Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.92
URTEIL
vom 22. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Februar 2014
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der mazedonische
Staatsangehörige A_____ (Rekurrent), geb. am [...], heiratete am [...] in
seiner Heimat die schweizerische Staatsangehörige B_____, geboren am [...] und
reiste am 1. November 2009 in die Schweiz ein, wo er am 5. November 2009 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 1. November
2011 meldete sich die Ehefrau von der gemeinsamen Wohnadresse per 27. August
2011 ab. Nach den dadurch veranlassten Abklärungen und erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM)
am 24. September 2012 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Abgabe
falscher Angaben und Verschweigung von Tatsachen im vorinstanzlichen Verfahren
mit Entscheid vom 28. Februar 2014 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. März und 4. April 2014 erhobene
und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Damit beantragt er
den kosten- und entschädigungsfälligen Verzicht auf den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung und eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung und die Anweisung an die zuständige Behörde, den Aufenthalt zu regeln.
Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. April
2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter hat die Akten
der vorinstanzlichen Verfahren beigezogen aber auf die Einholung einer Vernehmlassung
verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Mit Eingabe vom
10. Juli 2014 hat der Rekurrent als Novum eine aktuelle Arbeitsbestätigung
einreichen lassen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. April
2014 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 des VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von
diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels
ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE
VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
2.1 Zur
Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
bezieht sich der Rekurrent mit seinem vorliegenden Rekurs zunächst darauf, nach
wie vor mit seiner Ehefrau verheiratet zu sein. Er anerkennt zwar, dass die
Ehegatten getrennt leben, macht aber geltend, dass die aufgrund eines Streits
zwischen ihnen erfolgte Trennung nicht gerichtlich angeordnet sei und den
Ehegatten lediglich Gelegenheit geben solle, „zur Ruhe zu kommen und sich wieder
zu versöhnen“. Er macht einen weiterhin fortbestehenden Ehewillen geltend.
2.2 Ausländische
Ehegatten haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf die Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehegatten mit
schweizerischer Staatsangehörigkeit zusammenwohnen. Dieses Erfordernis des
Zusammenlebens gilt nach Art. 49 AuG nur dann nicht, wenn für die getrennten
Wohnorte wichtige Gründe vorliegen (BGer 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 4.2
und 4.4; BGer 2C_566/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.4) und von einem Fortbestand
einer Familiengemeinschaft ausgegangen werden kann. Der Bestand wichtiger
Gründe für den getrennten Wohnsitz und der Fortbestand einer Familiengemeinschaft
müssen kumulativ belegt werden (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2; VGE
VD.2013.58 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4.1). Bei der Abklärung des für die
Prüfung des nach Art. 49 AuG relevanten Sachverhalts trifft den Betroffenen
eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus
seinem Lebensbereich geht, die er besser kennt als die kantonalen Behörden
(vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f). Es darf erwartet werden, dass wer
sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand
geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn
die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGer
2C_672/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2; BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni
2010 E. 2.2; BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 mit Hinweisen).
Massgebend für den Fortbestand einer Ehegemeinschaft ist das weitere Vorhandensein
des Ehewillens. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um innere
Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, ist der Verwaltung oft nicht bekannt
und schwierig zu beweisen. Unter Umständen kann sie sich allerdings veranlasst
sehen, den Ehewillen zu untersuchen und dabei von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (vgl. BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3).
2.3 Wie die Vorinstanz aufgrund der Akten
ausgeführt hat, leben der Rekurrent und seine Ehefrau spätestens seit dem 1.
November 2011 getrennt. Damals hat sich die Ehefrau bei den Einwohnerbehörden
aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Rekurrenten per 27. August 2011 abgemeldet.
Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seither keine Familiengemeinschaft mehr
aufgenommen haben und mithin seit bald drei Jahren getrennt leben. Diese
Trennung begründet der Rekurrent mit Eheproblemen. Solche vermögen aber nur
vorübergehend einen wichtigen Grund für getrennte Wohnsitze der Ehegatten zu
begründen (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3, BGer
2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2). Das System des Ausländerrechts ist
nicht auf das Getrenntleben von Ehegatten während längerer Zeit ausgelegt (BGer
2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3; BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6;
vgl. auch Amstutz, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar AuG, Art. 49 N 21).
Hinzu kommt die
zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass bei der Ehefrau offensichtlich
der Ehewille erloschen ist. So hat die Ehefrau gegenüber dem Bereich BdM
bereits mit Schreiben vom 28. November 2011 erklärt, es sei wegen unüberbrückbarer
Differenzen bezüglich ihrer Mentalitäten zur Trennung gekommen. Sie pflege nur
noch seltenen Kontakt mit ihrem Ehemann und habe ihre Anwältin beauftragt, die
Scheidung einzuleiten. In der Folge hat sie in Mazedonien ein Scheidungsbegehren
eingereicht. Schliesslich macht der Rekurrent Annäherungsversuche zwischen den
Ehegatten seit ihrer Trennung nicht einmal konkret geltend und substantiiert
daher auch keine solchen. Er behauptet allein eine Annäherung, gesteht aber
gleichzeitig ein, dass die Ehefrau kein Zusammenleben wünsche. Abgesehen davon,
dass eine Annäherung in diesem Sinne nach rund dreijähriger Trennung einer seit
erst knapp fünf Jahren geschlossenen Ehe keinen Anspruch nach Art. 42 i.V.m 49
AuG zu vermitteln vermöchte, wird diese Annäherung auch durch nichts
konkretisiert oder belegt. Bei dieser Sachlage musste die Vorinstanz entgegen
der Auffassung des Rekurrenten die Scheidung der Ehegatten nicht abwarten,
hängt der Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten nach Art. 42 AuG doch nicht vom
formalen Bestand eines Ehebandes, sondern vielmehr von der gelebten ehelichen
Beziehung ab.
