Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.33
ENTSCHEID
vom 28.
August 2014
Mitwirkende
Dr.
Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr.
Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B_____
[...]
C_____
[...]
beide vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen den
Zwischenentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 7. April 2014
betreffend Abweisung des
Ausstandsbegehrens gegen den Zivilgerichtspräsidenten Prof. Dr. Beat Schönenberger
im Verfahren KB.2013.479
Sachverhalt
Im gegen die D_____
AG als Schuldnerin gerichteten Verfahren betreffend Konkurseröffnung verfügte
der Gerichtspräsident Prof. Dr. Schönenberger am 25. März 2014 u.a., dass
der Schuldnerin die Verfahrensakten in Kopie zugestellt würden und dieser das
rechtliche Gehör anlässlich der bereits angesetzten Konkursverhandlung vom 31.
März 2014 gewährt würde. D_____ AG reichte am 31. März 2014 ein Ausstandsgesuch
gegen den Gerichtspräsidenten Schönenberger ein. Dieses Gesuch wurde von Gerichtspräsident
lic. iur. Schmidlin mit Zwischenentscheid vom 7. April 2014 abgewiesen, wobei
der Gesuchstellerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.– auferlegt
wurden.
Gegen diesen
Zwischenentscheid vom 7. April 2014 hat D_____ AG Beschwerde erhoben mit dem Antrag,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Ablehnungsantrag stattzugeben.
Zudem seien ihr vollständige Kopien des Konkursbegehrens zu übersenden. Auf die
Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist
ein Entscheid über ein Ausstandsgesuch mit Beschwerde anfechtbar, wohingegen
die Berufung unzulässig ist. Eine selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids
über ein Ausstandsgesuch setzt voraus, dass dieser formell selbständig eröffnet
worden ist (Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 50 N 15), was vorliegend der
Fall ist. Die Einreichung der Beschwerde erfolgte fristgerecht. Gemäss § 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(EG ZPO; SG 221.100) ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelrichters des Zivilgerichts
(vgl. BEZ.2012.82 vom 17. Oktober 2012).
1.2 Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist der Zwischenentscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 7. April 2014, welcher das Ausstandbegehren gegen den
Zivilgerichtspräsidenten Schönenberger im Verfahren KB.2013.479 in Sachen B_____
und C_____ betreffend Konkurseröffnung behandelt. Im Folgenden ist lediglich zu
beurteilen, ob die Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen den Zivilgerichtspräsidenten
wegen Befangenheit rechtens war. Nicht beurteilt werden können weitere Anträge
des Beschwerdeführers, mit denen um Aktenzustellung ersucht wird. Dieser Antrag
bildete nicht Gegenstand des Zwischenentscheids vom 7. April 2014.
1.3 Mit
der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet (Art.
320 ZPO). Darauf hat sich die folgende Prüfung der Beschwerde zu beschränkten.
Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
sich Gerichtspräsident Schönenberger im erstinstanzlichen Verfahren geweigert habe,
eine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren abzugeben. Dieser Vorwurf ist unbegründet.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht nach Stellungnahme der
betroffenen Gerichtsperson (Art. 49 Abs. 2 ZPO) über das Ausstandsgesuch
(Art. 50 Abs. 1 ZPO). Diese Stellungnahme dient einerseits der Abklärung
des Sachverhalts, andererseits erhält die Gerichtsperson auf diese Weise die
Möglichkeit, das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zu akzeptieren oder zu
bestreiten. Bei offensichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren, wie dem
vorliegenden, kann jedoch nach bundesgerichtlicher Praxis auf die Durchführung
eines Ausstandsverfahrens bzw. damit mindestens auf die Einholung von
Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278; vgl.
auch Rüetschi, in: Berner Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 49 ZPO N 5; Livschitz, in: Schweizerische
Zivilprozessordnung, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 49 N 12). Das
Gleiche gilt für zu allgemein gehaltene Ausstandsbegehren (Rüetschi, a.a.O., Art. 49 ZPO N 5;
DG.2013.18 vom 23. September 2013). Vorliegend konnte daher im
unterinstanzlichen Verfahren auf die Einforderung einer Stellungnahme von Gerichtspräsident
Schönenberger verzichtet werden, ohne dass das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Diese Rüge ist daher abzuweisen.
