Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
AS.2011.72
URTEIL
vom 27.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Erik Johner , Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Appellant
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Appellatin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ ,
Opfer
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Appellation gegen ein
Urteil der Strafgerichtspräsidentin
vom 11. August 2010
betreffend mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 11. August 2010 wurde A_____ der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit Kindern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu CHF 130.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren. Ferner wurde er zur Zahlung von CHF 5‘000.– Genugtuung an B_____ verurteilt.
Für die Details und die Nebenpunkte wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen
(Urteil S. 10).
Gegen dieses
Urteil hat A_____ mit Eingabe vom 16. August 2010 rechtzeitig Appellation
erhoben und dessen kostenfällige Aufhebung, einen vollumfänglichen Freispruch
sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das zweitinstanzliche
Verfahren beantragt. Zudem stellte er den Antrag, es sei bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers ein Gutachten einzuholen. Der Rechtsvertreter
von B_____ hat zunächst am 20. August 2010 Anschlussappellation erhoben, diese
jedoch mit Eingabe vom 14. November 2011 zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft,
die das Verfahren gegen A_____ bereits mit Beschluss vom 9. August 2007 mangels
Beweisen eingestellt hatte, dieses jedoch aufgrund eines gutheissenden
Rekursentscheides des Strafgerichts vom 31. Oktober 2008 wieder hatte aufnehmen
und Anklage erheben müssen, schliesst in ihrer Appellationsantwort auf
Gutheissung der Appellation. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2012 sprach sich
der Rechtsvertreter des Opfers zunächst gegen die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
aus. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 teilte die instruierende Präsidentin den
Parteien mit, es werde beabsichtigt, eine erneute Videobefragung des Opfers
durchzuführen. Sowohl der Appellant als auch der Vertreter des Opfers befürworteten
die Durchführung einer erneuten Videobefragung zwecks Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
betreffend die Aussagen des Opfers (Eingaben vom 17. Und 18. Januar 2013). Die Instruktionsrichterin
verfügte am 6. Februar 2013, es sei eine nochmalige Videobefragung von B_____
durchzuführen und darauf basierend ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen.
Am 26. September 2013 lag das Gutachten der Rechtspsychologin Dr. C_____ vor.
Der Opfervertreter nahm am 24. Oktober 2013, der Verteidiger am 25. Oktober
2013 dazu Stellung.
An der
mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 vor Appellationsgericht nahmen der
Appellant mit seinem Verteidiger sowie B_____ mit ihrem Rechtsvertreter teil.
Die Staatsanwaltschaft wurde auf ihr Ersuchen vom Erscheinen zur
Hauptverhandlung dispensiert. Zunächst wurde Dr. C_____ als Sachverständige
befragt und den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Anschluss- und
Verständnisfragen gegeben. Danach kamen der Appellant und das Opfer zu Wort. Schliesslich
gelangten der Verteidiger und der Opfervertreter zum Vortrag. Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil
sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Am
- Januar 2011 hat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die
bis dahin geltenden kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 453 StPO werden allerdings Rechtsmittel gegen
Entscheide, die vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden sind, von den bisher
zuständigen Behörden nach dem bisherigen Recht beurteilt. Das vorliegend angefochtene
Urteil der Strafgerichtspräsidentin datiert vom 11. August 2010, so dass die
Baselstädtische Strafprozessordnung (StPO BS; vormals SG 257.100) zur Anwendung
gelangt. Auf die gemäss § 177 ff. StPO BS form- und fristgerecht erhobene
Appellation ist einzutreten.
1.2 Das
Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass der Appellant an seinem Wohnort in
Basel seine Nichte B_____ (nachfolgend: Opfer) im Zeitraum von ca. 2001 bis
2007 immer wieder über den Kleidern zwischen den Beinen ausgegriffen und betastet
hat (Urteil S. 7). Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen von B_____,
welche es als glaubhaft einstuft. Betreffend den in der Anklageschrift ebenfalls
geschilderten Vorfall, wonach der Appellant das Opfer sowie seine eigene Tochter
dazu aufgefordert haben soll, seinen Penis anzufassen, erging seitens der Vorinstanz
kein Schuldspruch, da die konkreten Umstände nicht geklärt werden konnten.
Damit ist dieser Vorfall nicht Gegenstand der Appellation.
1.3 Der
Appellant bestreitet sämtliche Anklagepunkte und weist auch vor zweiter Instanz
jegliche sexuellen Annäherungen an seine Nichte von sich. Seine Appellation
lässt er zusammengefasst damit begründen, dass die Aussagen des Opfers nicht
glaubhaft seien. Es lägen zahlreiche und gewichtige Hinweise für eine falsche
Belastung vor, diese seien von der ersten Instanz zu Unrecht nicht berücksichtigt
worden (Appellation p. 2 f.). Zudem könnten die Vorhalte schon rein zeitlich nicht
stimmen, sei er doch während des angeklagten Zeitraums mehrheitlich in Thailand
wohnhaft gewesen und erst im Jahr 2005 mit seiner Familie nach Basel gezogen
(Appellation p. 1). Wie bereits vor erster Instanz erklärte er schliesslich
auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, er sei Opfer eines Rachefeldzuges
seines Schwagers geworden, welcher sich für innerfamiliäre Spannungen an ihm
rächen wolle (Verhandlungsprotokoll S. 4).
2.1 Es
gilt zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilung
wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern stützen oder im Gegenteil
gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der unter anderem in Art. 32 Abs. 1 der
schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung gilt
jede beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld bzw. ihrer
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) abgeleitet (BGE 127 I 38
E. 2 S. 140 m.H.), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das
Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der angeklagte Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (statt vieler: BGE 129 I 49 E. 4
S. 58; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 E. 4 m. H.). Für eine Verurteilung muss
genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist
(vgl. ausführlich: Tophinke,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2001, Art. 10 StPO
N 82 ff.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 1 ff.)
Insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind. Weiter besagt die Maxime der freien Beweiswürdigung, dass
die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen
Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber
entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25).
Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich
die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil nachweisen lassen.
2.2 Bei
Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern in einer Privatwohnung liegen der Natur
der Sache entsprechend nur selten objektive Beweise vor, welche die Aussagen
des Opfers klar bestätigen oder widerlegen könnten. Entscheidend ist damit in
erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen einerseits
und des Angeschuldigten anderseits. Der Tatvorwurf basiert hauptsächlich auf
den Aussagen des Opfers. Die Vorinstanz hat diese Aussagen sorgfältig
analysiert und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass diese
– trotz gewisser Umstände, die vordergründig als Gegenargument angeführt
werden könnten – insgesamt glaubhaft seien (Urteil S. 5 f.). Die Appellation
richtet sich im Wesentlichen gegen diese Einschätzung der Vorinstanz. Der
Appellant machte konkret geltend, das Strafgericht habe sich teilweise auf
nachweislich falsche Angaben des Opfers gestützt, beispielsweise betreffend das
Alter, in dem die inkriminierten Vorfälle begannen (Appellation p. 1). Weiter
sei auffällig, dass das Opfer konkrete Begebenheiten nicht bereits in der
Videobefragung, sondern erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
geschildert habe. Es liege nicht einfach eine Aggravationstendenz vor, sondern es
handle sich offensichtlich um falsche Aussagen (Appellation p. 2). Gesamthaft gingen
aus den Aussagen des Opfers derart viele Widersprüche hervor, dass diese
keinesfalls als glaubwürdig bezeichnet werden könnten (Appellation p. 2).
3.1 Vor
dem Hintergrund des jugendlichen Alters der Zeugin bei der ersten Befragung und
der heftig umstrittenen Glaubhaftigkeit der Opferaussagen wurde im zweitinstanzlichen
Verfahren mit Zustimmung der Parteien ein Glaubhaftigkeitsgutachten bei der
Diplompsychologin Dr. C_____ in Auftrag gegeben, zu dem diese anlässlich der
Appellationsgerichtsverhandlung noch einmal Stellung nahm. Gemäss den Ausführungen
der Sachverständigen im sehr ausführlichen Gutachten vom 23. September 2013 sei
die Aussagetüchtigkeit des bei der ersten Befragung 11-jährigen und bei der
letzten Einvernahme 17-jährigen Opfers unzweifelhaft gegeben (Gutachten p. 26).
Die Gutachterin nahm eine kriterienorientierte Aussageanalyse der Angaben des
Opfers vor. Dazu hielt sie zunächst fest, dass eine fachgerechte Aussageanalyse
stets zwei Hypothesen im Blickfeld behalten und diskutieren müsse: Die
sogenannte Nullhypothese (die Aussage beruht nicht auf eigenem Erleben) und die
sogenannte Realitätshypothese (die Aussage basiert auf eigenen Erlebnissen). Sodann
führte sie aus, dass sich eine fachgerechte kriterienorientierte Aussageanalyse
korrekterweise nur an Originaltexten durchführen lasse, aus denen neben den
thematischen Inhalten auch zuverlässige Informationen über die genauen Abläufe
der Befragung, über die Art und Weise des Redens, über die Sprachstruktur der
Aussage, über die exakte Wortwahl und über para- oder nonverbale Äusserungen
der Zeugenperson entnommen werden könnten (Gutachten p. 26-28). Diese
Voraussetzungen seien für die Einvernahme vor Strafgericht vom 11. August 2010,
welche lediglich protokolliert wurde, nicht erfüllt. Die beiden anderen Einvernahmen
vom 19. Juni 2007 und vom 30. Mai 2013 hingegen seien auf DVD aufgezeichnet und
transkribiert worden. Damit liege genügend Original-Aussagematerial vor, um
eine aussagepsychologische Analyse durchzuführen. Auf eigene Untersuchungen
könne unter diesen Umständen verzichtet werden (Gutachten p. 24).
3.2 In
einem ersten Teil befasste sich die Gutachterin mit der Geschichte und
Entwicklung der Aussage (Aussagegenese, Gutachten p. 28-42, IV.4.A.). Sie unterschied
dabei zwischen direkter und indirekter Aussagegeschichte. Zur direkten Aussagegeschichte
stellte sie fest, dass gestützt auf die Angaben der Eltern die Erstaussage des
Opfers bereits mit fünf bis sechs Jahren gegenüber der Mutter bzw. mit zehn
Jahren gegenüber dem Vater gemacht wurde (Gutachten p. 28). Betreffend die nach
den einzelnen Vorwürfen gegliederte direkte Aussagegeschichte hielt das Gutachten
zusammengefasst fest, dass folgende Aussageinhalte mit Schilderungen, die eine
Erlebnisbasis haben, kompatibel sind:
Der Tatvorwurf, B_____ habe einmalig das Glied des Beschuldigten
anfassen müssen
Das verbale Abwehrverhalten von B_____ im Sinne eines Kommentars
Der Tatvorwurf, der Beschuldigte sei nackt in der Wohnung herumgelaufen
Der Tatvorwurf, das Opfer habe auf dem PC des Beschuldigten Bilder von
nackten Kindern gesehen
Als nicht
kompatibel mit realen Erlebnissen erachtete die Gutachterin hingegen die
folgenden Aussageinhalte:
Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Opfer zwischen den Beinen angefasst
Die Angabe, der Beschuldigte habe das Opfer im Alter von 3 (oder 5)
Jahren an der Brust (oder am Po) angefasst
Die Angabe, der Beschuldigte habe die Hand des Opfers an seinen Penis geführt
Die Angabe, das Opfer habe den Beschuldigten auf den Mund küssen müssen
Hierzu merkte
die Gutachterin an, dass grundsätzlich Detailzunahmen und inhaltliche
Ausweitungen oder Verschärfungen der Aussagen im Laufe der Zeit ebenso wie Widersprüche
ein Hinweis darauf sind, dass den Darstellungen keine eigenen, realen
Erlebnisse zugrunde liegen (Gutachten p. 32). Solche Veränderungen der Aussage
im zeitlichen Verlauf könnten ein Hinweis auf zwischenzeitlich wirksam
gewordene suggestive Einflüsse sein (Gutachten p. 41 f.).
