Angriff sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.22
URTEIL
vom 6.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), MLaw
Jacqueline Frossard ,
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...],
[...]
C_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
3
[...] Beschuldigter
3
vertreten durch [...], Advokat,
[...], [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
D_____ Privatkläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatkläger
E_____
F_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. Oktober 2012
betreffend
A_____: mehrfache versuchte
schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit einer Waffe sowie
Angriff
B_____: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung
mit einer Waffe, Angriff sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
C_____: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung
mit einer Waffe sowie Angriff
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2012 wurde A_____ wegen
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit
einer Waffe sowie Angriffs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. B_____
wurde der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen
Körperverletzung mit einer Waffe, des Angriffs sowie der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz schuldig gesprochen und ebenfalls zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug
mit einer Probezeit von 3 Jahren. G_____
wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, Angriffs und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren
verurteilt, davon 2 Jahre bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren. C_____
wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung mit einer Waffe sowie Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 2
½ Jahren verurteilt, davon 2 Jahren mit bedingtem Strafvollzug; auch ihm wurde
eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt. F_____
wurde des Raufhandels, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten,
der Sachbeschädigung, der Pornographie, der sexuellen Belästigung sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig befunden und mit
18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.– und einer Busse von CHF 800.– bestraft. D_____ schliesslich wurde
des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 9 Monaten sowie einer Busse von CHF 150.– verurteilt. In
zahlreichen Punkten wurde das Strafverfahren eingestellt oder wurden die
Beschuldigten freigesprochen (vgl. dazu E. 1.4).
A_____, B_____, G_____
und C_____ wurden in solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 2‘244.–
Schadenersatz an D_____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2‘294.– wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Überdies wurden sie ebenfalls in solidarischer Haftung
zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2011 an D_____
verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 4‘500.– wurde abgewiesen. B_____
wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des F_____ im
Umfang von CHF 500.– (vgl. im Detail Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils).
Gegen dieses
Urteil liessen A_____, B_____, G_____, C_____ sowie F_____ durch ihre
Rechtsvertreter Berufung anmelden. Das Urteil in Sachen D_____ ist in Rechtskraft
erwachsen. Im Laufe des Instruktionsverfahrens haben G_____ am 27. Februar 2013
und F_____ am 9. Mai 2013 ihre Berufungen zurückgezogen, so dass die entsprechenden
Urteile in Rechtskraft erwachsen sind.
A_____ beantragt in
seiner Berufungsbegründung vom 8. Mai 2013 einen Freispruch vom Vorwurf der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung
mit einer Waffe. Er sei einzig des Angriffs schuldig zu erklären und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Weiter beantragt er, die Schadenersatz-
und Genugtuungsforderungen des D_____ seien abzuweisen.
B_____ beantragt mit
Berufungsbegründung vom 10. Mai 2013 ebenfalls einen Freispruch von der Anklage
der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung. Zudem sei eine korrekte
Strafzumessung vorzunehmen, und er sei mit einer höchstens zwölfmonatigen bedingten
Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
C_____ hat innert
Frist keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht.
Weder die
Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Berufungsantworten
vom 19. bzw. 20. Juli 2013 stellt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf A_____
und B_____ Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Der Verteidiger von B_____ replizierte am 2. August
2013.
Der Instruktionsrichter
hat mit Verfügung vom 15. Januar 2014 diverse Beweisanträge des Berufungsklägers
B_____ beurteilt (dazu unten E. 1.5 und 1.6).
An der
mündlichen Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 6. Mai 2014 haben
die Berufungskläger A_____ und B_____ mit ihren amtlichen Verteidigungen, die
Rechtsvertreterin des Privatklägers D_____ sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft
teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatkläger haben auf die Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet. Zunächst sind die beiden Berufungskläger befragt
worden. Anschliessend sind die Verteidiger, der Staatsanwalt und schliesslich
die Vertreterin des Privatklägers D_____ zum Vortrag gelangt. Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil
sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger
haben als verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Entscheides und sind daher zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Ausschuss
gemäss § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) Berufungen
gegen Urteile des Dreiergerichts für Strafsachen.
1.2 C_____ hat am
20. Februar 2013 und damit rechtzeitig nach Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung angemeldet.
Jedoch wurde innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung
eingereicht (vgl. Eintrag Verfahrensprotokoll vom 11. April 2013). Mit Eingabe
vom 6. März 2014 liess er die Berufung durch seinen Verteidiger zurückziehen. Das
Berufungsverfahren betreffend C_____ wird somit zufolge Rückzugs der Berufung
als erledigt abgeschrieben.
1.3 A_____ (nachfolgend:
Berufungskläger 1) und B_____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) haben ihre
Berufungen frist- und formgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und
Verfahrenseinstellungen wurden von keiner Seite angefochten, so dass sie ohne weiteres
zu bestätigen sind. Beide Berufungskläger beantragen einen Freispruch vom
Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Berufungskläger
1 zusätzlich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe. Aus
den Berufungserklärungen geht hervor, dass beide Berufungskläger zudem eine bedingte
Freiheitsstrafe beantragen. Schliesslich beantragt der Berufungskläger 1 auch
die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die zivilrechtlichen
Punkte. Auf die Berufungen ist einzutreten.
2.1
2.1.1 Die
Verteidigung des Berufungsklägers 2 beantragt die Befragung der Zeugen H_____
und I_____, welche anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht befragt
wurden. So habe der Zeuge J_____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
für den Angreifer mit dem Schlagstock ein nicht mit dem Berufungskläger 2
übereinstimmendes Signalement angegeben. Daraus müsse geschlossen werden, dass
ein zweiter Schlagstock von einer weiteren Person eingesetzt worden sei. Zur diesbezüglichen
Klärung seien die beantragten Zeugen im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme
mit dem Berufungskläger 2 zu befragen. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten
vom 15. Januar 2014 war vorläufig auf die Befragung der beiden beantragten Zeugen
verzichtet worden.
2.1.2 Gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK ist der beschuldigten Person mindestens einmal im Verlaufe
des Verfahrens das Recht einzuräumen, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen.
Dem Konfrontationsrecht kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es gilt
auch dann, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen
wesentlichen Beweis darstellt. Die vorliegend beantragten Zeugen sind der erstinstanzlichen
Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben; ob sie einer Ladung zur zweitinstanzlichen
Verhandlung Folge leisten würden, erscheint fraglich. Zudem ist nicht
anzunehmen, dass die beiden Augenzeugen rund zweieinhalb Jahre nach den
Vorfällen noch Entscheidendes zur Erhellung des Sachverhalts beitragen könnten.
