Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.224
URTEIL
- August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. H.
Wohlfahrt, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis R. Schwaninger
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o B_____, [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 5. September
2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Der jordanische
Staatsangehörige A_____ (im Folgenden: Rekurrent), geboren am [...], heiratete
am [...] die schweizerische Staatsangehörige C_____, geboren am [...]. Er
erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Mit Verfügung vom 15. September 2010 hat das Zivilgericht Basel-Stadt den
Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Die Ehefrau ist am [...] 2013 aufgrund
eines Krebsleidens verstorben.
Bereits vor
ihrem Ableben ordnete der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) nach
erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung
vom 25. September 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten an und wies den Rekurrenten aus der Schweiz weg. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 5. September 2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12. September, 4. Oktober und 20.
November 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids, die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf die Wegweisung
beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 zum Entscheid. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 13. März 2014 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Mai 2014 repliziert. Mit
Schreiben vom 26. Mai 2014 hat er seine Replik mit der Einreichung von
Beilagen ergänzt.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 9. Dezember 2013 sowie aus § 42 des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz
OG, SG 153.100) und den § 10 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den fristgerecht erhobenen und begründeten Rekurs ist
deshalb einzutreten. Inwieweit die mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (datiert vom
2. Mai 2014) und vom 26. Mai 2014 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Replik
eingereichten Unterlagen – es handelt sich um ein Schreiben der Organisation D_____,
eine Bestätigung des Schwagers B_____ und das Testament der Ehefrau – in
formeller Hinsicht noch zu beachten sind, kann offenbleiben, da sie für den Ausgang
des Verfahrens im Ergebnis nicht relevant sind beziehungsweise sich insbesondere
nicht für den Standpunkt des Rekurrenten heranziehen lassen (vgl. E. 2.1.4).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9.
Februar 2011 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei
der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II
60 E. 1b S. 63).
Mit dem Tod der
Ehefrau des Rekurrenten ist dessen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 Abs. 1 AuG unbestrittenermassen erloschen. Dieser Anspruch besteht
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG nach der Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft aber dann weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen.
2.1 Ein
fortdauernder Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt zunächst eine
Ehegemeinschaft von einer Dauer über mindestens drei Jahre voraus.
2.1.1 Ein
drei Jahre dauernder Bestand der Ehe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG setzt voraus, dass die Eheleute während dieser Zeit in der Schweiz im
Rahmen einer tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung zusammengelebt haben und ein
gegenseitiger Ehewille bestanden hat. Bei getrennten Wohnorten der Ehegatten
kann vom Fortbestand der ehelichen Beziehung nach Art. 49 AuG nur ausgegangen
werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Bei der Abklärung des für die
Begründung getrennter Wohnorte relevanten Sachverhalts trifft den Betroffenen
eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus
seinem Lebensbereich geht, die er besser kennt als die kantonalen Behörden
(vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f). Wer sich somit auf Art. 49 AuG beruft,
muss mit geeigneten Belegen – soweit möglich – nachweisen, dass die
Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen
getrennt leben (BGer 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2; BGer 2C_672/2012
vom 26. Februar 2013 E. 2.2; BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; BGer 2C_575/2009
vom 1. Juni 2010 E. 3.5 mit Hinweisen). Gleichzeitig müssen aber auch die
zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen
Umstände ihrerseits umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche
Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen (BGer
2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2). Massgebend für den Fortbestand einer
Ehegemeinschaft ist das weitere Vorhandensein des Ehewillens. Dabei handelt es
sich im Wesentlichen um innere Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, ist der
Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen. Unter Umständen kann sie
sich allerdings veranlasst sehen, den Ehewillen zu untersuchen und dabei von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