3.3 Mit
der Konstanz der Opferaussagen (Konstanzanalyse) befasste sich die Gutachterin
in einem zweiten Teil (Gutachten p. 42-50, IV.4.B.). Dazu erläuterte sie, dass
das Konstanzmerkmal nur dann zum Erkenntnisgewinn beitragen kann, wenn Abweichungen
von erwartbaren und nicht erwartbaren Konstanzen und Inkonstanzen verzeichnet
werden können (Gutachten p. 42). Die Konstanz folgender Aussageinhalte steht
gemäss dem Gutachten mit realen Erlebnissen im Einklang:
Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Opfer im Intimbereich berührt
Der Tatvorwurf, das Opfer habe einmalig das Glied des Beschuldigten anfassen
müssen
Die Angabe, das Opfer habe den Beschuldigten küssen müssen
Die Angabe, das Opfer habe sich verbal gegen die Berührungen gewehrt
Die Inkonstanz
folgender Aussageinhalte spricht gegen das Vorliegen einer Erlebnisgrundlage
der Schilderungen:
Art der Berührungen
Nacktheit des Opfers
Tatort Badezimmer mit Anfassen nach dem Duschen
Tatort Wohnwagen
Der Beschuldigte habe die Hand des Opfers an seinen Penis geführt
Das Opfer habe den Beschuldigten auf den Mund küssen müssen
Das Opfer habe mehrmals „nein“ gesagt auf die Aufforderung, den Penis
des Beschuldigten anzufassen und ihre gegensätzliche Angabe, sie habe sich
nicht getraut, richtig „nein“ zu sagen
Diese Inkonstanz
führte die Gutachterin auf nach der ersten Aussage erfolgte suggestive Einflüsse
zurück. Bemerkenswert sei indessen, dass das Opfer teilweise peripheres
Geschehen unerwartet konstant geschildert habe (Gutachten p. 51).
3.4 Die
Gutachterin nahm sodann in einem dritten Teil eine Inhaltsanalyse der beiden
verwertbaren Originalaussagen vom 19. Juni 2007 (nachfolgend: erste Aussage) und
vom 30. Mai 2013 (nachfolgend: dritte Aussage) anhand von Realkennzeichen
(Nummerierung in Klammern nach Steller & Kohnken [1989, in der Übersetzung
von Wellershaus, 1991]; Gutachten p. 28) vor (Gutachten p. 51-64, IV.4.C.). Die
Aussagen, die das Opfer in der Strafgerichtsverhandlung vom 11. August 2010 gemacht
hatte (zweite Aussage), wurden mangels Verwertbarkeit nicht einbezogen.
Logische
Konsistenz [1] (Gutachten p. 51-55)
Eine Aussage
gilt als logisch konsistent, wenn sich ihre einzelnen Teile in einen widerspruchsfreien
und stimmigen Zusammenhang bringen lassen. Während diese Voraussetzung in der
ersten Aussage in Bezug auf den Tatvorwurf der Berührungen zwischen den Beinen
erfüllt war, fehlte in der dritten Aussage das Merkmal der logischen Konstanz,
weil das Opfer die Vorwürfe ausgeweitet und zusätzliche Details geschildert hatte.
Diese Diskrepanz erklärte die Gutachterin mit denkbaren suggestiven Einflüssen,
denen das Opfer zwischen den beiden mehrere Jahre auseinanderliegenden Aussagen
möglicherweise ausgesetzt war. Sie hielt jedoch fest, dass eine Erstaussage,
auch wenn sie nicht durch suggestive Bedingungen beeinflusst worden ist, durch
das Vorliegen suggestiver Umstände verändert werden kann (s. v. Schlemm &
Köhnken, 2008, Volbert, 2008; Gutachten p.55).
Chronologisch
unstrukturierte Darstellung [2]/ ungesteuerte Aussageweise (Gutachten p. 55 f.)
Anlässlich der
ersten Einvernahme hatte das Opfer Gelegenheit, auf eine fachgerecht offene
Startfrage frei zu berichten, dabei sprang es von einem Thema zum anderen.
Damit ist das Merkmal in der ersten Aussage erfüllt. In der Exploration vom 30.
Mai 2013 hat das Opfer zwar in einer längeren Sequenz frei berichtet, ist
jedoch chronologisch vorgegangen. Das Kriterium ist dadurch nicht erfüllt.
Quantitativer
Detailreichtum [3] (Gutachten p. 56 f.)
Wie sich in der
Forschung gezeigt hat, ist diesem Kriterium für sich allein genommen, wenig bis
keine Beweiskraft hinsichtlich zugrunde liegender eigener Erlebnisse zuzumessen,
da auch geübte Lügner in der Lage sind, ihre erfundenen Erzählungen mit vielen
Details anzureichern (Hommers, 1993). Dieses Realkennzeichen ist zwar ein
notwendiger, jedoch kein ausreichender Hinweis auf das Vorliegen eigener Erlebnisse
und hat bei seinem Vorhandensein nur im Zusammenhang mit anderen erfüllten
Merkmalen Belegkraft.
Raum-zeitliche
Verknüpfung [4] (Gutachten p. 57 f.)