Bereits im Vorverfahren konnten beide nur bruchstückhafte Angaben machen. Hierzu
gilt es festzuhalten, dass die gesamte Schlägerei gemäss den übereinstimmenden
Aussagen aller Beteiligten wie auch der Augenzeugen nur sehr kurze Zeit
gedauert hat (Zeuge K_____: „Es ging alles so schnell.“ Akten S. 2106 f., 3494,
Zeuge J_____: „Die Schlägerei dauerte lediglich eine Minute.“ Akten S. 2098,
Berufungskläger 1: „Bis zum Kick dauerte es 10 bis 20 Sekunden.“ Akten S. 3472,
2236). Diese kurze Zeitdauer führt zwangsläufig dazu, dass die Augenzeugen,
welche von den Ereignissen überrascht und wohl auch schockiert waren, nach dem
Vorfall nur noch einzelne Sequenzen in Erinnerung hatten. Vor diesem Hintergrund
ist auch nicht verwunderlich, dass sie keine oder nur unvollständige
Signalemente der Täter abgeben konnten. Gleichzeitig darf aber aus diesem
Umstand nicht auf eine grundsätzliche Unbrauchbarkeit der Aussagen der
Augenzeugen geschlossen werden. Zwar kann bei einem Verzicht auf die Befragung
der beantragten Zeugen H_____ und I_____ wegen Verletzung des
Konfrontationsrechtes nicht auf deren im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben
abgestellt werden, dies ist jedoch angesichts der übrigen Beweise zu verkraften.
So bleiben die Aussagen der beiden vor Strafgericht befragten Zeugen, J_____
und K_____, verwertbar. Der Beweisantrag des Berufungsklägers 2 ist somit
abzuweisen.
2.2 Der
Berufungskläger 2 hat weiter beantragen lassen, es sei ein medizinisches Gutachten
zur Frage, welche bleibenden gesundheitlichen Folgen die Haftverbüssung bei ihm
gezeitigt habe, einzuholen. Die Verteidigung behauptet, der Berufungskläger 2
habe durch die unzureichende Behandlung seiner Ellbogenverletzung während der
Untersuchungshaft eine lebenslange Beeinträchtigung erlitten. Dieser Umstand
sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch dieser Antrag wurde bereits
mit Verfügung vom 15. Januar 2014 abgewiesen. Die Abweisung ist zu bestätigen. Zur
Begründung ist zunächst festzuhalten, dass für geringfügige medizinische
Probleme die medizinische Betreuung im Untersuchungsgefängnis der üblichen Behandlung
im Kantonsspital gleichgesetzt werden kann. Zudem geht es nicht an, dass sich der
Berufungskläger 2 mit einem zugegebenermassen bereits lädierten Ellbogen an
einer Massenschlägerei beteiligt und in der Folge die Untersuchungshaft für angebliche
Heilungskomplikationen haftbar machen will. Im Übrigen ist das Appellationsgericht
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zuständig für Beschwerden
betreffend die medizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis.
3.1 Beide
Berufungskläger sind vom Strafgericht der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe sowie des Angriffs
schuldig erklärt worden. Im Fall des Berufungsklägers 2 ist zusätzlich ein
Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ergangen.
3.2 Das
Strafgericht hat in Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen kurz zusammengefasst
Folgendes als erstellt erachtet: Die beiden Berufungskläger, welche kurz zuvor von
den Brüdern F_____ und D_____ angegriffen worden und in jener
Auseinandersetzung unterlegen waren, hätten am Abend des 30. September 2011
telefonisch C_____ und G_____ zur Verstärkung gerufen, um an den beiden Portugiesen
körperlich Rache zu nehmen. Dies hätten sie in die Tat umgesetzt, indem die
vier Männer die portugiesischen Brüder zu viert an deren Wohnort abgepasst,
diese bis vor das Restaurant „L_____“ verfolgt und anschliessend, unter anderem
mit Faustschlägen, Fusstritten sowie mit Hilfe einer Stahlrute verprügelt
hätten. Das Strafgericht hat erwogen, dass eine exakte Rekonstruktion des
dynamischen Geschehens, welches sich innert kürzester Zeit und teilweise
zeitgleich ereignet habe, schwierig sei. Es stützte sich auf die Aussagen der an
der Auseinandersetzung Beteiligten und der unbeteiligten Augenzeugen sowie die
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM).
3.3 Die
beiden Berufungskläger räumen ein, am 30. September 2011 an der Schlägerei beim
Restaurant „L_____“ zugegen gewesen zu sein, bestreiten allerdings das Ausmass
ihrer Teilnahme. Zu den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von
den Berufungsklägern und den übrigen Tatbeteiligten zu Protokoll gegebenen
Aussagen kann grundsätzlich auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil verwiesen werden (Urteil S. 17 ff E. 2.b). Daraus geht hervor, dass die Berufungskläger
lediglich auf einen Angriff der Portugiesen reagiert haben wollen und überdies
geltend machten, sich in einer Notwehrsituation gewehrt zu haben. Der
Berufungskläger gab 1 an, er sei aufgrund der vorherigen Auseinandersetzung mit
den Portugiesen wütend gewesen und habe die Angelegenheit mit den beiden
Widersachern klären wollen. Vielleicht hätte er ihnen eine Ohrfeige versetzt
und danach wäre die Sache erledigt gewesen (Akten S. 3469). Auch in der
zweitinstanzlichen Verhandlung gab er an: „Ja, ich hätte ihm (D_____)
vielleicht einen ‚Kläpper‘ gegeben, wenn er das Temperament unten behalten
hätte. So aber ging auch mein Temperament hoch.“ (Prot. zweitinstanzliche HV S.
4). Wie schon vor Strafgericht hat der Berufungskläger 1 auch in der
zweitinstanzlichen Verhandlung angegeben, er habe nach der ersten
Auseinandersetzung G_____ angerufen, weil er dachte, er brauche einen Schutz,
wenn er den Portugiesen wieder begegne. C_____ sei ebenfalls aufgetaucht,
obwohl er diesen nicht angerufen habe. Zu viert seien sie dann einfach
herumgelaufen, um zu sehen, ob sie die Portugiesen noch einmal träfen. Er habe
alleine auf die Portugiesen los gewollt (Prot. zweitinstanzliche HV S. 4). Wie
bereits vor erster Instanz beteuerte er, sie hätten betreffend das konkrete Vorgehen
nichts abgesprochen: „Wir haben wirklich nichts abgemacht. (…) Wir haben das
auch nicht ‚planiert‘.“ (Prot. zweitinstanzliche HV S. 5). Zum Verlauf der
eigentlichen Auseinandersetzung gab er an, den Kleineren (D_____) gepackt zu
haben, als dieser versucht habe, ihn zu schlagen. In der Folge seien beide zu
Boden gegangen. Er habe Angst gehabt, dass der Portugiese ein Messer bei sich
haben könnte und reagieren müssen. Er sei oben gelegen und habe ihm vier oder
fünf Schläge verabreicht, bis er von hinten einen Kick bekommen habe. In der
zweitinstanzlichen Verhandlung sagte er aus: „Ich habe ihm ein paar Faustschläge
gegeben. (…) Der Kleine ging mit dem Stuhl auf mich los. Ich schlug ihm dann
ein paar, dann bekam ich einen ‚Kickback‘ und ging zu Boden.“ (Prot. zweitinstanzliche
HV S. 5). Der Berufungskläger 1 gab an, er könne sich nicht erklären, dass die von
D_____ erlittenen Verletzungen von ihm stammen würden (S. 3473). Entschieden
bestritt er überdies, von der durch den Berufungskläger 2 eingesetzten Schlagrute
gewusst zu haben (Prot. zweitinstanzliche HV S. 4: „Ich habe die Schlagrute nie
gesehen.“ S. 5: „Ich sah den Schlagstock erst danach.“). Der Berufungskläger 2 gab
zu, mit der Schlagrute und mit der Faust geschlagen zu haben („Ich habe
geschlägelt.“, Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 4 f.), konnte jedoch vor
Appellationsgericht weder angeben, von wem er die Waffe bekommen hatte, noch
wen er damit getroffen hatte. Auffallend ist bei der Würdigung dieser Aussagen,
dass beide Berufungskläger bemüht waren, sich als Opfer der aggressiven portugiesischen
Brüder darzustellen.