schliessen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni
2013 E. 2.3).
2.1.2 Familiäre
Probleme mögen für eine Trennung nur vorübergehend einen wichtigen Grund im Sinne
von Art. 49 AuG zu bilden (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3). Bei
einer zweijährigen Trennung nach familiären Problemen zwischen den Ehegatten
spricht das Bundesgericht von einer Vermutung für die Auflösung der
Ehegemeinschaft (BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2). Das System des
Ausländerrechts ist nicht auf das Getrenntleben ausländischer Ehegatten während
längerer Zeit ausgelegt (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3; BGer 2C_575/2009
vom 1. Juni 2010 E. 3.6). Nach einer längeren Dauer getrennter Wohnorte erhöhen
sich daher die Anforderungen an den Beweis für den Fortbestand einer ehelichen
Gemeinschaft (BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4). Nach einer Trennung
von sechs bis zwölf Monaten muss aufgrund der ehelichen Kontakte eruiert
werden, ob der Wille zur Ehe bei den Ehegatten noch vorhanden ist (Amstutz, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, Art. 49 N 21).
2.1.3 Mit
Verfügung vom 15. September 2010 wurde der Ehefrau auf ihr Gesuch hin
vorsorglich das Getrenntleben bewilligt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 gab
die Ehefrau des Rekurrenten an, dass sie seit dem 15. August 2011 von ihm
getrennt lebe. Die Trennung sei wegen „zu viel Nähe“ erfolgt. Der Kontakt werde
aber durch seine vielen Besuche bei ihr fortgesetzt. Sie stelle sich vorläufig
so auch ihre Zukunft vor. Sie beabsichtige nicht, ihre Ehe scheiden zu lassen,
da sie den Rekurrenten möge. Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 begründete der
Rekurrent seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung mit einem Konflikt zwischen
ihm und seinem Schwager. Er sei ausgezogen, weil seine Frau zwischen den
Fronten gestanden sei und darunter gelitten habe. Nach sechs Monaten habe sich
der Schwager aber für sein Verhalten entschuldigt, wodurch seine Frau auch die
Freude wieder erlangt habe. Die Beziehung zu ihr sei „zur Zeit besser als je
zuvor“. Er sei zurzeit auf Wohnungs- und Arbeitssuche und versuche, die
Aufnahmeprüfung an der Universität zu bestehen. Sein Schwager habe ihm
versprochen, ihn dabei zu unterstützen. Die Ehefrau gab in einem Schreiben vom
10. August 2012 an, dass die Beziehung zu ihrem Ehemann trotz der gerichtlichen
Trennung inzwischen tiefer geworden sei und sie sich besser verständen als je
zuvor. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 gab sie an, dass ihre Beziehung zum
Rekurrenten seit einem Jahr besser sei als je zuvor, da sie sich in diesem Jahr
„ganz nah gekommen seien“. Er umsorge sie „regelrecht mit allem“, was sie
brauche. Er fahre sie zu ihren Therapien und nach Hause, kaufe zwei Mal pro
Woche für sie ein und bereite ihr fast jeden Tag alle Mahlzeiten, vor allem das
Mittagessen. Er fahre sie ein bis zwei Mal die Woche in der Stadt spazieren und
halte ihren Haushalt „vorbildlich intakt“. Sie vertraue ihm alles an, da er ein
sehr zuverlässiger Mensch geworden sei. Sie liebten sich und freuten sich auf
jede Stunde, die sie gemeinsam verbringen könnten. Diese Sorge für die schwer kranke
Ehefrau bestätigten auch der Schwager B_____ mit Schreiben vom 25. Dezember
2012 und 22. Januar 2013, der Schwager E_____ und F_____ mit Schreiben vom
22. Januar 2013, der Seelsorger der Ehefrau, Pfarrer G_____ mit Schreiben vom
22. Januar 2013 sowie die behandelnden Ärzte PD Dr. H_____ und I_____ mit
Schreiben vom 21. beziehungsweise 22. Januar 2013.
2.1.4 Damit
steht fest, dass die Ehegatten bis zum Tod der Ehefrau eine Beziehung gepflegt
haben und der Rekurrent sich ihrer Pflege und Unterstützung angenommen hat.
