Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.23
ENTSCHEID
vom 15.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum
- September 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verdächtigt A_____ des gewerbsmässigen Betrugs
sowie der Urkundenfälschung. Er soll in den vergangenen Jahren unzählige Bettelbriefe
mit mehr oder weniger erfundenem bzw. falschem Inhalt an eine Vielzahl von
Unternehmen und wohltätigen Institutionen versandt und die dadurch erhaltenen
Spendengelder zur Deckung seiner eigenen Lebensunterhaltskosten zweckentfremdet
haben. Die Staatsanwaltschaft leitete deswegen ein Ermittlungsverfahren ein, in
dessen Verlauf A_____ am 16. Juli 2014 festgenommen wurde. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 18. Juli 2014
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen, das heisst bis zum 12. September
2014. Hiergegen hat A_____ mit Eingabe vom 23. Juli 2014 Beschwerde
erhoben, mit der er seine Entlassung aus der Untersuchungshaft begehrt. Für das
Beschwerdeverfahren beantragt er überdies die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 31. Juli 2014 mit dem
Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2014 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und die Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition
des angerufenen Gerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe
dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Vorliegend hat
das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund
der Kollusionsgefahr begründet. Ob auch Wiederholungsgefahr bestehe, liess das
Gericht offen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass weder für
Kollusions- noch für Wiederholungsgefahr konkrete Anzeichen beständen.
3.1 Dringender
Tatverdacht liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass die
beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist (vgl. hierzu
ausführlich APE HB.2014.20 vom 3. Juli 2014 E. 2.1, mit Hinweisen). Vorliegend
wird der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung
bei einer beträchtlichen Deliktssumme verdächtigt. Dass das Zwangsmassnahmengericht
von einem dringenden Tatverdacht ausging, wird vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht gerügt.
3.2
3.2.1 Kollusionsgefahr
besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst
oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO). Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll mithin verhindern, dass eine beschuldigte Person die Freiheit dazu
missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder
zu gefährden, indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen wird, in unzulässiger
Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken. Eine bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit,
wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, genügt nicht (BGE 132 I 21
E. 3.2 S. 23). Umgekehrt setzt die Annahme von Kollusionsgefahr
jedoch nicht voraus, dass dem Beschuldigten bereits Anstrengungen zur Absprache
mit Zeugen und Mitbeschuldigten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden
können (vgl. APE HB.2014.20 vom 3. Juli 2014 E. 4.1). Ebenso wenig
kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal
sich diese als innerer Vorgang nicht manifestieren kann, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (vgl. APE HB.2011.34 vom 22.
November 2011 E. 4.1; APE 4014/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2). Die
Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer
Prognose beruhen, die sich auf konkrete Indizien zu stützen hat. Solche können
sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen
aufdrängen oder auch im Umfeld des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten zu
finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten
des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund,
allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens
Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2. S. 127 f.).
3.2.2 Die
vorgeworfenen Straftaten sind bezüglich des subjektiven Tatbestandes und auch
bezüglich einzelner objektiver Gegebenheiten nicht zugestanden. Der Beschwerdeführer
gibt zwar zu, unter anderem als Betreiber eines Theaters Bettelbriefe verfasst,
an verschiedene Sponsoren versandt und Spendengelder in der Höhe von mehreren
CHF 100'000.– erhalten zu haben. Er bestreitet hingegen, sich aus den
Spendengeldern persönlich bereichert zu haben. Eine allfällige persönliche
Bereicherung ist für die Frage relevant, ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig vorgegangen
ist (vgl. Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]). Immerhin räumt die Verteidigung ein, dass diesbezüglich der
weitere Verfahrensverlauf abzuwarten sei (vgl. Beschwerde vom 23. Juli
2014, S. 3). Nebst einer persönlichen Bereicherung kann auch eine
unrechtmässige Bereicherung Dritter zur Debatte stehen. Derzeit ist somit von
einer teilweise abgeklärten Tat auszugehen, so dass es dem Beschwerdeführer in
Freiheit durchaus möglich wäre, das Ergebnis der weiteren Strafuntersuchung in
unzulässiger Weise zu beeinflussen.
Der
Beschwerdeführer versprach in Bettelbriefen, dass mit den erhaltenen Spenden an
Kinderspitäler Gratisbillette für sein Märchentheater abgegeben würden. Die bisherigen
Anfragen bei Spitälern ergaben, dass diese keine Gratiseintritte erhalten hatten.
Konfrontiert mit diesem Untersuchungsergebnis will der Beschwerdeführer die
Gratisbillette nunmehr an Kindergärten verteilt haben. Er konnte jedoch keinen
begünstigten Kindergarten nennen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli
2014, S. 8 f.). Die wechselnden Thesen zu den Spendenempfängern bzw. zur
Frage, wofür die Spendengelder verwendet worden sind, müssen daher im Einzelnen
überprüft werden, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Zeugen, Auskunftspersonen
und Mitbeschuldigte Einfluss nehmen kann. Desgleichen sind die Mitarbeiter der
Theaterprojekte unbeeinflusst zum Umfang dieser Aktivitäten zu befragen. Um
über den Organisationsgrad des allfällig deliktischen Vorgehens Aufschluss zu
erhalten, ist zudem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere „Hilfskräfte“
einbezogen hat. Dass all diese Personen unbeeinflusst einzuvernehmen sind, gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar ein grosses Talent hat, Leute für
sich und seine Projekte einzunehmen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom
25. Juli 2014, S. 2 f.). Entsprechend würde es ihm leicht
fallen, von der Staatsanwaltschaft noch nicht befragte Personen, insbesondere
die Mitarbeiter am Theater sowie allfällige „Hilfskräfte“ und weitere Begünstigte,
zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich
kooperationsbereit ist – wie die Verteidigung behauptet – oder nicht, kann erst
nach einer stichprobenweisen Überprüfung seiner Angaben zuverlässig beurteilt
werden. Beim jetzigen Stand des Verfahrens ist demzufolge ernsthaft zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer in Freiheit Personen beeinflussen würde, um die Wahrheitsfindung
zu beeinträchtigen. Es besteht somit Kollusionsgefahr.