Das Merkmal der
raum-zeitlichen Verknüpfung ist erfüllt, wenn in einer Aussage vielfältige
Verflechtungen des inkriminierten Geschehens mit veränderlichen situativen
Umständen aus dem individuellen Lebensumfeld des Zeugen und des Beschuldigten
enthalten sind (Greuel et al., 1998, S. 106). In der ersten Aussage habe das
Opfer verschiedene situative Umstände geschildert, an die der Beschuldigte sich
mit übergriffigem Verhalten jeweils angepasst habe. Das Merkmal sei somit
erfüllt. Hingegen könne mit Bezug auf die Analyse von Aussagegeschichte und
–verlauf das Merkmal in der dritten Aussage nicht als erfüllt gelten, da das
Opfer sechs Jahre nach den Vorfällen sowohl mehr übergriffiges Verhalten als
auch mehr Tatorte erwähnte.
Nacherlebte
Gefühlsbeteiligung (Gutachten p. 58)
Dieses eher
selten in der Begutachtungspraxis angewendete Kriterium verlangt eine
feststellbare „Parallelität zwischen der inhaltlichen Beschreibung und
entsprechenden unterschiedlichen nonverbalen Gefühlsreaktionen“ (Greuel et al.,
1998, S. 101). In der ersten Aussage habe das Opfer munter und bereitwillig
über alles mit dem Beschuldigten Erlebte geplaudert; das Merkmal sei damit
nicht erfüllt. Sechs Jahre später sei das Opfer hingegen während der Aussage
offensichtlich tief bewegt gewesen und teilweise in Tränen ausgebrochen, womit
das Merkmal als erfüllt erscheine.
Phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente [10] (Gutachten p. 59)
Dieses Merkmal
kann in beiden Aussagen als erfüllt gelten, beschrieb das Opfer doch plausibel
pädo-sexuelle Handlungen des Beschuldigten, die es als Kind nicht einordnen und
auch als Heranwachsende nicht richtig verstehen konnte.
Schilderung
eigenen innerpsychischen Erlebens [12] (Gutachten p. 59 f.)
Das Kriterium
umfasst die Schilderung emotionaler Reaktionen, sensorischer/körperlicher
Empfindungen sowie gedanklicher Reflexionen in Bezug auf das inkriminierte
Tatgeschehen (Greuel et al., 1998, S. 115). In der ersten Aussage sagte das
Opfer differenziert über eigene Gedanken und Gefühle während der vorgeworfenen
Handlungen aus, womit das Merkmal als erfüllt gilt. Demgegenüber finden sich in
der dritten Einvernahme keine Angaben über Gedanken bzw. Gefühle des Opfers
während der inkriminierten Handlungen. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt.
Selbstbelastungen
[17] (Gutachten p. 60 f.)
Das Merkmal der
Selbstbelastung umfasst die Darstellung von sich oder eigenem Verhalten in
einer Weise, die dem eigenen Prestige abträglich sind, insbesondere das
Eingeständnis eigener Fehler, die Angaben über eigene Initiative wie Zustimmung
oder Kooperation beim Tatgeschehen sowie positive Reaktionen auf die inkriminierten
Handlungen (Greuel et al., 1998, S. 127). Anlässlich der ersten Einvernahme
habe sich das Opfer teilweise als kooperativ mit den vorgeworfenen Handlungen
geschildert und sich dadurch selbst belastet, damit ist das Merkmal in der ersten
Aussage erfüllt. Sechs Jahre später, in der dritten Aussage, ist dieser Aspekt
weggefallen.
Entlastung
des Angeschuldigten [18] (Gutachten p. 61 f.)
Voraussetzung für
dieses Kriterium ist die Annahme, dass eine erlebnisbezogen aussagende Person
eine neutrale oder wohlwollend-neutrale Haltung zum Beschuldigten einnimmt, ein
bewusst Falschaussagender hingegen „übertriebenen Belastungseifer“ erkennen
lässt (Greuel et al., 1998, S. 128). In der ersten Aussage war das Merkmal
erfüllt, entlastete doch das Opfer durch mehrere Präzisierungen und Korrekturen
den Beschuldigten. Anlässlich der dritten Einvernahme war das Merkmal nicht
erfüllt, enthielt doch die Aussage des Opfers ausschliesslich Belastungen und
keine Entlastungen mehr.
Deliktsspezifische
Aussageelemente [19] (Gutachten p. 62 f.)
Als
deliktsspezifische Aussageelemente gelten Schilderungen über mehrere Detailangaben
eines „aufgrund der Alltagserfahrung nicht erwartbaren Verhaltensmusters“, z.B.
Beschreibung spezifischen Täterverhaltens oder opferspezifischen Musters von
Erlebnis- und Verhaltensweisen (Greuel et al., 1998, S. 99). Das Opfer
schilderte in der ersten Einvernahme Elemente der Verführung, die zum Repertoire
des typischen pädo-sexuellen Vorgehens gehören. Damit ist das Merkmal erfüllt.
Anders in der dritten Einvernahme, wo das Opfer eine völlig andere Art
pädo-sexuellen Vorgehens mit einer Art Gewaltkomponente beschreibt. Im Hinblick
auf die erste, zeitlich sechs Jahre näher am Geschehenen liegende Aussage ist
das Merkmal nicht erfüllt.
Auf die Analyse
zusätzlicher Realitätskriterien wurde verzichtet, weil diese nicht vorhanden
oder zu gering ausgeprägt waren bzw. nicht erläutert werden mussten (Gutachten p.
63).