Diesen fortgesetzten engen Kontakt zwischen den Ehegatten hat die Vorinstanz
denn auch ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz verneint aber den Fortbestand
einer ehelichen Gemeinschaft. Die Ehegatten hätten die eheliche
Wohngemeinschaft auch nach nachgewiesener Besserung des Verhältnisses zum
Schwager nicht mehr aufgenommen. Der Rekurrent sei erst einige Monate nach dem
Tod wieder in der zuvor mit der Ehefrau bewohnten Liegenschaft am [...]
eingezogen.
Dieser
Feststellung widerspricht der Rekurrent erst mit seiner Replik. Darin macht er
geltend, dass es sich bei seiner Adresse an der [...]strasse lediglich um eine
Postadresse und nicht um einen „Wohnplatz“ gehandelt habe. Damit setzt er sich
aber in Widerspruch zu seinen früheren Angaben im vorliegenden Verfahren. In
seinem Schreiben vom 29. April 2013 führte er aus, dass er auf „Wohnungs- bzw.
auf Arbeitssuche“ sei. Ähnliches lässt sich den nachgereichten Unterlagen
entnehmen. Aus der Arbeitsbestätigung der Organisation D_____ mit Schreiben des
Rekurrenten vom 6. Mai 2014 ergibt sich ausserdem, dass er zwei Personen bei
sich in der Wohnung aufgenommen hat. Ein in den Akten vorliegender befristeter
Mietvertrag zwischen dem Rekurrenten und B_____ wurde am 8. März 2013 mit einer
festen Laufzeit von Februar bis Mai 2013 abgeschlossen. Bei den
Einwohnerdiensten war der Rekurrent sogar erst ab dem 16. April 2013 wieder am [...]
gemeldet. Dem Rekurrenten ist im Weiteren die Darstellung der Situation durch
seine verstorbene Ehefrau entgegenzuhalten, die ihr Verhältnis zum Rekurrenten
nach der gerichtlichen Bewilligung des Getrenntlebens eingehend beschrieben,
aber in keiner Weise von der Wiederaufnahme einer Wohngemeinschaft berichtet
hat. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegatten nach
der gerichtlich genehmigten Trennung getrennt gelebt haben.
2.1.5 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, genügen für den Beweis des Fortbestands
einer Ehegemeinschaft bei getrennten Wohnorten freundschaftliche Kontakte auch
dann nicht, wenn sie wöchentlich mehrfach erfolgen (BGer 2C_891/2012 vom 7.
Juni 2013 E. 2.3; BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6; BGer 2C_285/2009
vom 4. Februar 2010 E. 2.22; BGer C_278/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und 4.3).
Aufgrund der fortgeschrittenen Krankheit und der daraus folgenden, beschränkten
Belastbarkeit der Ehefrau einerseits und dem damals stark belasteten Verhältnis
des Schwagers B_____ zum Rekurrenten, der im gleichen Haus mit seiner Schwester
wohnte (vgl. dazu Schreiben B_____ vom 25. Dezember 2012), ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegatten trotz ihrer fortbestehenden und
vertieften Beziehung die Wohngemeinschaft nicht mehr aufgenommen haben (vgl.
oben E. 2.1.4). Gleichwohl hat der Rekurrent in der Pflege und Betreuung seiner
Ehefrau grosse Bemühungen an den Tag gelegt, die sowohl von Familienmitgliedern
als auch von mehreren Drittpersonen bestätigt wurden (vgl. oben E. 2.1.3).
Somit ist belegt, dass die Kontakte deutlich häufiger als nur wöchentlich
stattfanden und von mehr als rein freundschaftlicher Natur waren. Darin ist
vielmehr die Leistung von Treue und Beistand in der ehelichen Gemeinschaft zu
erblicken. Die Beziehung ging also über die vom Bundesgericht genannten rein
freundschaftlichen Kontakte hinaus. Zudem erklärt die Situation der erkrankten
Ehefrau und des Konflikts mit dem Schwager, warum die Ehegatten weiterhin
getrennte Wohnungen unterhielten. Es ist deshalb von einer fortbestehenden
ehelichen Gemeinschaft bis zum Tod der Ehefrau am [...] 2013 auszugehen. Damit
ist die gesetzliche Mindestdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG im
vorliegenden Fall erfüllt.