3.3
3.3.1 Da
das Vorhandensein eines einzigen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt
(vgl. BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2012.14 vom
18. April 2012 E. 4), kann auf eine vertiefte Erörterung der Frage,
ob neben Kollusions- auch Wiederholungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet
werden. Sie ist aber ebenfalls zu bejahen, wie im Folgenden dargestellt sei.
3.3.2 Wiederholungsgefahr
besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch
Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der zu befürchtenden Delikte einer
sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei der insbesondere die Häufigkeit und
Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu
berücksichtigen sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86). Bei den früheren
Delikten muss es sich im Allgemeinen um mindestens zwei Straftaten handeln, die
sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet
haben wie die drohenden weiteren Delikte. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl
der Vortaten in eine gewisse Relation zu deren Gewicht zu bringen ist: Je
geringer die Schwere der Vortaten, desto höhere Anforderungen sind
grundsätzlich an deren Anzahl zu stellen (APE
HB.2012.14 vom 18. April 2012
E. 3.1). Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch
Gegenstand des Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der
Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens. Da das
Gesetz von verübten Taten spricht und nicht bloss von Verdacht, muss aber mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte
die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei glaubhaftem
Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86).
3.3.3 Die
Wiederholungsgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht offengelassen. Immerhin ist
der Beschwerdeführer wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafbefehl vom
17. Januar 2011 bezog er im Dezember 2009 und Januar 2010 in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht und unter unbefugter Verwendung der Maestro-Karte eines
Verstorbenen Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 10'340.–. Im vorliegenden
Strafverfahren ergab die bisherige Untersuchung, dass der Beschwerdeführer
jahrelang falsche Bettelbriefe verfasste, wodurch er seit Januar 2006 von 68 verschiedenen
Spendern Gutschriften von CHF 800'462.95 auf sein Postkonto erhielt. Die
bisherige Untersuchung ergab, dass er diese Gelder zu grossen Teilen nicht für
die in den Spendenbriefen angegebenen Zwecke, sondern offenbar für seinen eigenen
Lebensunterhalt verwendet hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli
2014, S. 14 ff.). Angesichts der grossen Zahl an Opfern und des hohen
Deliktsbetrags ist mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum gleichartige Straftaten verübt
hat (vgl. auch BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 5 zur
Wiederholungsgefahr bei gewerbsmässigem Betrug). Nachdem nun seine bisherigen
Sponsoren als Grundlage zur Finanzierung seines Lebensunterhalts wegfallen dürften,
wäre nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine „Ersatzquelle“ dringend
nötig. Das eingespielte und bisher gut funktionierende Vorgehen könnte mit
einer geringfügigen Umorganisation mit Leichtigkeit wieder aufgenommen werden.
Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vielerlei Ideen hat, zeigen die
bisherigen Abklärungen. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Beteuerungen
wenig glaubhaft, dass er sich nun aufgrund der laufenden Strafuntersuchung der
Problematik seiner Spendenanfragen bewusst sei und nicht mehr versuchen werde,
mit der gleichen Masche an Geld zu kommen (Replik, S. 4 f.). Vielmehr
legen seine Ausführungen nahe, dass er sich gerade keiner Schuld bewusst ist
(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli 2014, S. 8, 18; Beschwerde,
Ziff. 8). Demzufolge muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer
in Freiheit wieder gleichartige Straftaten verüben würde.
3.4 Die
Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Es ist eine Abwägung zwischen den
Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und
den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft nur für solange anordnen bzw. verlängern, als deren Dauer
nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 133 I
168 E. 4.1 S. 170; 124 I 208 E. 6 S. 215). Die Möglichkeit
des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar
2012 E. 2.3; APE HB.2014.13 vom 3. April 2014 E. 6.2).
Da die gesamten
Umstände ein gewerbsmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers nahelegen, steht
eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen zur Diskussion (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB). Dabei ist eine
allfällige Erhöhung der Strafe wegen Urkundendelikten noch nicht
berücksichtigt. Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von acht Wochen
erreicht das Mass der mutmasslichen Strafe längst nicht. Während diesen acht
Wochen sollten zuverlässige Erkenntnisse möglich sein. Die Untersuchungshaft erscheint
deshalb auch als verhältnismässig.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer zu
Recht Untersuchungshaft verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Bewilligung
der amtlichen Verteidigung ist sein Vertreter aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Das Honorar ist mangels Kostennote zu schätzen. Unter
Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses und des
doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zu
CHF 200.– als angemessen. Das Honorar wird somit auf CHF 1'200.– festgesetzt,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Johannes
Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.