Zusammenfassend
gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass die merkmalsorientierte
Inhaltsanalyse der Aussagen des Opfers eine durchgehende Diskrepanz zwischen
den Angaben in der ersten und denen der dritten Einvernahme zeige. Sie hielt
fest, dass solche Diskrepanzen üblicherweise darauf hinweisen, dass den
Anschuldigungen keine Erlebnisbasis zugrunde liegt. Die Gutachterin betonte indessen,
dass im vorliegenden Fall die ersten Aussagen des Opfers deutliche Hinweise auf
reales Erleben beinhalteten, die nicht zu vernachlässigen seien. So enthielten
diese Aussagen mehrere belegkräftige Realkennzeichen, die auf eine
Erlebnisgrundlage der Angaben hinwiesen. Weiter wiesen die Aussagen in der
ersten Befragung eine gute Qualität auf, namentlich die durch das Opfer vorgenommenen
Korrekturen von Äusserungen der Befragerin deuteten speziell auf die Eigenständigkeit
der Aussagen hin. Insgesamt liessen sich in der Aussageweise keine
strukturellen Unterschiede erkennen zwischen tatneutralen und tatrelevanten
Aussageteilen (Gutachten p. 63 f.). Hingegen enthielten gemäss der Auswertung
der Gutachterin die Schilderungen des Opfers anlässlich der dritten Einvernahme
fast keine Realitätskriterien mehr. Auch die Qualität der Aussagen sei deutlich
schlechter als diejenige der ersten Einvernahme, enthielten diese doch
Weiterentwicklungen und Verschärfungen der ursprünglich gemachten Angaben und
keine Hinweise mehr auf Eigenständigkeit (Gutachten p. 64 f.).
3.5 Im
Rahmen einer Gesamtbewertung der Aussagequalität (Gutachten p. 64-70 IV 4.D.) untersuchte
die Gutachterin schliesslich Anhaltpunkte für eine mögliche Falschbezichtigung
anhand von Widersprüchen, suggestivem Potential, Motivation des Opfers sowie Alternativhypothesen.
Aus dem Gutachten geht diesbezüglich zusammenfassend hervor, dass sich zwischen
der ersten Aussage des Opfers und den in Abständen von drei und sechs Jahren
folgenden beiden späteren Aussagen Widersprüche zeigten. Diese Widersprüche
liessen sich nur mit der Annahme der Nullhypothese in Bezug auf die zweite und
dritte Aussage erklären. Eine Motivation für eine bewusste Falschbezichtigung
lasse sich nicht nachweisen. Vielmehr vermutete die Gutachterin, dass
suggestive Einflüsse aus dem familiären und dem weiteren sozialen Umfeld sowie
innerhalb der ersten Befragung insbesondere auf die zweite und dritte Aussage
des Opfers eingewirkt hatten. Auch alternative Hypothesen wie eine falsche Personenzuschreibung
oder das Vorhandensein eines reinen Phantasieproduktes liessen sich nicht
bestätigen (Gutachten p. 68).
Damit kam die
Gutachterin zum Schluss, dass die Schilderungen in der ersten Befragung vom 19.
Juni 2007 auf einer belegbaren Erlebnisgrundlage des Opfers basieren. Zum einen
enthalte diese Aussage besonders belegkräftige Realkennzeichen. Zum anderen hatte
das Opfer bereits mindestens ein Jahr vor seinen Angaben in der Schule und der
daraus resultierenden Anzeige seinen Eltern von den Übergriffen des Onkels
berichtet. Diese Tatvorwürfe, wonach das Mädchen unter anderem vom Angeschuldigten
im Intimbereich berührt worden sei, blieben trotz Veränderungen von
Einzelheiten in den beiden folgenden Aussagen Bestandteil aller drei Aussagen. Die
Ausweitungen und Verschärfungen der Angaben in der zweiten und dritten Befragung
seien als Hinweis auf zwischenzeitlich wirksam gewordene fremd- und autosuggestive
Prozesse zu bewerten (Gutachten p. 68 f.).
3.6 Die
sorgfältigen, differenzierten und zurückhaltenden Darlegungen von Dr. C_____ im
Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin befasste sich unter
anderem ausführlich mit dem suggestiven Potential in Bezug auf die Aussagen des
Opfers und erläuterte ihre Überlegungen zur Entstehung von Suggestion auch in
der Appellationsgerichtsverhandlung (Prot. Verhandlung S. 2). Sie kommt zum
Schluss, dass suggestive Einflüsse (beispielsweise durch die Versicherung des
Vaters, es sei nicht die Schuld des Opfers sowie die Fragestellung anlässlich
der ersten Einvernahme) möglicherweise bereits auf die erste Aussage, jedoch
insbesondere auf die zweite und dritte Aussage gewirkt hätten. Demgegenüber sei
keinerlei Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Schliesslich enthalte die
Erstaussage des Opfers besonders belegkräftige Realkennzeichen (Gutachten p.
66). Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die vom Opfer anlässlich der ersten
Befragung vom 19. Juni 2007 geschilderten Übergriffe des Appellanten auf realen
Erlebnissen basieren.
4.1 Das
Strafgericht hat nicht nur die Angaben des Opfers, sondern auch die Aussagen,
respektive das Aussageverhalten des Appellanten eingehend gewürdigt. In diesem
Zusammenhang sind schliesslich auch die weiteren Umstände, namentlich die
Anzeigesituation sowie die Aussagen der Tochter des Appellanten berücksichtigt worden.