2.2 Ein
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben der Mindestdauer der
ehelichen Gemeinschaft auch den Beleg einer erfolgreichen Integration in der
Schweiz voraus.
2.2.1 Nach
Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert
(lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der
am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA;
SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer
Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VintA nennen
die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen
die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54
Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1; BGer 2C_749/2011
vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person
beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie
gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort
gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche
Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3).
2.2.2 Vorliegend
ist unbestritten und aufgrund der Akten belegt, dass der Rekurrent die deutsche
Sprache beherrscht und daher sprachlich integriert ist. Die Vorinstanz hat aber
zu Recht festgestellt, dass dem Rekurrenten mit Bezug auf die Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung sowie in wirtschaftlicher Hinsicht eine erfolgreiche
Integration abgesprochen werden muss.
2.2.2.1 Der
Rekurrent ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits vor
seiner Einreise hier in die Schweiz zum Verbleib bei seiner nun verstorbenen
Ehefrau wurde er vom Polizeigericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. August 2001
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Massgebend
erscheint aber vor allem, dass der Rekurrent auch während der Dauer seiner Ehe
mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden ist. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2012 wurde er wegen mehrfacher
Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten
Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt. Der selbst Betäubungsmittel konsumierende Rekurrent
wurde am 3. Januar und 6. Januar 2012 beim Verkauf von Kokain im Umfeld der Kontakt-
und Anlaufstellen [...] und [...]strasse angetroffen. Am 9. Januar 2012 wurde
er ebenfalls angehalten, als er wiederum beim Verkauf von Konsumportionen mit
Kokain beobachtet wurde. Unbeeindruckt von seinen früheren Verurteilungen und
den damaligen Anhaltungen wurde er am 4. April 2012 erneut beim Verkauf
von Kokain und im Besitz von insgesamt 15 Minigrip mit gesamthaft 6 Gramm
Kokain angetroffen und mit Strafbefehl vom 22. Mai 2012 wegen Vergehen und
mehrfacher Übertretungen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer wiederum
unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF
300.– verurteilt. Schliesslich wurde er am 29. August 2012 von der Polizei
beim Erwerb eines halben „Zapfens“ Kokain zum Preis von CHF 300.– bei
einem Dealer angehalten.
Hinzu kommt ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2011, mit dem er
wegen Drohung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– verurteilt wurde. Diese Strafe wurde mit
dem Strafbefehl vom 26. Januar 2012 für vollziehbar erklärt.
Wie aus dem
Schreiben des Rekurrenten vom 28. Juli 2012 hervorgeht, fehlt dem Rekurrenten
für diese Straftaten weitgehend das Unrechtsbewusstsein. So bestreitet er, dass
es sich dabei um kriminelle Taten gehandelt habe, mit denen er andere gefährdet
oder ihnen geschadet haben könnte. Er bestreitet sogar die rechtskräftig
festgestellte Weitergabe von Minigrips an Dritte. Aus dem Schreiben der Ehefrau
vom 10. August 2012 geht auch hervor, dass er seine Taten und Verurteilungen
vor seiner Ehefrau geheim zu halten vermochte, berichtete diese doch davon,
dass er „schon seit längerer Zeit die Finger von jeglichen Drogen gelassen“
habe. Dies relativiert die Tragweite seiner Behauptung, seit Ende November 2012
nicht mehr mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Im Weiteren liegt erst
für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Bestätigung des Zentrums für
Suchtmedizin vor, dass aufgrund von Urinproben kein Kokain- oder sonstiger Drogenkonsum
festgestellt werden konnte. Für frühere Zeiträume liegen keine entsprechenden
Testresultate vor, weshalb die längere Dauer der Suchtfreiheit nicht belegt
werden kann. Somit ist dieses Vorbringen als verfahrensmotiviertes Verhalten zu
betrachten.
