Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.47
URTEIL
vom 1.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Rumänien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. August 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Rumänien. Er hat in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung und ist hier
bereits mehrfach ausländerrechtlich straffällig geworden. Unter anderem mit
Strafbefehlen vom 26. Juni 2013 und vom 8. Dezember 2013 wurde er deshalb wegen
rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Vom 6. Dezember 2013 bis zum 5. August
2014 vollzog er eine einjährige Freiheitsstrafe. Eine bis zum 18. Dezember 2015
gültige Einreisesperre wurde um ein Jahr bis zum 18. Dezember 2016 verlängert,
was er am 29. Juli 2014 unterschriftlich zur Kenntnis nahm. Anlässlich seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug wurde A____ aufgefordert, die Schweiz zu
verlassen. Nach eigenen Angaben will er dies auch getan haben und nach Belgien
gereist sein. Dennoch wurde er bereits am 29. August 2014 wiederum in Basel
einer Kontrolle unterzogen, nachdem er bei einem Einbruchdiebstahl ertappt
worden war. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde er des versuchten Diebstahls,
des Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen
Aufenthalts, der mehrfachen unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 6 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete indessen, zur
Sicherstellung des Vollzugs dieser Strafe Untersuchungshaft zu beantragen,
sondern entliess A____ zu Handen des Migrationsamtes. Dieses wies ihn am 29.
August 2014 erneut aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft.
In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171
f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE
125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
hat gegen eine bestehende Einreisesperre verstossen. Er ist offensichtlich
nicht bereit, sich an diese behördliche Verfügung zu halten. Zwar hat er gegenüber
dem Migrationsamt behauptet, die bis Dezember 2014 befristete Einreisesperre
beachten zu wollen; danach werde er aber wieder in die Schweiz einreisen,
obschon die Einreisesperre bis zum 18. Dezember 2016 verlängert worden ist. In
der heutigen Verhandlung hat er neu behauptet, er habe keine Kenntnis von der
Einreisesperre bzw. deren Verlängerung gehabt. Allerdings hat er deren Empfang
mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb es sich dabei um eine Schutzbehauptung
handelt. Es ist ferner auch fraglich, ob er nach seiner Haftentlassung am 5.
August 2014 die Schweiz verlassen hat, ansonsten dem Migrationsamt die Ausreisebestätigung
zugegangen wäre. Indessen ist nicht ganz auszuschliessen, dass er tatsächlich –
wie behauptet – keine solche ausgehändigt erhalten hat. Es spielt allerdings
keine Rolle, ob er entgegen der Weisung gar nicht ausgereist ist oder aber zwar
dieser Weisung gefolgt ist, jedoch nur kurze Zeit später erneut eingereist ist.
Auch wenn er gegenüber dem Migrationsamt und in der heutigen Verhandlung erklärt
hat, er wolle so schnell wie möglich in die Heimat zurück kehren, ist diese
Haltung dem Eindruck der Haft zuzuschreiben. Denn ebenso hat er gegenüber dem
Migrationsamt erklärt, er wünschte sich, weiterhin in der Schweiz Geld verdienen
zu können. Bei dieser Situation liegt es auf der Hand, dass der Beurteilte eine
allfällige Freiheit missbrauchen würde, um unterzutauchen. Die Haft ist somit
notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Einem solchen stehen
keine Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur entgegen. Der
Papierbeschaffung durch das Migrationsamt müsste innert nützlicher Frist Erfolg
beschieden sein. Gründe, die die Haft als nicht verhältnismässig erscheinen
liessen, liegen keine vor. Diese ist somit zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 28. November 2014,
rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.