4.2 Mit
zutreffender Begründung hat das Strafgericht das Aussageverhalten des
Appellanten als wenig überzeugend qualifiziert. Auf die entsprechenden Ausführungen
kann verwiesen werden (Urteil S. 7). Ergänzend zu den im Strafgerichtsurteil angeführten
Beispielen ist die Behauptung des Appellanten zu nennen, wonach er seine Nichte
nie auf den Mund geküsst haben will (Auss. Appellant Akten S. 348: „Der Kuss
war auf die Wange oder auf die Stirn.“). Dieser Umstand wird indessen von seiner
eigenen Tochter, die offenkundig bemüht war, ihn zu entlasten, bestätigt (Akten
S. 118). Der Appellant hat vor Strafgericht ausgeführt, er habe „definitiv nie
zu Hause gearbeitet“ (Akten S. 384). Dies widerspricht seiner Aussage
anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2007, wo er zugestanden hatte, es sei
möglich, „dass ich einmal nackt in der Wohnung umherging und vielleicht auch so
ins Büro/Arbeitszimmer ging“ (Auss. Appellant Akten S. 171). Er habe Daten vom
Geschäft nach Hause genommen und „pro Woche sicher ein-, zweimal oder
vielleicht drei Mal abends zu Hause Arbeiten fürs Geschäft erledigt.“(Auss.
Appellant Akten S. 173), daraus muss geschlossen werden, dass der Appellant
durchaus auch zu Hause gearbeitet hat. Dies deckt sich auch mit den Angaben
seiner Tochter, wonach sie auf das Opfer aufgepasst habe, wenn die Mütter
gearbeitet hätten. Auf Nachfrage erklärte sie, ihr Vater habe im Wohnzimmer am
PC gearbeitet (Akten S. 117). Schliesslich stützen auch die CD mit gelöschten
kinderpornographischen Darstellungen indiziell die vom Opfer geschilderten
Vorkommnisse. So hatte dieses von Anfang an angegeben, ihre Cousine habe ihr
einmal Bilder von nackten Kindern auf dem PC ihres Vaters gezeigt. Der Vorfall
wurde auch von D_____ in ihrer Erstbefragung eingeräumt (Akten S. 119 f.), was
die vom Opfer gegen den Appellanten erhobenen Belastungen ebenfalls objektiviert.
Die Behauptung des Appellanten, wonach die betreffende CD in Thailand
anlässlich von Wartungsarbeiten unbemerkt in den PC seiner Tochter gelangt sein
soll (Akten S. 348, Appellation p. 3) erscheint tatsächlich nicht besonders naheliegend
und wird durch die Aussage seiner Tochter widerlegt, wonach sie zwar CDs von
ihrem Vater habe, diese seien jedoch neu (Akten S. 360). Das Bemühen von D_____,
ihren Vater nicht zu belasten, wird aus ihren Aussagen offensichtlich. So gibt
sie an, ihre Cousine habe ihren Vater nie nackt gesehen (Akten S. 120, 359 f.),
während der Appellant zugestanden hat, auch unbekleidet in der Wohnung herumgelaufen
zu sein, wenn seine Nichte zu Besuch gekommen sei (Akten S. 348). Im Übrigen
hat das Strafgericht die ausweichenden, aber durch ihre teilweise aussergewöhnliche
Formulierung und den nonverbalen Kontext doch belastenden Aussagen der Tochter
des Appellanten sorgfältig und korrekt gewürdigt, darauf kann verwiesen werden
(Urteil S. 6 f.).
5.1 Betreffend
den Zeitraum der angeklagten Übergriffe hat das Strafgericht als erstellt
erachtet, dass diese zwischen dem fünften Lebensjahr des Opfers bis spätestens
2007 stattgefunden haben (Urteil S. 7). Der Appellant macht geltend, dies sei
überhaupt nicht möglich gewesen, habe sich doch seine Familie von 1999 bis Frühsommer
2005 in Thailand aufgehalten. Dazwischen hätten sie 2003/2004 ein knappes Jahr
in [...] gewohnt, im Frühsommer 2005 seien sie an die [...]strasse in Basel
gezogen. Dies widerlege bereits die Aussage des Opfers, wonach sie zu Beginn
der Übergriffe fünf Jahre alt gewesen sei (Auss. Opfer Akten S. 354). Ein
15-jähriges Mädchen könne sich über den Zeitpunkt eines Ereignisses nicht um
fünf Jahre täuschen. Von der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang eine
amtliche Erkundigung bei den Einwohnerdiensten beantragt (Appellationsbegründung
p. 1).
Die Vorinstanz
hat die Unsicherheiten bezüglich der zeitlichen Angaben des Opfers zu den
Übergriffen relativiert und erwogen, für ein Kind seien Zeiträume schwierig
einzuschätzen. Immerhin habe das Opfer den Beginn der Übergriffe zeitlich mit
dem Kindergartenbesuch in Verbindung gebracht, was eine Verknüpfung im Sinne
der Realkriterien darstelle (Urteil S. 6).
5.2 Den
Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Entgegen den Einwänden des
Appellanten ist eine fehlende Übereinstimmung zu den zeitlichen Angaben der
Mutter des Opfers nicht zu erkennen, da diese in der ersten Befragung angab,
ihre Tochter habe ihr im Alter von fünf bis sechs Jahren nach einem Besuch bei
der Familie des Appellanten erstmalig berichtet, sie sei vom Onkel angefasst
worden (Akten S. 153 f.). Weiter besteht Übereinstimmung in den Angaben aller
Beteiligter, dass die Familie des Appellanten sich immer wieder in Thailand,
aber auch immer wieder in der Umgebung von Basel aufgehalten habe (Auss.
Appellant Akten S. 172, 347, 357; Auss. D_____ Akten S. 116; Auss. Opfer Akten
S. 354, 356). Aus diesem Grund kann auf die Einholung einer amtlichen
Erkundigung bei den Einwohnerdiensten verzichtet werden, zumal diese nur
Aufschluss darüber geben könnte, wann sich die Familie offiziell an- und
abgemeldet hat, was nicht zwingend mit dem tatsächlichen Aufenthalt übereinstimmt.