3.4 Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urteil E. 2.b S. 21), erweist sich die
Rekonstruktion der Geschehnisse angesichts der Schnelligkeit und Unübersichtlichkeit
der Tathandlungen verbunden mit den Erinnerungsschwächen der Augenzeugen und
den Bagatellisierungstendenzen der Beschuldigten als sehr schwierig. Das
Strafgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich und sorgfältig mit
den Aussagen der portugiesischen Brüder, der Augenzeugen sowie der
Beschuldigten auseinandergesetzt. Insbesondere hat es auch Lücken und Fehler,
welche Augenzeugenberichten notorisch anhaften, untersucht und im Gesamtkontext
bewertet. Für die Verletzungsfolgen sowie die Art der Tatausführung hat das
Strafgericht zudem auf die rechtsmedizinischen Gutachten abgestellt.
3.5 Was
die Berufungskläger dagegen vor Appellationsgericht vorbringen, vermag nicht zu
überzeugen. Soweit mit ihren Einwänden wiederum vereinzelte Fehlbeobachtungen
von Augenzeugen thematisiert werden, ist dem das oben Gesagte zu entgegnen:
Augenzeugenberichte sind selten fehlerfrei. Dies gilt umso mehr, wenn wie
vorliegend ein turbulentes Geschehen zu beschreiben ist. Solche Fehler erweisen
sich jedoch als unbedeutend, wenn das Kerngeschehen auf andere Art und Weise
zuverlässig zu ermitteln ist. So wird vom Berufungskläger 2 etwa eingewendet,
der Zeuge J_____ habe den Täter mit dem Schlagstock als kurzhaarig und dunkel
gekleidet beschrieben, wohingegen er bei der Tat ganz in weiss gekleidet
gewesen sei und einen Pferdeschwanz getragen habe. Daraus folgert er, dass ein
weiterer Schlagstock im Einsatz gewesen sein müsse. Wie bereits das
Strafgericht festgestellt hat, gibt es keine Anhaltspunkte für einen zweiten
Schlagstock (Urteil S. 25). G_____ hat zugestanden, dem Berufungskläger 2 den
mitgebrachten Schlagstock vor der Schlägerei übergeben zu haben, unbestrittenermassen
hat der Berufungskläger 2 diesen auch eingesetzt.
4.1 Der Verteidiger
des Berufungsklägers 1 macht geltend, die D_____ von seinem Mandanten verabreichten
Faustschläge seien lediglich als einfache, nicht aber als versuchte schwere
Körperverletzung zu werten. So habe D_____ in objektiver Hinsicht lediglich
eine Gehirnerschütterung davongetragen und damit weder schwere Verletzungen
noch bleibende Gesundheitsschäden erlitten. Das Opfer habe dann auch nach kurzer
Spitalpflege ohne weitere Komplikationen entlassen werden können. Die vom
Berufungskläger 1 verabreichten Faustschläge seien im Übrigen nicht geeignet
gewesen, schwere Verletzungen zu bewirken, insbesondere da es sich bei den
beiden Kontrahenten um gesunde und relativ kräftige junge Männer gehandelt
habe. In subjektiver Hinsicht habe der Berufungskläger die Absicht gehabt, D_____
dieselben Verletzungen, welche dieser ihm vorgängig zugefügt habe, zurückzuzahlen.
Eine weitergehende Vergeltungshandlung in Form einer schweren Körperschädigung
sei ihm fern gelegen (Plädoyer p. 1 f. Prot. HV S. 5). Schliesslich stehe beweismässig
keinesfalls fest, dass die Kopfverletzungen von D_____ auf die Faustschläge des
Berufungsklägers 1 zurückzuführen seien, naheliegender sei eine Entstehung
dieser Verletzungen durch die von den übrigen Angreifern verabreichten
Fusstritte (Berufungsbegründung p. 3 Ziff. 1).
4.2 Nach
Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich
verletzt, vorsätzlich einen Körperteil verstümmelt oder unbrauchbar macht oder
eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine Entstellung verursacht
(vgl. Trechsel/Fingerhuth, in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013). Zwar ist zutreffend, dass die bei D_____ eingetretenen
Verletzungen in objektiver Hinsicht lediglich den Grad von einfachen
Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB aufweisen. Den
Argumenten des Verteidigers ist jedoch entgegenzuhalten, dass die
Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes gerade das kennzeichnende Merkmal
des Versuchs darstellt. Hätten die Berufungskläger dem Opfer tatsächlich eine
schwere Körperverletzung zugefügt, so wären sie nicht nur wegen Versuchs, der
gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB einer fakultativen Strafmilderung unterliegt, zu
verurteilen, sondern wegen des vollendeten Delikts gemäss Art. 122 StGB. Das Bundesgericht hat in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt
Körperverletzungen im Zusammenhang mit Faustschlägen beurteilt (vgl. Urteil
6B_388/2012 vom 12. November 2012 mit Hinweisen auf Urteile 6B_758/2010
vom 4. April 2011; BGE 119 IV 25; Urteile
6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen
abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die
Verfassung des Opfers.
4.3 Aus
den Aussagen der am Vorfall Beteiligten und des Berufungsklägers 1 selbst muss
geschlossen werden, dass die gegen den Kopf des rücklings auf dem Boden
liegenden D_____ ausgeführten Faustschläge durchaus wuchtig waren. Der
Berufungskläger 1 gab zu Protokoll: „Ich war wie ein Vulkan und habe ‚drein geschlagen‘
ich weiss nicht mal wohin ich geschlagen habe.“ (Akten S. 2236) und: „Ich
war früher eine Kampfmaschine. Wenn ich in Rage bin, dann spüre ich nichts
mehr.“ (Akten S. 2243). Dazu passen auch die Schilderungen des Berufungsklägers
2: „Er (der Berufungskläger 1) war so aufgeregt, es ist möglich, dass er den
Kleinen (D_____) töten wollte. (…) Er ist auf dem Kleinen gesessen, als dieser
am Boden lag. Dann hat er ihn mit beiden Fäusten ins Gesicht geschlagen.“
(Akten S. 2217). Ob das Opfer nach dem Angriff tatsächlich kurz bewusstlos
oder aber bloss stark benommen war, kann offen bleiben. Fest steht, dass D_____
beim Eintreffen der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall nicht mehr ansprechbar
war (Rapport Akten S. 2013), was zumindest auf eine sehr starke Benommenheit
des Opfers hinweist. Dass sich D_____ nach dem Angriff des Berufungsklägers 1
in einem desolaten Zustand befand, wird auch durch die Beobachtungen des
Augenzeugen J_____ („Er war nicht wirklich ansprechbar. Er lag auf der rechten
Seite. Später drehte er sich auf die linke Seite und gab ‚Seufzer‘ von sich.