Wie die Vorinstanz
ebenfalls bereits zutreffend erwogen hat, vermag auch die unterbliebene
Einleitung eines Scheidungsverfahrens in der Schweiz nichts an der Ernsthaftigkeit
des Scheidungswillens der Ehefrau zu ändern. Diese hat nach der fehlenden
Einwilligung des Rekurrenten angesichts der nach Art. 114 ZGB grundsätzlich
notwendigen Trennungsdauer für eine Scheidung ohne Einwilligung des Ehegatten
das Scheidungsverfahren in Mazedonien eingeleitet. Solange das Verfahren in Mazedonien
aber noch hängig ist, kann in der Schweiz gar kein Scheidungsverfahren
eingeleitet werden (Art. 9 IPRG). Die Ehefrau hat nun zudem während dem laufenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gegenüber der Vorinstanz ein Scheidungsurteil
des mazedonischen Gerichts eingereicht und ausgeführt, dass dieses endgültig
sei. Im weiteren Verfahren hat der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Juli 2014 zwar
ein Novum eingereicht, dies aber nicht bestritten. Damit kann sich der Rekurrent
endgültig nicht mehr auf seine nunmehr geschiedene Ehe berufen.
2.4 Daraus
folgt mit den Feststellungen der Vorinstanz, dass der Rekurrent keinen Anspruch
auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG geltend
machen kann. Fehlt es an einer gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau,
welche die Scheidung in Mazedonien bewirkt hat, so kann sich der Rekurrent zur
Begründung eines Aufenthaltsanspruchs offensichtlich auch nicht auf den nach
Art. 8 EMKR geschützten Anspruch auf Familienleben berufen. Es kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6).
Ebenfalls
zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 50 AuG, auf den sich
der Rekurrent zur Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
auch im vorliegenden Verfahren zudem gar nicht beruft.
3.1 Der Bewilligungsanspruch eines ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers besteht nach dem definitiven Scheitern der
Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehegatten während drei Jahren ihrer Ehe zusammen
in der Schweiz gelebt haben und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich
integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II
113 E. 3.3 S. 117 ff.). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2
S. 347; BGer 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.2). Vorliegend hat eine
tatsächlich gelebte eheliche Beziehung zwischen den Ehegatten seit der Einreise
des Rekurrenten in die Schweiz am 1. November 2009 bis zur Abmeldung der
Ehefrau vom ehelichen Domizil längstens zwei Jahre gedauert.
3.2 Der
Rekurrent substantiiert mit seinem Rekurs weiter auch keinen nachehelichen
Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Ein solcher ist
mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 14), auf die vollumfänglich
verwiesen werden kann, auch nicht ersichtlich.
3.3 Mit
der Vorinstanz kann weiter auch festgestellt werden, dass ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a i.V.m. 62
lit. a AuG zudem erloschen wäre, hat der Rekurrent den Behörden doch das in
seiner Heimat hängige Scheidungsverfahren verschwiegen. Es kann diesbezüglich
wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (E. 8 ff.). Wenn der Rekurrent nun dem Gericht beliebt machen möchte,
dass er die Scheidungsbemühungen seiner Ehefrau nicht ernst genommen habe, weil
sie auch in der Schweiz hätte auf Scheidung klagen können, so geht dies
vollkommen an der Sache vorbei. Wie ausgeführt hatte die Ehefrau aufgrund der
Weigerung des Rekurrenten, in eine Scheidung einzuwilligen, bis zum Ablauf der
zweijährigen Trennungsdauer nach Art. 114 ZGB in der Schweiz gar keinen
Scheidungsanspruch. Warum der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent vor diesem
Hintergrund die in seiner Heimat aufgrund des dort notorischerweise anwendbaren
Heimatgerichtsstands bei einem zuständigen Gericht angehobene Scheidungsklage
nicht soll ernst nehmen müssen, ist daher unerfindlich.
Schliesslich
erscheint die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung auch nicht unverhältnismässig. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG sind bei
der Wegweisung einer ausländischen Person die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration des betroffenen Ausländers
zu berücksichtigen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebte, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen
(BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Vorliegend ist festzustellen, dass der
Rekurrent im Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Wegweisungsverfahrens mit
der Gewährung des rechtlichen Gehörs weniger als zweieinhalb Jahre und im
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids knapp drei Jahre Jahre in der
Schweiz gelebt hat. Auch wenn der Rekurrent in der Schweiz seinen laufenden
Unterhalt mit seiner Erwerbstätigkeit zu decken vermag, nicht verschuldet, mit
Ausnahme eines SVG-Delikts nicht straffällig geworden ist und sich um seine
sprachliche Integration bemüht, so durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse
an einer restriktiven Einwanderungspolitik höher gewichten als das Interesse
des Rekurrenten, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Daran ändert auch nichts,
dass der Rekurrent gemäss der mit Eingabe vom 10. Juli 2014 eingereichten
Bestätigung seines Arbeitgebers von diesem geschätzt wird. Dies gilt umso mehr,
als der Rekurrent mit seiner Heimat nach wie vor verbunden ist und keine Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Mazedonien substantiiert. Es kann dazu
wiederum auf die trefflichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 21
sowie 15 ff.). Insbesondere ist festzustellen, dass der Umstand, dass das Leben
für den Rekurrenten in der Schweiz leichter wäre als in Mazedonien, nicht zur
Begründung eines wichtigen Grundes für ein Verbleiben in der Schweiz führen
kann (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232; BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE
VD.2011.189 vom 12. März 2013 E. 4).
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.