2.2.2.2 Überdies
ist dem Rekurrenten bisher keine berufliche Integration in der Schweiz
gelungen. So muss er seit dem 1. Mai 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Seine Unterstützungsbedürftigkeit begründet der Rekurrent mit der Betreuung
seiner verstorbenen Ehefrau. Er bezieht sich dabei auf die entsprechenden Bestätigungen
seiner beiden Schwäger B_____ und E_____ sowie PD Dr. H_____ vom 22.
Januar 2013.
Selbst wenn für
diese Zeit von einer beschränkten Vermittelbarkeit ausgegangen würde, muss festgestellt
werden, dass der Rekurrent auch für die Zeit nach dem Tod seiner Ehefrau weder
eine Integration in den Arbeitsmarkt noch genügende Bemühungen für eine solche
nachzuweisen vermag. So wurde er mit Unterstützung der Sozialhilfe am 31. Juni
2013 an die Organisation D_____ vermittelt, brach seinen Einsatz aber bereits
am 10. Juli 2013 ab. Mit der Replik reicht er dazu einen Kurzbericht von
Herrn J_____ vom Zentrum für Suchtmedizin vom 5. Mai 2014 ein. Darin wird
ausgeführt, dass der Rekurrent in jenem Zeitraum eine lang andauernde,
schwierige Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Beherbergung von straffälligen
beziehungsweise flüchtigen Personen in seiner Wohnung erlebt habe, weshalb die
Arbeitsintegration im Ristorante [...] habe abgebrochen werden müssen. Diese
Begründung vermag aber nicht zu überzeugen. Weshalb es dem Rekurrenten aufgrund
von Problemen mit Wohnungspartnern nicht möglich gewesen sein sollte, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist unerfindlich. Mit seiner Rekursbegründung
kündigte er zwar an, „in den nächsten Wochen eine Arbeitstätigkeit“ aufzunehmen,
über die er die Rechtsmittelinstanz umgehend informieren werde. Eine solche
Information erreichte das Verwaltungsgericht in der Folge aber nicht. Erst mit
der Replik macht der Rekurrent geltend „in der nächsten Woche mit ziemlicher
Sicherheit einen neuen Arbeitsvertrag (70%)“ abzuschliessen. Dazu steht die
replicando eingereichte Bestätigung von Herrn J_____ vom Zentrum für Suchtmedizin
vom 5. Mai 2014 entgegen, worin bloss von einem „voraussichtlich ab Mai 2014“
beginnenden dreimonatigen Arbeitseinsatz mit dem Ziel, einen „Wiedereinstieg in
den Arbeitsmarkt zu finden“, die Rede ist. Jedenfalls ist damit erstellt, dass sich
der nach eigenen Angaben gesunde und keine Betäubungsmittel konsumierende
Rekurrent bis heute sich nicht hat erwerblich integrieren können.
Auch Bemühungen
für die Aufnahme an der Universität, welche seiner verstorbenen Ehefrau und deren
Familie wichtig waren, weist der Rekurrent nicht nach. In seinen
Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren ist von entsprechenden Plänen keine Rede
mehr.
Schliesslich
weist der Rekurrent eine erhebliche Verschuldung in gegenüber den Vorjahren
unverminderter Höhe auf. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 29. April
2014 sind gegen ihn seit Februar 2010 insgesamt zwölf Betreibungen im
Gesamtbetrag von CHF 18'564.95 erhoben worden. Davon ist eine Betreibung im
Betrag von CHF 412.15 erloschen, und in acht Fällen mussten Verlustscheine im
Gesamtbetrag von CHF 9'881.80 ausgestellt werden. Auffällig erscheint dabei
insbesondere, dass der Rekurrent regelmässig von seiner Krankenkasse für die
Grundversicherung hat betrieben werden müssen, obwohl deren Kosten von der
Sozialhilfe gedeckt werden und der Rekurrent die entsprechenden Mittel somit
zur Verfügung haben musste. Offenbar war es ihm nicht möglich, mit den
beschränkten ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu haushalten. Soweit der
Rekurrent dem entgegenhält, als Alleinerbe seiner Ehefrau diese Schulden
zurückzahlen zu können, so belegt er auch über ein Jahr nach dem Ableben seiner
Ehefrau keine diesbezüglichen Bemühungen und dies entgegen seiner Ankündigung,
dem Gericht entsprechende Bestätigungen zukommen zu lassen.