Man sah, dass das Opfer Kopfverletzungen hatte.“ Akten S. 2100) sowie des Berufungsklägers
2 („Er lag da wie tot.“ Akten S. 2265) gestützt. Das Opfer musste anschliessend
mit der Ambulanz ins Spital transportiert werden und konnte vier Tage später
wieder austreten. Die vom IRM dokumentierten Verletzungen wurden im
erstinstanzlichen Urteil detailliert aufgeführt (Urteil S. 21-24). Darunter
finden sich ein leichtes Schädelhirntrauma, eine kleine Blutung unter die
weichen Hirnhäute, Brüche des rechten Schläfenbeins, des Nasenbeins, des Jochbeins
sowie der Knochenlamelle der Augenhöhle, eine Unterblutung des Augenlids,
Rissquetschwunden an Unterlid und Schläfe sowie Schmelzabsprengung der
Oberkieferfrontzähne. Gemäss dem Gutachten des IRM sind sowohl das Monokelhämatom,
die Rissquetschwunde am Augenlid als auch die Frakturen der Augenhöhle und des
Jochbeins Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung, wobei insbesondere an
Faustschläge zu denken sei (Akten S. 2079). Angesichts des Verletzungsbildes
steht fest, dass der Berufungskläger 1 den Kopf und insbesondere das Gesicht
seines Opfers mit grosser Heftigkeit und Brutalität traktiert hat. Die Verletzungen,
die er seinem Kontrahenten durch die Faustschläge zugefügt hat, sind damit
nicht zu vergleichen mit denjenigen, die er selbst aus der vorgängigen
Schlägerei davongetragen hatte. Zwar hatte der Berufungskläger 1 ebenfalls ein
blaues Auge und eine aufgeplatzte Lippe, musste sich jedoch zu keinem Zeitpunkt
in Spitalpflege begeben. Schliesslich hinderten ihn die erlittenen Verletzungen
auch nicht daran, unverzüglich einen Vergeltungsschlag gegen die Portugiesen zu
organisieren und durchzuführen.
4.4 Gemäss Art.
12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit
Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein
aktuelles Wissen um die Tatumstände (vgl. dazu Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 24). Bei Delikten,
die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des
Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln
und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren
Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf
solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält
(BGE 130 IV 58 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen). Neben dem Wissen um die reale
Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den
Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte
Gut entscheiden. Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des
Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters darstellt, ihm als
notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint oder aber
notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz.
Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg
für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm
auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2 S. 60 mit Hinweisen).
4.5 Angesichts der geschilderten
konkreten Tatumstände war der Eintritt von schweren Körperverletzungen,
namentlich Kopfverletzungen, bei D_____ ohne weiteres möglich. Die von der
Vorinstanz zu Recht als massiv bezeichneten Faustschläge des Berufungsklägers 1
gegen den Kopf des auf dem Rücken liegenden Opfers, das sich kaum noch wehren
und durch seine Position den Schlägen auch nicht ausweichen konnte, hätten
durchaus gravierende und äußerst gefährliche Verletzungen zur Folge haben
können. Das Wissen um die Möglichkeit von schweren Verletzungen bei wuchtigen
Faustschlägen gegen den Kopf ist Allgemeinwissen und muss aufgrund der
Lebenserfahrung des Berufungsklägers 1 bejaht werden (vgl. Auss. Berufungskläger
1: „Ich hatte schon hundert Schlägereien (…).“). Bei dieser Ausgangslage ist der
Nachweis jedenfalls des Eventualvorsatzes in Bezug auf eine schwere
Körperverletzung erbracht. Der Berufungskläger 1 hat dem Opfer D_____ nicht nur
einfache Körperverletzungen zufügen wollen, sondern er hat für den Fall des
Eintritts auch lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung im
Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Kauf genommen. Da D_____ keine
bleibenden Nachteile davon getragen hat, ist der vor-instanzliche Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu bestätigen.
5.1 Der
Verteidiger des Berufungsklägers 2 führt aus, sein Mandant könne nicht für die
Faustschläge des Berufungsklägers 1 ins Gesicht von D_____ zur Verantwortung
gezogen werden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Kollege wie ein
„Vulkan explodiere“ und derart wuchtige Schläge austeile. Eine Tatbegehung
durch Unterlassen sei von der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht
angeklagt (Berufungsbegründung p. 5 Ziff. 6).
5.2 Die
rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft sind korrekt und
bedürfen keiner Ergänzung (Urteil S. 31 f.). Der detaillierten und schlüssigen
Beweisführung der Vorinstanz kann ebenfalls gefolgt werden. Mit Blick auf die
erneuten Einwände der Berufungskläger sei noch festgehalten, dass eine
wörtliche oder detaillierte Absprache des Vorgehens für die mittäterschaftliche
Zurechnung nicht vorausgesetzt ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
Mittäterschaft sogar an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder
unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. dazu BGer 6B_885/2008 vom 14. April
2009 E. 3.4 mit Hinweis; so auch AGE SB.2012.29 vom 26. November 2013 E. 2.3). Die
Berufungskläger 1 und 2 traten gemeinsam mit G_____ und C_____ gegen aussen
klar als Gruppe auf, es bestand eine Vereinbarung zwischen ihnen, die
Portugiesen zur Strecke zu bringen. Mit den Faustschlägen gegen den Kopf von D_____
liegt denn auch kein nicht voraussehbarer Gewaltexzess vor, der nicht vom
Vorsatz der übrigen Mittäter getragen wird. Vielmehr handelte es sich um das
„übliche“ Prozedere im Rahmen einer Schlägerei. Der Berufungskläger 2
beteiligte sich in Kenntnis der Rachegelüste und der entsprechenden
Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers 1 an der Attacke. Dass der Berufungskläger
D_____ die Faustschläge nicht eigenhändig versetzt hat, ändert an seiner
strafrechtlichen Verantwortung als Mittäter nach dem oben Gesagten nichts. Die
Vorinstanz hat zutreffend aus der Tatsache, dass die Mittäter – darunter der
Berufungskläger 2 – dem Berufungskläger 1 den Rücken freigehalten haben, indem
sie F_____ zunächst zurückhielten, so dass der Berufungskläger 1 ungehindert
auf dessen Bruder D_____ einschlagen konnte, auf einen gemeinsamen
Tatentschluss geschlossen. Der Einwand der Verteidigung, es handle sich um ein
Unterlassungsdelikt, geht an der Sache vorbei. Vielmehr muss sich der Berufungskläger
2, der bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Tat mitgewirkt hat,
sich die Handlungen seiner Mittäter – und damit auch die Faustschläge des Berufungsklägers
1 – anrechnen lassen. Es liegt gerade im Wesen der Mittäterschaft, dass der
Taterfolg mehreren Personen zugerechnet werden kann, von denen typischerweise
nicht alle unmittelbar an der Tatbestandsverwirklichung beteiligt sind. Wer –
wie vorliegend der Berufungskläger 2 – wichtige Tatbeiträge im Umfeld des
Kerngeschehens verrichtet, hat sich den Taterfolg zurechnen zu lassen. Damit
ist auch der Berufungskläger 2 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in
diesem Punkt der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
6.1 Der Verteidiger des
Berufungsklägers 1 beantragt einen Freispruch hinsichtlich sämtlicher von den
Mitbeteiligten verübten Tathandlungen, die als versuchte schwere Körperverletzungen
qualifiziert wurden. Er vertritt die Ansicht, die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten
anlässlich des gemeinschaftlich begangenen Angriffes auf die beiden Portugiesen
seien seinem Mandanten nicht zuzurechnen. Er selbst habe lediglich D_____ mit
den Fäusten ins Gesicht geschlagen, jedoch weder die Schlagrute eingesetzt noch
Fusstritte ausgeteilt. Es handle sich vielmehr um Exzesse der Mitbeteiligten
(Berufungsbegründung p. 5 Ziff. 1.b). Schliesslich habe sein Mandant auch erst
nach der Schlägerei von der durch den Berufungskläger 2 eingesetzten Stahlrute
erfahren. Ebenso sei ihm die Übergabe der betreffenden Rute von G_____ an den
Berufungskläger 2 entgangen. Da er von dem Schlaginstrument nichts gewusst
habe, könne er dessen Einsatz auch nicht billigend in Kauf genommen haben. Er
sei deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe freizusprechen
(Berufungsbegründung p. 6 Ziff. 2).