Zudem haben sämtliche befragten Personen, insbesondere die Tochter des
Appellanten, von häufigen gegenseitigen Besuchen der beiden Cousinen, die sich
seit ihrer Geburt kennen würden, berichtet (Auss. D_____ Akten S. 116). Darauf
deutet namentlich auch die Aussage der Ehefrau des Appellanten hin, wonach das
Opfer und dessen Mutter schon lange nicht mehr bei ihnen auf Besuch gewesen
seien (Auss. H_____ Akten S. 145). Dies bezog sich auf den Zeitraum, nachdem
der Vater des Opfers die Besuche seiner Tochter bei der Familie des Appellanten
untersagt hatte. Auch die Tochter des Appellanten antwortete auf die Frage nach
dem letzten Kontakt mit dem Opfer, dies sei lange her, worauf sich herausstellte,
dass der letzte Besuch am vorangehenden Mittwoch stattgefunden hatte (Akten
S.117), woraus geschlossen werden muss, dass der Kontakt zwischen den beiden
Familien sehr eng war. Schliesslich fällt auf, dass im Aussageverlauf die vom
Appellanten angegebenen Thailandaufenthalte mit fortschreitender Verfahrensdauer
immer länger wurden. Hatte der Appellant am 29. Juni 2007 noch ausgesagt, sie
hätten vom Frühjahr 1999 bis Frühsommer 2001 und von Sommer 2004 bis Frühsommer
2005 in Thailand gelebt (Akten S. 172), behauptete er vor Strafgericht, er habe
mit seiner Familie von 1999 bis 2005 mehr oder weniger in Thailand gelebt (Akten
S. 347); diese Angabe musste er jedoch auf Vorhalt relativieren (Auss.
Appellant Akten S. 357: „Ja, ich habe mal kurz in [...] gewohnt.“). Davon, dass
der vom Opfer geschilderte Beginn der Übergriffe zeitlich gar nicht möglich gewesen
sei, beziehungsweise dass in der fraglichen Zeit keine Gelegenheit für die
geschilderten Übergriffe bestanden hätte, kann somit allein schon gestützt auf
die Aussagen des Appellanten keine Rede sein.
6.1 In
seinem Schlusswort vor Appellationsgericht hat der Appellant wie bereits vor
erster Instanz erwähnt, bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen handle es sich um
eine durch seinen Schwager veranlasste Falschbeschuldigung. Dieser habe gesagt,
er werde ihn vernichten, da der Appellant sich vehement gegen dessen Heirat mit
der Schwester seiner Ehefrau ausgesprochen habe (Prot. Verhandlung S. ). Im
vorinstanzlichen Urteil wird die Entstehungsgeschichte der Aussagen sorgfältig
nachgezeichnet (Urteil S. 3). Daraus ergibt sich, dass die Mutter des Opfers
als erste von den Übergriffen Kenntnis erhielt und daraufhin aus Furcht, den
Kontakt zu ihrer Schwester zu verlieren nicht reagierte (vgl. dazu Auss. E_____
Akten S. 349 f.). Der später informierte Vater verbot dem Opfer zunächst lediglich,
die Cousine alleine zu besuchen. Auch auf eine erste telefonische Information
der Lehrerin des Opfers reagierte der Vater nicht (Auss. F_____ Akten S. 351).
Erst nach einer erneuten Intervention der Lehrerin meldete er sich bei der
Beratungsstelle [...] und erstattete in der Folge Anzeige bei der Polizei
(Auss. G_____ Akten S. 352 f.: „Mir sagte die Lehrerin, ich solle mich an die
Opferhilfe wenden. Ich habe das mehrere Wochen hinausgezogen. Ich wurde dann
von Amtes wegen quasi dazu gezwungen, das zu tun. Sie sagten sinngemäss, ich
müsse hingehen, sonst würden sie das von Amtes wegen tun.“). Das Opfer hat
mehrfach und gleichbleibend berichtet, dass die Mutter nicht reagiert habe und
die Reaktion des Vaters darin bestanden habe, dass sie nicht mehr allein zu
ihrer Cousine gehen und nicht mehr dort habe übernachten dürfen (Auss. Opfer
Akten S. 99 ff., 355). Dies stimmt auch mit den Aussagen der Tochter des
Appellanten überein, die erklärte, früher hätten die Cousinen häufiger beieinander
übernachtet, manchmal habe der Vater des Opfers aber nein gesagt (Akten S.
123). Das Opfer komme nur in Begleitung der Mutter zu ihnen (Akten S. 117).
Auch die Ehefrau des Appellanten erklärte, ihre Schwester und deren Tochter
seien schon lange nicht mehr zu Besuch gekommen. Auf Rückfrage präzisierte sie,
ihre Schwester sei schon noch gekommen, jedoch ohne die Tochter (Akten S. 145
f.). Eine Beeinflussung in dem Sinne, dass der Vater des Opfers seine Tochter
dazu animiert hätte, fantasierte Begebenheiten zu schildern, zeichnet sich aus
diesem Geschehensablauf in keiner Weise ab. Zu verweisen ist in diesem
Zusammenhang schliesslich auch auf die ausführliche Befassung mit der Aussagegenese
im Gutachten vom 23. September 2013 (Gutachten p. 28-42).
Den Ausführungen
der Vorinstanz, wonach keinerlei plausible Motive für eine falsche Beschuldigung
ersichtlich sind und die diesbezüglichen Mutmassungen des Appellanten als
abwegig zu qualifizieren sind, ist zu folgen (Urteil S. 3 f.). Würde man auf
die These des Appellanten abstellen, wonach die Anschuldigungen des Opfers
nicht wahr seien, so müsste dieses mit einem gerüttelten Mass an Raffinesse und
Kaltblütigkeit beschlagen sein, um eine falsche Belastung – notabene auch noch
ohne jedes erkennbare eigene Motiv – über einen Zeitraum von annähernd 10
Jahren und über mehrere Einvernahmen hinweg aufrecht zu halten.