2.2.3 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz einen Anspruch des Rekurrenten auf eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration zu Recht nach Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG verneint hat.
2.3 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach der Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2.3.1 Art.
50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG bezwecken die Regelung von Fällen, bei denen
wie vorliegend kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht, sei es wegen
der nicht ausreichenden Dauer des Aufenthalts in der Schweiz während der Ehe
oder wegen der nicht ausreichenden Integration, wobei für die ausländische
Person aufgrund der gesamten Umstände nach Auflösung der Familiengemeinschaft
aber ein Härtefall vorliegt (BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 394 f., in: Pra 2013 Nr.
2 S. 10, S. 12; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7).
Diesbezüglich ist die persönliche Situation der betroffenen Person
ausschlaggebend und nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik der Kantone. Folglich geht es bloss darum, den
unbestimmten Rechtsbegriff «wichtige persönliche Gründe» auf den Einzelfall
anzuwenden, in Berücksichtigung, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, im Gegensatz
zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz verleiht (BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 395, in: Pra 2013 Nr. 2 S.10,
S.12; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGE 137 II 1 E. 3 S. 5, jeweils mit
weiteren Hinweisen).
Wie das
Bundesgericht festgehalten hat, bildet der Tod des Ehegatten, von dem das
Aufenthaltsrecht der ausländischen Person abhängt, über die in Art. 50 Abs. 2
AuG vom Gesetzgeber exemplarisch genannten Fälle hinaus einen Umstand, bei
dessen Vorliegen ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz geboten sein kann (BGE
138 II 393 E. 3.1 S. 395, in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, S. 12; BGE 137 II 345 E.
3.2.2 S. 349, 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der Tod des Ehegatten stellt aber keinen
Grund dar, der zwingend zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG führt. Zu prüfen ist vielmehr aufgrund der
Umstände des Einzelfalles, ob ein Härtefall vorliegt. Im Einzelnen sind
insbesondere aufgrund der gesamten Umstände vor und während der Ehe bis zu
deren Auflösung durch Tod wie auch der Lebenssituation der ausländischen Person
nach dem Tod ihres Ehegatten der wirkliche Wille der Ehegatten, die Intensität
ihrer Beziehung und die Auswirkungen, die der Tod des schweizerischen Ehegatten
auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person hat, zu beurteilen
(BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396, in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, S. 13; BGE 137 II
345 E. 3.2.3 S. 349 f., BGE 137 II 1 E. 4 S. 7 ff.). Diesbezüglich hat das
Bundesgericht kürzlich erkannt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Ehebande normalerweise so eng und intensiv
sind, dass der Tod des Ehegatten eines der einschneidendsten Ereignisse im
Leben des anderen Ehegatten ist und sich umso schwerwiegender und ernsthafter
auswirkt, wenn dieser in einem migrationsrechtlichen Zusammenhang steht. Das
Bundesgericht hat seine Rechtsprechung deshalb dahingehend präzisiert, dass
eine Vermutung bestehe, der Tod des schweizerischen Ehegatten stelle einen
wichtigen persönlichen Grund dar, der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
einen weiteren Aufenthalt des andern Ehegatten in der Schweiz erforderlich
macht, ohne dass im Weiteren zu untersuchen ist, ob dessen soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Vermutung
kann aber unter Hinweis auf besondere Umstände des Einzelfalls, welche Zweifel
an den Heiratsgründen und der Tiefe der Beziehung zwischen den Ehegatten
aufkommen lassen, widerlegt werden. Dazu könnten die Behörden aufzeigen, dass
besondere Umstände an der Echtheit der ehelichen Beziehung zwischen den Ehegatten
zweifeln lassen. Wie das Bundesgericht erkannt hat, ist dies beispielsweise
dann der Fall, wenn eine ausländische Person einen schweizerischen Ehegatten
heiratet, von dem sie weiss, dass er schwer krank ist und nur noch kurz zu
leben hat, um sich dann missbräuchlich auf die Todesfolgen zu berufen, oder
wenn die ausländische Person vor dem Todesfall ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren
eingeleitet hat, oder auch, wenn die ausländische Person ihren schweizerischen
Ehegatten vor dem Tod verlassen hat, was nahelegt, dass im Zeitpunkt des Todes
keine Ehegemeinschaft mehr bestanden hat (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396, in: Pra