6.2 Auslöser
für die Schlägerei vor dem Restaurant „L_____“ waren die dem Berufungskläger 1
kurz zuvor durch D_____ und F_____ zugefügten Verletzungen. Gemäss eigenen
Angaben war der Berufungskläger 1 aus diesem Grund ausser sich vor Wut. Er
wollte Rache üben und „Gleiches mit Gleichem“ vergelten (Akten S. 2239).
Seine Verletzungen waren auch für seine Kollegen sichtbar. Überdies war er der
Meinung, die Portugiesen hätten in der vorherigen Auseinandersetzung ein Messer
zur Anwendung gebracht, was er auch seinen Kollegen mitteilte und ihnen die
blutende Verletzung am Arm des Berufungsklägers 2 zeigte. Schliesslich vergingen
rund 20 bis 30 Minuten, in welchen die Berufungskläger 1 und 2 Zeit hatten,
Verstärkung herbeizuholen, bis sie sich schliesslich zum Wohnort der
Portugiesen begaben. In dieser Zeitspanne hat G_____ den mitgebrachten
Schlagstock dem Berufungskläger 2 übergeben. Vor diesem Hintergrund kann nicht
gehört werden, dass der Berufungskläger 1 die Angelegenheit mit den beiden
Portugiesen lediglich klären bzw. er ihnen allenfalls eine Ohrfeige verpassen
wollte. Gegen diese Beteuerungen des Berufungsklägers 1 sprechen seine eigenen
Aussagen: „Ich wollte ihnen die Schmerzen die sie mir zugefügt haben
zurückgeben.“ (Akten S. 2239). Es ist offenkundig, dass der Berufungskläger 1
durch das Herbeirufen von kampferprobter Verstärkung in Gestalt zweier Kollegen,
die schon als Türsteher erprobt waren und die Beschaffung eines Schlagstockes
einen Vergeltungsschlag gegen die portugiesischen Brüden beabsichtigten. Die
Vier hatten genügend Zeit, um sich abzusprechen und passten die Portugiesen
planmässig auf deren Heimweg ab, wo die Situation mit gegenseitigen
Provokationen erwartungsgemäss rasch eskalierte und es zum Angriff kam. Diese
Ausgangslage lässt keinen anderen vernünftigen Schluss zu, als dass die vier
Angreifer vereinbart hatten, sich physisch an den beiden Portugiesen zu rächen.
Das Herbeirufen von Verstärkung und die Bewaffnung mit dem Schlagstock schien
für die Berufungskläger 1 und 2 beinahe zwingend, waren sie doch der (irrigen)
Meinung, die Portugiesen seien im Besitz eines Messers. Diese Auffassung wird
alleine schon durch die Tatsache verworfen, dass die Portugiesen zu ihrer Abwehr
kein Messer eingesetzt haben, was sie bestimmt getan hätten, wären sie im Besitze
eines solchen gewesen. Diese Schlussfolgerungen werden zudem gestützt durch die
Tatsache, dass der Berufungskläger 1 in der vorgängigen Auseinandersetzung am M_____
gegen die beiden Portugiesen körperlich unterlegen war. Vor diesem Hintergrund
ergäbe es keinen Sinn, alleine (mit dem verletzten Berufungskläger 2) die – vermeintlich
mit einem Messer bewaffneten – Portugiesen aufzusuchen, um sich an ihnen zu
rächen. Erst mit der Verstärkung durch G_____ und C_____ waren sie als
Angreifer nunmehr in der Übermacht und damit den anvisierten Zielpersonen
personell und ausrüstungsmässig überlegen. Daraus muss geschlossen werden, dass
sie nicht nur beabsichtigten, „Gleiches mit Gleichem“ zu vergelten, sondern
auch um den Preis von nunmehr unmittelbar nahe liegenden schweren Körperverletzungen
zum Nachteil der beiden Portugiesen Vergeltung zu üben. Nicht ganz unwesentlich
für das gemeinsam abgesprochene Vorgehen ist schliesslich auch die Tatsache,
dass weder G_____ noch C_____, nachdem sie über das Vorgefallene vom
Berufungskläger 1 unterrichtet worden waren, auf die Idee kamen, vom Rachefeldzug
abzusehen und statt dessen die Polizei zu verständigen. Aus diesem Umstand muss
geschlossen werden, dass alle Vier mit einem physischen Übergriff auf die Portugiesen
rechneten und mit einem solchen Vorgehen auch einverstanden waren. Keiner hat
sich auch nur andeutungsweise distanziert.
6.3 Der
Berufungskläger 1 hat auch vor Appellationsgericht bestritten, von der durch
den Berufungskläger 2 eingesetzten Stahlrute gewusst zu haben (Prot. zweitinstanzliche
HV S. 4 f.). Aufgrund der relevierten Beweise steht jedoch fest, dass der
Berufungskläger 1 sowohl Kenntnis von der Übergabe als auch vom Einsatz der
Schlagrute hatte und es sich damit bei seinen Beteuerungen um eine Schutzbehauptung
handelt. Unmittelbar nach der ersten Auseinandersetzung mit den Portugiesen
bestellte der Berufungskläger 1 G_____ telefonisch an den Ort des Geschehens. G_____
war sein Kollege, hingegen kannte der Berufungskläger 2 diesen nur flüchtig
bzw. über den Berufungskläger 1 (vgl. Auss. BK 2 Akten S. 2439, Auss. Sag Akten
S. 2509). Die vier Angreifer warteten gemäss den übereinstimmenden Aussagen gemeinsam
vor der Wohnliegenschaft der Portugiesen. Unter den gegebenen Umständen ist
nicht denkbar, dass G_____ die mitgebrachte Schlagrute heimlich hinter dem
Rücken des Berufungsklägers 1 hätte dem Berufungskläger 2 übergeben sollen. Hierfür
hätte auch überhaupt kein Grund bestanden. Es ist somit davon auszugehen, dass
der Berufungskläger 1 sehr wohl von der Übergabe der Schlagrute wusste. Daraus
folgt, dass er auch mit dem nachfolgenden Einsatz derselben durch den Berufungskläger
2 einverstanden war und die dadurch bei den beiden Kontrahenten zugefügten
Verletzungen billigend in Kauf nahm.