6.2 Entsprechend
den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz, gestützt auf die glaubhaften Aussagen
des Opfers, den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt zu Recht als
erstellt erachtet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Appellant seine
Nichte in der Zeit zwischen ca. 2001 und 2007 mehrfach über den Kleidern zwischen
den Beinen in der Schamgegend betastet hat. Die rechtliche Qualifikation dieses
Verhaltens als mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 ZIff. 1
StGB gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Der Schuldspruch wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern ist somit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.
7.1 In
Bezug auf die Strafzumessung kann ebenfalls auf die sorgfältigen und zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen verwiesen werden (Urteil S. 8 f.). Gemäss Art. 48
lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in
Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht ist dieser
Strafmilderungsgrund jedenfalls dann erfüllt, wenn zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 und 6.2.2 S. 4). Die
Strafdrohung von Art. 187 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung
in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht ist. Zwei Drittel der Verjährungsfrist werden somit erst im Jahr 2017
verstrichen sein, womit dieser formelle Milderungsgrund nicht zur Anwendung
gelangt.
Das Verschulden
des Berufungsklägers ist, wie das Strafgericht zutreffend festgestellt und
eingehend dargelegt hat, namentlich im Hinblick auf das geringe Alter des
Opfers und die lange Dauer der Übergriffe nicht zu bagatellisieren. Relativiert
wird es indessen durch die Tatsache, dass die einzelnen Tathandlungen (Berührungen
über der Kleidung) eher wenig invasiv waren. Auch das Vorleben sowie der
unbescholtene Leumund des Appellanten sind vom Strafgericht korrekt dargelegt
und angemessen gewichtet worden (Urteil S. 8). Alles in allem erweist sich die
vom Strafgericht ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen, abzüglich neun
Tagessätze für neun Tage Untersuchungshaft, dem Verschulden des Appellanten und
den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB als angemessen.
7.2 Die
Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundlage und
Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommensschwachen
Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.,
AGE AS.2010.58 vom 21. September 2011 E. 9.3.1.1). Allerdings gibt der
zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum in der genannten Gesetzesbestimmung
dem Gericht ein Kriterium in die Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip
abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer anzusetzen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, welcher sich auch das Appellationsgericht angeschlossen
hat, ist deshalb bei Verurteilten, die nahe oder unter dem Existenzminimum
leben, das Nettoeinkommen in der Regel um mindestens die Hälfte herabzusetzen.
Bei einer hohen Anzahl Tagessätzen – namentlich bei Geldstrafe vom mehr als 90
Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht (zum
Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; AGE AS.2010.129 vom 24. Januar 2012 E. 5.3).
Die Vorinstanz
ist gestützt auf die Angaben des Appellanten von einem Einkommen von CHF
7‘500.– ausgegangen (Urteil S. 9). Davon hat sie mit Rücksicht auf seine
Ehefrau und Tochter, deren Lebensunterhalt er bestreitet, 50% abgezogen und ist
zu einer Tagessatzhöhe von CHF 130.– gelangt. Anlässlich der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat der Appellant geltend erklärt, er sei nun pensioniert
und verfüge noch über eine monatliche Rente von CHF 3‘200.–, während seine
Ehefrau ein Nettoeinkommen von CHF 1‘500.– erziele. Die erwachsene Tochter
wohne noch zu Hause (Prot. Verhandlung S. 3). Zur Bestimmung des Tagessatzes
ist somit entsprechend den Angaben des Appellanten für diesen von einem gemeinsamen
Monatseinkommen von CHF 4‘700.– auszugehen. Damit lebt die dreiköpfige Familie
nahe am Existenzminimum. Im vorliegenden Fall scheint zu dem bereits durch das
Strafgericht erfolgten Abzug von 50% eine zusätzliche Reduktion von knapp 10%
angemessen. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 1‘880.– pro Monat bzw. CHF 70.–
pro Tag. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände erscheint deshalb
ein Tagessatz in Höhe von CHF 70.– als angemessen.
Das
erstinstanzliche Urteil wird schliesslich auch in Bezug auf die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit und die Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft bestätigt (Urteil S. 9).
7.3 Das
Strafgericht hat den Appellanten mit überzeugender Begründung zur Zahlung einer
Genugtuungssumme von CHF 5‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Juli 2001, an
das Opfer verurteilt und die Mehrforderung in Höhe von CHF 55‘000.– abgewiesen.
Die Verurteilung zu Genugtuungszahlungen an das Opfer wird vom Appellanten in
der Appellationsbegründung nicht angefochten. Da der vorinstanzliche
Schuldspruch bestätigt wird, kann auch im Hinblick auf die Festsetzung der Genugtuungssumme
auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden (Urteil S. 9).
8.1 Entsprechend
diesen Erwägungen ist die Appellation abzuweisen und das angefochtene Urteil im
Schuld- und Zivilpunkt zu bestätigen. Die Tagessatzhöhe wird im Hinblick auf
die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Appellanten auf CHF 70.– reduziert.
8.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Appellant dessen Kosten sowie die
Auslagen, insbesondere die Kosten der beantragten Begutachtung. Der amtliche
Verteidiger ist für seinen Aufwand entsprechend seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Auch dem Vertreter des Opfers im Kostenerlass sind gestützt
auf die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Kostennote ein Honorar und
Auslagenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuld- und Zivilpunkt bestätigt.
Der Appellant wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu CHF 70.– (abzüglich 9 Tagessätze für 9 Tage
Untersuchungshaft vom 20. bis 29. Juni 2007), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der Appellant trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–
sowie den Kosten des Gutachtens in Höhe von CHF 12'900.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'515.– und ein Auslagenersatz von
CHF 95.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 288.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Opfervertreter, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'195.60 und ein Auslagenersatz von CHF
89.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 342.75 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.