3.1 Die
Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, das
Konkursbegehren sei der Beschwerdeführerin gegenüber nicht nur über vier Monate
unzulässig verheimlicht worden, sondern das Verfahren sei ohne vorherige
Anhörung faktisch sistiert worden, was unzulässig sei und einen „Strauss von
Gründen“ darstelle, welche das Gericht verpflichten würde, die Vorgehensweise
von Gerichtspräsident Schönenberger als insgesamt unzulässig zu qualifizieren
(Gesuch S. 7). Die offensichtliche Weigerung des Richters Schönenberger zur
Erstattung einer dienstlichen Stellungnahme stelle eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen weiteren Ablehnungsgrund sowohl
gegen Richter Schönenberger als auch gegen Richter Schmidlin dar. Richterliche
Verfahrensfehler würden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nur
ausnahmsweise die Unbefangenheit des Richters in Frage stellen. Diese Fehler
hier sind jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin besonders krass oder
wiederholte Irrtümer, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit dieses Richters hervorrufen würden. Die Vorinstanz
hätte daher dem Ablehnungsgesuch stattgeben müssen (Gesuch S. 8 f.).
3.2 Gemäss
Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu
Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2
S. 84 f. mit Hinweisen). Die eidgenössische ZPO konkretisiert diesen
Anspruch mit Ausstandsgründen in Art. 47 ZPO. Bei der Beurteilung eines
Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; BGer
Entscheid 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.2; AGE 1003/2009 vom 20. August
2010).
3.3 Zunächst
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander.
Damit kommt sie ihrer Rügepflicht nicht nach. Diese besagt, dass mit der
Beschwerdebegründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 321 ZPO N 15). Die Beschwerdeführerin
muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird mit anderen Worten vorausgesetzt, dass sie
sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (AGE
ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 5; vgl. in Bezug auf die Berufung Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 311 ZPO N 36). An einer solchen
Auseinandersetzung fehlt es vorliegend. Die Vorinstanz legt eingehend dar,
weshalb das Konkursbegehren der Gläubiger vom 15. November 2013 im Einklang mit
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Ablauf von 20 Tagen nach Wegfall
der aufschiebenden Wirkung an die Hand genommen wurde (vgl. angefochtener
Entscheid). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander und legt nicht dar, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Begründung gar nicht einzutreten.
3.4 Abgesehen
davon ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Verfahrensmassnahmen
grundsätzlich nicht geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art.
47 ZPO N 35 m.w.H.). Verfahrensfehler als mögliche Ablehnungsgründe begründen
überhaupt nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten
einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die
auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Wullschleger,
a.a.O. mit weiteren Hinweisen). Unverständliche Verhaltensweisen liegen vorliegend
offensichtlich nicht vor. Auch das Bundesgericht hat mit die Beschwerdeführerin
betreffendem Entscheid 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014 ausgeführt, dass
unklar sei, was die Beschwerdeführerin mit der 20-tägigen Zahlungsfrist meint,
die ihr hätte eingeräumt werden sollen (a.a.O., E. 1). Das Bundesgericht kommt
zudem zum Schluss, dass weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern mit der Anzeige
der Konkursverhandlung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden sein
könnte (a.a.O., E. 1). Wenn die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber dem
erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten für das Bundesgericht unklar sind, dann sind
die von der Verfahrensleitung angeordneten Verfahrensmassnahmen schon im Ansatz
ungeeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Damit ist ein
Ausstandsgesuch nicht nur gegenüber Gerichtspräsidenten Schönenberger, sondern auch
gegenüber Gerichtspräsidenten Schmidlin haltlos und unbegründet.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 750.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin hat Gerichtskosten
von CHF 750.– an die Gerichtskasse zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.