7.1 Der
Berufungskläger 2 hat unbestrittenermassen mit der Schlagrute gegen den Kopf
von F_____ geschlagen (Auss. Berufungskläger 2 Akten S. 3473: „Und es kann
sein, dass dieser Stock während meines Faustschlags ausgefahren ist und dass
ich ihn halt am Kopf getroffen habe.“). Zu den Verletzungen von F_____ hält das
IRM-Gutachten fest: „Die Geradlinigkeit der einzelnen Hautdurchtrennungen an
Stirn und Scheitel sowie deren Anordnung zueinander in einer gedachten, schräg
über der Scheitelhöhe verlaufenden Linie erklärt sich zwanglos durch die
Einwirkungen eines stab- oder stockartigen Gegenstandes, wie des berichteten
Schlagstocks.“ (Akten S. 2090). Nachdem das Beweisergebnis gezeigt hat, dass
alle vier Angreifer von der Mitnahme der Schlagrute wussten, müssen sie sich diese
vom Berufungskläger 2 ausgeführten Schläge anrechnen lassen. Wie bereits das
Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der gezielte Einsatz eines
derartigen Schlagstockes gegen den Kopf eines Menschen zu besonders schweren
Körperverletzungen führen (Urteil S. 32). Die Berufungskläger haben sich in
diesem Punkt der versuchten schweren Körperverletzung in Mittäterschaft zu
verantworten, zumal F_____ in casu nicht in Lebensgefahr war oder bleibende
Nachteile gemäss Art. 122 StGB zu gewärtigen hatte. Das Urteil des
Strafgerichts ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen.
7.2 Der
Berufungskläger 2 hat die Schlagrute auch gegen den bereits am Boden liegenden D_____
eingesetzt. Die Verletzungen des Opfers am linken Oberarm zeigen die deutlichen
Spuren eines Schlagruteneinsatzes (vgl. IRM-Gutachten S. 2082). Diese
Verletzung wurde von der Vorinstanz korrekt als einfache Körperverletzung gemäss
Art. 123 StGB qualifiziert. Auch zur Waffenqualität des eingesetzten Schlagstockes
kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden
(Urteil S. 34, vgl. BGer 6S.183/2005 vom 16. Oktober 2006 E. 3.3 m.w.H.).
Beide Berufungskläger sind in diesem Punkt als Mittäter der einfachen
Körperverletzung mit einer Waffe schuldig zu sprechen.
7.3 Die
Schlagrute fällt unter das Waffengesetz. Somit ist der Schuldspruch der
Vorinstanz betreffend den Berufungskläger 2 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
ebenfalls zu bestätigen.
8.1 Strafbar ist
gemäss Art. 134 StGB, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen
beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines
Dritten zur Folge hat. Angriff ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in
feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder
mehrer Menschen. Die Beteiligung kann, wenn mindestens zwei Personen körperlich
eingreifen, auch psychischer Natur sein, denkbar sind Ratschläge, Anfeuerungen,
Warnungen, u.a.m. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist der Tötungs- oder Verletzungserfolg
(Maeder, in: Basler Kommentar zum
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 134 StGB N 6, 9 f.). Der Tatbestand des
Angriffes gemäss Art. 134 StGB wurde zwecks Vermeidung von
Beweisschwierigkeiten als Ergänzung zum Tatbestand des Raufhandels eingeführt.
Da sich bei einem Angriff mehrerer Personen auf ein oder mehrere Opfer im
Nachhinein oft nicht mehr feststellen, wer welchen Beitrag geleistet, bzw.
welchen Erfolg bewirkt hat, bestraft Art. 134 StGB nur die im Angriff liegende
abstrakte Gefährdung (Aebersold,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 134 N 1). Aufgrund des
Beweisergebnisses und insbesondere des medizinischen Gutachtens steht fest,
dass Fusstritte gegen den Kopf von D_____ ausgeteilt wurden. Dies wird auch von
den Augenzeugen bestätigt (vgl. Auss. J_____ Akten S. 2099). Im vorliegenden
Fall wurden beide Opfer verletzt. Sie wurden von vier Personen angegriffen,
wobei sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, wer den am Boden
liegenden D_____ mit Fusstritten traktiert hat. Die Vorinstanz hat zu Recht
erwogen, dass diese sehr gefährlichen Fusstritte gegen den Kopf eines Wehrlosen
als Exzess innerhalb der Schlägerei zu werten seien, weshalb hier subsidiär die
Strafbestimmung des Angriffs gemäss Art. 134 StGB von allen Tätern erfüllt werde
(Urteil S. 33). Die Berufungskläger haben sich somit des Angriffs, im Sinne
eines Auffangtatbestandes, schuldig gemacht.
8.2 Diese
rechtliche Schlussfolgerung gilt auch für den Einsatz des Aluminiumstuhles, der
im Laufe der Schlägerei zum Einsatz gekommen ist und D_____ getroffen hat. Wie
bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist auch in diesem Punkt der Tatbestand des
Angriffes bezüglich beider Berufungskläger erfüllt (Urteil S. 32). Demgemäss
ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
8.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sämtliche die beiden Berufungskläger betreffenden
Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen sind.
9.1 Beide Berufungskläger haben auch die durch die Vorinstanz
vorgenommene Strafzumessung angefochten. Der Verteidiger des Berufungsklägers 1
verlangt gestützt auf die beantragten Freisprüche eine erhebliche Reduktion der
vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe. Ausserdem seien der Umstand, dass
der Berufungskläger lediglich auf einen vorgängigen Angriff der späteren Opfer
reagiert habe sowie die Tatsache, dass er ein bisher unbescholtene
Familienvater sei, der immerhin 10,5 Monate Untersuchungshaft verbüsst hat,
angemessen zu berücksichtigen (Berufungsbegründung p. 8 f. Ziff. 5). Der
Verteidiger des Berufungsklägers 2 führte ins Recht, die vom Strafgericht
ausgefällte Strafe gegen seinen Mandanten sei im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen deutlich zu hoch. Zudem sei der Tatsache, dass der Berufungskläger
als einziger die Entschädigungsforderung von F_____ anerkannt und damit seiner
Reue Ausdruck verliehen habe, Rechnung zu tragen (Berufungsbegründung p. 12
Ziff. 25 f.).