2013 Nr. 2 S. 10, S. 13).
2.3.2 Vorliegend
haben die Ehegatten ihre Beziehung im Wissen um die todbringende Krankheit der
Ehefrau wiederum intensiviert, nachdem sie sich zuvor getrennt haben. Seit ungefähr
einem Jahr vor ihrem Tode am [...] 2013 näherten sie sich wieder an. Inwieweit
sich der Rekurrent vor diesem Hintergrund auf den Tod seiner aus wichtigem
Grund von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu berufen vermag, kann aber letztlich
offen bleiben. Selbst wenn nämlich die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltsanspruch
gegeben sind, ist es den Behörden unbenommen, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
aufgrund anderer konkreter Umstände zu verweigern (strafrechtliche
Verurteilungen, Sozialhilfeabhängigkeit usw.), die nach der allgemeinen
Ermessensausübung im Sinne von Art. 96 AuG dazu führen würden, dass ein
weiterer Aufenthalt in der Schweiz abzulehnen wäre (BGE 138 II 393 E. 3.4 S.
396 f., in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, S. 13 f.). Dies hat die Vorinstanz unter
Berufung auf die mehrjährige Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit, die
gleichzeitige Verschuldung und die strafrechtlichen Verurteilungen des
Rekurrenten angenommen. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt.
Auch wenn der Rekurrent durch die Pflege seiner Ehefrau in Anspruch genommen
worden ist, was auch vom familiären und ärztlichen Umfeld bestätigt worden ist
(vgl. oben E. 2.1.3), so ist gleichwohl nicht ersichtlich, warum diese Pflege
jeglicher existenzerhaltender Erwerbstätigkeit entgegengestanden wäre. Solches
wird vom Rekurrenten denn auch durch nichts belegt. Zudem hat der Rekurrent
auch nach dem Tod seiner Ehefrau keine Bemühungen zur beruflichen Integration
nachgewiesen. Trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe hat der Rekurrent
gleichzeitig erhebliche Betreibungen im Betrag von über CHF 18'000.– auflaufen
lassen, wobei es sich dabei insbesondere mit Bezug auf die Krankenkassenkosten
um Schulden handelte, die ihm von der Sozialhilfe vergütet worden sind. Es kann
offen bleiben, ob der Rekurrent damit nicht sogar den Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG erfüllt, welcher nach Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG den Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 AuG überhaupt erlöschen
liesse. Der heute 56-jährige Rekurrent hat sich seit seinem Eheschluss mit
seiner verstorbenen Ehefrau am [...] bis zur Wegweisung mit Verfügung vom
25. September 2012 bloss vier Jahre in der Schweiz aufgehalten. Er
ist somit bis zu seinem Alter von 50 Jahren weitgehend in Jordanien
sozialisiert und integriert worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass seine
Wiedereingliederung in seiner Heimat ernstlich gefährdet wäre (vgl. auch BGer
2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.3.2 zu Jordanien). Dabei dürfte dem
Rekurrenten auch der während seinem Aufenthalt in der Schweiz erfolgte weitere
Erwerb der deutschen Sprache von Vorteil gereichen. Vor diesem Hintergrund und
unter Berücksichtigung der fortgesetzten Straffälligkeit des Rekurrenten
bestehen jedenfalls genügend gewichtige Umstände, die es den Vorinstanzen
erlaubten, dem Rekurrenten in Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 96 AuG die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
2.4 Daraus
folgt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden ist.
Der Rekurs ist
daher abzuweisen. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG trägt bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten
des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis R. Schwaninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.