet. Anschliessend fertigte
das Zivilgericht den Entscheid schriftlich im Dispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung
aus, wonach eine schriftliche Begründung nachgeliefert wird, wenn eine der Parteien
dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab Zustellung des
Entscheides verlangt. Das Zivilgericht übergab diesen Entscheid am 25. Februar 2014
der Post. Diese legte dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 eine Abholungseinladung
in sein Postfach. Die Post sandte die Gerichtsurkunde am 6. März 2014 an
das Zivilgericht zurück, weil der Beschwerdeführer, bzw. dessen Präsident, sich
weigerte, den Empfang der Gerichtsurkunde mit seiner Unterschrift auf dem
elektronischen Display der Post zu bestätigen. Nach einem informellen
Briefwechsel zwischen dem Zivilgericht, der Post und dem Beschwerdeführer sandte
das Zivilgericht dem Beschwerdeführer den „als zugestellt geltenden Entscheid
vom 24.2.2014“ am 23. April 2014 mit A-Post noch einmal zu. Daraufhin
hat der Verein mit Eingabe vom 29. April 2014 um Zustellung der schriftlichen
Urteilsbegründung ersucht. Dieses Gesuch wies der a.o. Zivilgerichtspräsident
mit begründeter Verfügung vom 13. Mai 2014 ab.
Der Verein
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch dessen Präsidenten, hat dagegen
mit Eingabe vom 1. Juli 2014 (datiert am 30. Juni 2014) beim Zivilgericht Beschwerde
erhoben, die an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Damit
beantragt der Beschwerdeführer die Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung
im Verfahren betreffend seine Klage gegen B_____. Die Tatsachen und Vorbringen
der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Der
a.o. Zivilgerichtspräsident hat mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni
2014 den Antrag um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids
vom 24. Februar 2014 abgewiesen wegen Nichteinhaltung der 10-Tagesfrist von
Art. 239 Abs. 2 ZPO. Dieser Entscheid, keine schriftliche Begründung auszufertigen,
stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirkt und daher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde
angefochten werden kann (Staehelin
in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 239 N 32). Die Beschwerdefrist
beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
1.2 Grundsätzlich
ist zur Beurteilung von Beschwerden und Berufungen ein Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig, sofern in erster Instanz keine Kammer des Zivilgerichts geurteilt
hat (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, SG 221.100; EG ZPO). Mit der Beschwerde kann eine
unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Die angefochtene
Verfügung datiert vom 13. Mai 2014. Die Sendung erreichte am 15. Mai 2014 die
Abhol- und Zustellstelle der Post und wurde gleichentags ins Postfach des
Beschwerdeführers mit einer Abholungseinladung avisiert. Der Beschwerdeführer
hat die Sendung am 21. Mai 2014 am Schalter abgeholt und in Empfang genommen.
Sie gilt an diesem Tage als zugestellt (vgl. bei den Akten liegender Sendungsverfolgungsbeleg
vom 22. Mai 2014). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 30. Juni 2014
und trägt den Poststempel vom 1. Juli 2014. Die Dauer zwischen der Zustellung der
Verfügung am 21. Mai 2014 und der Postaufgabe der Beschwerde am 1. Juli 2014 überschreitet
die gesetzliche und nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen bei weitem. Damit ist
die Beschwerde offensichtlich verspätet eingereicht. Somit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 106 Abs.1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten von CHF 350.– an die Gerichtskasse zu zahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis R. Schwaninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.