9.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
9.3
9.3.1 Die
Strafzumessung der Vorinstanz trägt diesen Kriterien grundsätzlich angemessen
Rechnung. Sie ist zu Recht für beide Berufungskläger von einem ausserordentlich
schweren Verschulden ausgegangen. Die täter- und tatrelevanten Umstände sowie
die persönlichen Verhältnisse der Berufungskläger wurden angemessen berücksichtigt,
auf die ausführlichen und vollständigen Erwägungen kann verwiesen werden
(Urteil S. 39-41). Die Verletzungen der beiden Opfer waren massiv und hätten
durchaus auch schwerer wiegende Folgen nach sich ziehen können. Der Übergriff
war geplant und wurde mit grosser Brutalität durchgeführt. Dazu haben sich die
Berufungskläger gezielt mit körperlich überlegenen Türstehern verstärkt und
sich zusätzlich mit einer Waffe ausgerüstet. Die vier Angreifer hatten genügend
Zeit, sich ihr Vorgehen zu überlegen und hätten auch Gelegenheit gehabt, sich
von ihrem Vorhaben zu distanzieren. Gezielt haben sie den Wohnort der
Portugiesen aufgesucht, diese abgepasst und ihre flüchtenden Widersacher brutal
verdroschen. Als D_____ bereits wehrlos am Boden lag, wurde er von den
Berufungsklägern 1 und 2 massiv zusammengeschlagen. Auch F_____ wurde mit der
Schlagrute am Kopf verletzt. Die von den Portugiesen erlittenen Verletzungen
standen in keinem Verhältnis mehr zu den Verletzungen, die der Berufungskläger
1 zuvor erlitten hatte.
9.3.2 Bei
der individuellen Strafzumessung kann ebenfalls auf die durchwegs zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Berufungskläger 1 wird
belastet durch die aktivste Rolle der vier Angreifer. Er hat nach dem Rencontre
am M_____ die Initiative ergriffen und seine Kollegen zum Angriff geführt und
war äusserst aktiv an der Schlägerei beteiligt. Entlastend wirkt sich
allerdings aus, dass er selber von den Portugiesen zuvor verletzt worden war.
Gefühle von Wut und Rachegelüste sind vor diesem Hintergrund bis zu einem
gewissen Punkt nachvollziehbar, können das Delikte jedoch nicht entschuldigen.
Der Berufungskläger 2 kann sich nicht in gleichem Umfang auf die vorausgegangene
Schlägerei am M_____ als Entlastungsgrund berufen. Zwar wurde auch er attackiert,
doch erlitt er keine nennenswerten Verletzungen. Dennoch war er umgehend
bereit, sich am Rachefeldzug gegen die Portugiesen zu beteiligen, obwohl ihn
seine bereits bestehende Armverletzung hätte davon abhalten sollen. Bei der
eigentlichen Schlägerei hat der Berufungskläger 2 hemmungslos von der Stahlrute
Gebrauch gemacht; dieser Umstand zieht eine zusätzliche Verurteilung wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach sich.
9.3.3 Die
übrigen Strafzumessungskriterien wurden von der Vorinstanz korrekt gewichtet. Aufgrund
dieser Überlegungen ist die von der Vorinstanz für beide Berufungskläger
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen und zu bestätigen. Entgegen
den Einwänden des Verteidigers des Berufungsklägers 2 erweist sich dieses Strafmass
mit Hinblick auf Urteile des Appellationsgerichts zu vergleichbarer
Gewaltdelinquenz keinesfalls als zu streng. So hat das Appellationsgericht unlängst
einen vorbestraften Täter, der sein Opfer mit heftigen Faustschlägen niedergestreckt
und dem am Boden Liegenden mehrere Fusstritte gegen den Kopf versetzt hatte,
wodurch dieses bleibende Schäden erlitt, des Angriffs und der schweren Körperverletzung
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zu
Gunsten des Täters wurde berücksichtigt, dass er zur Tatzeit unter der enthemmenden
Wirkung von Alkohol und Kokain gestanden hatte. Der ebenfalls einschlägig vorbestrafte
Mittäter, der lediglich Faustschläge ausgeteilt hatte und des Angriffs schuldig
befunden wurde, erhielt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (AGE SB.2013.87 vom
29. April 2014). Weiter wurde ein Täter, der gemeinsam mit einem Kollegen mit
Wasserwaagen auf eine Gruppe von Personen eingeprügelt hatte, zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt (AGE SB.2012.59 vom 26. Juni 2013 E.
3.3). Zwar hatte, wie der Verteidiger des Berufungsklägers 2 zu Recht
einwendet, der Täter in jenem Fall die tätliche Auseinandersetzung sowie deren
Eskalation allein zu verantworten, während im vorliegenden Fall die Berufungskläger
zuvor von den späteren Opfern angegriffen worden waren (Plädoyer p. 7). Dennoch
rechtfertigt sich ein Vergleich der beiden Fälle, stand doch in beiden eine
versuchte schwere Körperverletzung mit nicht unerheblichen Kopfverletzungen zur
Beurteilung. In beiden Fällen lag es ausserhalb der Kontrolle der Täter, dass
keine gravierenderen Schädigungen eintraten, schlugen sie doch mit Schlagwaffen
wuchtig gegen Körperbereiche, in denen lebenswichtige Organe angesiedelt sind. Schliesslich
hat das Appellationsgericht in einem weiteren Urteil den Haupttäter einer
Gruppe, die mit Faustschlägen, Fusstritten und einer Stahlrute auf ihr Opfer
eingeschlagen hatten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Strafe von 2 ¾
Jahren verurteilt (AGE SB.2012.29 vom 26. November 2013 E. 6.5). Auch im
Vergleich zu den rechtskräftigen Urteilen betreffend G_____ und C_____ erweist
sich die Strafe als korrekt.
9.3.4 Der
bislang unbescholtene Berufungskläger 1 lebt in stabilen Verhältnissen. Die
Vorinstanz hat sich eingehend mit seinem Vorleben und seinen persönlichen
Verhältnissen auseinandergesetzt, darauf ist zu verweisen (Urteil S. 40). Der Berufungskläger
1 ist verheiratet, Vater eines kleinen Kindes und verfügt über ein regelmässiges
Einkommen (vgl. Auss. Prot. zweitinstanzliche HV S. 3). Er hat beinahe ein Jahr
in Untersuchungshaft zugebracht und dadurch die Härte des Vollzugs bereits erfahren.
Vor diesem Hintergrund kann den Erwägungen des Strafgerichts gefolgt, dem Berufungskläger
1 eine positive Legalprognose und damit bedenkenlos der teilbedingte
Strafvollzug gewährt werden. (Urteil S. 40). Der unbedingte Strafteil wird auf
ein Jahr festgelegt, für den bedingten Teil von zwei Jahren wird die minimale
Probezeit von zwei Jahren. Das Urteil des Strafgerichts ist damit
vollumfänglich zu bestätigen.
9.3.5 Der
Berufungskläger 2 ist mehrfach vorbestraft, unverheiratet und kinderlos. Den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend sein Vorleben und insbesondere
auch sein Nachtatverhalten kann vollumfänglich gefolgt werden (Urteil S. 41).
Er verdient ein geregeltes Einkommen als Bodenleger, seine familiäre Situation
ist unklar (vgl. Auss. Prot. zweitinstanzliche HV S. 3). Der Berufungskläger 2
ist somit in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Auch er hat im Anschluss an die
Tat fast ein Jahr Untersuchungshaft verbüsst, weshalb ihm grundsätzlich keine
ungünstige Prognose gestellt werden kann. Der Vorstrafen wegen hat die
Vorinstanz die Probezeit korrekt auf drei Jahre erhöht.
10.1 Der
Verteidiger des Berufungsklägers 1 ficht das vorinstanzliche Urteil auch im
Zivilpunkt an und beantragt, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des
Privatklägers D_____ seien vollumfänglich abzuweisen. Das Opfer D_____ habe die
Spitalrechnung nie bezahlt. Er machte sinngemäss geltend, es sei unbillig, dass
sein Mandant, der vom späteren Opfer zu seiner Tat provoziert worden sei,
diesem nun Ersatz für eine nicht bezahlte Rechnung schulde. Auch eine
Genugtuung sei nicht gerechtfertigt, habe doch der Berufungskläger 1 sein
Fehlverhalten durch die ausgestandene Untersuchungshaft bereits ausreichend
gebüsst (Berufungsbegründung p 7 f. Ziff. 4).
10.2 Die
Rechtsvertreterin von D_____ beantragt, die Berufung des Berufungsklägers 1 sei
abzuweisen und das Urteil der ersten Instanz betreffend die Zivilpunkte sei zu
bestätigen. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund der ihm schuldhaft
zugefügten Verletzungen stehe ihrem Mandanten prinzipiell eine Schadenersatz-
und Genugtuungsleistung zu. Dass der Privatkläger als nicht versicherter
Ausländer nicht in der Lage gewesen sei, die Spitalrechnung zu begleichen, könne
nicht zu einer Privilegierung des Täters führen (Prot. zweitinstanzliche HV S.
6).
10.3 Auch
in Bezug auf die Genugtuungsforderung kann auf die Erwägungen des erstinstanzlichen
Urteils verwiesen werden. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das
Strafgericht erkannt, dass der Berufungskläger 1 als Mitverursacher der
Kopfverletzungen des Opfers D_____ nicht nur für den entstandenen Schaden nach
Art. 46 OR einzutreten hat, sondern ihm grundsätzlich auch eine Genugtuung nach
Massgabe von Art. 47 OR schuldet (Urteil S. 46). Die Vorinstanz hat die
Bemessung der Schadenersatz- und Genugtuungssumme – insbesondere das Mass der
Haftungsreduktion wegen Selbstverschuldens gemäss Art. 44 Abs. 1 OR – zwar
knapp, aber einlässlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet, auf die
entsprechenden Ausführungen kann ohne weiteres verwiesen werden (Urteil S. 46).
Die vom Strafgericht festgelegte grundsätzliche Haftungsquote des
Berufungsklägers 1 um 50% erweist sich mit Blick auf das Selbstverschulden des
Privatklägers als angemessen. Im Übrigen ist den Ausführungen der Rechtsvertreterin
des Privatklägers zu folgen, wonach auch eine Schuld einen Schaden im Sinne von
Art. 41 OR darstellt. Damit ist die Gutheissung der Schadenersatzforderung des
Privatklägers gegenüber dem Berufungskläger 1 in solidarischer Verbindung mit
dem Berufungskläger 2 sowie G_____ und C_____ zu bestätigen.
10.4 Betreffend
die Genugtuung ist zusammengefasst festzuhalten, dass das Opfer D_____ vom Berufungskläger
1 und seinen Kollegen regelrecht zusammengeschlagen worden ist und unter
anderem vier Gesichtsfrakturen erlitten hat. Er war unmittelbar nach dem
Vorfall kaum mehr ansprechbar, lag in einer Blutlache am Boden und musste von
der Sanität ins Spital transportiert werden, wo er sich mehrere Tage stationär
behandeln lassen musste. Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen,
dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung im
Sinne von Art. 47 OR hat. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden
Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen
Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen
und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117, E.
2.2.2). Aus dem Gutachten des IRM geht hervor, dass D_____ durchaus massive
Verletzungen insbesondere im Gesichtsbereich erlitten hat, welche stationär
behandelt werden mussten. Da das Opfer die Schweiz inzwischen verlassen hat,
sind allfällige Spätfolgen körperlicher oder seelischer Art zwar denkbar,
jedoch nicht dokumentiert. Aus Vergleichsfällen ist ersichtlich, dass bei Gesichtsfrakturen
infolge von Faustschlägen je nach Schwere des Falles Genugtuungssummen zwischen
CHF 1‘500.– und CHF 3‘000.– üblich sind (vgl. dazu AGE SB.2012.92 vom 24.
Januar 2014 E. 7.5). Bei Hütte/Landolt
(Genugtuungsrecht Band 2, § 17 Kasuistik Verletzungsgenugtuung) finden sich
zusätzlich diverse mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle, in denen auch
höhere Genugtuungssummen zugesprochen wurden, so etwa Urteil Nr. 725:
Obergericht Zürich, 17. April 2012: Leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse
Frakturen im Bereich des Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und
ein Rippenbruch, notfallmässige Hospitalisation während zwei Tagen, spätere
Operation zur Wiederherstellung der knöchernen Augenhöhle; Genugtuung CHF 5‘000.–,
oder Urteil Nr. 349: BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012: Hirnerschütterung und
Verlust von zwei Zähnen, Rissquetschwunde an der Unterlippe und
Ellbogenprellung infolge von zwei Faustschlägen an den Mund, versuchten
Schlägen mit einem Eisenrohr an den Kopf und Fusstritten; Genugtuung CHF
4‘000.–. Im vorliegenden Fall hat der Privatkläger 1 neben diversen weiteren Verletzungen
vier Gesichtsfrakturen erlitten. Die Bemessung der Genugtuungssumme auf CHF
2‘500.–, was bei einer Haftungsquote des Berufungsklägers 1 von 100% CHF
5‘000.– entsprechen würde, ist in Anbetracht der vorübergehenden entstellenden
und schmerzhaften Verletzungsfolgen sowie des schweren Verschuldens des Berufungsklägers
1 nicht zu beanstanden. Der Einwand des Verteidigers, der Berufungskläger 1
habe mehrere Monate in Untersuchungshaft zugebracht, vermag sein Tatverschulden
nicht zu schmälern und ist für die Bemessung der Genugtuung nicht relevant.
Die Berufungen
erweisen sich nach dem Gesagten als in allen Teilen unbegründet und sind demzufolge
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Berufungskläger
dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von je CHF 1‘000.– zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO). Die amtlichen Verteidiger sowie die Rechtsvertreterin des
Privatklägers im Kostenerlass sind für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf die eingereichten Honorarnoten abgestellt werden kann.
Die Berufungskläger sind gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht
das dem jeweiligen amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die Einzelheiten
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
In Sachen C_____ wird das
Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Die Berufungskläger A_____ und B_____
tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A_____, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'280.– zuzüglich
Auslagen von CHF 30.– und MWST zu 8% aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von B_____,
[...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'919.– zuzüglich
Auslagen von CHF 140.30 und MWST zu 8% aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin von D_____ im Kostenerlass, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'697.– zuzüglich
Auslagen von CHF 10.75 und MWST zu 8% aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.